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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Bamberg
Beschluss verkündet am 21.03.2005
Aktenzeichen: 4 U 192/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 104 Nr. 2
BGB § 138
BGB § 138 Abs. 2
BGB § 181
BGB § 609 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
4 U 192/04

Beschluss

des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg

vom 21. März 2005

in Sachen

wegen Forderung.

Tenor:

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Würzburg vom 9. September 2004 wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Berufungsstreitwert: 122.710,05 Euro.

IV. Dem Kläger wird für die Verfolgung seiner Rechte im Berufungsrechtszug Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung bewilligt; hierzu wird ihm Rechtsanwalt ..., zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts -beigeordnet (§§ 114 ff., 119 ff., 525 ZPO).

Gründe:

(zu I. bis III.)

I.

Der Kläger macht gegen den Beklagten einen Rückerstattungsanspruch wegen eines im Sommer 1994 ausgereichten Darlehens in Höhe von 240.000,-- DM geltend, den er zunächst auf eine außerordentliche Kündigung gestützt hat und inzwischen auch damit begründet, dass er - der Kläger - im gesamten beurteilungserheblichen Zeitraum geschäftsunfähig gewesen sei.

Im Anschluss an mehrere stationäre Entgiftungen - zuletzt im Bezirkskrankenhaus Günzburg - unterzog sich der damals alkoholkranke Kläger vom 19.4 bis zum 7.11.1994 einer Langzeittherapie in der Fachklinik f. Auf Vorschlag des Beklagten, des geschiedenen und seit September 1994 wiederverheirateten Vaters des Klägers, kamen die Parteien im Frühsommer 1994 überein, gemeinsam ein Unternehmen der Textilbranche - die "... GmbH" - zu gründen; die Geschäftsführung sollte in den Händen der damaligen Lebensgefährtin (und späteren Ehefrau) des Beklagten liegen. Des weiteren erklärte sich der Kläger bereit, sein gesamtes Vermögen " in die GmbH zu stecken". Nachdem der Kläger am 13.6.1994 zu notarieller Urkunde dem Beklagten und dessen damaliger Lebensgefährtin jeweils unbeschränkte Generalvollmacht erteilt hatte, wurde mit notarieller Urkunde vom 17.6.1994 der als Anlage B 3 vorliegende Vertrag über die Gründung der GmbH geschlossen. Am 27.6.1994 sind insgesamt 554.000 DM von einem Konto des Klägers auf das Konto des Beklagten bei der ... in Würzburg überwiesen worden.

Nach den vom Beklagten vorgelegten Urkunden unterzeichneten die Parteien am 15.8.1994 einen Darlehensvertrag über 240.000,-- DM, der auszugsweise lautet (vgl. Anlage B 1):

"Das Darlehen ist in den ersten 10 Jahren tilgungsfrei. Ab 1.1.1995 wird das Darlehen mit einem Zinssatz verzinst, der jeweils 1 % über dem Discontsatz der Deutschen Bundesbank liegt.

Nach Ablauf von 10 Jahren wird die Tilgung in jährlichen Raten von mindestens 5 % der Gesamtsumme vorgenommen."

Ebenfalls am 15.8.1994 schloss der Kläger in der als Anlage B 2 vorliegenden Urkunde einen weiteren Kreditvertrag ab, in dem er als Gesellschafter der ... GmbH dieser Gesellschaft ein Darlehen über 100.000,-- DM gewährte. Die Kreditkonditionen stimmen bis auf die Höhe der jährlichen Tilgungsrate ("mindestens 10 % der Gesamtsumme") mit den Bedingungen des gegenständlichen Darlehensvertrages überein.

Die vorgenannte GmbH ist im Laufe des Prozesses in Vermögensverfall geraten. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Beklagte, der sich als einkommens- und vermögenslos bezeichnet, Zinszahlungen an den Kläger geleistet hat, ist streitig geblieben.

Nach Beweisaufnahme hat das Landgericht der Klage antragsgemäß stattgeben, und den Beklagten zur Zahlung von 122.710,05 Euro zuzüglich Prozesszinsen verurteilt. Hierbei ist es aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme der Auffassung des Klägers gefolgt, dass dieser bei Abschluss des gegenständlichen Darlehensvertrages geschäftsunfähig gewesen sei.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, der die Beweiswürdigung des Landgerichts in verschiedenen Punkten angreift und darüber hinaus die Einholung eines "Obergutachtens" vermisst.

Mit Hinweisbeschluss vom 19.2.2005 hat der Senat seine einstimmige Auffassung erläutert, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg bietet, weil das Rechtsmittel (offensichtlich) unbegründet ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Hiergegen richtet sich die Stellungnahme der Beklagtenseite vom 17.3.2005.

II.

Ohne Erfolg wendet sich der Berufungsführer nunmehr gegen die Auffassung des Senats, dass sich das vom Landgericht gefundene Ergebnis auch deshalb als zutreffend erweist, weil im Streitfall - was von Amts wegen zu berücksichtigen war (vgl. etwa BGH, WM 1969, 1256 f.; NJW 81, 1439 f.) - zugleich die Voraussetzungen des Wuchertatbestandes (§ 138 Abs. 2 BGB) erfüllt sind.

A)

Dieser Einordnung liegt eine ergänzende Würdigung der gesamten Urkundenlage und eine darauf aufbauende Zusammenschau der Situation des Vertragsabschlusses mit dem übrigen, vom Landgericht zusammengetragenen Beweisstoff zugrunde, die im Hinweisbeschluss - auszugsweise - wie folgt vorgenommen worden sind:

1. Indizien aus der Urkundenlage

a) Schon bei erster Durchsicht des gegenständlichen Darlehensvertrages fällt auf, dass sich aus der Rückzahlungsregelung bei planmäßiger Tilgung eine Laufzeit von 30 Jahren ergibt. Dieser extrem ausgedehnten Verfügungsmöglichkeit über das - in den ersten 10 Jahren tilgungsfreie - Darlehenskapital steht weder irgendeine Absicherung des Klägers noch eine dem sich daraus für ihn ergebenden Risiko auch nur annähernd angemessene Zinszahlungspflicht gegenüber. Der vereinbarte Zinssatz von "1 % (also nicht: 1 Prozentpunkt) über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank" ist vor dem Hintergrund zu bewerten, dass sich der Diskontsatz (jetzt Basiszinssatz) seit Herbst 1992 in einer degressiven Entwicklung befand und sich zum Zeitpunkt des vereinbarten Zinsbeginns am 1.1.1995 nur noch auf 4,5 % belief, um in der Folgezeit - prognosegemäß - weiter kontinuierlich abzusinken bis auf einen im Mai 1999 erreichten Tiefstand von nur noch 1,95 % (vgl. etwa Palandt, 59. Auflage, Anhang zu § 246 BGB). Damit hält die vorliegende Darlehensvereinbarung bereits nach dem Vertragswortlaut die Mitte zwischen einer Fallgestaltung, für die ein i.S. des § 138 BGB tatbestandsmäßiges grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zu bejahen ist (vgl. etwa BGH WM 1988, 195: zinsloses Darlehen mit einer Laufzeit von 40 Jahren), und der vom OLG Brandenburg BB 1999, 655 als noch wirksam beurteilten Vertragskonstruktion (Laufzeit von 17 Jahren, vereinbarter Zinssatz von jährlich 3 % und vorausgegangene Beratung des Darlehensgebers durch zwei Rechtsanwälte).

b) Die konkrete Erklärungssituation, auf die es in der Frage der Unvernünftigkeit des Geschäftsabschlusses entscheidend ankommt (Staudinger a.a.O.), ist im Fall des Klägers im Zusammenhang damit zu würdigen, dass der Kläger - nach Urkundenlage - am selben Tag noch einen weiteren Darlehensvertrag über 100.000,-- DM mit einer Laufzeit von 20 Jahren und im übrigen identischen Konditionen einging. Bei der dortigen Darlehensnehmerin handelte es sich um die von beiden Parteien erst kurz zuvor gegründete GmbH, als deren alleinige Geschäftsführerin die damalige Lebensgefährtin und spätere Ehefrau des Beklagten fungierte. Nach dem - entsprechend den Vorstellungen des Beklagte und seiner jetzigen Ehefrau ausgestalteten - Gesellschaftsvertrag (vgl. dazu Sitzungsniederschrift vom 13.7.2004, dort S. 3 = Bl. 292 d.A.) sollte der Kläger 2/5 und der Beklagte 3/5 der Gesellschaftsanteile halten (§ 4 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages in der Anlage zum Gründungsvertrag vom 17.6.1994 = Anlage B 3).

c) Auch der gegenständliche Darlehensvertrag über 240.000,-- DM diente der Umsetzung ein und desselben Konzepts, nach dem der Beklagte die Gründung der "... GmbH" - einschließlich seiner eigenen Einlage (!) - sowie die mit dieser Gesellschaft bezweckten Geschäftsvorhaben finanzieren wollte. Der Beklagte selbst hat diese Geschäftsstrategie im Termin vom 8.2.2000 offen gelegt (Bl. 88 d.A.). Vor diesem Hintergrund müssen in eine Bewertung der Erklärungssituation des Klägers und der Auffälligkeit der von ihm akzeptierten Vertragskonditionen jedenfalls auch folgende Umstände einfließen:

(1) Bei der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrages am 17.6.1994 war der Kläger nicht anwesend, sondern wurde er von dem Beklagten vertreten. Denn bereits zur Urkunde desselben Notars vom 13.6.1994 hatte der Kläger sowohl dem Beklagten als auch dessen Lebensgefährtin und jetziger Ehefrau jeweils (!) umfassende und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite Generalvollmacht über den Tod hinaus erteilt (vgl. Anlage B 4).

(2) Der Beklagte hat darüber hinaus die ihm erteilte Generalvollmacht dazu genutzt, aus dem klägerischen Vermögen noch weitere 110.000,-- DM an die GmbH zu überweisen. Die eine Zahlung über 60.000,-- DM entspricht der Höhe der vom "Kläger geschuldeten Stammeinlage. Die zweite Überweisung von 50.000,-- DM soll aufgrund des Gesellschafterbeschlusses vom 6.3.1995 erfolgt sein, wonach sich der Kläger verpflichtete, der GmbH ein weiteres Darlehen über 50.000,-- - DM - ohne nähere Tilgungsbestimmung - zu gewähren (vgl. Anlage B 5). Unter dem gleichen Tagesordnungspunkt wurde im Übrigen beschlossen, "die Zahlung von Zinsen aus bereits gegebenen Krediten bis zum 1.7.1997 zurückzustellen". Sämtliche Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 6.3.1995 waren ohne Mitwirkung des durch den Beklagten vertretenen Klägers gefasst worden.

(3) Nach den Angaben der Zeugin ..., der Schwester des Klägers - war es vorgesehen, dass der Kläger in das GmbH-Projekt "sein ganzes Vermögen reinsteckt". Hierüber soll sich der Kläger von vornherein im Klaren gewesen sein (SN a.a.O. 7 = 296 d.A.).

(4) Unstreitig sind bereits am 27.6.1994 insgesamt 554.000,-- DM vom Konto des Klägers an den Beklagten überwiesen worden. Demnach hat der das gesamte Vermögen des Klägers (aus dem mütterlichen Nachlass) beinhaltende Geldabfluss schon im Vorfeld der beiden Darlehensverträge vom 15.8.1994 stattgefunden.

Die skizzierten vertraglichen Gegebenheiten waren also von vornherein darauf angelegt, dass der Kläger, der sich wegen der von ihm erteilten Generalvollmachten schon zuvor seinen - als wirtschaftliche Einheit agierenden - Vertragsgegnern vertrauensvoll in die Hand gegeben hatte, mit dem Einsatz seines gesamten oder jedenfalls überwiegenden Vermögens eine Gesellschaft finanzieren sollte, an der er nur als Minderheitsgesellschafter beteiligt und deren (Allein-) Geschäftsführerin die zukünftige Ehefrau des Mehrheitsgesellschafters war. Obwohl die anderen Vertragsbeteiligten genau wussten, dass es hierbei "um sein ganzes Vermögen ging" (SN a.a.O.), und noch dazu eine extrem lange Laufzeit der vereinbarten Kredite vorgesehen war, wurden dem Kläger selbst beim gegenständlichen Darlehen keinerlei Sicherheiten eingeräumt. Das von ihm eingegangene Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Beklagten wurde zusätzlich dadurch verschärft, dass auch das mit der Geschäftsneugründung verbundene unternehmerische Risiko voll auf den Kläger abgewälzt worden war; sogar die Stammeinlage des Beklagten sollte aus den klägerischen Darlehensmitteln bestritten werden (vgl. Schriftsatz vom 17.9.1998, S. 3 = Bl. 11 d.A.).

Demnach hat sich der Kläger mit den Darlehensverträgen vom 15.8.1994 auf zwei Geschäftsabschlüsse eingelassen, die auf dem Boden einer vernünftigen, der allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechenden Beurteilung schlechthin nicht mehr nachvollzogen werden können.

2. Ergebnis der Zeugeneinvernahmen durch das Landgericht entgegen den Berufungsangriffen sind die sich aus der Urkundenlage ergebenden handgreiflichen Anhaltspunkte für eine die psychische Verfassung des Klägers im Abschlusszeitpunkt bestimmende Verstandes- und Willensschwäche durch die Zeugeneinvernahmen keineswegs entkräftet, sondern im Gegenteil bestätigt worden.

a) Der Notar hat den Kläger lediglich bei der Beurkundung der Vollmachtserteilung erlebt, ohne mit diesem Vorgang noch eine konkrete Erinnerung verbinden zu können. Der vom Zeugen geltend gemachte Notationsvorbehalt, wenn der Kläger sich auffällig verhalten hätte, ist unbeachtlich; denn ein äußerlich unauffälliges Verhalten ist durchaus typisch für das in Rede stehende Krankheitsbild.

b) Die Behauptung des Beklagten, der Kläger sei durch den Steuerberater der Familie "vor Abschluss aller (!) Verträge aufgeklärt (worden)" (107 d.A.), ist bereits durch die Aussage des angebotenen Zeugen widerlegt: Nach den Angaben des Zeugen ... ging es nämlich bei der entscheidenden Besprechung mit den Parteien allein um die Erörterung des vom Beklagten entwickelten Konzepts für das GmbH-Projekt; ein Einzelgespräch mit dem Kläger habe nicht stattgefunden. Soweit dem Zeugen noch erinnerlich war, beschränkte sich der "sehr schweigsame (i) Kläger" auf eine bloße Zuhörerrolle (Bl. 293 d.A.).

c) Was die Berufung aus den Aussagen der beiden Zeuginnen (... und ... Freifrauen) von ... ins Feld führt, zeigt ebenfalls keine Lücke in der landgerichtlichen Würdigung auf. Im übrigen überspielt dieser Berufungsangriff gleich mehrere ins Auge springende Aussageelemente mit einem dem Beklagtenvorbringen klar gegenläufigen Indizwert.

(1) Dass der Kläger sich dem GmbH-Projekt gegenüber aufgeschlossen zeigte und sogar, "eigene Ideen" dazu eingebracht haben soll, besagt nichts für die Frage, ob (und in welcher Intensität) er sich irgendwelche Gedanken über die wirtschaftliche Tragweite seines Engagements als Kreditgeber und das für ihn damit verbundene Risiko gemacht hat; dies um so mehr, als sich die angegebene Eigeninitiative allein in der (eher kindlich anmutenden) Erkundigung nach "genügend Platz für Pullover" manifestiert zu haben scheint (SN vom 13.7.2004, S. 7 u. 10 = Bl. 296 u. 299 d.A.).

Soweit die Berufung auf die Angaben der Zeugin ... verweist, wonach beispielsweise auch "über die Verzinsung" gesprochen wurde und der Kläger hierbei sogar "den Dreisatz erklärt" habe (a.a.O., S. 7 f.= Bl. 296 d.A.), ist dem vorab entgegenzuhalten, dass der Zeugin .... zufolge "über Zinsen nie gesprochen" wurde (a.a.O., S. 10 = Bl. 299 d.A.). Davon abgesehen lassen die von der Berufung herausgegriffenen Bekundungen der Schwester des Klägers jeglichen fassbaren Zusammenhang mit den hier in Rede stehenden Vertragsbedingungen vermissen: So ist schon nicht ersichtlich, inwieweit mit dem Kläger die für einen Laien schwer verständliche Formulierung des Zinssatzes in den Verträgen vom 15.8.1994 erörtert wurde. Ebenso wenig lässt sich daraus entnehmen, es habe ein Austausch über die anderen Kreditkonditionen stattgefunden. Erst recht nicht vermittelt die Schilderung der Zeugin den Eindruck, die mit dem Kläger geführten Gespräche hätten ernsthaft das Ziel verfolgt, ihm wenigstens eine ungefähre Vorstellung von dem die Einzelgeschäfte wechselseitig miteinander verknüpfenden Beziehungsgefüge und dem sich daraus ergebenden Wirkungsmechanismus der vor ihm liegenden und mit der Erteilung der Generalvollmachten einsetzenden Kette von Rechtsgeschäften, nämlich - Vollmachtserteilung vom 13.6.1994,

- notarieller Vertrag vom 17.6.1994,

- Überweisung von insgesamt 554.000 DM an den Beklagten am 27.6.1994 sowie

- die beiden zeitgleichen Darlehensverträge vom 15.8.1994 nahezubringen.

(2) Auch aus den Angaben der Stiefmutter des Klägers erschließt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger überhaupt die Notwendigkeit erkannt haben könnte, die ihm angesonnenen Verträge nach Zweck, Art und Ausgestaltung wenigstens ansatzweise auf eine Häufung übermäßiger Risiken hin zu überprüfen. Die von der Zeugin berichtete Reaktion des Klägers auf die gesprächsweise erörterte Möglichkeit eines Fehlschlags der Geschäftsneugründung (vgl. SN a.a.O. : "Mein Gott, dann ist das Geld halt weg!"), weist denn auch auf eine jeglicher kritischen Beurteilung ausweichende Herangehensweise des Klägers hin. Dieses Aussagedetail korreliert mit der von Entschlussschwäche und Versagensängsten geprägten Haltung des Klägers, die sich aus den im Sommer 1994 mit ihm geführten Therapiegesprächen herausschälen lässt (vgl. Bl. 69 ff. der Krankenakte (KA), dort etwa die Protokolle vom 11.7. und vom 9.8.1994, wie z.B. Bl.78 d. KA: "Seine größte Schwäche: Er kann sich nicht entscheiden - nie. (Das haben immer andere für ihn gemacht und so ist es bisher auch geblieben")).

(3) Abweichend von ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 5.1.1999 hat die Schwester des Klägers klargestellt, dass es dem Kläger (auch) während des Aufenthalt in der Fachklinik E "schlechter ging" (SN a.a.O. S. 7 = Bl.296 d.A.; anders noch die einleitende Darstellung a.a.O. S. 6 = Bl. 295 d.A.: "Ich...hatte den Eindruck, dass er sich gefangen hatte.").

Des weiteren hat diese Zeugin von dem innerhalb der Familie der Parteien längst bekannten Vorkommnis (vgl. Schriftsatz vom 26.2.1999, S. 3 f. = Bl. 42 f. d.A.) berichtet, dass der Kläger unter Alkoholeinfluss eine schwere sexuelle Verfehlung zum Nachteil seiner kurz danach verstorbenen Mutter begangen habe (SN a.a.O.). Im Zusammenhang damit sind zugleich die massiven Verhaltensauffälligkeiten des Klägers zu würdigen, welche den Angaben seiner Stiefmutter zufolge mit der Grund dafür gewesen sind, dass sie den Kontakt zum Kläger abgebrochen hat (SN a.a.O. S.10 = Bl.299 d.A.).

3. Nichtigkeitsfolge aus § 138 Abs. 2 BGB

Das vom Landgericht gefundene Ergebnis erweist sich darüber hinaus als richtig, weil im Streitfall auch die Voraussetzungen des Wuchertatbestandes (§ 138 Abs. 2 BGB) erfüllt sind.

a) Am Vorliegen eines auffälligen, wenn nicht sogar besonders krassen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung kann im Streitfall kein Zweifel bestehen. Denn das Verhältnis zweier Leistungen hängt wesentlich auch davon ab, welche Risiken von den Vertragspartnern übernommen werden (BGH, NJW 1982, 2767; NJW-RR 1990, 1199, 1200). Demnach ist hier an der Annahme eines besonders groben Missverhältnisses zwischen den beiderseitigen Leistungen der Parteien schon deshalb nicht herumzukommen, weil sich der Kläger mit den beiden Vertragsabschlüssen am 15.8.1994 jeweils auf eine unangemessene Häufung übermäßiger Risiken eingelassen hat. Wie bereits dargelegt, sind diese mit dem einzelnen Vertrag verbundenen Risiken nicht isoliert anhand des jeweiligen Geschäftsinhalts zu bewerten, sondern vielmehr in Zusammenschau beider Darlehensverträge vom 15.8.1994 sowie in Anbetracht der bereits im Vorfeld abgewickelten Rechtsgeschäfte - und der sich daraus ergebenden wechselbezüglichen Wirkungsmechanismen zwischen den verschiedenen Geschäftsabschlüssen - zu würdigen und zu gewichten (vgl. oben 1).

b) Der subjektive Tatbestand des § 138 Abs. 2 BGB erfordert die Ausbeutung besonderer persönlicher Schwächen des Vertragsgegners; anders als bei § 104 Nr. 2 BGB braucht es sich hierbei jedoch nicht um einen krankhaften Zustand zu handeln (BGH WM 1988, 195, 196). Es kann deshalb dahinstehen, ob der Beklagte sich bereits im damaligen Zeitraum sich des Krankheitswerts der beim Kläger vorliegenden Defizite bewusst war. Es genügt, dass er im Zusammenhang mit der ihm geläufigen Krankheitsgeschichte des Klägers (von Kind auf) dessen Mangel an Urteilsvermögen erkannt hatte. Entsprechendes gilt für die erhebliche Willensschwäche des Klägers, die in nahezu jedem der vorliegenden Gesprächsprotokolle der Krankenakte eindrucksvoll dokumentiert ist. Vom Verlauf des Wochenendes, in das die Unterzeichnung der beiden Verträge vom 15.8.1994 fällt, wusste der Kläger in der anschließenden Therapiesitzung am 16.8.1994 im wesentlichen nur zu berichten, dass es "schön gewesen" sei und er insgesamt 2.500,-- DM "ausgegeben" habe (Bl. 75 d. KA). Es ist bezeichnend, dass der Kläger über sein die Grenze zum Leichtsinn überschreitendes Ausgabeverhalten auch in einer Art und Weise berichtet hat, die ihrerseits auf einen elementaren Mangel an reflektorischen Fähigkeiten hinweist (vgl. auch Palandt, 64. Aufl., Rdnr. 73 zu § 138 BGB zur Abgrenzung zwischen mangelndem Urteilsvermögen und erheblicher Willensschwäche einerseits und dem gemeinsamen Bezugspunkt beider Merkmale zum "Leichtsinn" andererseits).

Der für das Wochenende der Vertragsunterzeichnung belegte leichtfertige Umgang des Klägers mit Geld war auch im beurteilungserheblichen Zeitraum kein Einzelfall. Wie sich aus der Aussage der Stiefmutter des Klägers ergibt, war auch dieses auffällige Verhalten im engeren Kreis der Familie bekannt (SN a.a.O. S. 10 = Bl. 299 d.A.).

Für den Wuchertatbestand ist keine besondere Ausbeutungsabsicht erforderlich. Vielmehr reicht aus, wenn der Wucherer Kenntnis von dem auffälligen Leistungsmissverhältnis und der Ausbeutungssituation hat und sich diese Situation bewusst und gewollt zunutze macht (allgemeine Auffassung, vgl. etwa BGH NJW 1982, 2767, 2768). Im Hinblick auf die Vorgehensweise des Beklagten, mit der er die von ihm offen gelegte Geschäftsstrategie bereits im Vorfeld der beiden Darlehensverträge vom 15.8.1994 im wesentlichen in die Tat umgesetzt und insbesondere auch schon den kompletten Vermögensabfluss zu seinen Gunsten bewerkstelligt hatte, ist kein Raum mehr für einen vernünftigen Zweifel, dass das Konzept des Beklagten maßgebend auf den Defiziten des Klägers im intellektuellen und voluntativen wie übrigens auch im sozialen Bereich aufgebaut war. Wegen des besonders groben Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung spricht im übrigen auch eine tatsächliche Vermutung für die Annahme, dass der Beklagte die ihm bekannten persönlichen Schwächen des Klägers gezielt ausgenutzt hat. Der Senat kann deshalb davon absehen, seine Darlegungen zum subjektiven Tatbestand noch zusätzlich durch den Inhalt der Beschlüsse zu untermauern, die durch die Gesellschafterversammlung der ... GmbH am 6.3.1995 (vgl. Anl. B 5) gefasst worden sind.

B)

Nach der Ansicht des Beklagten verbietet sich die Annahme eines sittenwidrigen Ausbeutungsgeschäfts bereits deshalb, weil es sich "um Verträge innerhalb der Familie" handele.

Hierzu heißt es in der Stellungnahme vom 17.3.2005:

"Die Verträge sind im Übrigen - gerade auf dem familiären Hintergrund - nicht sittenwidrig und auch nicht unverständlich. Der Kläger wusste ganz genau, was er unterschreibt, und hat sich sowohl in die Vertragsverhandlungen als auch in die Gestaltung des Geschäfts eingebunden. Derartige Verträge werden heutzutage unzählig Mal geschlossen, ohne dass irgend jemand daran Anstoß nimmt. Dies wäre nur dann etwas anderes, wenn die Parteien völlig fremd wären. Dabei darf auch nicht übersehen werden, dass die Familie des Klägers ihn immer wieder emotional und finanziell aufgefangen, betreut und versorgt hat. Eingeschaltet waren auch ein Notar und ein Wirtschaftsprüfer, die nichts von einer geistigen Abwesenheit oder Einschränkung des Klägers berichten konnten ..."

Diese Ausführungen sind unter keinem tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt geeignet, die subjektive Tatbestandsseite des Wuchers in Frage zu stellen. Der Senat kann sich hierzu auf folgende Anmerkungen beschränken:

1. Der Schutzzweck des § 138 Abs. 2 BGB verbietet auch in subjektiver Hinsicht jegliche Differenzierung danach, ob es sich bei dem Übervorteilten um einen Angehörigen des Wucherers oder um einen Außenstehenden handelt. Wie die forensische Erfahrung bestätigt, kommt es - zumal in familiären Umbruchsituationen wie hier - immer wieder vor, dass psychische Schwächen eines kontaktarmen Vermögensinhabers durch dessen eigene Familie bedenkenlos ausgenützt werden. In solchen Fällen wirken dann häufig mehrere, wenn nicht sogar sämtliche nächste Angehörige beim Zustandekommen des Wuchergeschäfts arbeitsteilig zusammen, was für das übervorteilte Familienmitglied mit der zusätzlichen Gefahr einer Beweisnot verbunden sein kann. Es ist daher auch bei einer Fallgestaltung der vorliegenden Art nicht erforderlich, dass dem objektiv begünstigten Angehörigen eine besondere Ausbeutungsabsicht nachgewiesen werden kann.

2. Davon abgesehen hat die "familiäre" Komponente, was die unmittelbaren Beziehungen zwischen den Parteien im beurteilungserheblichen Zeitraum angeht, keineswegs den vom Beklagten nunmehr behaupteten Stellenwert. Unstreitig unterhielten die Parteien schon damals ein distanziertes Verhältnis (vgl. auch Krankenakte, dort Bl. 76). Dementsprechend hatte der Beklagte die persönliche Kontaktpflege weitgehend seiner Tochter und seiner Lebensgefährtin überlassen. Es spricht auch nicht für eine prägende emotionale Verbundenheit mit dem Kläger, dass der Beklagte zunächst "irgendwelche frühkindliche Erkrankungen" seines Sohnes kategorisch geleugnet hat (Bl. 191 d.A.). Immerhin war der Kläger wegen einer Meningoencephalitis "die ersten drei Lebensjahre im Krankenhaus (gewesen)", wie seine Schwester bekundet hat (vgl. Sitzungsniederschrift vom 13.7.2004, S. 6 = Bl. 295 d.A.).

Erst recht nicht hat der Beklagte Anhaltspunkte dafür zu belegen vermocht, dass er bei der Umsetzung seiner Geschäftsstrategie dem Kläger eine für den Umgang unter Familienangehörigen selbstverständliche Fürsorge hat angedeihen lassen. Die von ihm behauptete Aufklärung des Klägers von dritter Seite über die wesentlichen Geschäftsinhalte und deren Tragweite hat nicht stattgefunden (vgl. oben A 2 b und c). Offensichtlich wurde der Kläger sogar in der kardinalen Frage des in den Darlehensverträgen bestimmten Tilgungszeitraums im Unklaren gelassen: In einem Therapiegespräch am 13.12.1994 hat er die Erwartung geäußert, "sein Geld in Raten in einem Zeitraum von 5 Jahren" zurückerhalten zu können (KA, dort Bl. 41, 41 R).

Im übrigen gibt selbst das Verteidigungsvorbringen des Beklagten nichts dafür her, dass er den Kläger über die konkrete Verwendung der ihm zugeflossenen Geldmittel auf dem Laufenden gehalten hat. Ebensowenig bestehen irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte zumindest darauf hingewirkt haben könnte, dass jedenfalls die GmbH insoweit ihren elementaren Unterrichtungspflichten gegenüber dem Mindergesellschafter nachkommt. Nach wie vor steht im Raum, dass der Kläger noch nicht einmal Ausfertigungen bzw. Ablichtungen der Darlehensverträge vom 15.8.1994 sowie des Protokolls betreffend die "Gesellschafterversammlung" vom 6.3.1995 (Anlage B 5) erhalten hat. Schließlich sieht sich der Beklagte offenbar nach wie vor nicht in der Lage, einen aus sich heraus nachvollziehbaren Vortrag zum Umfang und Hergang der von ihm bzw. der GmbH angeblich erbrachten Zinsleistungen an den Kläger zu unterbreiten.

3. Wie der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss (dort S. 16 a.E.) angedeutet hat, spricht für das Vorliegen eines tatbestandsmäßigen Wuchervorsatzes nicht zuletzt das Ergebnis der Gesellschafterversammlung vom 6.3.1995, auf der der Kläger vom Beklagten vertreten worden war. Das als Anlage B 5 vorliegende Protokoll weist zu Punkt 3 mehrere Gesellschafterbeschlüsse aus.

Danach verpflichtete sich der Kläger - zu den bisherigen Zinskonditionen - zu einem weiteren Gesellschafterdarlehen über 50.000,-- DM. Zugleich wurde vereinbart, dass "die Zahlung von Zinsen aus bereits gegebenen Krediten bis zum 1.7.1997 zurückgestellt" wird. Diese Klausel wurde ausdrücklich auf "die privat geschlossenen Verträge" zwischen den Parteien erstreckt.

Darüber hinaus wurde - zu den gleichen Zinskonditionen - die Aufnahme eines Kredits bei der Schwester des Klägers über 250.000,-- DM beschlossen, der bis zum 1.10.1995 ausgereicht werden sollte. Zu den Tilgungskonditionen schweigt sich die Beschlussfassung aus.

Der letzte hier interessierende Beschluss sieht einen "Anstellungsvertrag" mit der Schwester des Klägers bei einem Monatsgehalt von 4.000,-- DM und verbunden mit der Option der Aufnahme als Gesellschafterin vor.

Als weitere Gegenleistung der GmbH sollte die Schwester des Klägers "zusätzlich ... einen Firmenwagen der Mittelklasse - auch zur privaten Nutzung - (erhalten)."

Allein der Umstand, dass der Beklagte bereits knapp 7 Monate nach Abschluss der beiden Darlehensverträge nicht nur eine weitere Kreditverpflichtung für den Kläger eingegangen ist, sondern zugleich ein 2 1/2-jähriges Moratorium für die vereinbarten Zinsleistungen "beschlossen hat", drängt zu dem Schluss, dass es seiner vorgefassten Absicht entsprach, den Kläger auch noch beim Vollzug des Vertrags zu übervorteilen. Anders ist es nicht zu erklären, dass das Zinsmoratorium nicht zugleich auf die Kreditvereinbarung mit der Schwester des Klägers erstreckt wurde.

Noch deutlicher tritt das sich über die elementaren Interessen des Klägers hinwegsetzende Kalkül des Beklagten zutage, wenn der Inhalt der beiden Verträge vom 15.8.1994 mit den der Schwester des Klägers eingeräumten Konditionen verglichen wird: Schon die für die Risikoverteilung maßgebenden Rückzahlungsmodalitäten sind grundverschieden. So wurde für den Darlehensvertrag mit der Schwester des Klägers hinsichtlich der Laufzeit offenbar die der Darlehensgeberin unter den gegebenen Umständen günstigste Möglichkeit, nämlich die gesetzliche Fälligkeitsbestimmung des § 609 BGB a.F. gewählt. Zum anderen wurde mit dem ausgehandelten "Anstellungsvertrag" sichergestellt, dass die Schwester des Klägers von Beginn an regelmäßige Leistungen - und in erheblichem Umfang - von der Gesellschaft beanspruchen konnte. Mithin kommt auch in diesen Gesellschafterbeschlüssen ein Geschäftsgebaren des Beklagten zum Ausdruck, welches auf das Ausbleiben jedweder Kontrolle durch den Kläger und damit bewusst auf dessen habituelle Schwäche angelegt war.

Nach alledem ist auch der familiäre Bezugsrahmen, innerhalb dessen der Beklagte die von ihm verfolgte Geschäftsstrategie realisiert hat, nicht geeignet, Zweifel am Vorliegen eines Wuchervorsatzes in der Person des Beklagten zu begründen.

Infolgedessen muss es bei dem angefochtenen Urteil sein Bewenden haben.

Kostenentscheidung: § 97 I ZPO

Streitwert: §§ 47, 48, 62 f. GKG, §§ 3 ff. ZPO.

Ende der Entscheidung

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