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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Bamberg
Urteil verkündet am 24.03.2003
Aktenzeichen: 4 U 200/02
Rechtsgebiete: ZPO, GKG


Vorschriften:

ZPO §§ 3 ff.
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 280 Abs. 2
ZPO §§ 511 ff.
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 713
GKG § 12 Abs. 1
GKG § 14 Abs. 1
GKG § 25 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Bamberg IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 U 200/02

Verkündet am 24. März 2003

in dem Rechtsstreit

wegen Schadensersatzes;

hier: intern. Zuständigkeit

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Bamberg hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht und der Richter am Oberlandesgericht und im schriftlichen Verfahren aufgrund der bis zum 20. Februar 2003 eingegangenen Schriftsätze

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Zwischenurteil des Landgerichts Würzburg vom 25. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 14.595,71 Euro festgesetzt.

V. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin, eine internationale Spedition mit Sitz in Aschaffenburg, macht gegen das in Tirol in Österreich ansässige Transportunternehmen der Beklagten gemäß Artikel 17 Abs. 1 bzw. 29 CMR (i.V.m. § 435 HGB) Anspruch auf Schadensersatz in Zusammenhang mit der Durchführung eines Transportauftrages geltend, der die Beförderung des von der Beklagten die Marktheidenfeld bei Würzburg übernommenen Frachtgutes (Elektrogeräte samt Zubehör) nach Nerviano in Italien zum Gegenstand hatte.

Die Beklagte hat bereits in der Klageerwiderung vorab die internationale Zuständigkeit des angegangenen Landgerichts gerügt und im übrigen zur Sache selbst nur hilfsweise vorgetragen.

Auf Antrag der Klägerin hat das Landgericht am 25.10.2002 ein Zwischenurteil erlassen, mit dem es sich sowohl international wie auch örtlich für zuständig erklärt hat; auf die Entscheidungsgründe des Urteils wird Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten, mit der sie ihre Auffassung wiederholt und vertieft, daß eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht gegeben sei.

Mit Beschluß vom 10.1.2003 hat der Senat mit Zustimmung der Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet.

II.

Die Berufung ist nach § 280 Abs. 2 ZPO statthaft und gemäß §§ 511 ff. ZPO auch sonst zulässig. Wie der Bundesgerichtshof inzwischen bestätigt hat, können auch nach dem neuen Prozeßrecht Berufung und Revision wie schon bisher darauf gestützt werden, daß das untere Gericht mit Unrecht seine internationale Zuständigkeit angenommen oder verneint hat (BGH, NJW 2003, 426).

In der Sache ist das Rechtsmittel jedoch nicht begründet. Denn das Landgericht hat seine internationale Zuständigkeit zu Recht und auch mit zutreffender Begründung bejaht. Die Frage der örtlichen Zuständigkeit bedarf im Berufungsrechtszug keiner Erörterung (§ 513 Abs. 2 ZPO).

1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich vorliegend aus Art. 31 Abs. 1 lit. b, 1. Alt. CMR. Für den darin vorgesehenen Gerichtsstand des Übernahmeortes kommt es, wie auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht, nicht auf etwaige - hier auch nicht ersichtliche - vertragliche Abmachungen, sondern ausschließlich auf den Ort der tatsächlichen Übernahme an (MünchKomm HGB-Basedow, Rdnr. 22 zu Art. 31 CMR). Dieser Ort war vorliegend das Auslieferungslager der Auftraggeberin der Klägerin in Marktheidenfeld, so daß das Landgericht hieraus zu Recht seine internationale Zuständigkeit nach der CMR hergeleitet hat.

2. Entgegen der Ansicht der Beklagten wird im Streitfall die durch Art. 31 CMR begründete Zuständigkeit auch nicht durch den Regelungszusammenhang des Art. 57 Abs. 2 lit. a S. 2 EuGVÜ mit der Vorschrift des Art. 20 EuGVÜ in Frage gestellt.

a) Aus Art. 57 Abs. 1 EuGVÜ ergibt sich im Gegenteil, daß andere Übereinkommen über besondere Rechtsgebiete unberührt bleiben. Spezialabkommen, die wie die CMR eigene Zuständigkeitsregeln enthalten, haben demnach grundsätzlich den Vorrang vor den Zuständigkeiten des EuGVÜ. Das ist bis zu der von der Beklagtenseite ins Feld geführten Entscheidung des OLG Dresden vom 24.11.1998 (TransportR 1999, 62) in Literatur und Rechtsprechung völlig unstreitig gewesen (vgl. hierzu Dißars, TransportR 2001, 387, 388 ff.; Heuer, TransportR 2002, 221 ff. jeweils m.w.N.).

b) Nach der Auffassung des Oberlandesgerichts Dresden a.a.O. kann die in Art. 57 Abs. 1 EuGVÜ bestimmte Rangfolge für den Fall keine Gültigkeit beanspruchen, daß die beklagte Partei säumig ist oder sich nicht bzw. - wie vorliegend - lediglich hilfsweise zur Sache einläßt. Diese Einschränkung des grundsätzlichen Vorrangs der Spezialübereinkommen soll sich aus der in Art. 57 Abs. 2 lit. a S. 2 EuGVÜ ausgesprochenen Verweisung ergeben, wonach "in jedem Fall" Art. 20 EuGVÜ anzuwenden ist.

Diese Auffassung ist jedoch nicht nur im Schrifttum auf einhellige Ablehnung gestoßen, sondern hat sich nach der gegenteiligen Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (TransportR 2001, 397 ff.) auch in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte nicht durchzusetzen vermocht (vgl. Dißars", a.a.O.; Heuer, a.a.O.; Haubold, IPrax 2000, 91 ff.; ferner Thomas/Putzo/Hüßtege, 24. Aufl., Rdnr. 4 zu Art. 71 EuGVVO sowie aus der bisherigen OLG-Rechtsprechung: OLG Schleswig, TransportR 2002, 76; OLG Karlsruhe TransportR 2002, 344 und OLG Hamburg TransportR 2003, 23; a.A. - dem OLG Dresden a.a.O. folgend - bislang nur OLG München, TransportR 2001, 399 ff.).

Auch der Senat hat durchgreifende Bedenken gegen das der Entscheidung des OLG Dresden a.a.O. zugrundeliegende Verständnis der maßgebenden Regelungszusammenhänge und schließt sich daher der inzwischen als herrschend zu bezeichnenden Gegenmeinung an. Danach ist das - allein bei rein wörtlicher Anwendung des Artikels 20 EuGVÜ auftretende - Spannungsverhältnis zwischen dem Vorrangprinzip des Art. 57 Abs. 1 EuGVÜ und der Verweisung des Art. 57 Abs. 2 lit. a S. 2 EuGVÜ zum einen dahin aufzulösen, daß Art. 57 Abs. 1 EuGVÜ ebenfalls eine Zuständigkeitsregelung i.S. des Art. 20 Abs. 1 EuGVÜ darstellt (vgl. MünchKomm ZPO-Gottwald, Rdnr. 5 zu Art. 57 EuGVÜ; Schlosser, EuGVÜ, Rdnr. 6 zu Art. 57 EuGVÜ). Im Lichte dieser Auslegung läßt sich selbst der Wortlaut des Art. 20 Abs. 1 EuGVÜ bei genauer Betrachtung mit dem Grundsatz des Vorrangs der Spezialübereinkommen vereinbaren (vgl. Dißars, a.a.O., Rdnr. 389, Haubold a.a.O. S. 95). Andererseits sprechen sowohl teleologische als auch systematische Gründe dafür, den Regelungsgehalt der in Art. 57 Abs. 2 lit. a S. 2 EuGVÜ ausgesprochenen Verweisung darauf zu beschränken, die durch Art. 20 EuGVÜ begründeten Verfahrensgarantien auch dann zu gewährleisten, wenn sich die internationale Zuständigkeit aus einem Spezialübereinkommen herleitet (vgl. OLG Hamm, a.a.O.); dies betrifft im Fall der Säumnis oder der Nichteinlassung zur Sache einmal das Gebot der Zuständigkeitsprüfung von Amts wegen und zum zweiten die Beachtung der in Art. 20 Abs. 2 und 3 EuGVÜ vorgesehenen Kautelen (vgl. dazu Schlosser, a.a.O.). Die Verweisungsregelung des Art. 57 Abs. 2 lit. a S. 2 EuGVÜ geht also nach ihrem Sinn und Zweck dahin, daß Art. 20 EuGVÜ lediglich entsprechend anzuwenden ist (Haubold a.a.O.).

Schließlich sprechen gegen die Auffassung des OLG Dresden auch die damit verbundenen verfahrensrechtlichen Konsequenzen: Jedesmal dann, wenn der Beklagte nicht erschienen ist oder die Zuständigkeit rügt, könnte das angerufene Gericht seine Zuständigkeit allein auf Vorschriften des EuGVÜ (bzw. nunmehr der EuGVVO) stützen und müßte es insbesondere Übereinkommen wie die CMR unberücksichtigt lassen. Der Beklagte hätte es damit in der Hand, ihm unbequeme Gerichtsstände der Spezialkonventionen, die nicht zugleich einem Gerichtsstand im EuGVÜ entsprechen, durch bewußtes "taktisches" Nichterscheinen auszuschließen. Damit wäre der Beklagtenseite "ein unsinnig scharfes Schwert in die Hand gegeben" (Haubold, a.a.O. S. 95) und zugleich Art. 57 Abs. 1 EuGVÜ praktisch außer Kraft gesetzt. Es liegt auf der Hand, daß diese Konsequenzen nicht im Sinn des Art. 20 EuGVÜ sein können.

III.

Nach alledem hat das Landgericht auch seine internationale Zuständigkeit zu Recht bejaht, so daß die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen ist.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 25 Abs. 2, 14 Abs. 1, 12 Abs. 1 GKG, §§ 3 ff. ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO liegen nicht vor. Nachdem die angeführte Entscheidung des OLG Dresden inzwischen auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung kaum Anklang gefunden hat, erscheint dem Senat eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht mehr erforderlich.

Ende der Entscheidung

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