Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Bamberg
Urteil verkündet am 18.08.2003
Aktenzeichen: 4 U 213/02
Rechtsgebiete: BGB, HGB, ZPO, AGBG


Vorschriften:

BGB § 119
BGB § 123
BGB § 138 Abs. 1
BGB § 142 Abs. 1
BGB § 254
BGB § 278
HGB §§ 230 ff.
HGB §§ 264 ff.
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 264 Nr. 2
ZPO § 308 Abs. 1
AGBG § 9
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Bamberg IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 U 213/02

Verkündet am 18. August 2003

in dem Rechtsstreit

wegen Forderung.

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Bamberg hat unter Mitwirkung der Richter am Oberlandesgericht und aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung der Kläger zu 1) bis 3) gegen das Endurteil des Landgerichts Würzburg vom 22. November 2002 wird zurückgewiesen.

II. Die Berufung der Beklagten gegen das genannte Endurteil wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß für alle drei Kläger nicht jeweils eine Abschichtungbilanz zum 30.3.2001, sondern zum 31.12.2000 zu erstellen ist.

III. 1 a) Von den Gerichtskosten erster Instanz haben zu tragen:

der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2): je 1/10,

der Kläger zu 3): 7/15 und die Beklagte 1/3.

b) Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben zu tragen:

der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2): je 1/10,

der Kläger zu 3): 7/15.

c) Die Beklagte hat von den außergerichtlichen Kosten der Kläger zu tragen:

Von denen der Kläger zu 1) und 2): je 3/7,

von denen des Klägers zu 3): 2/7.

d) Im übrigen haben die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

2 a) Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens haben zu tragen:

der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) je 1/12

der Kläger zu 3): 2/5 und die Beklagte: 13/30.

b) Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten im Berufungsverfahren haben zu tragen:

der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) je 1/12,

der Kläger zu 3): 2/5.

c) Die Beklagte hat von den außergerichtlichen Kosten der Kläger im Berufungsverfahren zu tragen:

von denen der Kläger zu 1) und 2): je 5/9,

von denen des Klägers zu 3): 2/5.

d) Im übrigen haben die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet, und zwar, die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 500,-- Euro die Vollstreckung des Klägers zu 1) bzw. der Klägerin zu 2) und in Höhe von 3.000,-- Euro die Vollstreckung durch den Kläger zu 3); der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) die Vollstreckung durch die, Beklagte jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 700,-- Euro, der Kläger zu 3) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,-- Euro.

V. Die Revision gegen dieses Urteil zum Bundesgerichtshof wird insoweit zugelassen, als es um die Anwendung der Grundsätze für die fehlerhafte Gesellschaft im Falle einer a-typischen stillen Gesellschaft wie im vorliegenden Fall und bei Schadensersatzansprüchen aus culpa in contrahendo geht.

Gründe:

I.

Alle drei Kläger haben sich als a-typische stille Gesellschafter mit jeweils mehreren Einmaleinlagen und mehreren Ratenverträgen an der Beklagten beteiligt. Sie wollen im Wege eines Schadensersatzanspruchs aus culpa in contrahendo so gestellt werden, als hätten sie sich nicht an der Beklagten beteiligt.

Nach teilweiser Klagerücknahme in Höhe von je 2.188,07 Euro für die Kläger zu 1) und 2) und in Höhe von 8.920,07 Euro für den Kläger zu 3) haben die Kläger in erster Instanz zuletzt beantragt:

"Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) 3.159,02 Euro nebst, Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.4.2001 zu zahlen.

Hilfsweise:

a) Es wird festgestellt, daß der Kläger zu 1) per 30.3.2001 aus der Beklagten ausgeschieden ist.

b) Die Beklagte wird verurteilt, für den Kläger zu 1) eine Abschichtungsbilanz per 30.3.2001 für die Verträge mit den Nrn. und zu erstellen und in diese Abschichtungsbilanz einen Schadensersatzanspruch zu Gunsten des Klägers zu 1) einzustellen, darauf gerichtet, so gestellt zu werden, wie er gestanden hätte, wenn er der Beklagten nicht beigetreten wäre.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2) 3.159,02 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.4.2001 zu zahlen.

Hilfsweise:

a) Es wird festgestellt, daß die Klägerin zu 2) 30.3.2001 aus der Beklagten ausgeschieden ist.

b) Die Beklagte wird verurteilt, für die Klägerin zu 2) eine Abschichtungsbilanz per 30.3.2001 für die Verträge Nr. und zu erstellen und in diese Abschichtungsbilanz einen Schadensersatzanspruch der Klägerin zu 2) einzustellen, darauf gerichtet, so gestellt zu werden, wie sie gestanden hätte, wenn sie der Beklagten nicht beigetreten wäre.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 3) 16.698,62 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.4.2001 zu zahlen.

Hilfsweise:

a) Es wird festgestellt, daß der Kläger zu 3) per 30.3.2001 aus der Beklagten ausgeschieden ist.

b) Die Beklagte wird verurteilt, für den Kläger zu 3) eine Abschichtungsbilanz per 30.3.2001 für die Verträge Nr. und erstellen und in diese Abschichtungsbilanz einen Schadensersatzanspruch des Klägers zu 3) einzustellen, darauf gerichtet, so gestellt zu werden, wie er gestanden hätte, wenn er der Beklagten nicht beigetreten wäre.

Hilfsweise haben die Kläger des weiteren beantragt:

1. Es wird festgestellt, daß die Kläger am 30.3.2001 aus der. Beklagten ausgeschieden sind.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern Auskunft über die Höhe des diesen per 30.3.2001 zustehenden Auseinandersetzungsguthabens zu erteilen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, eine Abschichtungsbilanz per 30.3.2001 für die Kläger zu erstellen und in diese Abschichtungsbilanz einen Schadensersatzanspruch zu gunsten der Kläger in Höhe der Differenz zwischen dem nach Ziff. 2 zu benennenden Auseinandersetzungsguthaben und der von den Klägern erbrachten Einlageleistungen einzustellen.

Das Landgericht Würzburg hat mit Endurteil vom 22.11.2002 in der Hauptsache wie folgt entschieden:

1. Es wird festgestellt, daß die Kläger zum 30.3.2001 aus der Beklagten ausgeschieden sind.

2. Die Beklagte wird verurteilt

a) für den Kläger zu 1) für die Verträge Nr. Nr. und Nr.

b) für die Klägerin zu 2) für die Verträge Nr., Nr.

c) für den Kläger zu 3) für die Verträge Nr., Nr., Nr., Nr., Nr. und Nr. jeweils eine Abschichtungsbilanz zum 30.3.2001 zu erstellen.

3. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, in die jeweils zu erstellende Abschichtungsbilanz nachfolgende Schadensersatzansprüche der Kläger einzustellen:

a) Für den Kläger zu 1):

bezüglich des Vertrages Nr. einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 429,49 Euro (entspricht 840,-- DM);

für den Vertrag Nr. einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 536,86 Euro (entspricht 1.050,-- DM); für den Vertrag Nr. 3 einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 2.192,68 Euro (entspricht 4.288,50 DM);

b) für die Klägerin zu 2): bezüglich des Vertrages Nr. einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 429,49 Euro (entspricht 840,-- DM);

für den Vertrag Nr. einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 536,86 Euro (entspricht 1.050,-- DM);

für den Vertrag Nr. B einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 2.192,68 Euro (entspricht 4.288,50 DM);

c) für den Kläger zu 3):

für den Vertrag Nr. einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 536,86 Euro (entspricht 1.050,-- DM);

für den Vertrag Nr. einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 322,11 Euro (entspricht 630,-- DM); für den Vertrag Nr. einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 257,69 Euro (entspricht 504,-- DM); für den Vertrag Nr. einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 7.687,42 Euro (entspricht 15.035,29 DM); für den Vertrag Nr. einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 7.738,55 Euro (entspricht 15.135,29 DM).

4. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Das Landgericht hat sich nach Vernehmung des Vermittlers als Zeuge davon überzeugt, daß dieser sämtliche Kläger jeweils nicht ordnungsgemäß aufgeklärt, sondern das Risiko der streitgegenständlichen Geldanlage bagatellisiert habe. Für dieses Verhalten müsse die Beklagte gemäß § 278 BGB einstehen. Eine Kürzung des daraus resultierenden Schadensersatzanspruchs der Kläger gemäß § 254 BGB komme nicht in Betracht. Diese seien jedoch an der Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche durch die anwendbaren Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft gehindert. Danach könnten die Kläger lediglich statt Zahlung die Erstellung einer Abschichtungsbilanz zum jeweiligen Stichtag ihres Ausscheidens, nämlich zum 30.3.2001, verlangen. In diese Abschichtungsbilanz seien die entsprechenden Ansprüche der Kläger einzustellen.

Gegen dieses Urteil führen beide Seiten Berufung. Die Beklagte will die Klage insgesamt abgewiesen habe. Die Kläger wollen, daß auch ihren Zahlungsansprüchen stattgegeben wird, und zwar die Kläger zu 1) und 2) jeweils in Höhe von 3.159,02 Euro, der Kläger zu 3) in Höhe von 16.542,63 Euro.

II.

Beide Berufungen sind zulässig (§§ 511 ff., 222 Abs. 2 ZPO).

Die Berufung der Beklagten hat nur insoweit Erfolg, als statt auf den 30.3.2001 für die Erstellung der jeweiligen Abschichtungsbilanz auf den 31.12.2002 abzustellen ist; im übrigen erweisen sich beide Rechtsmittel als unbegründet.

Der Senat nimmt dabei auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Änderungen oder Ergänzungen sind nicht veranlaßt.

1. Berufung der Kläger:

Ebenso wie das Landgericht hält der Senat im Falle eines Schadensersatzanspruches aus culpa in contrahendo wegen nicht ordnungsgemäßer Aufklärung vor einem Beitritt als a-tyischer stiller Gesellschafter zu einer Gesellschaft wie der Beklagten die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft für anwendbar.

a) Diese Grundsätze, die zunächst von der Rechtsprechung für die Fälle einer fehlerhaften Gesellschaft nach §§ 119, 123 BGB nach ihrer Invollzugsetzung, insbesondere durch Beitragsleistung, entwickelt worden sind, und zwar für das Recht der Kapitalgesellschaften (vgl. MünchKomm, 3. Aufl., Rdz. 243 ff. zu § 705 BGB), sind ausdrücklich auch für die typische stille Gesellschaft gemäß §§ 230 ff. HGB für anwendbar erklärt worden (BGHZ 55, 5). Sie werden von der Rechtsprechung auch für den Fall einer Rückabwicklung nach dem HausTWG für anwendbar gehalten (vgl. BGH NJW 2001, 2718 und OLG Dresden, ZIP 2002, 1293). Diese Grundsätze werden von einer Reihe von Oberlandesgerichten auch für den Fall eines Schadensersatzanspruchs aus culpa in contrahendo für anwendbar gehalten (vgl. OLG Celle, ZIP 1999, 1129; OLG München NJW-RR 2000, 624 und OLG Bamberg vom 30.4.2003 - 3 U 192/02 = Anl. zu Bl. 274 d.A.; a.A. Thüringisches OLG vom 26.2.2003 - 4 U 786/02). Der erkennende Senat schließt sich der von den Oberlandesgerichten überwiegend vertretenen Auffassung an. Für die Frage einer Invollzugsetzung einer fehlerhaft zustande gekommenen Gesellschaft kommt es nicht darauf an, ob es sich um eine typische oder um eine a-typische stille Gesellschaft mit oder ohne Verlustbeteiligung handelt. Und wenn schon im Falle einer arglistigen Täuschung trotz der Vorschrift des § 142 Abs. 1 BGB nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft nur eine Auflösung ex nunc in Betracht kommt, kann für den weniger schwerwiegenden Fall einer auch fahrlässig möglichen culpa in contrahendo nichts anderes gelten. Soweit das Thüringische OLG weder den Gesichtspunkt des Gläubigerschutzes noch den des Schutzes weiterer Anleger bejahen will, hält der Senat dies nicht für richtig. Auch wenn es sich bei der stillen Beteiligung um eine reine Innengesellschaft handelt, könnte doch den Gläubigern im Falle einer ex tunc-Wirkung eine Vielzahl von Schadensersatzansprüchen aus culpa in contrahendo in großem Maße sonst vorhandenes Haftungskapital in der Person der Beklagten entzogen werden. Auch der Gesichtspunkt des Schutzes weiterer Anleger wird vom Senat bejaht. Immerhin spricht dafür der vom OLG Celle und vom OLG München (vgl. jeweils a.a.O.) herangezogene Gesichtspunkt des sonst zu befürchtenden "Windhundrennens"; denn ansonsten müßte jeder stille Gesellschafter unter gleichen Voraussetzungen versuchen, möglichst vor anderen Beteiligten aus der Beklagten auszuscheiden, um nicht in die Gefahr einer höheren Verlustquote durch das Ausscheiden anderer stiller Gesellschafter vor ihm zu geraten.

b) Auch der Hinweis auf § 138 Abs. 1 BGB hilft den Klägern nicht weiter.

Aus den für die Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft entwickelten Gesichtspunkten führt auch Sittenwidrigkeit nur in besonders gelagerten Fällen zu einer Nichtigkeit ex tunc und nicht nur zu einer Auflösung des vertraglichen Verhältnisses ex nunc. Ex tunc-Wirkung wird nur dann angenommen, wenn der Gesellschaftszweck als solcher sittenwidrig ist, z.B. die Gesellschaft der Steuerhinterziehung oder auf den strafbaren Betrieb eines Bordells gerichtet ist (vgl. MünchKomm, a.a.O.).

2. Berufung der Beklagten:

a) An der Ursächlichkeit der fehlerhaften Aufklärung durch den Zeugen für die jeweilige Anlageentscheidung der Kläger kann kein Zweifel bestehen. Dabei kommt es nicht darauf an, daß im Zeichnungsschein von einer Nachschußpflicht und davon die Rede ist, daß die Beteiligung als a-typischer stiller Gesellschafter keine mündelsichere bzw. fest verzinsliche Kapitalanlage, sondern eine Unternehmensbeteiligung darstellt. Es spielt auch keine Rolle, ob der Prospekt (Anl. B 19) den, Klägern etwa vor Abgabe ihrer Beteiligungserklärung vom Zeugen übergeben worden ist oder nicht und zutreffende Risikohinweise enthält. Denn der Zeuge hat bei seiner mündlichen Erläuterung der Risikosituation diese gerade überspielt bzw. bagatellisiert und damit die Kläger davon abgehalten, sich mit vorliegenden bzw. zusätzlich etwa übergebenen schriftlichen Unterlagen zu beschäftigen. Es kann also kein Zweifel daran bestehen, daß das Verhalten des Zeugen, welches sich die Beklagte gemäß § 278 BGB zurechnen lassen muß, ursächlich für die Beteiligungserklärungen der drei Kläger war. Alles andere ist eine Problematik eines etwaigen Mitverschuldens (§ 254 BGB), auf welche im folgenden noch einzugehen sein wird. Daß das Landgericht dem Zeugen Glauben geschenkt hat, ist nicht zu beanstanden. Immerhin hat der Zeuge ... die von ihm bekundeten verharmlosenden Schulungsmethoden der Beklagten offenbar so verinnerlicht, daß er sich selbst auf eine entsprechende Beteiligung bei der Beklagten eingelassen hat.

Dies spricht für die Richtigkeit seiner Angaben im übrigen.

b) Der Schadensersatzanspruch der Kläger ist nicht wegen Mitverschuldens (§ 254 BGB) zu kürzen oder gar vollständig in Wegfall geraten.

Nach der Aussage des Zeugen hat gerade seine Art der mündlichen Erläuterung die Kläger veranlaßt, sich besonders sorglos zu verhalten. Es spricht sogar viel dafür, daß dieser Zeuge von der Beklagten nach Art eines nicht dolosen Werkzeugs verwendet worden ist. In einer solchen Situation kommt ein Mitverschulden auf Seiten des Getäuschten nicht in Betracht oder ist jedenfalls als so gering zu bewerten, daß es gegenüber dem schuldhaften Verhalten auf der Gegenseite voll zurücktritt.

c) Die Entscheidung über die Hilfsanträge ist nicht abzuändern.

aa) Eine Zug-um-Zug-Situation kommt nicht in Betracht.

Etwas derartiges soll nur der Vorteilsausgleichung dienen. Wie aber die Beklagtenseite selber zutreffend ausführt, erlischt die stille Beteiligung durch die Kündigung der Kläger. Ein auszugleichender Vorteil ist daher nicht mehr vorhanden.

bb) Das Landgericht hat zwar insoweit gegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO verstoßen, als der Klageantrag im jeweiligen Hilfsantrag b) zu unbestimmt gefaßt war. Dem Bestimmtheitserfordernis wird, aber in der Berufungsinstanz dadurch Rechnung getragen, daß der Kläger das Ersturteil, soweit es zu seinen Gunsten ergangen ist, verteidigt (vgl. BGH NJW-RR 1995, 1119).

cc) Der zuerkannte Hilfsantrag ist auch nicht auf etwas Unmögliches gerichtet (arg. 306 BGB a.F.).

Die Aufnahme bestimmter Eurobeträge in den Urteilstenor für die Kläger, nämlich in Höhe der jeweils geleisteten Einlagen, vermindert um die Entnahmen, dürfte unter Berücksichtigung von Ziff. 3 des letzten erstinstanzlichen Hilfsantrags (gerichtet auf Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen dem Auseinandersetzungsguthaben und den Einlageleistungen) gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen. Dieser Verstoß ist aber nach Auffassung, des Senats durch den Antrag der Kläger auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten geheilt (vgl. vorstehend bb). Insoweit liegt eine zulässige Klageerweiterung nach § 264 Nr. 2 ZPO vor. Diese erweist sich auch als begründet. Die Kläger wollen einen Schadensersatzanspruch in die Auseinandersetzungsbilanz eingestellt haben, der darauf gerichtet ist, so gestellt zu werden, als wären sie nicht der Beklagten beigetreten. Dies hat mit dem Ergebnis der Auseinandersetzung noch nichts zu tun. Die Richtigkeit der eingestellten Zahlen wird von der Beklagten mit ihrer Berufung gar nicht angegriffen.

e) Das Landgericht hat aber auf den falschen Auseinandersetzungsstichtag abgestellt. Statt des 30.3.2001 ist der maßgebliche Stichtag der 31.12.2002.

§ 22 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags regelt das Auseinandersetzungsguthaben eines stillen Gesellschafters bei vorzeitiger Beendigung seiner Beteiligung vor Ablauf der festgelegten Vertragsdauer, z.B. im Fall der Kündigung. Für diesen Fall finden § 2l Abs. 4 bis 8 entsprechende Anwendung. § 21 Abs. 6 läßt bei Ausscheiden des stillen Gesellschafters während des Geschäftsjahres die Kontostände und den Auseinandersetzungswert zum letzten Bilanzstichtag maßgeblich sein. Bilanzstichtag ist aber nach § 10 des Gesellschaftsvertrags i.V.m. §§ 264 ff. HGB der Jahresschluß zum 31.12.. Diese Regelung verstößt nach Auffassung des Senats auch nicht gegen § 9 AGBG. Denn eine unangemessene Benachteiligung des jeweiligen Geschäftspartners der Beklagten kann nicht daraus hergeleitet werden, daß diese bei der Vielzahl der mit ihr abgeschlossenen stillen Beteiligungen beim Ausscheiden einzelner stiller Gesellschafter nicht jeweils eine Auseinandersetzungsbilanz zu den verschiedensten Daten erstellen muß.

Der Senat stellt aber klar, daß er ebenso wie das Landgericht von einem Ausscheiden der Kläger zum 30.3.2001 ausgeht. Der Zugang der Kündigungsschreibens der Klägervertreter vom 27.3.2001 bei der Beklagten ist von dieser nicht bestritten worden (§ 138 Abs. 3 ZPO). Absendung und Zugang eines solchen Schreibens bis 30.3.2001 entspricht dem Üblichen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100, 269 Abs. 3 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit samt Abwendungsbefugnis ergeht nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die beschränkte Zulassung der Revision findet ihre Rechtsgrundlage in § 543 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. ZPO in Verbindung mit § 7 Abs. 1 EGZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück