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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Bamberg
Urteil verkündet am 29.04.2002
Aktenzeichen: 4 U 26/01
Rechtsgebiete: BGB, HOAI, AGBG, VOB/A, ZPO


Vorschriften:

BGB § 273
BGB § 284
BGB § 286
BGB § 288
BGB § 242
BGB § 631 Abs. 1
BGB § 632 Abs. 2
BGB § 635
BGB § 320 Abs. 1 S. 1
HOAI § 8
HOAI § 15
HOAI § 10 Abs. 1
HOAI § 16
HOAI § 11 Abs. 1 Nr. 3
HOAI § 24
AGBG § 11 Nr. 3
AGBG § 11 Nr. 2 b
VOB/A § 4
VOB/A § 4 Nr. 3
VOB/A § 4 Nr. 3 S. 1
VOB/A § 4 Nr. 3 S. 2
ZPO § 530 Abs. 1 a.F.
ZPO § 523 a.F.
ZPO § 156
ZPO § 92 Abs. 1 S. 1
ZPO § 97 Abs. 2
ZPO § 100
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 n.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Bamberg IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 U 26/01

Verkündet am 29. April 2002

in dem Rechtsstreit

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Bamberg hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht und der Richter am Oberlandesgericht und aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. März 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Würzburg vom 28. November 2000 abgeändert.

II. Die Beklagten bleiben als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 9.742,71 Euro (entspricht 19.055,08 DM) nebst 9,25 % Zinsen aus 5.679, 15 Euro (entspricht 11.107,46 DM) für die Zeit vom 8. Januar 2000 bis 25. Juli 2000 und aus 9.742,71 Euro ab 26. Juli 2000 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen, und zwar in Höhe von 2.048,29 Euro als derzeit unbegründet.

III. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

IV. Auch die Eventualwiderklage wird abgewiesen.

V. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen.

Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Kläger 1/3 und die Beklagten 2/3 zu tragen.

VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 14.000,-- Euro abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Den Klägern wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500,-- Euro abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

VII. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger machen gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines Architektenhonorars geltend.

Die Beklagten schlossen mit den Klägern, die als Gesellschafter bürgerlichen Rechts das Architektenbüro betreiben, für ihr Bauvorhaben in am 11.02.1999 einen Architektenvertrag (hinsichtlich der Einzelheiten des Architektenvertrags wird auf Anlage K 1 Bezug genommen). Unter dem Datum vom 22.12.1999 stellten die Kläger den Beklagten eine Teilrechnung über erbrachte Leistungsphasen 1 bis 8 und baten um Überweisung einer Abschlagszahlung in Höhe von 15.000 DM (hinsichtlich des Inhalts der Rechnung wird auf Anlage K 2 Bezug genommen). Nachdem die Kläger ihre Arbeiten am Bauvorhaben der Beklagten abgeschlossen hatten, stellten sie unter dem Datum vom 19.07.2000 eine Honorarschlußrechnung über erbrachte Leistungsphasen 1 bis 9 (hinsichtlich des Inhalts dieser Rechnung wird auf Anlage K 3 Bezug genommen).

Die Kläger haben vorgetragen, ihre Honorarschlußrechnung vom 19.07.2000 sei fällig, Planungs- und Überwachungsfehler lägen nicht vor. Im übrigen sei durch den Architektenvertrag eine Aufrechnung ausgeschlossen.

Die Kläger haben beantragt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 28.023,66 DM zu zahlen nebst 9,25 % Zinsen aus 15.000 DM seit 08.01.2000 bis 25.07.2000, nebst 9,25 % Zinsen aus 28.023,66 DM seit 26.07.2000.

Die Beklagten haben beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagten haben vortragen lassen, den Kläger seien erhebliche Planungs- und Überwachungsfehler vorzuwerfen. Im Zusammenhang mit der Ausschreibung der Arbeiten Aufzugsschacht sowie der sonstigen Schlosserarbeiten seien ihnen erhebliche Mehrkosten entstanden, ebenso mit der Beauftragung des Ingenieurbüros und der Firma. Bei der Bemessung der Flächen des Gerüstes und des Baufortschittes seien durch Planungsfehler erhebliche Mehrkosten entstanden. Ebenso lägen Planungsfehler hinsichtlich der Heizung und der Sanitärgewerke vor. Zusatzkosten seien zudem durch Planungsfehler für neue Belüftungsschächte sowie für den Elektroanschluß des Aufzugs entstanden. Insoweit werde mit Schadensersatzansprüchen aus Schlechtleistung gegenüber der Klageforderung die Aufrechnung erklärt.

Die Schlußrechnung sei zudem nicht fällig, da sie eine unzutreffende Kostenübersicht enthalte. Die Gewerke seien nicht abgenommen, so daß die Ziffern 8 und 9 der Leistungsphasen nicht mehr hätten berechnet werden dürfen.

Vorsorglich werde ein Zurückbehaltungsrecht aufgrund der Auftragserteilung der Kläger an das Ingenieurbüro geltend gemacht. Es sei dem Beklagten nicht möglich, Rechnungen zu prüfen, solange ihnen nicht sämtliche vertragliche Unterlagen vorliegen würden.

Mit Endurteil vom 28.11.2000 hat das Landgericht Würzburg die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 28.023,66 DM nebst 9,25 % Zinsen aus 15.000,-- DM seit 8.1.2000 bis 25.7.2000 und aus 28.023,66 DM seit 26.7.2000 zu zahlen. Zur Begründung hat es im wesentlichen folgendes ausgeführt: Gemäß § 8 HOAI sei das geltend gemachte Architektenhonorar fällig, weil die Leistung vertragsgemäß erbracht und eine prüffähige Honorarschlußrechnung überreicht worden sei. Dem Sachvortrag der Kläger, daß sämtliche Leistungen der vertraglich vereinbarten Leistungsphasen voll erbracht worden seien, seien die Beklagten nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit die Beklagten meinten, die Leistungsphase 6 entfalle vollständig, da die Ausschreibungsunterlagen im Hinblick auf den Anspruch der Beklagten, daß die Kläger trotz entsprechender Kenntnis einen nicht unerheblichen Teilbereich der auszuschreibenden Leistungen nicht kostengünstig ausgeschrieben hätten, fehlerhaft seien, liege kein substantiierter Sachvortrag vor. Es sei schon nicht vorgetragen, in welchem Verhältnis der Teilbereich der behaupteten fehlerhaften Leistungen zu den Gesamtausschreibungen stehe. Das Bestreiten der Beklagten der Schlußrechnung dem Grunde nach sei pauschal. Inwieweit darin eine unzutreffende Kostenübersicht enthalten sei, sei nicht mit Tatsachenbehauptungen belegt. Ebenso pauschal sei die Behauptung der Beklagten, daß die Gewerke nicht abgenommen worden seien. Daß derzeit Bauwerksmängel noch vorlagen, für deren Beseitigung die Kläger im Rahmen ihrer Bauüberwachungspflicht noch Leistungen zu erbringen hätten, sei von den Beklagten nicht vorgetragen und sei auch nicht ersichtlich. Der Sachvortrag der Beklagten betreffend der behaupteten Planungsfehler sei ebenfalls unsubstantiiert. Inwieweit im Zusammenhang mit Nachträgen an die Firma Planungsfehler von den Klägern gemacht worden seien, sei aus dem Sachvortrag der Beklagten nicht ersichtlich. Ebensowenig werde ein behaupteter Planungsfehler bei der Bemessung der Flächen des Gerüsts und des Baufortschritts mit Tatsachenbehauptungen belegt. Ein Planungsfehler, der für die behaupteten Zusatzkosten in Höhe von 26.025,-- DM im Zusammenhang mit dem Gewerk Heizung und Sanitär (Wohnungsentlüfung) ursächlich sei, sei von den Beklagten nicht vorgetragen worden. Nicht vorgetragen worden sei ebenfalls, was der Planungsfehler im Zusammenhang mit den Mehrkosten für den Elektroanschluß des Aufzugs sein solle. Soweit die Beklagten Planungsfehler im Zusammenhang mit dem Aufzugsschacht/den Schlosserarbeiten behauptet und gemeint hätten, daß die Kläger die entsprechenden Arbeiten in Losen hätten ausschreiben müssen bzw. ein Leistungsverzeichnis an die Firma hätten senden müssen, sei dies nicht schlüssig vorgetragen. Dabei könne dahinstehen, ob die Ausschreibung in Losen überhaupt zulässig gewesen wäre. Hinsichtlich der Leistungsverzeichnisse der Firma und der Firma könnten nicht lediglich die Positionen 1-6 (Neubau eines Aufzugsschachtes) isoliert betrachtet werden, weil weitere Firmen weitere Werkleistungen mit angeboten hätten; deswegen müsse eine Gesamtschau der Leistungen erfolgen. Das Angebot der Firma sei aber mit einer Gesamtangebotssumme in Höhe von 248.324,68 DM günstiger als das der Firma mit 290.974,40 DM. Nicht vorgetragen hätten die Beklagten, welche Auswirkung eine Ausschreibung in Losen auf die weiteren im Leistungsverzeichnis enthaltenen Arbeiten gehabt hätte. Das Leistungsverzeichnis der Firma könne nicht mit dem nachträglich von der Firma ausgefüllten Leistungsverzeichnis verglichen werden.

Soweit die Beklagten meinten, die Kläger hätten im Zusammenhang mit der Beauftragung des Ingenieurbüros fehlerhaft gehandelt, gehe dieser Sachvortrag fehl. Denn bereits in § 3.2 des Architektenvertrags sei vorgesehen gewesen, daß das Ingenieurbüro mit der Tragwerksplanung beauftragt werde. Daß die Schlußrechnung vom 19.7.2000 nicht prüffähig sei, sei von den Beklagten nicht vorgetragen worden.

Soweit die Beklagten mit behaupteten Schadensersatzansprüchen gegen die Forderung der Kläger die Aufrechnung erklärt hätten, stehe dem das Aufrechnungsverbot gemäß § 4.9 des Architektenvertrags entgegen. Dieses Aufrechnungsverbot verstoße auch nicht gegen § 11 Nr. 3 AGBG.

Soweit die Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen wollten, sei ein solches nicht schlüssig vorgetragen worden.

Der Anspruch der Kläger auf die geltend gemachten Zinsen ergebe sich aus §§ 284, 286, 288 BGB. Die Beklagten seien dem Sachvortrag der Kläger hinsichtlich des Verzugseintritts und der Höhe der geltend gemachten Zinsen nicht entgegengetreten.

Gegen dieses den Beklagten am 4.1.2001 zugestellte Urteil richtet sich deren Berufung mit Anwaltsschriftsatz vom 30.1.2001, der am 1.2.2001 beim Oberlandesgericht Bamberg eingegangen ist. Die Berufungsbegründung mit Anwaltsschriftsatz vom 30.3.2001 ist am 2.4.2001 bei Gericht eingegangen; zuvor war die Frist zur Berufungsbegründung mit Vorsitzendenverfügung vom 27.2.2001 bis 3.4.2001 verlängert worden.

Zur Begründung ihres Rechtsmittels tragen die Beklagten unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im wesentlichen folgendes vor:

Das vertraglich vereinbarte Aufrechnungsverbot widerspreche § 242 BGB. Die von den Beklagten bereits mit Schriftsätzen in erster Instanz zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzforderungen seien damit begründet.

Der Vergütungsanspruch der Kläger für die Leistungsphasen 6 und 7 gemäß § 15 HOAI entfalle vollständig, weil diese erbrachten Leistungen für die Beklagten als Auftraggeber wertlos seien. Es wäre ohne weiteres möglich gewesen, bei der Auftragsvergabe an die Firma die Positionen 1-6 für den Neubau eines Aufzugsschachtes herauszunehmen und diese Leistungen an eine billigere Firma zu vergeben. Während die Firma insoweit ein Bruttoangebot in Höhe von 160.371,-- DM abgegeben habe, auf welches die Firma noch einen Nachlaß von 12.200,-- DM gewährt habe, hätte durch eine Vergabe an die Firma nach deren Angebot von brutto 85.786,64 DM, wovon noch 2 % Skonto in Abzug zu bringen seien, eine Ersparnis von 50.980,64 DM erzielt werden können. Die unterlassene Ausschreibung für den Neubau des Aufzugsschachtes an die Firma stelle eine Pflichtverletzung der Kläger dar. Bei der Firma handele es sich um eine renommierte Aufzugsbaufirma, die nicht nur die Installation des Aufzugs selbst herstelle, sondern auch die gesamten Aufzugsschachtanlagen liefere. Für den Fall, daß der Senat der insoweit erklärten Aufrechnung der Beklagten nicht stattgeben sollte, hätten die Beklagten hinsichtlich des Betrags von 50.980,64 DM Eventualwiderklage erhoben.

Eine weitere Pflichtverletzung der Kläger liege bei der Vergabe der Tragwerksplanung an das Ingenieurbüro vor. Hierbei übersehe das Erstgericht, daß die Beauftragung der Tragwerksplanung erst nach entsprechender Beratung der Beklagten und einem Hinweis auf die hierdurch entstehenden Kosten hätte erfolgen dürfen. Im übrigen hätten die Kläger den Beklagten einen schriftlichen Auftrag an das Ingenieurbüro zur Unterschriftsleistung vorlegen müssen, was nicht geschehen sei. Die Beklagten hätten eine Kostenrechnung durch das Statikbüro über 41.918,11 DM erhalten. Sie wären unter keinen Umständen bereit gewesen, derart immense Kosten für die Tragwerksplanung zu akzeptieren, sondern hätten darauf gedrungen, mit dem Statikerbüro einen Pauschalfestpreis zu vereinbaren. Auch diese von den Klägern verschuldete enorme Kostenmehrung verletze so schwerwiegend deren Pflichten gegenüber den Beklagten, daß damit der Vergütungsanspruch für die berechneten Leistungsphasen 6 und 7 entfalle.

Weiter hätten die Kläger bei der Ausschreibung hinsichtlich des Gewerks für die Erstellung der Aufzugsanlage völlig vergessen, daß dieser Aufzug auch elektrisch angeschlossen werden müsse. Auch in den Ausschreibungen für die Elektroarbeiten fehle diese Position völlig. Hierdurch seien den Beklagten durch Nachtragsberechnung der Firma mit Rechnung vom 26.5.2000 8.030,91 DM an Kosten entstanden. Auch dieser Vorgang zeige, daß die Leistungen der Kläger zu den Leistungsphasen 6 und 7 völlig unzureichend gewesen seien.

Weitere Ausschreibungs- und Planungsfehler seien von den Klägern bei der beschränkten Ausschreibung über die Rohbauarbeiten gemacht worden. So sei der Firma der Auftrag zur Durchführung der Rohbauarbeiten zu dem Angebotspreis von 86.843,98 DM erteilt worden. Mit deren Schlußrechnung seien aber den Beklagten Kosten von 99.679,39 DM brutto berechnet worden. Laut Aufstellung der Beklagten gemäß Anl. B 10 sei aber nicht nur eine Kostenmehrung von 12.835,41 DM, sondern eine solche von 38.549,61 DM entstanden. Denn einzelne Leistungen aus dem Leistungsverzeichnis seien in Wegfall geraten, z.B. die Kosten für den Abbruch des Estrichs mit 5.104,-- DM. Darüber hinaus seien durch unzureichende Ausschreibung der Kläger den Beklagten erhebliche Mehrkosten entstanden. So seien beispielsweise von den Klägern für die Rohbauarbeiten lediglich 25 Regiestunden und 25 Helferstunden angesetzt worden, hingegen seien in der Schlußrechnung der Firma vom 2.5.2000 unter der Position 12.01 133,25 Stunden berechnet worden. Auch deswegen entfalle jeder Vergütungsanspruch der Kläger bezüglich der Leistungsphasen 6 und 7.

Der von den Klägern berechnete Anspruch für die Leistungsphase 9 mit 3 % plus 28 % Umbauzuschlag zuzüglich Mehrwertsteuer von 4.006,10 DM stehe den Klägern mangels Fälligkeit nicht zu. Ebenso stehe den Klägern nicht der volle Vergütungsanspruch für die Leistungsphase 8 mit 31 %, sondern nur ein solcher um mindestens 5 % weniger zu:

Die Dachdeckerfirma habe ihre Arbeiten u.a. durch häufiges Biertrinken ihrer Arbeitnehmer schuldhaft so verzögert, daß die ursprüngliche für Mitte Dezember 1999 vorgesehene Beendigung der gesamten Umbau- und Modernisierungsarbeiten bis zum 21.2.2000 verzögert worden sei. Dadurch seien den Beklagten Gerüstmehrkosten von 1.665,90 DM entstanden. Die Kläger hätten die Firma aber so anweisen und überwachen müssen, daß die Arbeiten zügig ausgeführt worden wären und keine Bauverzögerung eingetreten wäre.

Die für alle Gewerke formell durchzuführende Bauabnahme mit Feststellung der Mängel sei von den Klägern nicht durchgeführt worden. Dies sei lediglich gegenüber der Fensterbaufirma und gegenüber der Firma erfolgt.

Außerdem sei den Beklagten bis heute keine Auflistung der Gewährleistungsfristen gegeben worden.

Darüber hinaus verweigerten die Kläger jegliche Überwachung und Beteiligung zur Beseitigung der an dem Bau festgestellten Mängel. Bis heute seien von den Klägern auch keine Bestandspläne erstellt worden.

Aufgrund eines Planungsfehlers der Kläger sei keine ordnungsgemäße Entlüftung für die Badezimmer der einzelnen Wohnungen vorgesehen worden. Durch den Aufzugsanbau seien die Fenster der Badezimmer verschlossen und mit Glasbausteinen versehen worden. Dadurch fehle die Entlüftung der Badezimmer. Die Kläger hätten ursprünglich eine Entlüftung durch den Schacht der Wasser- und Abwasserleitungen vorgesehen gehabt. Diese Entlüftung sei aber durch den zuständigen Kaminkehrermeister nicht genehmigt worden, was die Kläger hätten vorhersehen können. Es hätten deshalb mit Zusatzkosten in Höhe von rund 14.600,-- DM zusätzliche Entlüftungsschächte durch das Mauerwerk in das Treppenhaus eingebracht werden müssen.

Es fehle auch die Anbringung von Trittstufen auf dem Dach.

Weiter hätten die Kläger ihre nachvertraglichen Betreuungspflichten gegenüber den Beklagten dadurch verletzt, daß ein durch die Firma hervorgerufener Schaden (Sturz des Krans auf das Dach) an den Gaskaminen im Dachbereich nicht behoben worden sei, welche seither schief seien.

Nicht geschuldet sei der von den Klägern berechnete Vergütungsanspruch für "besondere Leistungen - Bestandsaufnahme" mit brutto 4.962,48 DM.

Die Beklagten beantragen:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg, Az.: 24 O 1134/2000, vom 28.11.2000 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Weiter haben sie im Wege der Eventualwiderklage folgenden Antrag gestellt:

Die Kläger werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagten 50.980,64 DM nebst 9,26 % Zinsen seit Zustellung der Eventualwiderklage zu bezahlen.

Die Kläger haben beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Weiter haben sie nach Einwilligung in die Erhebung der Eventualwiderklage in zweiter Instanz deren Abweisung beantragt.

Sie tragen im wesentlichen folgendes vor: Zu einer Vergabe in Einzellosen habe keine Verpflichtung bestanden. Dies ergebe sich aus § 4 VOB/A. Bei der Ausschreibung der Schlosserarbeiten für die Balkonsanierung, den Aufzugsschacht und die Übergänge zum Mehrfamilienhaus den reinen Aufzugsschacht herauszunehmen wäre nicht sachgerecht, sondern fehlerhaft gewesen. Auf das nach bereits erfolgter Vergabe abgegebene Angebot der Firma könne nicht abgestellt werden. Denn die dortigen Preise seien willkürlich eingesetzt. Es sei ein Stahlbauwerk ausgeschrieben gewesen, das aus einem Schacht mit Verbindungsgängen zum Treppenhaus bestanden habe. Dazu hätten neben den Deckenkonstruktionen die wärmegedämmte Wandverkleidung, Leichtmetallfenster und Hauseingänge, sowie ein gedämmter Dachaufbau mit überaus komplizierten Anschlüssen gehört. Das sei kein reiner Stahlbau und habe mit einem Aufzugsbau nichts zu tun. Die Vergabe an eine Aufzugsbaufirma hätte gegen § 4 Nr. 3 VOB/A verstoßen.

Der Auftrag an den Statiker sei nach Rücksprache mit den Beklagten vergeben worden. Dabei sei auch auf die entstehenden Kosten hingewiesen worden. Durch ihre Unterschriftsleistung auf dem Architektenvertrag hätten die Beklagten der Beauftragung des Statikers zugestimmt. Eine schriftliche Beauftragung des Statikers sei weder notwendig gewesen noch von den Beklagten verlangt worden.

Die elektrischen Anschlüsse für den Aufzug seien Sache des Elektrikers. Diese Arbeiten seien ausgeschrieben und abgerechnet worden. Da die Anschlüsse für einen Aufzug sehr schwer kalkulierbar seien, seien sie nicht pauschal, sondern auf Nachweis verrechnet worden. Bei einer Gesamtvergabe von Aufzug einschließlich Elektroanschlüssen wäre der Auftrag keinen Pfennig billiger, sondern im Gegenteil teurer geworden. Von der Entstehung nachträglicher Kosten in Höhe von 8.030,91 DM könne keine Rede sein.

Die Kostenmehrung zwischen Angebot und Schlußrechnung der Firma belaufe sich auf ca. 12.800,-- DM und nicht auf ca. 38.500,-- DM. Die Bezugnahme auf die nicht nachvollziehbare Berechnung der Beklagten laut Anlage B 10 sei unzulässig. Angesichts des komplizierten und umfangreichen Bauvorhabens sei es selbstverständlich, daß bei der Ausschreibung die Regiestunden nur unvollständig hätten geschätzt werden können. Die Beklagten trügen auch nicht vor, was an der Planung der Kläger falsch gewesen sein solle. Diese sei auch nicht falsch gewesen.

Die Objektüberwachung, Leistungsphase 8 gemäß § 15 HOAI, sei von den Klägern ausgeführt worden. Allerdings könnten die Gewährleistungslisten erst aufgelistet werden, wenn die Beklagten die Abnahme durchführen würden, was sie bisher verweigert hätten. Alle übrigen Leistungen seien erbracht, selbstverständlich sei auch ein Bautagebuch geführt worden.

Die Behauptung, infolge nachlässiger Planung sei eine Zeitüberschreitung des Vorhabens erfolgt, sei falsch. Tatsächlich sei der Bauzeitenplan nicht eingehalten worden, weil es zu Ausfallzeiten infolge Regens, Schnee und Minusgraden in der Zeit von November bis Februar 2000 gekommen sei. Auch die Berechnung des Schadens wegen angeblich längerer Standzeit des Gerüsts sei falsch. In der Grundzeit für das Gerüst sei die absolute Mindestzeit mit 8 Wochen angesetzt worden. Die Position "Gerüstvorhaltung ab der 9. Woche" sei angesetzt worden, weil von vornherein fest damit zu rechnen gewesen sei, daß die acht Wochen nicht ausreichen würden.

Die technische Abnahme sei durch die Kläger bereits mit allen Unternehmern durchgeführt worden. Was ausstehe, sei die Abnahme durch die Beklagten, die von diesen verweigert worden sei.

Wegen Fehlens dieser "rechtlich formellen Abnahme gebe es auch keine Gewährleistungsliste. Dies könnten aber die Beklagten wegen ihrer Verweigerung der Abnahme den Klägern nicht entgegenhalten.

Wenn Mängel festgestellt oder gerügt worden seien, hätten sich die Kläger um deren Beseitigung gekümmert.

Das Erstellen von Bestandsplänen gehöre nicht zu den Grundleistungen, sondern sei eine besondere Leistung nach Leistungsphase 9 gemäß § 15 HOAI. Wenn die Beklagten diese besondere Leistung wünschten, seien die Kläger bereit, diese gegen Vorkasse zu erbringen.

Der Aufzugschacht sei nicht fehlerhaft geplant. Ursprünglich sei die Verbindung zwischen Aufzug und Treppenhaus durch offene Stege geplant gewesen. Später sei von den Beklagten gewünscht worden, die Verbindung durch geschlossene Gänge zu machen, was zum Verbauen der Fenster der Badezimmer geführt habe. Dabei sei von Anfang an daran gedacht worden, einen gemeinsamen Entlüftungsschacht im Wege des Übergangs auszuführen. Dies habe überraschenderweise nicht die Zustimmung des Kaminkehrermeisters gefunden. Deshalb habe umgeplant werden müssen. Dadurch seien auf selten der Firma aber keine Mehrkosten in Höhe von rund 14.600,-- DM entstanden.

Die zusätzlich gewünschte Trittstufe stelle einen Zusatzwunsch dar. Dafür hätten die Beklagten noch keinen Auftrag erteilt. Bei Auftragserteilung werde diese Trittstufe selbstverständlich von der Firma erstellt.

Der vom Kranausleger gestreifte Abgaskamin sei vollständig repariert. Ein Mangel bestehe insoweit nicht. Mehrkosten seien den Beklagten dadurch nicht entstanden. Denn der Schaden sei von der Versicherung der Firma getragen worden.

Für das umzubauende Gebäude habe es keine exakten Grundrißpläne gegeben. Daher habe das Dachgeschoß mit seinem komplizierten Grundriß durch die Kläger aufgemessen werden müssen. Dies stelle eine besondere Leistung nach § 15, Leistungsphase 1 dar. Die Berechnung mit 4.278,-- DM netto für 44 Ingenieurstunden, zwei Stunden für einen kaufmännischen Mitarbeiter und acht Stunden für übrige Mitarbeiter sei korrekt (Beweis: N.N.).

Das Aufrechnungsverbot sei nach herrschender Meinung innerhalb der Grenzen des § 11 Nr. 3 AGBG wirksam.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Gemäß Beweisbeschluß vom 24.9.2001 (Bl. 179 f. d.A.) hat der Senat ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. aus eingeholt, welches dieser unter dem 11.1.2002 erstattet hat (vgl. Bl. 194 - 198 d.A.) und im Termin vom 11.3.2002 mündlich erläutert hat (vgl. Bl. 218 f. d.A.). Dies ist anhand einer vom Sachverständigen im Termin übergebenen schriftlichen Ausarbeitung vom 4.3.2002 geschehen, auf die verwiesen wird (vgl. Bl. 221 - 224 d.A.).

Mit Schriftsatz vom 5.4.2002 (Bl. 228 ff. d.A.) haben die Beklagten die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt.

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Berufung der Beklagten, (§§ 511 ff. a.F. ZPO) hat nur zum Teil Erfolg. Die Kläger können das in Rechnung gestellte Entgelt für die Leistungsphase 9 des § 15 HOAI in Höhe von 2.048,29 Euro (entspricht 4.006,10 DM) als derzeit nicht fällig nicht verlangen; das Entgelt für "Besondere Leistungen - Bestandsaufnahme" in Höhe von 2.537,28 Euro (entspricht 4.278,-- DM zuzüglich 16 % MWSt) wird von den Beklagten nicht geschuldet.

Auch die zulässigerweise gemäß § 530 Abs. 1 a.F. ZPO mit Einwilligung der Kläger im Rahmen des Berufungsverfahrens erhobene Eventualwiderklage der Beklagten erweist sich als unbegründet.

Die Kläger haben gegen die Beklagten gemäß § 631 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Architektenvertrag vom 11.2.1999 und den Vorschriften der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) einen Honoraranspruch in Höhe von derzeit 9.742,71 Euro (entspricht 19.055,08 DM).

Gemäß § 10 Abs. 1 HOAI richtet sich das Honorar für Grundleistungen nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der Honorarzone, der das Objekt angehört, sowie nach der Honorartafel des § 16 HOAI. Die in der Honorarschlußrechnung vom 19.7.2000 zugrundegelegten anrechenbaren Kosten laut Kostenberechnung vom 15.4.1999 in Höhe von 1.119.000,-- DM für die Leistungsphasen 1 - 4 und von 1.169.962,03 DM laut Kostenanschlag vom 22.12.1999 für die Leistungsphasen 5-9 sind in der Berufungsinstanz ebenso unstreitig zwischen den Parteien wie die zugrundegelegte Honorarzone III gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 HOAI und der niedrigste Satz gemäß § 16 HOAI. Auch der angesetzte Umbauzuschlag gemäß § 24 HOAI ist unstreitig. Hinzu kommt die gemäß § 4.8 des Architektenvertrags vertraglich vereinbarte Mehrwertsteuer.

Streit herrscht lediglich darüber, ob die Kläger das Entgelt für einzelne Leistungsphasen des § 15 HOAI wegen nicht ordnungsgemäßer Erbringung dieser Leistungen nicht verlangen können, ob die Beklagten wegen ihnen daraus erwachsener Schäden mit einem Schadensersatzanspruch gemäß § 635 BGB aufrechnen können oder ob sie daraus ein Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 320 Abs. 1 S. 1 BGB oder Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB herleiten können.

1. Soweit es um die von den Beklagten behauptete nicht ordnungsgemäße Ausschreibung von Aufzugsschacht und Aufzugsanlage durch die Kläger geht, ist nicht klar, was die Beklagten eigentlich wollen: Einerseits behaupten sie (im Zusammenhang mit weiteren Punkten) den Wegfall des Honorars der Kläger für die Leistungsphasen 6 und 7 des § 15 HOAI (vgl. S. 3 f. der Berufungsbegründung vom 30.3.2001 = Bl. 87 f. d.A.) andererseits ist von einem Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten die Rede (vgl. a.a.O.). Schließlich werden mit der Berufungsbegründung auch die Ausführungen im landgerichtlichen Urteil zu dem im Vertrag vom 11.2.1999 vereinbarten Aufrechnungsverbot als falsch bekämpft, so daß insoweit wohl auch eine Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch gemäß § 635 BGB in Höhe von 50.980,64 DM weiterverfolgt wird. Auf diese Unklarheit, welche Rechte die Beklagten in welcher Reihenfolge geltend machen wollen, sind diese im Senatstermin vom 16.7.2001 im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage ausdrücklich angesprochen worden, ohne daß sie in der Folgezeit darauf reagiert hätten. Letztlich kommt es darauf aber nicht an. Denn nach dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen vom 11.1.2002 und dessen mündlicher Erläuterung im Termin vom 11.3.2002 haben die Kläger bei der Ausschreibung und Vergabe von Aufzugsschacht und Aufzugsanlage keinen Fehler insoweit begangen, als beides einheitlich hätte ausgeschrieben und vergeben werden müssen. Entscheidend dafür ist, daß beides verschiedene Handwerks- bzw. Gewerbezweige betrifft (vgl. Bl. 218 d.A.). Der Aufzugbauer hat sich um die Mechanik des Aufzugs zu kümmern und nicht um die äußeren Voraussetzungen des Einbaus; er ist auch nicht kompetent für die erforderliche Standsicherheit und muß sich dafür eines Statikers bedienen (vgl. Bl. 219 d.A.). Bauleistungen verschiedener Handwerks- oder Gewerbezweige sind aber nach § 4 Nr. 3 S. 1 VOB/A in der Regel nach Fachgebieten oder Gewerbezweigen getrennt zu vergeben. Daß es hier entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen gemäß § 4 Nr. 3 S. 2 VOB/A auch möglich gewesen wäre, Aufzugsschacht und Aufzugsanlage einheitlich zu vergeben, führt nach den vom Sachverständigen angeführten Gründen jedenfalls nicht zu einer Pflichtverletzung der Kläger wegen ihrer anderweitigen Handhabung.

Darüber hinaus teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts über die wirksame Vereinbarung des Aufrechnungsverbots gemäß § 4.9 des Architektenvertrags vom 11.2.1999. § 11 Nr. 3 AGBG steht dem nicht entgegen. Danach kann der Bauherr gegen den Honoraranspruch nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen, was rechtlich zulässig ist. Soweit die Auffassung vertreten wird, diese Regelung des § 11 Nr. 3 AGBG sei wegen eines Wertungswiderspruchs zu § 11 Nr. 2 b AGBG unwirksam (vgl. z.B. Palandt, BGB, 61. Aufl., Rdz. 17 zu § 11 AGBG, OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 628 und Löwe/Graf von Westphalen/Trinkner, Großkommentar zum AGBG, Band II, 2. Aufl., Rdz. 26 f. zu § 11 AGBG), fehlt es für den vorliegenden Fall an einer vorangegangenen Sachleistung wie z.B. einem Anspruch auf Mangelbeseitigung. Insoweit kommt auch nach der zitierten Mindermeinung der geltend gemachte Wertungswiderspruch nicht zum Tragen.

2. Soweit es um die von den Beklagten geltend gemachten zu hohen Kosten durch die Vergabe der Statik an die Firma (und die nachfolgenden Positionen unter 3. und 4.) geht, wird in erster Linie ein Wegfall des Honorars für die Leistungsphasen 6 und 7 geltend gemacht. Insoweit ist das Vorbringen der Beklagten bereits unschlüssig, weil nicht klar ist, warum diese Vergütung insgesamt entfallen soll, obwohl einzelne Teile der Leistungsphasen 6 und 7 des § 15 HOAI selbst nach dem Vorbringen der Beklagten von den Klägern erbracht worden sind. Auch dieser Punkt ist im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage im Termin vom 16.7.2001 angesprochen worden, ohne daß die Beklagten daraus irgendwelche Konsequenzen gezogen hätten. Hinzu kommt, daß die Beklagten den Wegfall der Vergütung des Honorars für die Leistungsphasen 6 und 7 des § 15 HOAI auch mit der vorstehend unter Ziff. 1 abgehandelten Problematik der Vergabe bezüglich der Aufzuganlage und des Aufzugsschachts begründet haben, was sich aber als nicht stichhaltig erwiesen hat.

Im übrigen ist in der HOAI nichts bezüglich der Fallgestaltungen geregelt, in denen Teilleistungen (z.B. einzelne Leistungsphasen eines Leistungsbildes oder einzelne Grundleistungen einer Leistungsphase) nicht oder nur unvollständig - trotz eines entsprechenden Auftrages - erbracht werden; die Beurteilung dieser Fälle richtet sich nach allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen; da die Leistung des Architekten in der Erstellung eines mangelfreien Bauwerks besteht, kann der Bauherr gegenüber der Honorarklage des Architekten grundsätzlich nicht mit dem Einwand gehört werden, einzelne dem Architekten übertragene Teilleistungen seien unvollständig erbracht, wenn nicht die unvollständigen Teilleistungen des Architekten zu einem Mangel des Werks geführt haben; der Architekt kann daher insoweit grundsätzlich den vollen Vergütungsanspruch geltend machen, bei Mängeln der Architektenleistung kann der Bauherr nur Gewährleistungsansprüche geltend machen (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 9. Aufl., Rdz. 786). Anders kann dies allenfalls bei sog. zentralen Leistungen sein, die nach überwiegender Meinung von einem Architekten grundsätzlich zu erbringen sind und bei Nichterbringung zu einem Honorarabzug führen; zu den sog. zentralen Leistungen werden allgemein folgende Grundleistungen gezählt: alle in den Leistungsphasen 2, 3, 7 und 8 des § 15 HOAI zu erbringenden Kostenermittlungen, die Erarbeitung des Planungskonzeptes, der Entwurf, die Werkplanung, die Massenermittlung und Leistungsbeschreibung, die Einholung von Angeboten und die Überwachung der Ausführung; bei der Beurteilung von zentralen Leistungen und ihrer honorarrechtlichen Relevanz ist aber zwischenzeitlich ein Meinungsumschwung in der Literatur, aber auch in der Rechtsprechung festzustellen; ist der Erfolg (mangelfreies Bauwerk), zu dem sich der Architekt verpflichtet hat, eingetreten, kann in aller Regel ein Honorarabzug nicht mehr in Betracht kommen; daher ist ein Honorarabzug für eine nicht erbrachte zentrale Leistung nur berechtigt, wenn damit ein selbständiger Leistungserfolg erzielt werden sollte und der Bauherr auf die Erbringung dieser zentralen Leistung (für den Architekten erkennbar) Wert legte; das kann vor allem bei den verschiedenen Kostenermittlungen des § 15 HOAI der Fall sein (vgl. a.a.O., Rdz. 788 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Bei der behaupteten fehlerhaften Vergabe der Statik an die Firma und die nach der Darstellung der Beklagten dadurch verursachten Mehrkosten handelt es sich aber nicht um die Frage der Nichterbringung einer zentralen Leistungsphase, sondern um eine Gewährleistungsproblematik.

Weiter scheidet die Aufrechnung mit einem entsprechenden Schadensersatzanspruch gemäß § 635 BGB wegen Vorliegens der Voraussetzungen des in § 4.9 des Architektenvertrags wirksam vereinbarten Aufrechnungsverbots aus (vgl. die Ausführungen unter Ziff. 1).

Darüber hinaus wäre ein aufrechnungsfähiger Schaden auch nicht schlüssig dargestellt, worauf wiederum im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage im Termin vom 16.7.2001 folgenlos hingewiesen worden ist. Denn es fehlt an einer dafür erforderlichen Behauptung auf Seiten der Beklagten, daß sich ein Statikbüro auf den von Beklagten gewünschten Pauschalpreis in einer bestimmten niedrigeren Höhe als dem jetzt tatsächlich angefallenen Preis für die Statikerleistungen eingelassen hätte.

Nur am Rande sei noch darauf hingewiesen, daß die Beklagten zu Unrecht im zweiten Rechtszug mit Kosten für die Erstellung der Statik von rund 41.000,-- DM (vgl. Bl. 93 d.A.) argumentieren, obwohl sie selbst in erster Instanz eine Abänderung der zunächst insoweit erstellten Rechnung (vgl. Anl. B 7) auf 32.742,16 DM (vgl. Anl. B 10) vorgetragen haben (vgl. Bl. 23 d.A.).

3. Soweit es um die behaupteten Mehrkosten von 8.030,91 DM für die elektrischen Anschlüsse der Aufzugsanlage geht, gelten die vorstehenden Ausführungen zur Unschlüssigkeit des Wegfalls des Architektenhonorars bezüglich der Leistungsphasen 6 und 7 des § 15 HOAI und zum wirksam vereinbarten Aufrechnungsverbot entsprechend.

Darüber hinaus handelt es sich bei diesen Kosten um Sowieso-Kosten. Denn selbst wenn die Behauptung der Beklagten richtig wäre, daß die Elektroanschlüsse sowohl bei der Vergabe der Aufzugsanlage als auch bei der Vergabe der Elektroarbeiten nicht berücksichtigt worden seien, wären entsprechende Kosten bei richtiger Vergabe ohnehin angefallen. Daß die tatsächlich entstandenen Kosten, wenn diese Anschlüsse von vornherein berücksichtigt worden wären, niedriger gewesen wären, ist nicht substantiiert vorgetragen; dafür reicht es nicht aus zu behaupten, daß diese Kosten möglicherweise bei Gesamtvergabe der Herstellung der Aufzugsanlage einschließlich der Elektroinstallation für den Aufzug in nennenswerter Weise billiger geworden wären (vgl. Bl. 94 d.A.).

4. Hinsichtlich der behaupteten Mehrkosten bezüglich der Rohbauarbeiten durch die Firma gilt wiederum die vorstehende Argumentation bezüglich der Unschlüssigkeit hinsichtlich des Wegfalls der Vergütung für die Leistungsphasen 6 und 7 des § 15 HOAI und das in § 4.9 des Architektenvertrags vereinbarte wirksame Aufrechnungsverbot.

Auf die Frage der Zulässigkeit der Bezugnahme auf die Ausarbeitungen der Beklagtenpartei selbst in Anl. B 10 zu Bl. 81 d.A. kommt es daher nicht an.

5. Hinsichtlich der von den Beklagten gerügten Gerüstmehrkosten der Firma in Höhe von 1.665,90 DM, welche auch von den Klägern verschuldet sein sollen, ist ebenso wie zu den nachfolgenden Positionen 6. - 11. der Wegfall des Honorars für die Leistungsphasen 8 und 9 des § 15 HOAI wiederum nicht schlüssig behauptet. Denn es handelt sich zumindest nicht durchwegs um das Fehlen zentraler Leistungen (wie oben ausgeführt). Teilweise geht es offenkundig um Aufrechnungspositionen (so z.B. bei den hier abgehandelten Gerüstmehrkosten, bei den Mehrkosten bezüglich der Badentlüftung, vgl. nachfolgend Ziff. 9., und bei dem Schaden aus der behaupteten Schiefstellung des Gaskamins im Dachbereich infolge eines Kranunfalls, vgl. nachfolgend 11.). Wenn aber ein Teil der Punkte, die zum vollen Wegfall der Vergütung für die Leistungsphasen 8 und 9 des § 15 HOAI führen sollen, insoweit ausscheidet, ist der teilweise Wegfall der Vergütung für diese Leistungsphasen hinsichtlich der übrigen Punkte von den Beklagten schon nicht schlüssig behauptet.

Einem aufrechenbaren Anspruch für die behaupteten Gerüstmehrkosten gemäß § 635 BGB steht das im Architektenvertrag wirksam vereinbarte Aufrechnungsverbot entgegen.

6. Für die behauptete unterlassene Durchführung der Abnahme durch die Kläger außer gegenüber der Firma und der Firma ist der Honorarwegfall für die Leistungsphasen 8 und 9 nicht schlüssig behauptet (vgl. die vorstehenden Ausführungen unter 5.). Auf eine Beweisaufnahme über die zwischen den Parteien streitige Mitwirkung der Kläger bei der Abnahme kommt es daher nicht an.

7. Auch bezüglich der von den Beklagten behaupteten fehlenden Auflistung der Gewährleistungsfristen durch die Kläger ist ein Wegfall der Vergütung für die Leistungsphasen 8 und 9 des § 15 HOAI nicht schlüssig behauptet.

8. Entsprechendes gilt für die Behauptung der Beklagten hinsichtlich der Verweigerung der Kläger an der Überwachung und der Beteiligung der Beseitigung der festgestellten Mängel.

Hinsichtlich der nach der Darstellung der Beklagten fehlenden Bestandspläne weisen die Kläger im übrigen zu Recht darauf hin, daß es sich insoweit um Besondere Leistungen gemäß Ziff. 9 des § 15 HOAI handelt, welche nur bei zusätzlicher entgeltpflichtiger Vereinbarung geschuldet sind.

9. Hinsichtlich der von den Beklagten behaupteten nicht ordnungsgemäßen Planung der Entlüftung der Badezimmer durch die Kläger und der dadurch verursachten Mehrkosten in Höhe von rund 14.600,-- DM gilt zunächst bezüglich der Unschlüssigkeit des behaupteten Wegfalls des Honorars für die Leistungsphasen 8 und 9 das zu 5. ausgeführte.

Im übrigen greift wiederum das Aufrechnungsverbot ein.

Außerdem handelt es sich hier zumindest teilweise um Sowiesokosten, worauf es aber nicht mehr ankommt.

10. Entsprechendes gilt für den von den Beklagten behaupteten Fehler der Kläger hinsichtlich der unterbliebenen Anbringung von Trittstufen auf dem Dach.

11. Entsprechendes gilt auch für den von den Beklagten behaupteten nicht beseitigten Schaden am Gaskamin im Dachbereich infolge eines Kranunfalls.

12. Die Vergütung der Kläger für die Leistungsphase 9 des § 15 HOAI ist aber aus anderen Gründen zumindest derzeit nicht fällig. Denn die Erbringung der vollständigen Leistungsphase 9 hängt am Ablauf der Gewährleistungsfristen gegenüber den bauausführenden Unternehmen (vgl. Locher/Koeble/Frik, HOAI, 7. Aufl., Rdz. 13 f zu § 8 HOAI). Daß diese Gewährleistungsfristen abgelaufen wären, ist von den Klägern nicht vorgetragen worden. Auch dieser Punkt ist folgenlos im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage im Termin vom 16.7.2001 angesprochen worden. Der Senat vermag die Auffassung der Kläger, durch § 4.9 Abs. 1 S. 2 des Vertrags vom 11.2.1999 sei die Fälligkeit der Vergütung für die Leistungsphase 9 vorgezogen worden (Bl. 30 d.A.), nicht zu teilen. Immerhin wird dort auch darauf abgestellt, daß die entsprechenden Leistungen erbracht sind. Wenn aber noch keine Abnahme der Beklagten gegenüber den meisten der ausführenden Unternehmen stattgefunden hat, kann die Überwachung der Beseitigung von Mängeln innerhalb der Gewährleistungsfrist z.B. noch nicht erfolgt sein.

13. Nicht geschuldet sind die Beträge gemäß Ziff. 2 der Honorarschlußrechnung vom 19.7.2000 für "Besondere Leistungen - Bestandsaufnahme" in Höhe von 4.278,-- DM zuzüglich 16 % MWSt (entspricht 2.537,28 Euro).

Für die Höhe der dafür angefallenen Vergütung haben die Kläger nur Zeugenbeweis mit "N.N." angeboten (vgl. Bl. 124 d.A.). Zeugenbeweis dafür ist aber ein ungeeignetes Beweismittel. Denn insoweit kommt es nicht auf den tatsächlichen Zeitaufwand, sondern auf den erforderlichen Zeitaufwand im Rahmen einer angemessenen Vergütung gemäß § 632 Abs. 2 BGB an. Dies kann nur durch Sachverständigenbeweis nachgewiesen werden. Auch davon war im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage im Termin vom 16.7.2001 die Rede, ohne daß die Kläger darauf reagiert hätten.

14. Aus den unter Ziff. 1. erörterten Gründen bleibt auch die zulässigerweise im Berufungsrechtszug erhobene Eventualwiderklage der Beklagten nach dem Inhalt des Gutachtens des Sachverständigen ohne Erfolg.

Der Senat weist ausdrücklich darauf hin, daß diese Eventualwiderklage nur hinsichtlich der von den Beklagten als Schaden behaupteten 50.980,64 DM aufgrund der angeblich fehlerhaften Vergabe von Aufzugsanlage und Aufzugsschacht erhoben worden ist, nicht jedoch hinsichtlich eines angeblich von den Klägern fehlerhaft geplanten Balkonbelags des neu zu errichtenden Dachgeschoßbalkones. Insoweit ist in der Berufungsbegründung nur eine Erweiterung der Eventualwiderklage vorbehalten worden (vgl. Bl. 102 d.A.), die aber niemals erfolgt ist.

15. Der von den Beklagten mit Schriftsatz vom 5.4.2002 (Bl. 228 ff. d.A.) beantragte Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung gemäß §§ 523 a.F., 156 ZPO kommt nicht in Betracht.

Zwar weisen die Beklagten zu Recht darauf hin, daß der Sachverständige auf Seite 4 seiner schriftlichen Stellungnahme vom 4.3.2002 von der Veranlassung zur Aufhebung der Ausschreibung wegen des Vorliegens von nur zwei Angeboten spricht (vgl. Bl. 224 d.A.). Darin könnte unter Umständen tatsächlich ein zum Schadensersatz berechtigender Fehler auf Seiten der Kläger liegen. Einen solchen führen aber die Beklagten nicht schlüssig aus. Das wäre nur dann der Fall, wenn sie behauptet hätten, bei erneuter Durchführung der Ausschreibung wäre ein insgesamt günstigerer Preis erzielt worden. Das behaupten sie aber gar nicht. Vielmehr weichen sie bei ihrer Argumentation im genannten Schriftsatz wiederum auf das bereits vom Landgericht zutreffenderweise als falsch behandelte Argument aus, es hätte eine Auftragsvergabe in Einzellosen stattfinden müssen, so daß bei der Vergabe des Aufzugsschachts allein (vgl. Pos. 1 - 6 des LV (Anl. B 1 und B 2) die Firma in diesem Bereich um 37.782,36 DM billiger gewesen wäre als die Firma.

16. Hinsichtlich des Zinsausspruchs kann zunächst auf die Ausführungen im landgerichtlichen Urteil verwiesen werden. Zusätzlich zu berücksichtigen ist jedoch, daß aufgrund der Mahnung bezüglich der zunächst eingeklagten 6. Honorar-Teilrechnung vom 22.12.1999 der dort verlangte Teilbetrag von 15.000,-- DM nur um das Entgelt für die "besonderen Leistungen - Bestandsaufnahme" von 4.962,48 DM (entspricht 2.537,28 Euro), nicht jedoch um die in dieser Teilrechnung noch nicht geltend gemachte Vergütung für die Leistungsphase 9 zu verringern ist. Anders ist dies hinsichtlich der später eingeklagten Schlußrechnung vom 19.7.2000. Dort ist zusätzlich auch das Entgelt von 2.048,29 Euro (entspricht 4.006,10 DM) herauszurechnen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 2, 100 ZPO. In zweiter Instanz haben die Beklagten nur mit einem neuen Vorbringen teilweise obsiegt, welches sie schon im ersten Rechtszug hätten geltend machen können.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit samt Abwendungsbefugnis ergeht nach.

Die Revision wird gemäß §§ 543 Abs. 2 S. 1 n.F. ZPO nicht zugelassen.

Ende der Entscheidung

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