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Gericht: Oberlandesgericht Bamberg
Urteil verkündet am 11.10.2004
Aktenzeichen: 4 U 61/04
Rechtsgebiete: BGB, StGB
Vorschriften:
BGB § 823 Abs. 1 | |
BGB § 823 Abs. 2 | |
BGB § 830 Abs. 1 S. 2 | |
StGB § 229 |
Oberlandesgericht Bamberg IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am 25. April 2005
in dem Rechtsstreit
wegen Schadensersatzes
Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Bamberg hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ... und der Richter am Oberlandesgericht ... und ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Oktober 2004
für Recht erkannt:
Tenor:
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilgrund- und Teilendurteil des Landgerichts Bamberg vom 31. März 2004 abgeändert:
II. Die Klage wird abgewiesen.
III. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger verlangt von der Beklagten, die bei seiner Geburt als Hebamme tätig war, Schadensersatz wegen eines Fehlers beim Ausfüllen des Aufnahmebogens.
Am 27.5.1991 gebar die Mutter des Klägers in der Universitätsklinik in Erlangen ihr erstes Kind. Bei der Entbindung trat eine Schulterdystokie auf, die allerdings durch die behandelnden Ärzte beherrscht wurde, so dass bleibende Schäden des Kindes vermieden werden konnten.
Am 3.7.1993 um 2.45 Uhr kam die Mutter des Klägers mit regelmäßiger Wehentätigkeit in das Städtische Krankenhaus Forchheim. Um 3.24 Uhr desselben Tages erfolgte der spontane Blasensprung. Zu dieser Zeit war der Muttermund um ca. 8 cm eröffnet. Das CTG war unauffällig, bis gegen 4.20 Uhr ein Abfallen der kindlichen Herztöne festgestellt wurde. Durch Medikamente konnte das CTG wieder normalisiert werden. Die Geburt des Klägers erfolgte um 7.32 Uhr aus der zweiten Hinterhauptlage. Der Kläger hatte einen Kopfumfang von 38 cm und einen Schulterumfang von 41 cm. Nach unauffälliger Entwicklung des Kopfes folgte die vordere Schulter nicht unmittelbar; vielmehr kam es zur Einklemmung der Schulter im Beckeneingang der Mutter. Infolge dieser Schulterdystokie erlitt der Kläger eine komplette Armplexusparese links.
Der Kläger behauptet, der Mutterpass habe dem Krankenhaus Forchheim bei der Aufnahme der Mutter vorgelegen. Im Mutterpass sei die Schulterdystokie bei der Erstgeburt erwähnt worden. Die Beklagte habe es als zuständige Hebamme versäumt, diesen Eintrag in den Aufnahmebogen zur Geburt des Klägers aufzunehmen. Wäre die vorausgegangene Schulterdystokie im Geburtsjournal enthalten gewesen, hätte die bei der Geburt tätige Ärztin seine Mutter über die Alternative einer operativen Entbindung aufgeklärt, für die sie sich dann auch entschieden hätte. Hierdurch wären Schulterdystokie und Armplexusparese vermieden worden.
Der Kläger beantragte erstinstanzlich, die Beklagte zur Zahlung materiellen Schadensersatzes in Höhe von 108.147,35 Euro sowie zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes zu verurteilen, wobei er Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 160.000,-- DM für angemessen hält, und die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz des künftigen materiellen und immateriellen Schadens festzustellen.
Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trug erstinstanzlich vor, es sei zweifelhaft, dass der Mutterpass bei der Aufnahme am 3.7.1993 der Hebamme überhaupt vorgelegt worden sei und den Eintrag "Schulterdystokie" enthalten habe. Jedenfalls sei der Eintrag nicht, wie es üblich sei, unter der Rubrik "Besonderheiten", sondern unter dem gynäkologischen Befund der Mutter gestanden. Wenn die Beklagte ihn deshalb übersehen haben sollte, könnte ihr das nicht als Verschulden vorgeworfen werden.
Selbst wenn die frühere Schulterdystokie im Aufnahmebogen vermerkt worden wäre, wäre die Verletzung des Klägers nicht vermieden worden. Im Jahre 1993 sei eine Schnittentbindung nach vorangegangener Schulterdystokie zwar eine ernst zu nehmende Entbindungsalternative gewesen, über die mit der Schwangeren hätte gesprochen werden sollen, jedoch sei auch die vaginale Entbindung zumindest gut vertretbar gewesen. Da es keine eindeutige Indikation für eine Sectio gegeben habe, könne nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Ärztin, Frau ..., mit der Mutter ein entsprechendes Aufklärungsgespräch geführt und ein solches Gespräch zur Durchführung einer Schnittentbindung geführt hätte.
Der Kläger hatte zunächst die Stadt Forchheim als Träger des Krankenhauses auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens verklagt. Das Landgericht Bamberg wies die Klage durch Endurteil vom 30.9.1999 ab (Az.: 1 O 3/97). Im Berufungsverfahren stellte das OLG Bamberg durch Urteil vom 5.2.2001. die Verpflichtung der Stadt Forchheim zum Ersatz der materiellen Schäden fest. Hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruchs blieb die Klage abgewiesen (Az.: 4 U 247/99). Die Revision des Klägers gegen dieses Urteil wurde vom Bundesgerichtshof nicht angenommen (Az.: VI ZR 135/01). Das Betragsverfahren ist noch vor dem Landgericht Bamberg anhängig.
Das Landgericht Bamberg hat im vorliegenden Verfahren Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Ärztin ..., die die Geburt durchführte, des Dienst habenden Oberarztes sowie des damaligen Chefarztes ....
Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht Bamberg der Klage dem Grunde nach stattgegeben und die Einstandspflicht der Beklagten für den zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden festgestellt. Zur Begründung führte es aus, die Beklagte habe es schuldhaft unterlassen, die im Mutterpass eingetragene frühere Schulterdystokie im Aufnahmebogen einzutragen. Diese Unterlassung sei für die bei der Geburt des Klägers aufgetretene Schulterdystokie ursächlich; jedenfalls habe die Beklagte den ihr obliegenden Beweis nicht geführt, dass der Schaden auch ohne ihr Fehlverhalten eingetreten wäre. Der Grundsatz, der Geschädigte habe als zum Klagegrund gehörig ein Ereignis zu beweisen, das nicht hinweggedacht werden könne, ohne dass der eingetretene Erfolg entfiele, könne da keine Geltung beanspruchen, wo ein lediglich gedachter, nicht Wirklichkeit gewordener hypothetischer Geschehensablauf den gleichen Schaden herbeigeführt hätte wie der reale Geschehensablauf. Zwar habe der damalige Oberarzt ... ausgeführt, auch wenn die vorangegangene Schulterdystokie im Geburtsjournal eingetragen gewesen wäre, hätte er von sich aus die Frage einer Schnittentbindung nicht mit der Mutter erörtert, sondern wäre auf dieses Problemfeld nur dann zu sprechen gekommen, wenn die Patientin dies selbst vorgebracht hätte. Wäre er über das Vorhandensein einer früheren Schulterdystokie informiert worden, hätte er Frau ... nicht primär den Auftrag erteilt, mit der Patientin über eine Schnittentbindung zu sprechen. Da diese Aussage jedoch zum Teil widersprüchlich und von Unsicherheiten getragen gewesen sei, sah das Landgericht den seiner Auffassung nach der Beklagten obliegenden Beweis nicht als geführt an.
Gegen dieses ihr am 8.4.2004 zugestellte Urteil des Landgerichts Bamberg hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 22.4.2004, eingegangen am 26.4.2004, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 7.7.2004, eingegangen am 8.7.2004, begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist durch Verfügung vom 4.6.2004 bis zum 8.7.2004 einschließlich verlängert worden war.
Die Beklagte beantragt, das Teilgrund- und Teilendurteil des Landgerichts Bamberg abzuändern und die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus:
1. Es sei schon eine unerlaubte Handlung der Beklagten nicht dargetan. Wenn sie übersehen haben sollte, die außerhalb der Rubrik "Besonderheiten" im Mutterpass eingetragene Schulterdystokie in den Aufnahmebogen zu übertragen, sei dies angesichts der Umstände - die Mutter kam mitten in der Nacht mit Wehen in die Klinik und musste so rasch wie möglich auf die Geburt vorbereitet werden - ein entschuldbares Versehen.
2. Dieses Versehen sei jedenfalls nicht ursächlich für den Geburtsschaden des Klägers gewesen. Nicht die Beklagte, sondern der Kläger berufe sich auf einen ihm günstigen hypothetischen Kausalverlauf. Tatsächlich habe aber der Kläger die Beweislast sowohl für den Behandlungsfehler als auch für den Ursachenzusammenhang zwischen diesem Fehler und dem geltend gemachten Gesundheitsschaden. Eine Beweislastumkehr erfolge nicht, da die Beklagte zumindest keinen groben Fehler begangen habe.
3. Die Beweiswürdigung des Landgerichts sei fehlerhaft. Tatsächlich stehe aufgrund der Aussagen der Assistenzärztin Dr. ... und des Oberarztes ... fest, dass sie auch in Kenntnis der früheren Schulterdystokie kein Aufklärungsgespräch über die Alternative einer Schnittentbindung mit der Mutter geführt hätten.
4. Da die Stadt Forchheim bereits durch rechtskräftiges Grundurteil zum Ersatz der materiellen Schäden verurteilt worden ist, fehle einer entsprechenden Klage gegen die Hebamme das Rechtsschutzbedürfnis.
5. Zudem beruft sie sich auf Verjährung.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das ergangene Urteil.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils, die gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschriften vom 30.4.2003 und 2.7.2003 verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten ist zulässig.
Sie ist auch begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz des ihm infolge der Schulterdystokie entstandenen materiellen und immateriellen Schadens, da er den ihm obliegenden Beweis für die Ursächlichkeit des Fehlers der Beklagten beim Ausfüllen des Aufnahmejournals für das Unterbleiben eines Aufklärungsgesprächs und damit letztlich für seine Behinderung nicht geführt hat und ihn nicht Beweiserleichterungen bis hin zur Umkehr der Beweislast von der Führung dieses Kausalitätsbeweises befreien.
Zwar geht der Senat mit dem Erstgericht davon aus, dass der Beklagten der Mutterpass vorlag, in diesem die frühere Schulterdystokie eingetragen war und es die Beklagte fahrlässig unterlassen hat, diese Eintragung auch in das Geburtsjournal aufzunehmen. Die Beklagte hat die diesbezügliche Beweiswürdigung des Landgerichts nicht in erheblicher Weise angegriffen. Eine Schadensersatzpflicht der Beklagten würde dieses Unterlassen aber nur begründen, wenn die unterlassene Ein- bzw. Übertragung der früheren Schulterdystokie in den Aufnahmebogen ursächlich für das Unterbleiben eines weiteren Aufklärungsgesprächs und das Unterbleiben dieses Aufklärungsgesprächs ursächlich für das Unterlassen einer Schnittentbindung wäre und durch letztere Schulterdystokie und Armplexusparese vermieden worden wären. Hinsichtlich der zweiten und dritten Stufe dieser dreigliedrigen Kausalkette ist die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht zu beanstanden. Die Mutter des Klägers hat bei der Anhörung durch die Kammer am 21.1.2004 einen derartigen Entscheidungskonflikt plausibel gemacht. Den dann der Beklagten obliegenden Beweis, dass sich die Mutter des Klägers auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung für eine Vaginalgeburt entschieden hätte, hat die Beklagte nicht geführt. Bei einer Sectio wären Schulterdystokie und Armplexusparese vermieden worden.
Hinsichtlich des ersten Glieds der Kausalitätskette folgt der Senat aus folgenden Gründen dem Erstgericht nicht:
1. Den objektiven Tatbestand des vom Landgericht bejahten deliktischen Anspruchs hat grundsätzlich der Verletzte zu beweisen. Insbesondere trägt er grundsätzlich auch die Beweislast für die haftungsbegründende Ursächlichkeit des Fehlverhaltens des Anspruchsgegners (Palandt/Thomas, BGB, 63. Aufl., Rdnr. 80 f. zu § 823 BGB).
2. Das der Beklagten vom Kläger vorgeworfene Fehlverhalten besteht hier darin, dass sie den Vermerk über die frühere Schulterdystokie nicht vom Mutterpass in den Aufnahmebogen übertrug, also in einem Unterlassen. Um den Zurechnungszusammenhang zwischen einem Unterlassen und eingetretenen Schäden bejahen zu können, muss die unterbliebene Handlung hinzugedacht und festgestellt werden, dass der Schaden dann nicht eingetreten wäre. Die bloße Wahrscheinlichkeit des Nichteintritts des Schadens genügt nicht (BGH 64, 46, 51; NJW 75, 824; NJW 84, 432, 434; BayOBlG NJW-RR 00, 1032, OLG Karlsruhe NJW-RR 00, 614).
3. Den somit grundsätzlich ihm obliegenden Beweis der Ursächlichkeit der unterlassenen Eintragung im Aufnahmejournal für das Unterbleiben eines Aufklärungsgesprächs hat der Kläger nicht geführt.
Der Senat folgt insofern der fehlerfreien Beweiswürdigung des Erstgerichts.
Zwar ging das Erstgericht davon aus, der Beklagten obliege der Beweis dafür, dass eine Aufklärung der Mutter des Klägers auch bei einer Übernahme des Eintrags "Schulterdystokie" in das Geburtsjournal nicht erfolgt wäre. Infolge dieser von ihm angenommenen Beweislastverteilung hatte das Erstgericht keine Veranlassung, ausdrücklich zu erörtern, ob der Kläger den Beweis für die Ursächlichkeit der unterlassenen Übertragung für die unterbliebene Aufklärung geführt hat. Das Erstgericht ist aber offensichtlich von einem "non-liquet" ausgegangen. Demgemäß beruft sich das Landgericht zum einen auf die Aussage der mit der streitgegenständlichen Geburt betrauten Assistenzärztin ..., sie könne nicht sagen, ob zum damaligen Zeitpunkt eine Aufklärung der Mutter über eine Schnittentbindung erfolgt wäre. Der damalige Oberarzt ... habe zwar ausgeführt, dass er von sich aus die Frage einer Schnittentbindung nicht angesprochen hätte, sondern auf dieses Problemfeld nur dann zu sprechen gekommen wäre, wenn die Patientin dies selbst vorgebracht hätte. Wäre er über das Vorhandensein einer Schulterdystokie informiert worden, hätte er Frau Dr. r nicht primär den Auftrag erteilt, mit der Patientin über eine Schnittentbindung zu sprechen.
Da das Erstgericht die Aussage des Zeugen ... als zum Teil widersprüchlich und von Unsicherheiten getragen würdigte, genügte sie ihm nicht für den Nachweis, trotz des Hinweises auf die Schulterdistokie wäre eine Aufklärung nicht erfolgt.
Dass das Landgericht die Aussagen auch nicht umgekehrt als ausreichend für den Nachweis einer Kausalität zwischen unterlassener Eintragung und unterbliebener Aufklärung würdigte, ist offensichtlich. Andernfalls hätte es der Überlegungen des Erstgerichts zum hypothetischen Geschehensablauf auch nicht bedurft.
Diese Beweiswürdigung steht im Einklang mit den protokollierten Aussagen der Zeugen. Sie wird weder vom Kläger noch von der Beklagten in erheblicher Weise angegriffen. Da insbesondere der Oberarzt, der die Entscheidung über eine weitere Aufklärung getroffen hätte, eine solche im Ergebnis als unwahrscheinlich darstellte, besteht keine Veranlassung zu einer Wiederholung der Beweisaufnahme. Selbst wenn der Senat nicht nur Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Aussage hätte, sondern den Oberarzt ... als Zeugen für unglaubwürdig hielte, wäre damit nicht das Gegenteil seiner Aussage bewiesen.
Da es keine konkreten Anhaltspunkte gibt, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der diesbezüglichen entscheidungserheblichen Feststellungen des Landgerichts begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, war auch dem vom Klägervertreter erstmals am Ende der Sitzung vom 25.4.2005 gestellten und infolgedessen verspäteten Antrag auf erneute Vernehmung der "ärztlichen Zeugen erster Instanz" nicht nachzukommen.
4. Das Vorbringen der Beklagten, die Kausalität zwischen der unterlassenen Eintragung und der unterbliebenen Aufklärung sei nicht nachgewiesen, stellt keine Berufung auf einen hypothetischen Geschehensablauf dar, der den gleichen Schaden herbeigeführt haben würde wie der reale Geschehensablauf. Im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts ist gerade nicht erwiesen, dass "der Wirklichkeit gewordene Geschehensablauf" den Schaden tatsächlich herbeigeführt und damit zugleich verhindert hat, dass der gleiche Schaden noch auf eine andere Weise entstehen konnte.
Die Probleme des hypothetischen Geschehensablaufs und des rechtmäßigen Alternativverhaltens - genau genommen stützt sich die Beklagte weniger auf ein eigenes rechtmäßiges Alternativverhalten, als auf ein rechtswidriges Alternativverhalten der Ärzte - befassen sich mit der Frage, ob sich der Schädiger darauf berufen kann, dass der von ihm verursachte Schaden aufgrund eines anderen Ereignisses ohnehin eingetreten wäre. Systematisch handelt es sich demgemäß nicht um eine Frage der Kausalität, sondern der Schadenszurechnung (Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., Rdnr. 96 vor § 249 BGB). Real ursächlich ist allein das Erstereignis. Die Reserveursache hat sich nicht mehr ausgewirkt, weil der Schaden bereits eingetreten war (BGH 104, 360). Auch in dem vom Landgericht als Stütze seiner Argumentation herangezogenen Schleusenfall (BGH NJW 67, 551 f.) war der Schaden - eindeutig - durch das abgebrochene und auf den Kahn gefallene Haltekreuz verursacht worden. Ein real allein ursächliches Erstereignis stellt die unterlassene Eintragung der Schulterdystokie im Aufnahmebogen aber - wie oben dargelegt - gerade nicht dar.
5. Dem Kläger kommen auch keine Beweiserleichterungen zugute.
a) Er kann sich nicht auf einen Anscheinsbeweis berufen. Zum einen gibt es keinen Anscheinsbeweis dafür, dass Ärzte 1993 bei einer unmittelbar bevorstehenden Geburt immer oder auch nur regelmäßig über die Alternative einer Schnittentbindung aufklärten, wenn ihnen die bei einer früheren Geburt aufgetretene Schulterdystokie bekannt war. Nach den überzeugenden Ausführungen, die der Sachverständige Prof. Dr. ... sowohl in seinem im Verfahren 4 U 247/99 eingeholten Gutachten lind bei der Erläuterung dieses Gutachtens im Termin vom 19.1.2001, die beide zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung dieses Verfahrens gemacht wurden, als auch bei seiner Anhörung im Termin vom 25.4.2005 machte, war es 1993 "eher so", dass in den meisten Klinken ein Aufklärungsgespräch auch bei Kenntnis einer vorangegangenen Schulterdystokie überhaupt nicht stattgefunden hätte.
b) Die für die ärztliche Heilbehandlung aufgestellten Grundsätze zur Beweislastverteilung gelten auch für Hebammen (BGH, NJW 2000, 2737). Einen groben Behandlungsfehler, der zu einer Umkehr der objektiven Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden führt, hat die Beklagte nicht begangen. Grob ist ein - auch bei der Befunderhebung oder -sicherung begangener (BGHZ 138, 1; BGH NJW 1999, 860) Fehler, wenn der Arzt - oder hier die Hebamme - eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (BGH, NJW 1998, 814). Die Beurteilung als grob beruht auf einer tatrichterlichen Wertung, die eine Gesamtbetrachtung des Behandlungsgeschehens erfordert (BGH, NJW 1999, 860) und von den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen auszugehen hat (BGH NJW 2004, 2011); ohne ausreichende Grundlagen in dessen Darlegungen oder gar entgegen dessen fachlichen Ausführungen darf ein grober Fehler regelmäßig nicht bejaht werden (BGH NJW 2001, 2791).
Hier hat die Beklagte die im Mutterpass - allerdings nicht unter der üblichen Rubrik "Besonderheiten", sondern knapp darunter - eingetragene Schulterdystokie nicht in den Aufnahmebogen eingetragen. Die Ursache für diesen Fehler steht nicht fest. Am wahrscheinlichsten ist es, dass die Beklagte diese Eintragung, nachdem die Mutter mitten in der Nacht mit bereits eingesetzter Wehentätigkeit in die Klinik gekommen war, übersehen hat. Es sind aber auch andere Ursachen der unterbliebenen Übertragung möglich; so ist es auch denkbar, dass die Beklagte der Auffassung war, die Eintragung sei nicht so wichtig, dass sie in den Aufnahmebogen übertragen werden müsste.
Der Sachverständige Prof. Dr. ... führte hierzu in seinem schriftlichen Gutachten vom 21.3.2005 folgendes aus: Unterstellt, die Hebamme habe die Information zur Kenntnis genommen und für nicht relevant für die zweite Entbindung gehalten, wäre dies ein Fehler gewesen, der schlechterdings nicht hätte passieren dürfen. Geht man dagegen davon aus, die Hebamme habe in der Routine des Tages durch Unachtsamkeit vergessen, diesen Übertrag aus dem Mutterpass, in das Krankenblatt vorzunehmen, handele es sich um einen Verstoß gegen die gebotene Sorgfalt, der im Tagesablauf einer Klink immer wieder einmal vorkommen könne und als einfacher Fehler zu qualifizieren sei. Derartige Übertragungsfehler, die aus einer Unachtsamkeit resultieren, ließen sich nicht vollständig vermeiden. Sie seien am ehesten vergleichbar mit Unachtsamkeiten im Straßenverkehr, wenn z.B. ein Vorfahrtsschild nicht beachtet werde.
In der Sitzung vom 25.4.2005 hat der Sachverständige diese Ausführungen dahingehend ergänzt und erläutert, bei der Übertragung der Angaben aus dem Mutterpass handele es sich um eine typische Routinetätigkeit, die in der Klinik jeden Tag stattfinde und die auch fortgeschrittenen Hebammenschülerinnen übertragen werde. Es handele sich nicht um eine so sensible Tätigkeit, dass die Übertragung unbedingt richtig und in jedem Fall fehlerfrei erfolgen müsste. Die streitgegenständliche unterbliebene Übertragung sei z.B. nicht mit der Übertragung von Blutgruppen vergleichbar. Dort sei wegen der gravierenderen Folgen eine andere Sensibilität zu erwarten. Demgemäß seien bei der Blutgruppenübertragung auch noch andere Sicherheitskontrollen angezeigt. Die Eintragung der Blutgruppe finde sich zudem in jedem Mutterpass, die Eintragung einer Schulterdystokie komme dagegen nur gelegentlich vor.
Auch das Gericht wertet die fehlende Übertragung durch die Beklagte angesichts der oben festgestellten Umstände und der Ausführungen des Sachverständigen als eine Unachtsamkeit bei einer Routinetätigkeit, wie sie zwar an sich nicht vorkommen darf, aber immer wieder vorkommt, infolge dessen lediglich als "einfachen" Fehler.
Der Klägervertreter hat - wohl veranlasst durch die Bemerkung des Sachverständigen, die Frage wäre anders zu beurteilen, wenn die Schwangere die Hebamme auf die vorangegangene Schulterdystokie hingewiesen hätte - erstmalig in der Sitzung vom 25.4.2005 vorgetragen, dass die Eltern die Hebamme und die Ärztin, Frau ..., bei der Aufnahme auf die Umstände der Geburt des ersten Kindes hingewiesen hätten, und dafür nach Bestreiten durch den Beklagtenvertreter die Vernehmung des Vaters des Klägers als Beweis angeboten.
Dieses Vorbringen führt aus verschiedenen Gründen nicht zu einer anderen Bewertung:
aa) Das neue Vorbringen steht im Widerspruch zum bisherigen Sachvortrag des Klägers. Dieser hatte noch nach Verkündung des Hinweis- und Aufklärungsbeschlusses vom 8.11.2004, in dem der Senat auf die Relevanz der Frage, ob der Fehler als grob einzustufen sei, hingewiesen hatte, in seinem Schriftsatz vom 19.11.2004 ausgeführt: "Die Hebamme übersah lediglich ein eingetragenes Wort" (Bl. 331 d.A.).
bb) Das erstmalige Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 25.4.2005 wurde vom Beklagtenvertreter zu Recht als verspätet gerügt. Der Kläger hätte spätestens nach Verkündung des Hinweis- und Aufklärungsbeschlusses vom 8.11.2004 alles vortragen müssen, was für die Qualifikation des Übertragungsfehlers als "einfach" oder "grob" relevant ist.
cc) Das neue Vorbringen des Klägers ist unerheblich. Der Sachverständige präzisierte seine Bewertung bei seiner Anhörung nämlich dahingehend, der Übertragungsfehler wäre dann anders zu bewerten, wenn ein Dritter die Hebamme auf eine Schulterdystokie hingewiesen hätte und sie es dann bewusst unterlassen hätte, die Eintragung im Mutterpass in den Aufnahmebogen zu übernehmen. Dieser Bewertung schließt sich das Gericht an. Ein grober Fehler läge dann vor, wenn die Beklagte es bewusst unterlassen hätte, die Eintragung in den Aufnahmebogen zu übernehmen. Ein Unterlassen aus Unaufmerksamkeit, das auch nach einem vorangegangenen mündlichen Hinweis auf die Schulterdystokie durchaus möglich ist, wäre dagegen nicht als grob fehlerhaft zu bewerten.
dd) Zudem würde das neue Vorbringen des Klägers (erst recht) zu einer Klageabweisung führen. Wenn beide Eltern des Klägers nicht nur die Hebamme, sondern auch die die Geburt begleitende Ärztin, Frau ... auf die Umstände der Geburt des ersten Kindes hingewiesen haben sollten, wusste Frau ... von der vorangegangenen Komplikation. Die unterlassene Übertragung der Schulterdystokie in den Aufnahmebogen kann dann nicht ursächlich für das unterbliebene Aufklärungsgespräch gewesen sein, so dass sich die Frage nach der Qualifikation des Fehlers als "einfach" oder "grob" gar nicht mehr stellt.
c) Auch andere Beweiserleichterungen kommen dem Kläger nicht zugute. Eine der von der Rechtsprechung für die Arzthaftpflicht entwickelten gängigen Fallgruppen liegt nicht vor. Der hier zu beurteilende Fall der unterlassenen Eintragung eines Befundes im Aufnahmejournal scheint dem Senat am ehesten mit der Fallgruppe der unterlassenen Befunderhebung oder Befundsicherung vergleichbar zu sein. Eine fehlerhafte Unterlassung der medizinisch gebotenen Befunderhebung oder -sicherung lässt im Wege der Beweiserleichterung für die Patientin zwar auf ein reaktionspflichtiges positives Befundergebnis schließen, wenn ein solches hinreichend wahrscheinlich ist. Dieser Beweiserleichterung für den Kläger bedarf es vorliegend nicht, da das Befundergebnis "Schulterdystokie" feststeht. Zu einer Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Kausalität des Behandlungsfehlers für den eingetretenen Schaden führt die unterlassene Befunderhebung oder -sicherung dagegen dann und nur dann, wenn sich die Verkennung dieses Befunds als fundamental oder die Nichtreaktion hierauf als grob fehlerhaft darstellen würde (BGH, NJW 2004, 1871). Es erscheint dem Senat nahe liegend, diese von der Rechtsprechung für die unterlassene Befunderhebung und -sicherung entwickelten Grundsätze auch auf den vorliegenden Fall der unterbliebenen Befundübertragung anzuwenden. Eine Umkehr der objektiven Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden ist demnach nicht nur dann anzunehmen, wenn die unterbliebene Befundübertragung selbst einen groben Fehler darstellen würde (siehe dazu oben b), sondern auch dann, wenn die Nichtreaktion der Ärztin bzw. des Oberarztes sich als grob fehlerhaft darstellen würde, es also ein grober Behandlungsfehler gewesen wäre, wenn die die Geburt begleitenden Ärzte die Eintragung der Schulterdystokie auf dem Aufnahmebogen nicht zum Nachlass für ein erneutes Aufklärungsgespräch genommen hätten.
Ein solcher grober Behandlungsfehler liegt jedoch nicht vor. Die Nichtreaktion auf die unterbliebene Befundübertragung "Schulterdystokie", also das unterlassen eines Aufklärungsgesprächs war nicht grob fehlerhaft. Der Sachverständige Prof. Dr. ... führte diesbezüglich aus, dass sich seit dem Jahr 1993, in dem der Kläger geboren wurde, die Beschäftigung mit dem Problem der Schulterdystokie stark intensiviert habe. Im Jahre 1993 habe es dagegen in den wenigsten Kliniken ein strukturiertes Risikomanagement zur Vermeidung einer Schulterdystokie gegeben. Vor diesem Hintergrund wäre es auch bei einem vorhandenen Eintrag "Schulterdystokie" im Aufnahmebogen kein Elementarverstoß gewesen, wenn die aufnehmende Ärztin bzw. der zuständige Oberarzt diesen Eintrag nicht zum Anlass für ein entsprechendes Aufklärungsgespräch genommen hätten. In vielen Kliniken sei es vielmehr 1993 üblich gewesen, auch in Kenntnis bestehender Risikomerkmale mit einer Schwangeren nicht die Entbindungsalternative eines Kaiserschnitts zu besprechen, sondern in den natürlichen Geburtsverlauf einzutreten.
Bei seiner Anhörung hat der Sachverständige diese Auffassung bekräftigt. Es sei damals "eher so" gewesen, dass in den meisten Kliniken ein Aufklärungsgespräch nicht stattgefunden hätte. Der Sachverständige hat dies auch plausibel damit erklärt, 1993 sei man für einen Kaiserschnitt von einem gegenüber einer Spontangeburt um das Vierfache erhöhten Mortalitätsrisiko ausgegangen.
Angesichts dieser vom Sachverständigen geschilderten Umstände ist der Senat überzeugt, dass es kein grober Fehler der Ärztin bzw. des Oberarztes gewesen wäre, die Eintragung einer Schulterdystokie im Aufnahmebogen nicht zum Anlass eines Aufklärungsgesprächs über die Alternative einer Kaiserschnittentbindung mit der Schwangeren zu nehmen.
6. Der Klägervertreter beantragte in der Sitzung vom 25.3.2005 die Vernehmung der Beklagten und der Hebamme ... zum Beweis, "dass sie bei Kenntnis der Schulterdystokie aus dem Mutterpass für eine Aufklärung der Mutter des Klägers über die Alternative der Schnittentbindung gesorgt hätten".
Auch dieser Sachvortrag und das entsprechende Beweisangebot sind verspätet. Sie sind zudem unbeachtlich, da sie auf einen fiktiven Geschehensablauf abzielen.
Unterstellt man die vorgetragene Tatsache als wahr, folgt aus ihr im Gegenschluss nur, dass die Beklagte und die Hebamme nichts von der vorangegangenen Schulterdystokie wussten, die entsprechende Eintragung im Mutterpass also überlesen haben müssen. Dies begründet aber, wie oben ausgeführt, lediglich einen einfachen, nicht aber groben Fehler der Beklagten.
7. Der vom Kläger behauptete Widerspruch zur Entscheidung des Senats im Vorprozess zwischen dem Kläger und der Stadt Forchheim besteht - sieht man einmal von der Selbstverständlichkeit ab, dass Urteile immer nur inter partes wirken - nicht. So hat der Senat die Kausalitätsfrage im Vorprozess lediglich mit dem einen Satz behandelt: "Hätte die Hebamme die Eintragung "Schulterdystokie" in den Aufnahmebogen des Geburtenjournals übernommen, hätte die Ärztin ... - deren rechtmäßiges Verhalten unterstellt - über die Schnittentbindung als Entbindungsalternative belehrt". Zu einer vertieften Erörterung der Kausalitätsproblematik hatte der Senat im Vorprozess keine Veranlassung. In diesem ging es nämlich um die Haftung der Stadt Forchheim, Diese hätte, wäre das Fehlverhalten der Hebamme ... nicht ursächlich gewesen, weil die Ärztin trotz der Eintragung nicht belehrt hätte, auch für dieses alternative Fehlverhalten der Ärztin einstehen müssen.
Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gemäß § 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 i.V.m. § 229 StGB, § 830 Abs. 1 S. 2 BGB. Zwar könnte man an die Anwendbarkeit dieser Norm denken, weil das Unterlassen eines weiteren Aufklärungsgesprächs entweder auf einem Fehler der Beklagten, nämlich dem Unterlassen der Übertragung der "Schulterdystokie" in den Aufnahmebogen, oder auf einem Fehlverhalten der Ärzte, nämlich dem Unterlassen eines weiteren Aufklärungsgesprächs trotz einer solcher Übertragung, beruht.
§ 830 Abs. 1 S. 2 BGB ist jedoch nicht anwendbar. Voraussetzung hierfür wäre nämlich, dass - vom Beweis der Ursächlichkeit abgesehen - bei jedem der Beteiligten ein anspruchsbegründendes Verhalten vorliegt. Dies ist bei der Ärztin nicht nachweisbar der Fall.
Kosten: § 91 Abs. 1 ZPO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Ein Grund, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO), besteht nicht. Weil sie keine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Allgemeinheit hat, hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts erfordert eine Zulassung der Revision ebenfalls nicht, weil der Fall keine Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen.
Ende der Entscheidung
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