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Gericht: Oberlandesgericht Bamberg
Urteil verkündet am 15.09.2003
Aktenzeichen: 4 U 75/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 139 | |
ZPO § 531 Abs. 2 | |
ZPO § 531 Abs. 2 S. 1 | |
ZPO § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 | |
ZPO § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 | |
ZPO § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 |
Oberlandesgericht Bamberg IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in dem Rechtsstreit.
wegen Schadensersatzes
Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Bamberg hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht und der Richter am Oberlandesgericht und aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. September 2003
für Recht erkannt:
Tenor:
I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Würzburg vom 18.2.2003 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vorher Sicherheit in dieser Höhe geleistet hat.
IV. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger verlangt Ersatz materiellen und immateriellen Schadens sowie die Feststellung der Einstandspflicht des Beklagten für zukünftige Schäden, die als Folgen einer bei einer Blinddarmoperation durch den Beklagten am 18.5.1999 erlittenen Darmperforation auftreten werden.
1. Aufgrund einer Überweisung durch seine Hausärztin suchte der damals 23-jährige Kläger, der seit dem Vortag an zunehmenden und schließlich von Übelkeit und Brechreiz begleiteten Bauchschmerzen litt, am 18.5.1999 gegen 11.22 Uhr die Praxis des Beklagten auf, der beim Kläger eine akute Blinddarmentzündung feststellte. Der Beklagte ordnete die sofortige Appendektomie an und bestellte den Kläger hierzu auf den Nachmittag in seine Belegklinik ein. Ob hierbei auch ein Aufklärungsgespräch stattfand, ist streitig geblieben. Absprachegemäß begab sich der Kläger gegen 14.00 Uhr in die Klinik in, wo der Beklagte sogleich anschließend in einer 25-minütigen Operation den Wurmfortsatz des Klägers entfernte.
Wie jedenfalls im Berufungsrechtszug außer Streit steht, erlitt der Kläger unter diesem Eingriff eine Perforation des Dünndarms, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit darauf zurückzuführen ist, daß die verletzte Darmwand zwischen einem der operativ gesetzten Bauch(decken)haken und der Bauchdecke eingeklemmt gewesen war. Nachdem sich in der Nacht zum 21.5.1999 beim Kläger eine akute und zunehmende Schmerzsymptomatik im Bauchraum eingestellt hatte, ließ der Beklagte, der zuvor zwischen 1.00 Uhr und 2.00 Uhr nochmals selbst den Kläger untersucht hatte, in den frühen Morgenstunden des 21.5.1999 den Kläger wegen des Verdachts auf eine beginnende Bauchfellentzündung in das ... in ... verlegen. Die dort noch am Aufnahmetag vorgenommene Laparatotnie ergab eine linsengroße Leckage im Dünndarm, welche inzwischen zu einer akuten Bauchfellentzündung beim Kläger geführt hatte. Die nach wenigen Tagen abgeklungene Bauchfellentzündung hinterließ beim Kläger Verwachsungen, die am 7.6.1999 einen ersten - ebenfalls im ... behobenen - und im August 1999 einen zweiten Darmverschluß zur Folge hatten. Aufgrund dieser Verwachsungen muß der Kläger auch in Zukunft mit weiteren Komplikationen rechnen. Er nimmt krampflösende und die Darmmotorik anregende Medikamente ein, die aber nur zeitweise das Auftreten von Krämpfen verhindern können. Der Kläger, der ständig in der Angst vor einem erneuten Darmverschluß lebt, kann viele Aktivitäten im sportlichen oder im sonstigen Freizeitbereich nicht mehr vornehmen und muß genau auf seine Ernährung achten. Er muß außerdem befürchten, krankheitsbedingt seine Arbeitsstelle zu verlieren.
Da der Kläger wegen der postoperativen Komplikationen bis zum 31.10.1999 krankgeschrieben worden war, konnte er seine Ausbildung als Forstwirt nicht wie geplant am 16.7.1999, sondern erst am 2.12.1999 beenden.
Wegen der Einzelheiten des streitigen Vorbringens und der Anträge der Parteien sowie des Verfahrensgangs in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 18.2.2003 verwiesen, mit dem das Landgericht nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen hat (Bl. 148 ff. d.A.).
2. Die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge unverändert weiterverfolgt, stützt sich - in teilweiser Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens - im wesentlichen auf folgende Vorwürfe gegenüber dem Beklagten:
- Der Beklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, sich selbst durch eine eingehende Untersuchung davon ein Bild zu verschaffen, ob eine Operation überhaupt notwendig war oder ob konservative medizinische Behandlungsmethoden ausgereicht hätten.
- Der Beklagte habe den Kläger weder über die Risiken der Operation noch in sonstiger Weise aufgeklärt. Darüber hinaus hätte mit dem Kläger auch die Möglichkeit einer laparoskopischen Vorgehensweise besprochen werden müssen.
Dem Beklagten sei auch ein operativer Behandlungsfehler unterlaufen: Es hätte ihm sofort auffallen müssen, daß sich die Darmschlinge des Klägers im Bauchhaken eingeklemmt habe.
In diesem Fall hätte der Beklagte das erst; drei Tage später entdeckte linsengroße Loch noch vor Abschluß der Operation selbst übernähen können, so daß es erst gar nicht zu einer Bauchfellentzündung gekommen wäre.
Schließlich sei dem Beklagten auch im Rahmen der postoperativen Versorgung ein grober Behandlungsfehler anzulasten. Insbesondere hätte der Beklagte schon beim ersten Auftreten der vom Kläger berichteten Schmerzen eine laborchemische Screening-Untersuchung veranlassen müssen.
Der Kläger stellt daher folgende Anträge:
1. Das am 18.2.2003 verkündete Urteil des LG Würzburg, zugestellt am 21.3.2003, - 14 O 1054/01 - wird abgeändert.
2. Der Beklagte und Berufungsbeklagte wird verurteilt, an den Kläger und Berufungskläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, und den Schmerzensgeldanspruch ab Klageerhebung mit 9,26 % zu verzinsen.
3. Der Beklagte und Berufungsbeklagte wird verurteilt, an den Kläger und Berufungskläger 8.491,79 Euro (= 16.608,38 DM) nebst 9,26 % Zinsen hieraus seit Klageerhebung zu bezahlen.
4. Es wird festgestellt, daß der Beklagte und Berufungsbeklagte verpflichtet ist, aus Anlaß der fehlerhaften Blinddarmoperation am 18.5.1999 jeglichen zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen und mit 9,26 % jährlich zu verzinsen.
Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und bestreitet auch weiterhin das ihm angelastete Aufklärungsversäumnis; ergänzend macht er in diesem Zusammenhang - und ebenfalls in Anknüpfung an sein bisheriges Verteidigungsvorbringen - geltend, daß der vorgenommene Eingriff "vital" indiziert gewesen sei. Auch der Möglichkeit eines laparoskopischen Vorgehens wird vom Beklagten widersprochen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die beigefügten Anlagen sowie die vorgelegten Urkunden Bezug genommen.
Der Senat hat keinen Beweis erhoben.
II.
Die Berufung ist statthaft und auch sonst zulässig (§§ 511 ff. ZPO), in der Sache aber unbegründet.
Das Landgericht hat zu Recht und auch mit im wesentlichen zutreffender Begründung die eingeklagten Ansprüche weder aus unerlaubter Handlung (§§ 823, 847 a.F. BGB) noch, soweit es den materiellen Schaden angeht, unter dem Gesichtspunkt der schuldhaften Vertragsverletzung (§ 611 BGB) durchgreifen lassen. Der Senat nimmt daher auf der Grundlage der Feststellungen des Erstgerichts, die er sich bis auf die nachstehend erläuterten Einschränkungen bzw. Ergänzungen zu eigen macht, zunächst auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug (§§ 540 Abs. 1 Nr. 1 mit 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Ergänzend hierzu bzw. in Abweichung von einzelnen Feststellungen oder Rechtsausführungen des Landgerichts stützt sich die Zurückweisung der Berufung auf folgende Erwägungen:
1. Indikation des Eingriffs
Mit dem erstmals im Berufungsrechtszug erhobenen Vorwurf, der schadensauslösende Eingriff des Beklagten sei medizinisch nicht indiziert gewesen, kann der Kläger schon deshalb nicht gehört werden, weil es sich insoweit um neues und somit an die Zulassungsvoraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO gebundenes Vorbringen handelt. Ein Zulassungsgrund im Sinn des § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 1-3 ZPO ist jedoch nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch erst gar nicht behauptet.
Davon abgesehen ist der Vorwurf, wie in einem anderen Zusammenhang näher darzulegen sein wird (vgl. unter 2 c), auch in der Sache haltlos.
2. Aufklärungsrüge
a) Das im Streitfall eingetretene Risiko einer Verletzung eines im Operationsfeld liegenden Organs ist grundsätzlich aufklärungsbedürftig. Daran ändert auch nichts, daß es sich nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. um eine "äußerst selten" auftretende Komplikation handelt. Maßgeblich ist vielmehr der Hinweis des Sachverständigen, daß bei jeder Laparatomie mit einer Verletzung von Organen und Darmteilen gerechnet werden muß (vgl. Ergänzungsgutachten vom 15.10.2002, dort S. 3 = Bl. 125 d.A.). Denn für die ärztliche Hinweispflicht kommt es nicht entscheidend auf einen bestimmten Grad der Komplikationsdichte, sondern darauf an, ob das in Rede stehende Risiko dem Eingriff spezifisch anhaftet und bei seiner Verwirklichung - was vorliegend unstreitig ist - die Lebensführung des Patienten besonders belastet (ständige Rechtsprechung, vgl. nur die Nachweise bei Palandt, 62. Auflage, Rdnr. 47 zu § 823 BGB).
b) Wie dem Kläger weiter zuzugeben ist, war die Aufklärung über eingriffstypische Verletzungsrisiken auch nicht von der Indikationslage her entbehrlich. Abgesehen davon, daß die im Ersturteil angedeutete Annahme einer vital indizierten Operations von den Feststellungen nicht getragen wird, hat sich auch der Beklagte nicht auf eine Ausnahmesituation berufen, in der die Durchführung des Eingriffs so dringend geboten war, daß sich eine Aufklärung wegen der damit verbundenen Gefahr im Verzug erübrigte (vgl. dazu Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 4. Auflage, C 103). Auszugehen ist demnach vom "Normalfall" einer akuten Appendizitis, bei dem sich die Eilbedürftigkeit des Eingriffs zunächst einmal nur dahin auswirkt, daß dem Patienten nicht die sonst übliche Bedenkzeit eingeräumt werden muß (so zu Recht OLG Hamm, VersR 200.0, 101, 102).
c) Wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend annimmt, bedarf indessen die Frage, ob und in welchem Umfang der Beklagte die an sich gebotene Aufklärung vorgenommen hat, keiner abschließenden Klärung. Der Beklagte kann sich nämlich darauf berufen, daß der Kläger bei ordnungsgemäßer Aufklärung seine Einwilligung erteilt haben würde (sog. hypothetische Einwilligung).
aa) Einen entsprechenden Einwand, der auch prozessual notwendig ist (vgl. BGH, NJW 1994, 799 und 2414), hat der Beklagte jedenfalls in der Berufungserwiderung (dort S. 4 = Bl. 203 d.A.) erhoben; hierfür genügte es, auf die Ausführungen im Ersturteil zur Frage der hypothetischen Einwilligung zu verweisen. Das nachgeschobene Vorbringen ist auch nach neuem Berufungsrecht beachtlich, weil ein diesbezüglicher Hinweis gemäß § 139 ZPO schon nach dem erstinstanzlichen Sach- und Streitstand veranlaßt gewesen wäre (vgl. Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 12.8.2002, S. 1 = Bl. 108 d.A.) und somit der Zulassungsgrund des § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO besteht.
bb) Für die Voraussetzungen einer hypothetischen Einwilligung ist die Behandlungsseite beweispflichtig. Diese Beweislast greift jedoch vorerst dann ein, nachdem der Patient zur Überzeugung des Tatrichters plausibel gemacht hat, er hätte bei ordnungsgemäßer Aufklärung vor einem echten Entscheidungskonflikt, gestanden, ob er die ihm empfohlene Behandlung gleichwohl ablehnen solle. Hierbei kommt es darauf an, daß der behauptete Entscheidungskonflikt nach der persönlichen Situation des Patienten aus dessen damaliger Sicht veranschaulicht wird (BGHZ 90, 103; ständige Rechtsprechung). Soweit nicht schon unstreitige äußere Umstände eine sichere Beurteilung der hypothetischen Entscheidungssituation erlauben, bedarf es für die Plausibilitätsprüfung in der Regel einer persönlichen Anhörung des Patienten (BGH NJW 1990, 2928).
cc) Demgegenüber hat der Kläger, der im übrigen schon die Notwendigkeit eines diesbezüglichen Sachvortrags anzweifelt (Betrufungsbegründung S. 7 = Bl. 183 d.A.), auch nicht ansatzweise dargelegt, daß er bei ordnungsgemäßer Aufklärung in einen Entscheidungskonflikt geraten wäre. Es fehlt bereits an jeglichem Vorbringen dazu, unter welchem persönlichen Blickwinkel ihn das Für und Wider des vorgesehenen Eingriffs ernsthaft vor die Frage gestellt hätte; ob er zustimmen solle oder nicht; eben das aber ist mit dem Entscheidungskonflikt gemeint (BGH, NJW 1991, 1543 f.).
Auch die - ohnehin nicht näher erläuterten - Hinweise des Klägers auf die (angebliche) Möglichkeit einer "konservativen Therapie" bzw. auf die Behandlungsalternative "eines laparoskopischen Vorgehens" legen keine andere Beurteilung nahe: Die Prüfung der Voraussetzungen einer hypothetischen Einwilligung hat sich zwar an dem Maßstab einer ordnungsgemäßen, d.h. insbesondere auch vollständigen Aufklärung auszurichten (BGH, NJW 1991, 23^12, 2343); demnach müssen bei der Plausibilitätskontrolle insoweit sämtliche, aber auch nur solche Umstände berücksichtigt werden, die in der konkreten Behandlungssituation aufklärungsbedürftig sind. Dazu zählt im Streitfall die behauptete Möglichkeit einer konservativen Therapie schon deshalb nicht; weil es sich bei einer Appendektomie wegen akuter Appendizitis stets um einen Noteingriff, handelt, die Operation also dringend indiziert ist (vgl. nur OLG Hamm, VersR 2000, 101, 102; ferner OLG Hamm VersR 1988., 601 f.). Wie das Berufungsvorbringen übergeht, hat sich im Sinne einer dringenden Indikationsstellung ausdrücklich auch der vom Kläger erstinstanzlich eingeschaltete Parteigutachter PD Dr. geäußert, der dem Operationsbericht des Beklagten sogar ein "relativ weit vorgeschrittenes Stadium einer akuten Appedendizitis" entnommen hat und auch der in der histologischen Nachuntersuchung vom 7.12.2001 enthaltenen Bewertung einer "kräftig floride(n) Appendizitis" beigetreten ist (Privatgutachten vom 26.7.2002 = Anlage A 8, S. 17 und 19). Davon abgesehen hat sich der Privatgutachter auch der Bewertung des Beklagten hinsichtlich der klinischen Symptomatik - die übrigens nach der Dokumentation der Hausärztin des Klägers auch den typischen "Loslaß-Schmerz" umfaßte - ohne Einschränkung angeschlossen (Privatgutachten a.a.O., S. 15 ff.).
Soweit sich der Kläger andererseits auf die Behandlungsalternative eines laparoskopischen Eingriffs beruft, ist auch dieses Vorbringen auf der Grundlage des vom Kläger erholten Privatgutachtens zu würdigen. Nach den Ausführungen des privaten Sachverständigen PD Dr. ist nämlich davon auszugehen, daß gerade hinsichtlich der in Rede stehenden Gefahr einer Läsion des Dünndarms die laparoskopische Methode gegenüber der herkömmlichen Appendektomie eine (deutlich) höhere Komplikationsdichte aufweist (Privatgutachten vom 26.7.2002, S. 21). Wird aber hierauf abgestellt, so konnte es beim Kläger jedenfalls nicht wegen einer möglicherweise risikoärmeren Behandlungsalternative zu einem Entscheidungskonflikt kommen (vgl. auch BGH NJW 1992, 2351, 2353). Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob die vom Beklagten geschuldete Aufklärung überhaupt einen Hinweis auf die geltend gemachte Behandlungsalternative gebot; denn die Wahl der Behandlungsmethode ist primär Sache des Arztes (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BGH NJW 1982, 2121; 1988, 1515). Des weiteren läßt der Senat offen, ob für das erst mit der Berufungsreplik unterbreitete Vorbringen einer laparoskopischen Alternative ein Zulassungsgrund nach § 531 Abs. 2 S. 1 ZPO gegeben ist.
dd) Da es somit nach jeder Richtung an einem substantiierten Vortrag des Klägers zu einem möglichen Entscheidungskonflikt in seiner Person fehlt, ist hierzu auch eine Anhörung des Klägers vor dem Senat nicht veranlaßt. Vielmehr reichen die unstreitigen bzw. gutachtlich belegten äußeren Umstände des Streitfalls aus, um einen sichere Beurteilung der hypothetischen Entscheidungssituation des Klägers zu ermöglichen. Denn vorliegend war eine eindeutige und deshalb (jedenfalls)- dringende Indikation zur sofortigen Appendektomie gegeben. Der Kläger hätte also mit der Ablehnung des gebotenen Eingriffs ein ungleich schwerwiegenderes und erheblich belastendes Risiko bewußt in Kauf genommen (vgl. dazu OLG Hamm, VersR 1988, 601). Die bewußte Inkaufnahme eines derartigen "Austauschrisikos" erscheint schon für sich genommen nicht einsichtig (vgl. nur OLG Köln, VersR 1996, 1413 f.); sie ist noch weniger nachvollziehbar in der Situation eines Patienten, der wie damals der Kläger an einer akuten und bereits seit dem Vortrag im Zunehmen begriffenen Schmerzsymptomatik leidet.
Schließlich kommt hinzu, daß bei einer Blinddarmoperation die Entstehung eines Entscheidungskonflikts auf Patientenseite auch von der Ausgestaltung der gebotenen Risikoaufklärung her als fernliegend erscheinen muß: Es handelt sich hierbei nämlich um einen Eingriff, der sowohl nach seinem Verlauf als auch hinsichtlich seines Schweregrades wegen seiner Häufigkeit der Allgemeinheit in besonderem Maße vertraut ist (ständige Rechtsprechung seit BGH, VersR 1976, 369, 370; ferner BGHZ 72, 132). Infolgedessen kann sich der Arzt bei der Aufklärung über Natur und Risiko dieses Eingriffs im allgemeinen kurz fassen (BGH, VersR 1980, 68, 69). Zudem hätte es in Bezug auf das hier eingetretene Operationsrisiko über den allgemein gehaltenen Hinweis auf die Möglichkeit einer (selten auftretenden) Verletzung benachbarter Organe hinaus keiner zusätzlichen vertiefenden Information bedurft (vgl. Ergänzungsgutachten vom 15.10.2002, dort S. 3 = Bl. 125 d.A.).
Der Kläger hätte also insbesondere auch die seiner jetzigen Bewertung des Operationsrisikos zugrunde liegende weitergehende Information nicht erwarten können.
Nach alledem kann der Kläger aus dem Gesichtspunkt einer Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht jedenfalls deshalb keine Ansprüche herleiten, weil im Streitfall die Voraussetzungen einer sog. hypothetischen Einwilligung in den vorgenommenen Eingriff gegeben sind.
3. Behandlungsfehler unter der Operation
Die Annahme des Landgerichts, es könne dem Beklagten auch nicht als pflichtwidriges Unterlassen einer sachlich gebotenen Heilmaßnahme angelastet werden, daß er die aufgetretene Läsion des Dünndarms nicht noch während der Operation versorgt hat, ist durch die Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. hinreichend abgesichert. Entgegen der Auffassung des Klägers hat sich der gerichtliche Sachverständige in diesem Punkt insbesondere auch mit der gegenteiligen Bewertung des Privatgutachters PD Dr. auseinandergesetzt. Diese Bewertung beschränkt sich lediglich auf den nicht näher erläuterten Vorwurf, es handle sich bei der Dünndarmverletzung um eine "vermeidbare Komplikation", die "schlechterdings nicht (hätte) unterlaufen dürfen." (Privatgutachten S. 22). Demgegenüber hat der gerichtliche Gutachter bereits in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 15.10.2002 (dort S. 2 = Bl. 124 d.A.) auf den aus der Sicht des Operateurs die Erkennbarkeit einer Perforation erschwerenden Umstand hingewiesen, daß die Verletzungsstelle weitab vom Zentrum des Operationsfeldes liegt. Ferner hat der gerichtliche Sachverständige bei seiner mündlichen Anhörung vor dem Landgericht - auf Vorhalt des Privatgutachtens - seine Einschätzung zusätzlich mit der Darlegung untermauert, daß die Leckage wegen ihrer geringfügigen Ausprägung auch schon mangels einer Blutung vom Operateur nicht hätte erkannt werden müssen (Sitzungsniederschrift vom 18.2.2003, S. 3 = Bl. 142 d.A.). Hinzu kommt der schon im Ergänzungsgutachten bestätigte Umstand, daß es sich bei einer Darmperforation der vorliegenden Art um eine äußerst seltene Komplikation handelt (Bl. 125 d.A.). Hiernach wird die der Auffassung des Landgerichts zugrunde liegende Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen gleich von mehreren einsichtigen Befunden getragen, welchen zudem bei der Würdigung des operativen Geschehens eine wechselbezügliche Aussagekraft beizulegen ist. Bei Gesamtschau der vom gerichtlichen Sachverständigen zusammengetragenen Gesichtspunkte erscheint deshalb auch kein Ansatzpunkt für den erstmals vom Kläger erhobenen Vorwurf gegeben, dem Beklagten hätte "die Einklemmung der Dünndarmschlinge ... auffallen (müssen)".
Der Senat kann mithin offen lassen, ob für dieses neue Vorbringen überhaupt ein Zulassungsgrund nach § 531 Abs. 2 ZPO gegeben ist.
4. Versäumnisse bei der postoperativen Behandlung
Mit dem zentralen Vorwurf, die nötigen Schritte "zur Nachbehandlung" hätten bereits unmittelbar nach der Blinddarmoperation eingeleitet werden müssen, kann die Berufung schon deshalb nicht durchdringen, weil sie einen von den erhobenen Befunden nicht gedeckten Krankheitsverlauf zugrunde legt. Beide Gutachter bewerten nämlich die sich aus der Notoperation vom 21.5.1999 ergebenden
Befunde übereinstimmend dahin, daß die durch die Darmperforation. ausgelöste Bauchfellentzündung "erst in gehörigem zeitlichen Abstand" zu dem Eingriff vom 18. 5. 1999 eingesetzt hatte (vgl. Privatgutachten vom 26.7.2002, S. 22, 23); nach der Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen lag der Beginn der Peritonitis allenfalls 12 - 16 Stunden zurück (Gutachten vom 17.6.2002, S. 7 = Bl. 83 d.A.).
Soweit der Kläger ein zusätzliches Versäumnis daraus herleitet, daß die vom Privatgutachter - allerdings erst ab den frühen Abendstunden des 20.5.199.9 (Privatgutachten S. 24) - vermißten Blutuntersuchungen unterblieben sind, hat das Landgericht mit zutreffender Begründung dargelegt, daß entsprechende Laboruntersuchungen aller Voraussicht nach kein reaktionspflichtiges Ergebnis gezeitigt hätten. Auf die Ausführungen im Ersturteil wird insoweit verwiesen.
Es kommt hinzu: Mit dem Vorwurf, er habe die Verlegung des Klägers zu spät veranlaßt, wird dem Beklagten letztlich das Unterlassen einer sachlich gebotenen: Heilmaßnahme angelastet. Indessen ist das Unterlassen einer gebotenen Therapie für eine geltend gemachte Gesundheitsverletzung nur kausal, wenn der eingetretene Schaden dank der dem ärztlichen Standard entsprechenden Therapie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert worden wäre (BGH, NJW 1987, 2940; Gehrlein, Leitfaden zur Arzthaftpflicht, B 100). Davon aber kann auch und gerade auf der Grundlage der Darlegungen des Privatgutachters nicht ausgegangen werden, zumal auch danach offenbleibt, zu welchem früheren Zeitpunkt eine Verlegung des Klägers auf die Intensivstation des ... angezeigt gewesen wäre.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO liegen nicht vor.
Ende der Entscheidung
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