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Gericht: Oberlandesgericht Bamberg
Beschluss verkündet am 23.11.2001
Aktenzeichen: 4 W 112/01
Rechtsgebiete: BRAGO, BGB, ZPO, GKG
Vorschriften:
BRAGO § 31 Abs. 1 Ziff. 3 | |
BGB §§ 485 ff. | |
ZPO § 269 Abs. 2 | |
ZPO § 269 Abs. 4 | |
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO §§ 3 ff. | |
GKG § 25 Abs. 2 | |
GKG § 12 Abs. 1 |
4 W 112/01
Beschluß
des Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg
vom 23. November 2001
in Sachen
wegen Forderung
Tenor:
I. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts vom 3. Juli wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 1.265,-- DM.
Gründe:
Die zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin (§§ 104 Abs. 3, 567 ff. ZPO, 11 Abs. 1, 21 Nr. 1 RPflG) bleibt in der Sache ohne Erfolg. Denn das Landgericht hat in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluß zu Recht die Erstattungsfähigkeit einer Beweisgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Ziff. 3 BRAGO im Hinblick auf das vorangegangene selbständige Beweisverfahren 11 H 10/97 AG Gemünden verneint.
Der Klägerin ist zwar zuzugeben, daß es für die Erstattungsfähigkeit der Beweisgebühr grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob die Ergebnisse des selbständigen Beweisverfahrens gemäß §§ 485 ff. BGB im Hauptverfahren mitverwertet worden sind (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 30. Aufl., Rdz. 20 zu § 48 BRAGO mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).
Nach herrschender Meinung muß aber über den Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens insofern mitentschieden worden sein, als eine rechtskraftfähige Sachentscheidung getroffen worden ist (vgl. Zöller, ZPO, 22. Aufl., Rdz. 13 zu § 9l ZPO, Stichwort: selbständiges Beweisverfahren und Hartmann, a.a.O., Rdz. 23 zu § 48 BRAGO). Das ist aber hier wegen der erfolgten Klagerücknahme gemäß § 269 Abs. 2 ZPO nicht der Fall wegen der Möglichkeit der erneuten Erhebung derselben Klage gemäß § 269 Abs. 4 ZPO und der damit verbundenen Gefahr einer widersprüchlichen Kostengrundentscheidung. Im Hinblick auf das vorangegangene selbständige Beweisverfahren verneint die herrschende Meinung bei dieser Fallgestaltung die Erstattungsfähigkeit der Beweisgebühr.
An diesem Ergebnis ändert sich auch für den vorliegenden Fall dadurch nichts, daß hier wegen des insoweit übereinstimmenden Antrags beider Parteien die Kosten mit Beschluß des Landgerichts vom 26.4. dem Beklagten auferlegt worden sind (Bl. d.A.). Auch bei dieser Fallgestaltung fehlt es an einer rechtskraftfähigen Entscheidung über die Hauptsache.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Gegenstandswert wird nach §§ 25 Abs. 2, 12 Abs. 1 GKG, 3 ff. ZPO festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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