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Gericht: Oberlandesgericht Bamberg
Urteil verkündet am 15.06.2004
Aktenzeichen: 5 U 186/03
Rechtsgebiete: EGZPO, RVO, BGB, PflVG, StVO, EGBGB, ZPO, SGB VII, StVG, SGB X


Vorschriften:

EGZPO § 26 Nr. 8
RVO § 636
RVO § 636 Abs. 1
RVO § 1542
RVO § 1542 Abs. 1 S. 1
BGB § 197
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1 n.F.
BGB § 209 Abs. 1 a.F.
BGB § 218
BGB § 218 Abs. 1
BGB § 218 Abs. 2
BGB § 225 a.F.
BGB §§ 249 ff.
BGB § 842
BGB § 843
BGB § 843 Abs. 1
BGB § 843 Abs. 2
BGB § 844
BGB § 852 Abs. 1
BGB § 852 Abs. 2 a.F.
BGB § 760
PflVG § 3 Nr. 3
PflVG § 3 Nr. 3 S. 1
PflVG § 3 Nr. 3 S. 2
PflVG § 3 Nr. 3 S. 3
PflVG § 3 Nr. 3 S. 4
StVO § 3 Abs. 3 Nr. 2 c)
StVO § 12 Abs. 1 Nr. 1
StVO § 25 Abs. 3
StVO § 25 Abs. 3 S. 1
EGBGB Art. 229 § 1 Abs. 1 S. 3
EGBGB Art. 229 § 5
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 2
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 2
EGBGB Art. 229 § 8
ZPO § 256 Abs. 1
ZPO § 287
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1
SGB VII §§ 104 ff.
StVG § 13 Abs. 1
StVG § 13 Abs. 2
StVG § 14 a.F.
StVG § 17 Abs. 1
StVG § 17 Abs. 1 S. 1
SGB X § 22
SGB X § 116
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Bamberg IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

5 U 186/03

Verkündet am 15. Juni 2004

in dem Rechtsstreit

wegen Forderung.

Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Bamberg hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ... und der Richter am Oberlandesgericht ... und aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. Mai 2004

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 28. Mai 2003 abgeändert.

II. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 61.094,13 EURO nebst 4 % Zinsen aus 25.442,02 EURO seit 1. Juli 1994, aus 27.343,06 EURO seit 20. Februar 1996 und aus 8.309,05 EURO seit 23. Februar 1999 zu bezahlen.

III. Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind,

1. der Klägerin den ihr aus dem Unfallereignis vom 7. November 1976 seit dem 19. Februar 1999 entstandenen und zukünftig noch entstehenden materiellen Schaden, insbesondere einen ab 1. März 1999 entstandenen und zukünftig noch entstehenden Haushaltsführungsschaden, einen Verdienstausfallschaden und einen Rentenschaden zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht kraft Gesetzes auf Dritte übergegangen sind, und

2. der Klägerin den ihr aus dem Unfallereignis vom 7. November 1976 zukünftig entstehenden immateriellen Schaden zu ersetzen.

Die Ersatzpflicht gemäß Ziffer 1. ist für den Personenschaden auf eine Quote von 75 % beschränkt; bei der Ersatzpflicht gemäß Ziffer 2. ist ein Mitverantwortungsanteil des Streithelfers von 25 % zu berücksichtigen.

IV. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

V. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

VI. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 52 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 48 % zu tragen. Die Kosten der Nebenintervention im Berufungsverfahren haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu 48 % zu tragen; zu 52 % trägt sie der Streithelfer selbst.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin zu 58 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 42 % zu tragen.

VII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung seitens der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Klägerin kann die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kostenbetrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Kostenbetrags leisten.

Die Beklagten können die Vollstreckung seitens des Streithelfers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kostenbetrags abwenden, wenn nicht der Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Kostenbetrags leistet.

VIII. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 165.248,08 EURO festgesetzt.

IX. Die Revision wird nicht zugelassen.

Im Hinblick auf § 26 Nr. 8 EGZPO bewertet der Senat die Beschwer der Klägerin und des Streithelfers mit jeweils 84.980,51 EURO und die der Beklagten mit jeweils 80.267,57 EURO.

Gründe:

I.

Die Klägerin verfolgt Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich bereits am 7.11.1976 auf der Staatsstraße 2275 zwischen ... und ... ereignete und bei dem die Klägerin schwere Verletzungen erlitt.

Die am 19.10.1947 geborene und am Unfalltag 29-jährige Klägerin war als Beifahrerin ihres Ehemannes ... des Streithelfers, in dessen Kraftfahrzeug Ford Transit-Kombi, amtliches Kennzeichen ... von Hofheim nach Bad Königshofen i.Gr. unterwegs. Die Klägerin war damals im Betrieb ihres Ehemanns, der in ... ein Haushalts- und Porzellanwarengeschäft sowie eine Spenglerei führte, beschäftigt. Die Fahrt diente dem Warenaustausch mit einem von den Eltern der Klägerin in ... betriebenen Geschäft gleicher Branche sowie einem Kundenbesuch. Im Fahrzeug befanden sich deshalb Porzellan- und Glaswaren sowie Spenglereiartikel.

Während der Fahrt wurde es der Klägerin und dem mitfahrenden zweijährigen Sohn übel. Bereits kurz nach ... hielt ... an, weil sich die Klägerin und das Kind übergeben mußten. Auf der Weiterfahrt verspürte die Klägerin kurz vor der Ortschaft Kimmelsbach wieder starken Brechreiz und bat ihren Ehemann erneut anzuhalten. Dieser hielt sein Fahrzeug deshalb bei km 23,2 und ca. 77 m nach dem Scheitelpunkt einer im Fahrbahnverlauf gelegenen unübersichtlichen Kuppe auf dem aus seiner Sicht rechts der Fahrbahnmitte gelegenen Fahrstreifen an. Die Klägerin stieg rechts aus und begann die Fahrbahn nach links zu überqueren.

Zugleich war der Erstbeklagte mit seinem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Pkw Ford Escort, amtliches Kennzeichen ... auf der Staatsstraße 2275 ebenfalls von Stöckach in Fahrtrichtung Kimmelsbach unterwegs. Beim Überfahren der Kuppe bremste der Erstbeklagte ab und lenkte nach links. Sein Pkw kam ins Schleudern, erfaßte die Klägerin, stieß gegen die linke Böschung und überschlug sich. Zu einer Berührung mit dem stehenden Ford Transit kam es nicht. Zwischen den Parteien war und ist streitig, ob die Klägerin bei Annäherung des Pkw Ford Escort mit Eintritt wechselseitiger Sichtmöglichkeit und im Zeitpunkt der Kollision (noch) die Fahrbahn überquerte - so die Beklagten -oder sich bereits außerhalb der Fahrbahn an der aus Sicht des Erstbeklagten linken Böschung aufhielt - so die Klägerin selbst und der Streithelfer.

Die Klägerin erlitt bei dem Unfall einen doppelseitigen vorderen Beckenringbruch mit Aussprengung mehrerer Fragmente aus dem oberen Schambeinast und dem Sitzbein, einen linksseitigen hinteren Beckenringbruch sowie eine laterale Tibiakopfmeißelfraktur rechts mit Absprengung der fibularen Konsole, eine Schädelkontusion mit Gehirnerschütterung und Verdacht auf eine stattgehabte Schädelfraktur, sowie großflächige Prellmarken. Die Klägerin wurde deswegen vom 7.11.1976 bis 12.3.1977 sowie vom 30.6.1986 bis 5.7.1986 stationär und seit 13.3.1997 ambulant behandelt. Die Tibiakopffraktur wurde ostosynthetisch versorgt. Die Klägerin war wegen der Unfallfolgen vom 7.11.1976 bis 30.9.1977 zu 100 %, vom 1.10.1977 bis 30.6.1978 zu 50 %, vom 1.7.1978 bis 31.12.1978 zu 40 % und seit 1.1.1979 zu einem noch darunterliegenden Prozentsatz erwerbsunfähig, den die Parteien in erster Instanz unterschiedlich beziffert haben (Klägerin 30 %, Beklagte 20 %).

Im Haushalt der Klägerin und ihres Ehemanns lebten bzw. leben die am ...5.1969 geborene Tochter ... der am ...9.1970 geborene Sohn ..., der am ...9.1974 geborene Sohn ... die am ...11.1984 geborene Tochter ... und die am ...6.1988 verstorbene Mutter des Ehemanns der Klägerin, Frau ...

Die Bayerische Bauberufsgenossenschaft hat den Verkehrsunfall der Klägerin vom 7.11.1976 als Arbeitsunfall anerkannt und leistet aufgrund eines am 17.12.1984 vor dem Sozialgericht Würzburg geschlossenen Vergleichs an die Klägerin seit 1.6.1979 eine Verletztenrente auf der Basis einer dauernden Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % (vgl. das Schreiben der Bayerischen Bauberufsgenossenschaft vom 29.1.1985, Anlage B 5 = Bl. 31 d.A., sowie Schreiben Rechtsanwalt ... vom 18.9.1995 mit Anlage B 6 = Bl. 32 und 32 R., d.A.). Demnach waren bis einschließlich 30.9.1995 insgesamt 48.105,-- DM Verletztenrente bezahlt.

Mit einem an den Erstbeklagten gerichteten Schreiben vom 8.11.1976 zeigte Rechtsanwalt ... an, von ... zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus dem Unfall vom Vortag gegen ihn und seine Haftpflichtversicherung beauftragt zu sein (Anlage A 1 = Bl. 608 d.A.). Nach wechselseitiger Korrespondenz mit der Zweitbeklagten stellte Rechtsanwalt dieser gegenüber mit Schreiben vom 12.4.1977 richtig, daß er neben auch "dessen schwerverletzte Ehefrau ..." anwaltlich vertrete (Anlage A 2 = Bl. 609 d.A.). Rechtsanwalt ... führte in diesem Schreiben aus, daß von einer vollen Haftung des Erstbeklagten auszugehen sei und daß die Klägerin "wegen der Schwere der Verletzungen" in das Städtische Klinikum Schweinfurt überwiesen und dort bis 12.3.1977 stationär behandelt worden sei. Diesem Schreiben war eine schriftliche Vollmacht der Klägerin vom 12.4.1977 beigefügt (Anlage A 9 = Bl. 656 d.A.). Mit Schreiben vom 11.5.1977 an die Zweitbeklagte (Anlage B 3 = Bl. 27 d.A.) führte Rechtsanwalt ... u.a. aus:

"Es bleibt also bei der vollen Haftung.

Zum Gesamtschaden werde ich Stellung nehmen, sobald mir insbesondere das Arztzeugnis Dr. ... vorliegt. Meine Mandantin, welche vom 7.11.1976 bis 12.3.1977 stationär behandelt wurde, ist von Beruf Hausfrau. Sie führte ferner als Einzelhandelskaufmann das umfangreiche Haushaltswarengeschäft und war auch im Büro tätig. Der Ehemann, Herr ... ist Spenglermeister. Die hierbei anfallenden schriftlichen Arbeiten wurden ebenfalls von meiner Mandantin ausgeführt. ...

Da sich die Endregulierung noch länger hinausziehen wird, schlage ich vor, daß Sie einstweilen einen Vorschuß bezahlen und zwar in Höhe von 20.000,-- DM."

Nach weiterer Korrespondenz erklärte die Zweitbeklagte mit Schreiben vom 26.10.1979 auf Ersuchen von Rechtsanwalt ..., daß sie die Einrede der Verjährung gegenüber der Klägerin zunächst bis zum 31.12.1980 nicht erheben werde und das von Prof. Dr. ... angeforderte Gutachten nach Eingang in Kopie übersenden werde (vgl. Anlagenkonvolut III. zur Klageschrift, im Anlagenband der von den Klägervertretern übergebenen Anlagen). Mit Schreiben vom 29.8.1980 (Anlage B 4 = Bl. 28 d.A.) schilderte Rechtsanwalt ..., gegenüber der Zweitbeklagten die fortdauernden Beschwerden der Klägerin und die deswegen erfolgten ärztlichen Behandlungen; zugleich übermittelte er in diesem Schreiben eine "Teilschadensaufstellung in Höhe von 12.404,32 DM, die u.a. Kleider- und sonstigen Sachschaden der Klägerin, Mehraufwendungen während der stationären Behandlung, Fahrtkosten sowie Aufwendungen des Ehemanns für sonst von der Klägerin verrichtete Buchführungsarbeiten enthielt. Diesen Betrag verlangt Rechtsanwalt ... als "weitere Vorschußzahlung" und führte aus, daß er "nach Eingang der Arztgutachten den Schaden abschließend beziffern" werde.

Im Hinblick auf weitere noch ausstehende Begutachtungen, im Hinblick auf das sozialgerichtliche Verfahren, im Hinblick auf weitere ärztliche Behandlungen der Klägerin und wegen der "noch in Vorbereitung befindlichen Stellungnahme zum Gesamtschaden" kam es auf entsprechende Ersuchen von Rechtsanwalt ... in der Folgezeit zu neun weiteren Erklärungen der Zweitbeklagten, auf die Geltendmachung der Einrede der Verjährung weiter verzichten zu wollen, und zwar zuletzt mit Schreiben der Zweitbeklagten vom 3.12.1991 befristet bis 31.12.1995 (vgl. Anlagenkonvolut III. zur Klageschrift).

Mit Schreiben vom 21.4.1994 an die Zweitbeklagte (Anlage IV. zur Klageschrift) nahmen die Rechtsanwälte ... und ... im Namen der Klägerin eine Gesamtschadensbezifferung in Höhe von 449.065,23 DM vor, die u.a. ein Schmerzensgeld von 80.000,-- DM und einen Haushaltsführungsschaden seit dem Unfalltag bis Juni 1994 in Höhe von 279.122,60 DM beinhaltete. Ferner wurde wegen des weiteren Haushaltsführungsschadens eine monatliche Rente von 1.140,-- DM gefordert. Hierzu nahm die Zweitbeklagte mit Schreiben vom 5.5.1994 (Anlage B 7 = Bl. 37 d.A.) Stellung. Sie wandte die Anrechnung eines Mitverschuldens des Ehemanns der Klägerin ein, da die Klägerin - wie von der Berufsgenossenschaft anerkannt sei - bei einer betrieblichen Tätigkeit in der Firma ihres Ehemanns verunglückt sei. Ferner hielt die Zweitbeklagte den Haushaltsführungsschaden bis 1989 als wiederkehrende Leistung für verjährt und für die Folgezeit wegen Anspruchsübergangs auf die Berufsgenossenschaft für unbegründet. Unter Berücksichtigung eines Schmerzensgeldes von 45.000,-- DM und unter Anrechnung bereits geleisteter Vorschüsse in Höhe von insgesamt 20.000,-- DM bot die Zweitbeklagte eine Verständigung auf einen noch zu zahlenden Betrag von 30.000,-- DM an. Mit Schreiben vom 29.12.1995 (liegt nicht vor) machte die Zweitbeklagte einen modifizierten Vergleichsvorschlag.

Diesem Vorschlag widersprachen die Rechtsanwälte ... und ... im Namen der Klägerin mit Schreiben vom 6.2.1996 (Anlage V. zur Klageschrift). Sie räumten zwar nun selbst die Anrechnungspflichtigkeit der Verletztenrente (und der Vorschüsse der Zweitbeklagten) ein und kamen "nur" noch auf einen Restschadensbetrag von 384.173,57 DM und eine laufende Rente auf den Haushaltsführungsschaden ab 1.2.1994 in Höhe von monatlich 831,60 DM, forderten aber zusätzlich eine Schmerzensgeldrente ab 1.7.1994 in Höhe von monatlich 300,-- DM.

Hierauf antwortete die Zweitbeklagte mit Schreiben vom 16.2.1996 (Anlage II. zur Klageschrift, identisch mit Anlage A 10 = Bl. 657 d.A.). Die Zweitbeklagte führte darin aus, daß sie sich aufgrund der Haltung der Klägerin nicht mehr in der Lage sehe, einen Vergleich zu finden. Weiter heißt es:

"Ihr Schreiben vom 6.2.1996 läßt uns keine andere Wahl. Wir rechnen daher wie folgt ab.

Materieller Schaden 4.200,-- DM Haushaltshilfe 16.000,-- DM Schmerzensgeld für Vergangenheit und Zukunft 45.000,-- DM Insgesamt 65.200,-- DM Unter Berücksichtigung unserer Vorschußzahlung von 20.000,-- DM verbleibt noch eine Restentschädigung von 45.200,-- DM die wir heute angewiesen haben."

Der genannte Vorschuß und die Restentschädigung wurden unstreitig ausgezahlt.

Mit der von den Rechtsanwälten ... am 13.1.1997 beim Landgericht Bamberg eingegangenen "Teil-Schadensersatz-Klage" vom 7.1.1997, die dem Erstbeklagten am 19.2.1997 und der Zweitbeklagten am 20.2.1997 zugestellt wurde, machte die Klägerin unbezifferten Haushaltsführungsschaden für die Zeit vom 7.11.1976 bis 28.2.1985 geltend (Bl. 1 ff. d.A.). Mit Schreiben vom 16.2.1999 (Bl. 154 ff. d.A.), eingegangen beim Landgericht Bamberg am selben Tag und zugestellt an die Beklagtenvertreter am 19.2.1999, erweiterten die damals von der Klägerin beauftragten Rechtsanwälte ... und Kollegen die Klage auf die Zahlung weiteren unbezifferten Schmerzensgeldes, auf eine Restzahlung von 5.068,40 DM wegen sonstiger materieller Schäden sowie auf die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für zukünftige Schäden. Mit Schriftsatz vom 20.2.1999 (Bl. 171 ff. d.A.), eingegangen beim Landgericht Bamberg am selben Tag und zugestellt an die Beklagtenvertreter am 23.2.1999, erfolgte eine zweite Erweiterung der Klage, und zwar auf Ersatz von Haushaltsführungsschaden für den Zeitraum vom 1.3.1985 bis 28.2.1999 in Höhe von 123.872,57 DM.

Zur Darstellung des streitigen Vorbringens - soweit nicht nunmehr unstreitig und im vorstehenden unstreitigen Sachverhalt aufgeführt - und der Anträge der Parteien im ersten Rechtszug sowie hinsichtlich der vom Landgericht Bamberg durchgeführten Beweisaufnahme und der Beweisergebnisse wird auf das angefochtene Urteil einschließlich der dortigen Verweisungen auf Aktenbestandteile Bezug genommen. Ergänzend ist hervorzuheben, daß die Beklagten bereits im ersten Rechtszug eine Kürzung etwaiger Ansprüche der Klägerin um einen fiktiven Mithaftungsanteil ihres Ehemanns wegen seiner Haftungsfreistellung aus dem Arbeitsunfall und eine Anrechnung der Verletztenrente auf den Haushaltsführungsschaden nach Maßgabe der §§ 636, 1542 Reichsversicherungsordnung (RVO) geltend gemacht haben.

Mit Urteil vom 28.5.2003 hat das Landgericht Bamberg der Klage überwiegend stattgegeben. Es hat den streitigen Sachvortrag der Klägerin im wesentlichen als bewiesen angesehen und die Beklagten als Gesamtschuldner - auf der Grundlage einer uneingeschränkten Haftung - zur Zahlung weiterer 139.683,49 EURO nebst Zinsen verurteilt (weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 7.669,38 EURO, weiterer Haushaltsführungsschaden bis 28.2.1985 in Höhe von 66.087,64 EURO und ab 1.3.1985 von 63.335,04 EURO; sonstigen materiellen Schadensersatz in Höhe von 2.591,43 EURO) sowie die Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich aller ab 19.2.1999 entstandenen und zukünftig entstehenden materiellen und immaterieller Schäden zu 100 % festgestellt. Die von den Beklagten erhobene Einrede der Verjährung und der Verwirkung hat das Landgericht aufgrund der Verzichtserklärungen der Zweitbeklagten für unbegründet erachtet; das Landgericht hat in den antragsgemäß abgegebenen Erklärungen, auf die Einrede der Verjährung befristet zu Verzichten, eine Vereinbarung, der Parteien erblickt, welche den Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist erst am 1.1.1996 hätte beginnen lassen. Bezüglich des weitergehenden Schmerzensgeldanspruchs sowie des Anspruchs auf Schmerzensgeldrente wurde die Klage abgewiesen. Zur Darstellung der Entscheidung und ihrer Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Die Beklagten haben gegen dieses ihren Bevollmächtigten am 30.7.2003 zugestellte Urteil mit einem am 19.8.2003 beim Oberlandesgericht Bamberg eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel innerhalb der bis 30.10.2003 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit einem am 24.10.2003 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Im wesentlichen tragen die Beklagten im zweiten Rechtszug vor:

Entgegen der Ansicht des Landgerichts, die § 225 BGB a.F. verletze, seien alle Ansprüche auch unter Berücksichtigung einer Hemmung durch Verhandlungen gemäß § 852 Abs. 2 BGB a.F. bereits bei Klageerhebung und erst Recht im Zeitpunkt der Klageerweiterungen verjährt gewesen. Selbst wenn bezüglich des Stammrechts noch keine Verjährung eingetreten gewesen wäre, so seien jedenfalls die erstmalig mit Schreiben vom 21.4.1994 geltend gemachten Ansprüche auf Ersatz von Haushaltsführungsschaden als wiederkehrende Leistungen in entsprechender Anwendung von § 218 Abs. 2 BGB a. F. innerhalb der 4-jährigen Frist gemäß § 197 BGB a.F. verjährt. Die Verjährungsverzichtserklärungen seien auf der Grundlage des bis dahin bezifferten weiteren Schadens in Höhe von 12.404,32 DM abgegeben worden. Die erst nach 17 1/2 Jahren vorgetragenen Ansprüche auf Ersatz von Haushaltsführungsschaden seien daher auch verwirkt. Auch nach Maßgabe von § 3 Nr. 3 Pflichtversicherungsgesetz ergebe sich die Verjährung aller Ansprüche, da Schadensersatzansprüche der Klägerin bei der Zweitbeklagten erstmals mit Schreiben vom 29.8.1980 angemeldet worden seien. Außerdem sei eine etwaige Hemmung der Verjährung spätestens durch das Abrechnungsschreiben der Zweitbeklagten vom 16.2.1996", welches eine schriftliche Entscheidung des Versicherers im Sinne von § 3 Nr. 3 S. 3 Pflichtversicherungsgesetz darstelle, beendet worden. In jedem Fall wären dann die erst mit der Klageerweiterung geltend gemachten Ansprüche verjährt.

Der Haushaltsführungsschaden sei vom Landgericht im übrigen unter Verletzung der in §§ 249 ff. BGB niedergelegten Grundsätze des Schadensrechts für den gesamten Abrechnungszeitraum seit 7.11.1976 auf der Grundlage des für die Gegenwart geltenden Bundesangestelltentarifs bemessen worden, anstatt die in der Vergangenheit jeweils geltenden niedrigeren Tarife anzuwenden. Außerdem weise das angefochtene Urteil beim Haushaltsführungsschaden gravierende Rechenfehler auf.

Schließlich greifen die Beklagten auch die Feststellungen des Landgerichts zum Grund des Anspruchs an. Das Landgericht hätte der Zeugenaussage des Ehemanns der Klägerin aus einer Reihe von (näher ausgeführten) Gründen nicht mehr Glauben schenken dürfen als den damit in Widerspruch stehenden anderen Zeugenaussagen, denen zufolge die Klägerin noch während der Fahrbahnüberquerung vom Pkw erfaßt worden sei. Das Landgericht hätte daher ein Mitverschulden der Klägerin wegen Verletzung von § 25 Abs. 3 StVO berücksichtigen müssen. Außerdem hätte das Landgericht ein Mitverschulden des Ehemanns der Klägerin wegen verbotenen Haltens an einer unübersichtlichen Stelle gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO sowie die Betriebsgefahr seines Kraftfahrzeugs anrechnen müssen. Im Ergebnis stünden der Klägerin Ersatzansprüche nur zu einer Quote von allenfalls 50 % zu.

Die Beklagten beantragen zu erkennen:

1. Das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 28.5.2003 wird abgeändert.

2. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin und der Streithelfer ... beantragen jeweils zu erkennen:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 28.5.2003 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin und der Streithelfer verteidigen das angefochtene Urteil. Sie halten die Einrede der Verjährung unabhängig von den Verzichtserklärungen der Zweitbeklagten schon deshalb für unbegründet, weil die Verjährung durch zunächst bis 16.2.1996 fortdauernde Verhandlungen der Parteien gemäß § 852 Abs. 2 BGB a.F. sowie jedenfalls gemäß § 3 Nr. 3 S. 3 Pflichtversicherungsgesetz gehemmt gewesen sei. Eine "Anmeldung" des Gesamtschadens einschließlich des Haushaltsführungsschadens sei spätestens mit Anwaltsschreiben vom 11.5.1977 erfolgt; an den Inhalt der Anmeldung beim Versicherer seien nur geringe Anforderungen zu stellen. Eine schriftliche Erklärung des Versicherers über die Ansprüche im Sinne des § 3 Nr. 3 S. 3 Pflichtversicherungsgesetz, die den in der Rechtsprechung des BGH entwickelten strengen Voraussetzungen genügen würde, sei nie erfolgt und auch im Schreiben der Zweitbeklagten vom 16.2.1996 nicht zu erblicken. Von einer Verwirkung des Haushaltsführungsschadensersatzanspruchs könne schon deshalb nicht die Rede sein, da die Zweitbeklagte noch im Abrechnungsschreiben vom 16.2.1996 selbst einen Haushaltsführungsschaden dem Grunde nach bejaht und in Höhe von 16.000,-- DM reguliert habe.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die Schriftsätze der Klägervertreter vom 11.12.2003 (Bl. 640 bis 645 d.A.) und vom 8.4.2004 (Bl. 664 bis 666 d.A.) sowie auf die Schriftsätze der Beklagtenvertreter vom 22.10.2003 (Bl. 589 bis 607 d.A.) und vom 30.12.2003 (Bl. 65,0,bis 655 d.A.) Bezug genommen.

Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin ihren früheren Bevollmächtigten, den Rechtsanwälten ... und ... mit Schriftsatz vom 12.11.2003 (Bl. 631 ff. d.A.) den Streit verkündet. Diese traten dem Rechtsstreit nicht bei.

Die Beklagten haben dem Ehemann der Klägerin ... mit Schriftsatz vom 28.11.2003 (Bl. 634 ff. d.A.) den Streit mit der Aufforderung verkünden lassen, dem Rechtsstreit zur Unterstützung der Beklagten beizutreten. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 27.4.2004 (Bl. 673/674 d.A.) ist ... dem Rechtsstreit auf Seite der Klägerin beigetreten.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig (§§ 511. ff. ZPO n.F.). Das Rechtsmittel hat auch in der Sache teilweise Erfolg.

Auf der Grundlage der durch das Berufungsvorbringen nicht erschütterten tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts zum Unfallhergang ist - wie das Landgericht zutreffend angenommen hat - zwar nicht von einem Mitverschulden der Klägerin, wohl aber - entgegen der Ansicht des Landgerichts - von einer schuldhaften Mitverursachung des Unfalls durch den gemäß § 636 RVO von der Haftung freigestellten Streithelfer auszugehen, weswegen die Klägerin ihren Personenschaden nur unter Berücksichtigung eines fiktiven Mithaftungsanteils des Streithelfers von 25 % gegen die Beklagten geltend machen kann. Außerdem bedarf es aufgrund der berechtigten Rügen der Beklagten einer Neuberechnung des Haushaltsführungsschadens anhand des im Zeitpunkt der Anspruchsentstehung jeweils geltenden Bundesangestelltentarifs; diese Berechnung führt auf der Grundlage der - nicht angegriffenen - tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts zu den Lebensverhältnissen und zu den unfallbedingten Einschränkungen der Klägerin in ihrer Fähigkeit zur Verrichtung von Haushaltsarbeit zu einem gegenüber der Berechnung des Landgerichts niedrigeren Schadensersatzbetrag. Schließlich ist die Verletztenrente im Umfang bestehender Kongruenz auf den Haushaltsführungsschaden anzurechnen, da der Schadensersatzanspruch in diesem Umfang gemäß § 1542 RVO auf die Berufsgenossenschaft übergegangen ist und der Klägerin insoweit die Aktivlegitimation fehlt. Insgesamt erweist sich der Zahlungsanspruch der Klägerin daher nur in Höhe von 61.094,13 EURO als begründet; der Feststellungsanspruch ist hinsichtlich des Personenschadens auf die Quote von 75 % zu begrenzen. In diesem Umfang ist das angefochtene Urteil auf die Berufung der Beklagten abzuändern. Die weitergehende Berufung ist hingegen zurückzuweisen; die gerechtfertigten Ansprüche der Klägerin sind nämlich insgesamt unverjährt, und nicht verwirkt.

Gemäß Art. 229 §§ 5 und 8 EGBGB finden im vorliegenden Fall das Bürgerliche Gesetzbuch und das Straßenverkehrsgesetz in den vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes und des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften geltenden Fassungen Anwendung. Die nachfolgend angeführten Vorschriften dieser Gesetze beziehen sich auf jene Fassungen.

1. Die dem Grunde nach unstreitige Schadensersatzpflicht der Beklagten ist entgegen dem Berufungsvorbringen nicht durch ein Mitverschulden der Klägerin beschränkt.

a) Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat der Senat die vom Gericht des ersten Rechtszugs zum Hergang des Unfalls festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, da keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich sind, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellungen begründen würden (vgl. etwa BGH NJW 2003, 3480, 3481). Der Senat nimmt daher gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die diesbezüglichen tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug und geht mit dem Landgericht insbesondere davon aus, daß der Erstbeklagte bei Bremsbeginn eine Mindestgeschwindigkeit von rund 115 km/h einhielt, obwohl die infolge der Kuppe zunächst auf 40 m und im Nahbereich des Unfallorts auf 70 m beschränkte Sicht nur eine Annäherungsgeschwindigkeit von 65 bis 90 km/h gestattet hätte, um innerhalb der überschaubaren Strecke anhalten zu können, daß bei Einhaltung einer solchen Geschwindigkeit ein Anhalten hinter dem Ford Transit bequem möglich gewesen und eine Kollision mit der Klägerin vermieden worden wäre, daß der - unstreitig 77 m nach der unübersichtlichen Kuppe - vom Ehemann der Klägerin angehaltene Ford Transit für den Erstbeklagten maßgeblich gefahrenträchtig war, weil der Erstbeklagte sich zum Zeitpunkt seiner unverzüglichen Reaktion aufgrund der beschränkten Sicht keine Orientierung über etwa vorhandenen Gegenverkehr verschaffen konnte und deshalb veranlaßt war zu versuchen, möglichst hinter dem Ford Transit zu bleiben, also voll abzubremsen, und daß die Klägerin die Fahrbahn im Zeitpunkt der Kollision bereits verlassen hatte. Hiervon hat sich das Landgericht nach Beiziehung der Strafakten aufgrund der Vernehmung der Zeugen ... und ... (andere Schreibweise im angefochtenen Urteil: ...) und aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Ing. ... der auch dem Senat aus einer Vielzahl von Verfahren als überaus erfahrener, kompetenter und zuverlässiger Unfallanalytiker bekannt ist, ohne Verfahrens- und Rechtsfehler überzeugt (vgl. S. 11 bis 13 Mitte des angefochtenen Urteils).

Die Berufung greift in tatsächlicher Hinsicht nur die Feststellung an, daß die Klägerin im Kollisionszeitpunkt die Fahrbahn bereits verlassen hätte, und behauptet, sie sei noch während der Fahrbahnüberquerung vom Pkw erfaßt worden. Die Berufung nimmt insoweit aber lediglich eine andere Beweiswürdigung vor als das Landgericht. Zu Unrecht gehen die Beklagten davon aus, das Landgericht hätte dem Zeugen ..., der den Sachvortrag der Klage bestätigt hat, keinen Glauben schenken dürfen. Das Landgericht hat nicht außer Acht gelassen, daß die Zeugen ... und ... die Mitfahrer des Erstbeklagten, bereits bei ihrer polizeilichen Vernehmung zeitnah zum Unfall bekundet hatten, die Klägerin sei noch auf der Fahrbahn bei deren Überquerung vom Pkw erfaßt worden. Das Landgericht hat auch berücksichtigt, daß der Zeuge ... ein Interesse am Verfahrensausgang hat.

Die Darstellung des Zeugen ... zu seiner Sitzposition im Ford Transit schließt entgegen der Ansicht der Berufung nicht etwa aus, daß er vor und während der Kollision die etwa auf Höhe des Ford Transit außerhalb der Fahrbahn an der linken Böschung befindliche Klägerin in den Blick nehmen konnte. Außerdem hat sich das Landgericht bei seiner Überzeugungsbildung mit Recht auch auf das Gutachten des Sachverständigen ... gestützt, welches aufgrund der Geschwindigkeit und der Spurenzeichnung des Pkw Ford Escort, der Endlage und "Abwurfweite" der Klägerin nachvollziehbar - und in Einklang mit der Darstellung des Zeugen ... - zu dem Ergebnis kam, daß die Klägerin die Fahrbahn im Zeitpunkt der Kollision mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits verlassen hatte. Denn bei einer Kollisionsstelle auf der Fahrbahn hätte die Klägerin nach der Spurensituation mit der Fahrzeugfront erfaßt werden und bei der gegebenen Geschwindigkeit weit über die tatsächliche Endlage hinaus abgeworfen werden müssen. Es ist daher nicht zu beanstanden, daß sich das Landgericht aufgrund der persönlichen Vernehmung des Zeugen ... von der Richtigkeit seiner Aussage überzeugt hat.

b) Aufgrund dieser Tatsachen steht fest, daß der Erstbeklagte den Unfall durch überhöhte Geschwindigkeit schuldhaft verursacht hat (§ 3 Abs. 1 S. 4 und Abs. 3 Nr. 2 c) StVO). Er hat das Sichtfahrgebot verletzt und zugleich die außerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten. Die Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 c) StVO war bereits durch Verordnung vom 2.12.1975 (Bundesgesetzblatt I S. 2983) zum 1.1.1976 eingeführt worden und daher am Unfalltag bereits in Kraft. Die Unfallverursachung durch überhöhte Geschwindigkeit seitens des Erstbeklagten stellt die Berufung auch nicht in Frage.

c) Ein Mitverschulden der Klägerin, etwa ein für den Unfall mitursächlicher Verstoß gegen § 25 Abs. 3 S. 1 StVO, ist - entgegen der Ansicht der Berufung - vom Landgericht zu Recht verneint worden. Der von den Beklagten zu führende Mitverschuldensnachweis ist nicht erbracht. Denn es steht nicht fest, wann die Klägerin mit der Fahrbahnüberquerung begonnen hat und welche Zeitspanne sie sich bereits außerhalb der Fahrbahn an der linken Böschung aufhielt, als es zur Kollision kam. Wie im Gutachten des Sachverständigen dargestellt, ist es zwar aus technischer Sicht möglich, daß die Klägerin erst in etwa zeitgleich mit der Reaktion des Erstbeklagten mit dem Betreten der Fahrbahn begonnen hatte; denn auch dann hätten die verbleibenden 4,5 Sekunden bis zur Kollision ausgereicht, um die Fahrbahn noch zu überqueren und diese zu verlassen. Technisch ist es aber nicht etwa ausgeschlossen, sondern in gleicher Weise möglich, daß die Klägerin zeitlich früher mit der Fahrbahnüberschreitung begann und diese abschloß, und zwar bereits zu einem Zeitpunkt, als sich der Pkw Ford Escort noch nicht für sie wahrnehmbar annäherte. In diesem Sinne hat es auch der Zeuge ... zur Überzeugung des Landgerichts geschildert. Eine Mißachtung des Vorrangs des Fahrverkehrs beim Überschreiten der Fahrbahn ist daher nicht bewiesen. Selbst dann, wenn man von der Klägerin wegen der Sichtbehinderung infolge der Kuppe und wegen der generellen Gefahr des Herannahens von Fahrzeugen mit nicht angepaßter Geschwindigkeit fordern würde, ein Überschreiten der Fahrbahn an dieser Stelle auch dann zu unterlassen, wenn die Annäherung eines Fahrzeugs nicht erkennbar ist, so würde es am Nachweis eines Zurechnungszusammenhangs zwischen dem Überschreiten der Fahrbahn und dem Unfall fehlen. Denn die Klägerin befand sich bei der Kollision - wie vom Landgericht festgestellt - bereits außerhalb der Fahrbahn an der linken Böschung, bevor sie dort "durch das Quietschen der Bremsen" des Pkw "aufgeschreckt" und dann vom Pkw erfaßt wurde. Somit steht nicht fest, daß sich der Vorgang des Überquerens der Fahrbahn auf das Unfallgeschehen ausgewirkt hat. Der bloße Aufenthalt der Klägerin im Bereich der Böschung außerhalb der Fahrbahn war nicht rechtswidrig. Diesen Standort kann die Klägerin ohne weiteres bereits eine nicht unerhebliche Zeitspanne eingenommen haben, bevor sie und der Erstbeklagte wechselseitige Sichtmöglichkeiten hatten.

Die Situation könnte dann nicht anders bewertet werden als in dem Fall, daß ein Fußgänger, ohne die Fahrbahn überquert zu haben, neben der Fahrbahn stehend von einem Pkw erfaßt wird.

Somit ist die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten für die Unfallschäden der Klägerin (§ 7 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 und 2 BGB, § 3 Nr. 1 und 2 Pflichtversicherungsgesetz) nicht durch ein Mitverschulden der Klägerin (§ 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB) begrenzt. Die Klägerin kann die Beklagten daher ohne Rücksicht auf eine etwaige gesamtschuldnerische Haftung des Streithelfers ... grundsätzlich zu 100 % auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Hiervon geht das Landgericht zutreffend aus.

2. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist jedoch wegen der sozialversicherungsrechtlichen Privilegierung des Streithelfers gemäß § 636 RVO durch dessen Mitverursachungsanteil hinsichtlich des Personenschadens begrenzt. Insoweit hat die Berufung teilweise Erfolg.

a) Das Landgericht hat sich nicht mit der bereits in erster Instanz (Seite 1/2 des Schriftsatzes vom 23.4.1997, Bl. 33/34 d.A., und auch schon Vorgerichtlich) von den Beklagten aufgeworfenen Frage auseinandergesetzt, ob der Sachverhalt nicht zu einer Beschränkung des Schadensersatzanspruchs der Klägerin gegen die Beklagten wegen einer Mitverantwortung des Streithelfers für den Unfall deswegen führt, weil dieser sozialversicherungsrechtlich als Arbeitsunfall gilt und der Streithelfer als Arbeitgeber von der Haftung freigestellt ist (sogenannte "gestörte Gesamtschuld").

Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz des Personenschadens ist auf 75 % beschränkt, weil der Streithelfer den Unfall durch das Anhalten am einer unübersichtlichen Straßenstelle (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO) schuldhaft mitverursacht hat und deshalb den Beklagten - ohne die sozialversicherungsrechtliche Privilegierung - in diesem Umfang ausgleichspflichtig gewesen wäre (§§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG, §§ 823 Abs. 1 und 2, 426 Abs. 2 BGB).

Anzuwenden sind im Hinblick auf den vor dem 1.1.1997 liegenden Zeitpunkt des Schadensereignisses noch die Vorschriften der §§ 636 ff. RVO, nicht die der §§ 104 ff. SGB VII. (vgl. § 212 SGB - VII, Art. 36 Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz - UVEG - vom 7.8.1996, BGBl. I, S. 1254).

b) Aufgrund der vom Landgericht festgestellten Tatsachen, die auch die Klägerin nicht anders vorgetragen hatte, ist eine Mithaftung des Streithelfers ... aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr seines Kraftfahrzeugs zweifelsfrei zu bejahen (§ 7 Abs. 1 StVG). Unstreitig hat er seinen Ford Transit hinter einer unübersichtlichen Kuppe auf der Fahrbahn angehalten. An dieser Stelle war das Fahrzeug für den Zweitbeklagten maßgeblich gefahrenträchtig, da er sich beim Überfahren der Kuppe zum Zeitpunkt seiner unverzüglich erfolgten Reaktion wegen der eingeschränkten Sicht keine Orientierung über etwa vorhandenen Gegenverkehr verschaffen konnte und deshalb veranlaßt war zu versuchen möglichst hinter dem Ford Transit zu bleiben d.h. aus seiner - überhöhten - Geschwindigkeit voll abzubremsen (anhand der polizeilichen Lichtbildtafel in der vom Landgericht verwerteten Ermittlungsakte 109 Js 11700/76 und anhand der Lichtbilder im Anhang zum Gutachten des Sachverständigen ... kann dies nachvollzogen werden).

Somit hat sich der Betrieb des Kraftfahrzeugs Ford Transit, zudem das vorübergehende Anhalten gehört, solange es den Verkehr z.B. wie hier als Hindernis - irgendwie beeinflussen kann, auch mitursächlich auf das Unfallgeschehen ausgewirkt. Denn nachdem feststeht, daß sich die Klägerin im Zeitpunkt der Kollision bereits außerhalb der Fahrbahn befand und - wie der Streithelfer als Zeuge selbst bekundet hat - dort bereits gewisse Zeit verweilte, bevor der Zweitbeklagte abbremste und ins Schleudern kam, nachdem feststeht, daß der stehende und die rechte Fahrbahnhälfte blockierende Ford Transit die maßgebliche Gefahrenquelle für den Erstbeklagten darstellte, und daß der Erstbeklagte sich etwa zeitlich mit dem möglichen Erkennen des Ford Transit zu einer Vollbremsung entschloß, ist die zur Instabilität des Pkw und zum Unfall führende Reaktion des Erstbeklagten durch das Hindernis mitveranlaßt worden.

c) Durch das Anhalten hinter der unübersichtlichen Kuppe hat der Streithelfer aber auch gegen § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO verstoßen und den Unfall damit fahrlässig, also schuldhaft, mitverursacht.

Die rechtliche Würdigung des Landgerichts, eine vorwerfbare Verhaltensweise des Ehemanns der Klägerin läge nicht vor, vermag der Senat aufgrund des vom Landgericht festgestellten Sachverhalts nicht zu teilen. Das Landgericht ist selbst davon ausgegangen, daß der Ehemann der Klägerin "hinter einer im Fahrbahnverlauf gelegenen unübersichtlichen Kuppe" anhielt (S.3 des Urteils), und daß das haltende Fahrzeug gerade aufgrund der Unübersichtlichkeit für den verunfallten Erstbeklagten "maßgeblich gefahrenträchtig" war, weil etwaiger Gegenverkehr nicht einsehbar war (S. 11 des Urteils). Unstreitig betrug der Abstand des Fahrzeugs zum Scheitel der Kuppe nur 77 m. Daraus folgt aber, daß der Ehemann der Klägerin an dieser Stelle nicht hätte anhalten dürfen. Unübersichtlich im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO ist eine Stelle, wenn ungenügender Überblick es hindert, den Verkehr vollständig zu überblicken und Gefahr zu vermeiden (vgl. BayObLG DAR 78, 190, 191; OLG Düsseldorf Verkehrsrechtliche Mitteilungen 88, 43); zusätzliche Erschwerungen und Gefährdungen durch haltende Kraftfahrzeuge sollen von ansich schon unübersichtlichen Stellen ferngehalten werden. Diese Voraussetzungen waren hier gegeben. Der Streithelfer durfte sich auch nicht etwa darauf verlassen, daß alle Verkehrsteilnehmer die Kuppe mit angepasster Geschwindigkeit passieren und unverzüglich und richtig auf das Hindernis reagieren würden. Er hätte daher nur außerhalb der durch die Kuppe hervorgerufenen Sichtbehinderung, also in größerem Abstand, auf der Fahrbahn einhalten dürfen.

Das Anhalten hinter der unübersichtlichen Kuppe erfolgte nicht verkehrsbedingt. Die Verletzung dieses Verbots war auch nicht etwa dadurch gerechtfertigt oder entschuldigt, daß sich die Klägerin übergeben mußte. Denn die Unannehmlichkeiten, die der Streithelfer durch das Anhalten an dieser Stelle vermeiden wollte, standen zu der dadurch hervorgerufenen Gefahr für Leib, Leben und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer und für Leib und Leben seiner eigenen Mitfahrer außer Verhältnis. Diese Gefahr hat sich hier auch verwirklicht. Das Verhalten des Streithelfers in der konkreten Situation mag menschlich nachvollziehbar sein. Dies ändert aber nichts an der gebotenen rechtlichen Bewertung.

Dieser schuldhafte Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO hat sich nach dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt auch mitursächlich auf das Unfallgeschehen ausgewirkt (vgl. oben). Denn ohne den aufgrund der Unübersichtlichkeit maßgeblich gefahrenträchtig haltenden Ford Transit wäre die zur Instabilität seines Fahrzeugs führende Reaktion des Erstbeklagten (Vollbremsung) nicht veranlaßt worden und eine Kollision mit der außerhalb der Fahrbahn befindlichen Klägerin unterblieben.

d) Somit haftet der Streithelfer neben den Beklagten als weiterer Schädiger gegenüber der Klägerin sowohl aufgrund der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs als auch aufgrund unerlaubter Handlung gesamtschuldnerisch auf Schadensersatz (§§ 421 ff., 840 Abs. 1 BGB), auch hinsichtlich des immateriellen Schadens (§ 847 BGB). Grundsätzlich kann die Klägerin daher einen der Schädiger und seine Haftpflichtversicherung, hier also die Beklagten, ohne Rücksicht auf die beiderseitigen Verursachungsanteile der Schädiger, die nur für die gegenseitige Ausgleichspflicht im Innenverhältnis untereinander Bedeutung hätten (§ 17 Abs. 1 StVG), zu 100 % auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.

e) Hiervon ist im vorliegenden Fall aber der Personenschaden der Klägerin ausgenommen, weil die Haftung des Streithelfers gemäß § 636 Abs. 1 RVO insoweit ausgeschlossen ist. Die Voraussetzungen für das Haftungsprivileg, mit dem sich das Landgericht überhaupt nicht befaßt hat, sind nach dem unstreitigen Sachvortrag der Parteien erfüllt. Insoweit hatte der Senat ergänzende Feststellungen zu treffen (§§ 513 Abs. 1, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO; vgl. oben Ziffer I. dieses Urteils). Unstreitig war der Verkehrsunfall vom 7.11.1976 für die Klägerin ein versicherter Arbeitsunfall im Rahmen des vom Streithelfer als Unternehmer geführten Betriebs, in welchem die Klägerin beschäftigt war (vgl. schon den Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 23.4.1997, Bl. 33 ff. d.A. und den der Klägervertreter vom 3.6.1997, Bl. 57 ff. d.A.). Unstreitig hat die Bayer. Bauberufsgenossenschaft den Unfall als Arbeitsunfall anerkannt und leistet deswegen Verletztenrente. Der Streithelfer, also der Unternehmer, hat den Unfall - wie oben dargelegt - fahrlässig mitverursacht, wobei er hinsichtlich des Verletzungserfolgs selbstverständlich nicht vorsätzlich handelte.

Das Haftungsprivileg ist auch nicht wegen sogenannter "Teilnahme am allgemeinen Verkehr" aufgehoben. Vielmehr handelte es sich um einen Wegeunfall, den die Klägerin im Verhältnis zum Streithelfer als dessen Betriebsangehörige und nicht als "normaler Verkehrsteilnehmer" erlitten hat; im Verhältnis zwischen Klägerin und Streithelfer stellt sich die Fahrt, bei der sich der Unfall ereignete, als innerbetrieblicher Vorgang dar (vgl. zu den Voraussetzungen z.B. BGH VersR 53, 134; 73, 736; 75, 900; 76, 539). Diese rechtliche Würdigung ergibt sich schon aus dem insoweit unstreitigen Tatsachenvortrag der Klägerin in der Klageschrift, wonach die Unfallfahrt dem Warenaustausch mit einem kooperierenden Betrieb der gleichen Branche und einem beabsichtigten Kundenbesuch gedient hatte. Nimmt ein Unternehmer seinen Betriebsangehörigen - hier also der Streithelfer die Klägerin - auf eine solche Fahrt mit, liegt regelmäßig keine "Teilnahme am allgemeinen Verkehr" vor; der betriebsbezogene Charakter einer solchen Fahrt ändert sich auch nicht dadurch, daß sie durch eine private oder familienrechtliche Beziehung zum Unternehmer mitveranlaßt ist (vgl. OLG Frankfurt VersR 83, 955; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 8. Aufl., Kap. XI, Abschnitt 5, Rdnr. 542). Somit ist die Haftung des Streithelfers für den Personenschaden der Klägerin gemäß § 636 RVO ausgeschlossen.

f) Dann aber ist auch das Gesamtschuldverhältnis der Schädiger hinsichtlich des Personenschadens der Klägerin "gestört", weil bei Inanspruchnahme des nichtprivilegierten Zweitschädigers zu 100 % diesem kein Ausgleichsanspruch gegen den von der Haftung freigestellten Mitschädiger zustünde. Es ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt, daß in einem solchen Fall der Geschädigte den außerhalb des Sozialversicherungsverhältnisses stehenden Zweitschädiger insoweit nicht, auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann, als der für den Unfall mitverantwortliche Unternehmer ohne seine Haftungsfreistellung gemäß § 636 RVO im Innenverhältnis zum Zweitschädiger (§ 17 Abs. 1 StVG, §§ 254, 426 BGB) für den Schaden aufkommen müßte (vgl. BGHZ 51, 37 ff.; 61, 51 ff.; BGH VersR 71, 223; 82, 270, 272; ständige Rechtsprechung). Dies gilt bei schuldhafter Mitverursachung seitens des Unternehmers auch für den Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens (BGHZ 61, 51, 55). Die Freistellung des Unternehmers darf nicht zu Lasten eines nicht privilegierten Zweitschuldners gehen, während die Kürzung der Ansprüche des Geschädigten ihren Ausgleich und ihre sachliche Rechtfertigung darin findet, daß dieser in den Genuß der Leistungen der Sozialversicherung ohne Rücksicht darauf gelangt, ob ihm überhaupt ein Schädiger haftet.

g) Dies bedeutet im vorliegenden Fall, daß die Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten auf Ersatz von Personenschaden auf den Umfang der Ersatzpflicht der Beklagten im Verhältnis zu der des Streithelfers - wäre er nicht freigestellt - beschränkt sind. Gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 StVG ist für dieses Verhältnis bestimmend, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder von dem anderen Teil verursacht worden ist. Bei dieser Abwägung ist zu berücksichtigen, daß die Betriebsgefahr der beiden beteiligten Fahrzeuge durch ein Verschulden ihrer Fahrer erhöht ist.

Allerdings sieht der Senat in der Fahrweise des Zweitbeklagten (erheblich überhöhte Geschwindigkeit) den gegenüber dem Verhalten des Streithelfers (Anhalten an unübersichtlicher Straßenstelle) deutlich gewichtigeren Verursachungsbeitrag. Dieser überwiegt andererseits nicht so stark, daß das Mitverschulden des Streithelfers vernachlässigt werden könnte und die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs ganz zurücktreten würde. Der Senat pflegt die durch ein Verschulden erhöhte Betriebsgefahr in der Regel mit mindestens 30 % zu bewerten. Im vorliegenden Fall erscheint jedoch für den Verursachungsbeitrag des Streithelfers eine geringfügig niedrigere Quote dem Maß des Unterschieds zum Verursachungsbeitrag des Erstbeklagten eher gerecht zu werden. Denn der Erstbeklagte hat mit der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit grob gegen den Grundsatz des Fahrens auf Sicht verstoßen. Demgegenüber hätte es der Abstand zum Scheitel der Kuppe, in dem der Streithelfer sein Fahrzeug anhielt, dem Erstbeklagten bei Einhalten einer dem Sichtfahrgrundsatz entsprechenden Geschwindigkeit ermöglicht, sein Fahrzeug bequem hinter dem Hindernis zum Stehen zu bringen. Der Senat hält nach Abwägung aller Umstände eine Quote von 75 % zu Lasten des Zweitbeklagten und 25 % zu Lasten des Streithelfers für angemessen.

Auf dieses Verhältnis sind die Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten auf Ersatz des Personenschadens zu kürzen. Insoweit erweist sich der Einwand der Beklagten, sie würden wegen eines Mitverschuldens des Streithelfers nur auf eine Quote haften, teilweise als begründet.

3. Die Schadensersatzansprüche der Klägerin aus dem Unfall vom 7.11.1976 sind - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht verjährt oder verwirkt.

a) Zutreffend rügt die Berufung allerdings, daß die vom Landgericht vertretene Ansicht, die Verjährungsverzichtserklärungen der Zweitbeklagten hätten zu einer konkludent angenommenen Vereinbarung der Parteien dahin geführt, die dreijährige Verjährungsfrist erst am 1.1.1996 beginnen zu lassen, mit § 225 BGB a.F. in Widerspruch steht und deshalb nicht haltbar ist. Eine den Verjährungsablauf hinausschiebende Vereinbarung wäre nichtig. Der Verzicht auf die Einrede der Verjährung vermag den Verjährungslauf nicht zu beeinflussen, sondern begründet nur den Einwand treuwidrigen Verhaltens, wenn die Einrede entgegen dem durch den Verzicht begründeten Vertrauenstatbestand erhoben werden sollte. Im übrigen wären auf der Grundlage der Rechtsansicht des Landgerichts lediglich die mit der Teilklage vom 7.1.1997 anhängig gemachten Ansprüche infolge der dadurch bewirkten Verjährungsunterbrechung unverjährt, nicht auch die erst im Februar 1999 klageerweiternd geltend gemachten und den wesentlichen Verfahrensgegenstand bildenden Ansprüche.

Auch im Hinblick auf die vom Landgericht angesprochenen Verhandlungen der Parteien läßt sich dem Urteil keine tragfähige Argumentation entnehmen, aus der sich die Unverjährtheit der Schadensersatzansprüche ergäbe. Denn das Landgericht stellt nicht fest, daß das Schweben von Verhandlungen, welches gemäß § 852 Abs. 2 BGB nur eine Hemmung der Verjährung bewirken kann, einen Zeitraum andauerte, aufgrund dessen die dreijährige Verjährungsfrist bei Klageerhebung und Klageerweiterung noch nicht abgelaufen war. Mit der von den Parteien erst im Berufungsrechtszug diskutierten Frage, ob und wielange die Verjährung gemäß § 3 Nr. 3 S. 3 Pflichtversicherungsgesetz gehemmt war, hat sich das Landgericht noch nicht befaßt.

Der Senat war daher gehalten, aufgrund des insoweit übereinstimmenden und unstreitigen Tatsachenvortrags der Parteien, auch soweit dieser erstmals im Berufungsverfahren erfolgte (§§ 513 Abs. 1, 529 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), ergänzende Feststellungen zu treffen. Wegen dieser Feststellungen insbesondere zum vorgerichtlichen Schriftverkehr der Parteien wird auf Ziffer I. dieses Urteils verwiesen.

b) Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 und 2 EGBGB findet das bis zum 31.12.2001 geltende Verjährungsrecht bis zu diesem Stichtag Anwendung; alle für den Fristlauf hier relevanten Tatsachen einschließlich der Verjährungsunterbrechung durch Erhebung bzw. Erweiterung der noch anhängigen Klage fallen in die Zeit vor dem 1.1.2002.

Für die Schadensersatzansprüche der Klägerin ist gemäß § 852 Abs. 1 BGB, § 3 Nr. 3 S. 1 Pflichtversicherungsgesetz die Verjährungsfrist von drei Jahren maßgeblich. Diese Frist begann mit Kenntnis von dem Schaden und der Person des ersatzpflichtigen Schädigers, also am 8.11.1976 (vgl. das Schreiben von Rechtsanwalt ... vom 8.11.1976 an den Erstbeklagten, Bl. 608 d.A.). Bezüglich der Ansprüche der Klägerin aus dem Straßenverkehrsgesetz gilt demgegenüber noch die Verjährungsfrist von zwei Jahren gemäß § 14 StVG a.F., da sich der Unfall vor dem 1.1.1978 ereignete (vgl. Art. 2 Nr. 2 und Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 16.8.1977, Bundesgesetzblatt I, 1577). Der Unterschied der Verjährungsregelungen wirkt sich jedoch im vorliegenden Fall nicht aus, weil die Beklagten auch aus unerlaubter Handlung des Erstbeklagten haften und weil, wie nachfolgend dargelegt wird, auch eine zweijährige Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

c) Die Verjährung ist noch nicht eingetreten, weil sie gemäß § 3 Nr. 3 S. 3 Pflichtversicherungsgesetz seit der Anmeldung des Schadens beim Versicherer, hier also spätestens seit Mitte Mai 1977 und auch noch im Zeitpunkt der Klageerhebung und Klageerweiterung gehemmt war. Die Hemmung betrifft nicht nur die Verjährung des Stammrechts sondern auch die der darin wurzelnden Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, die gemäß § 197 BGB in vier Jahren verjähren. Die Hemmung gilt gemäß § 3 Nr. 3 S. 4 Pflichtversicherungsgesetz auch für die Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer, also gegen den Erstbeklagten. Die Höchstfrist von zehn Jahren nach dem Schadensereignis, bis zu der die Verjährung des Direktanspruchs gemäß § 3 Nr. 3 S. 2 Pflichtversicherungsgesetz unabhängig vom Verjährungsbeginn spätestens endet, ist keine absolute Verjährungsfrist, sondern unterliegt selbst der Hemmung, auch nach § 3 Nr. 3 S. 3 Pf Lichtversicherungsgesetz (OLG Düsseldorf NJW-RR 90, 472, 473; Feyock/Jakobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, 2. Aufl., Rdnr. 22 zu § 3 Pflichtversicherungsgesetz; Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 26. Aufl., Rdnr. 2 zu § 3 Nr. 3 Pflichtversicherungsgesetz).

aa) Zur Anmeldung der Ansprüche beim Haftpflichtversicherer gemäß § 3 Nr. 3 S. 3 Pflichtversicherungsgesetz genügt die formlose Geltendmachung eines Schadens unter Hinweis auf ein bestimmtes Schadensereignis, welche dem Versicherer eine ungefähre Vorstellung vom Umfang seiner Eintrittspflicht gibt. Die durch die Anmeldung bewirkte Hemmung der Verjährung erfaßt dann alle in Betracht kommenden Ersatzansprüche auch dann, wenn sie in der Anmeldung im einzelnen nicht näher bezeichnet und beziffert wurden, es sei denn, aus dem Inhalt der Anmeldung ergäben sich eindeutige Anhaltspunkte für einen abweichenden Erklärungswillen des Geschädigten (vgl. BGHZ 74, 393 ff.; BGH VersR 87, 937; 82, 674).

Eine solche Anspruchsanmeldung, die alle Ersatzansprüche der Klägerin aus dem Unfallereignis erfaßt, ist bereits im Schreiben von Rechtsanwalt ... an die Zweitbeklagte vom 12.4.1977 (Bl. 609 d.A.), mit dem er unter Vollmachtsvorlage ihre Vertretung anzeigte, auf ihre schweren Verletzungen und deren stationäre Behandlung hinwies und eine "volle Haftung" geltend machte, jedenfalls aber spätestens im Schreiben vom Rechtsanwalt ... vom 11.5.1977 (Bl. 27 d.A.) zu sehen, in dem verschiedene Lebensbereiche, in denen die Klägerin Schadensfolgen zu verzeichnen hat, angesprochen, eine Gesamtschadensdarstellung angekündigt und ein Vorschuß von 20.000,-- DM gefordert wurden. Es kommt für die Hemmung daher nicht darauf an, daß eine Teilbezifferung der Ansprüche erst mit Schreiben vom 29.8.1980 und eine Gesamtschadensbezifferung einschließlich Haushaltsführungsschaden erst mit Schreiben vom 21.4.1994 vorgenommen wurden. Ein Haushaltsführungsschaden war bei der Anmeldung nicht etwa ausgenommen worden. Vielmehr war im Schreiben vom 11.5.1977 sogar ausdrücklich die Haushaltstätigkeit der Klägerin erwähnt worden.

bb) Hingegen sind an eine die Hemmung gemäß § 3 Nr. 3 S. 3 Pflichtversicherungsgesetz beendende schriftliche Entscheidung des Versicherers über den Anspruch strenge Anforderungen zu stellen, und zwar gerade auch dann, wenn der Versicherer (teilweise) Ersatz leistet. Es muß sich um eine eindeutige und endgültige Entscheidung über den angemeldeten Anspruch handeln. Dies kann eine unzweideutige Ablehnung der Ansprüche, aber auch ein positiver Bescheid sein, der allerdings eine klare und umfassende Erklärung des Versicherers über seine zukünftige Eintrittspflicht erfordert, die keine Zweifel über die Tragweite offen läßt.

Die Erklärung muß zu den Ansprüchen erschöpfend, umfassend und endgültig sein. Der Geschädigte muß der Entscheidung sicher entnehmen können, daß und in welchem Umfang künftige Forderungen aus dem Schadensfall freiwillig bezahlt werden, sofern sie nur der Höhe nach ausreichend belegt werden (vgl. BGHZ 114, 299, 303 = VersR 91, 878, 879; BGH VersR 91, 179; 96, 369 ff.; 78, 423; 82, 1006; 92, 604, 605).

Eine diesen Anforderungen genügende Erklärung der Zweitbeklagten liegt nicht vor. Ihr Schreiben vom 16.2.1996 (Bl. 657 d.A. und Anlage III zur Klage), das sie nun in diesem Sinne verstanden wissen will, erklärt zwar die geführten Verhandlungen für beendet und enthält eine Schadensabrechnung mit Ankündigung einer Restentschädigungszahlung. Das Schreiben beinhaltet jedoch keine Erklärungen zur Ersatzpflicht für einen Zukunftsschaden der Klägerin, obwohl die mögliche Entstehung von Zukunftsschäden angesichts der fortdauernd eingeschränkten Erwerbsfähigkeit und der von der Klägerin deswegen auch zuvor geforderten Rentenzahlungen auf der Hand lag. Das Schreiben vom 16.2.1996 enthält weder eine vollständige Ablehnung solcher Ansprüche noch eine Erklärung, man werde solche Ansprüche in vollem Umfang oder zu einer bestimmten Quote erfüllen. Sonstige Schreiben der Zweitbeklagten, die als Entscheidung im Sinne des § 3 Nr. 3 S. 3 Pflichtversicherungsgesetz in Betracht kommen, sind weder von der Beklagten bezeichnet worden, noch aus dem Akteninhalt ersichtlich.

cc) Somit dauerte die Hemmung im Zeitpunkt der Klageerhebung bzw. Klageerweiterung noch an; seitdem ist die Verjährung für ..., die jeweils rechtshängig gemachten Ansprüche ohnehin gemäß § 209 Abs. 1 BGB a.F. unterbrochen. Die Hemmung hinsichtlich der erst im Februar 1999 klageerweiternd rechtshängig gemachten Ansprüche endete nicht etwa schon mit dem zuvor gestellten Klageabweisungsantrag; denn dieser betraf nur den Gegenstand der schon anhängigen Teilschadensersatzklage. Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. gilt die Unterbrechung zum 31.12.2001 als beendet und die am 1.1.2002 beginnende neue Verjährungsfrist ist seitdem gehemmt.

Die Rechtslage wird nicht dadurch berührt, daß die Klägerin wiederholt Verjährungseinredeverzichtserklärungen der Zweitbeklagten einholen ließ und bei der Klageerhebung und Klageerweiterung darauf Rücksicht zu nehmen suchte, eine etwa aufgrund des am 20.2.1996 zugegangenen Schreibens der Zweitbeklagten vom 16.2.1996 in Lauf gesetzte dreijährige Verjährungsfrist nicht zu versäumen (vgl. etwa S. 5 der Klageschrift). Denn die Bevollmächtigten der Klägerin werteten das Schreiben vom 16.2.1996 stets nur unter dem Gesichtspunkt einer Beendigung von verjährungshemmenden Verhandlungen gemäß § 852 Abs. 2 BGB, nicht unter dem Gesichtspunkt einer Entscheidung des Versicherers im Sinne des § 3 Nr. 3 S. 3 Pflichtversicherungsgesetz. Die Bevollmächtigten der Klägerin waren ohnehin gehalten, bei der Wahl des Zeitpunkts der Klageerhebung den für die Klägerin sichersten Weg zu wählen, um eine Klageabweisung wegen Verjährung zu vermeiden. Es lag daher nahe die Klage so zu erheben, daß sie nach ihrer Ansicht (auch) im Hinblick auf die Einredeverzichtserklärungen der Zweitbeklagten und im Hinblick auf eine Hemmung gemäß § 852 Abs. 2 BGB durch Verhandlungen fristwahrend war.

dd) Nachdem bereits im Hinblick auf § 3 Nr. 3 S. 3 Pflichtversicherungsgesetz sich die Einrede der Verjährung als unbegründet erweist, kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit die Verjährung möglicherweise auch durch Verhandlungen gemäß § 852 Abs. 2 BGB in einem Maße gehemmt war, welches Verjährung vor Rechtshängigkeit nicht eintreten ließ, oder ob die Verzichtserklärungen der Beklagten der Einrede entgegenstünden.

d) Der Ansicht der Berufung, zumindest die Ansprüche der Klägerin auf Ersatz von Haushaltsführungsschaden seien unabhängig von der Verjährung des Stammrechts gemäß §§ 197, 218 Abs. 2 BGB weitgehend verjährt, vermag der Senat nicht zu folgen. § 218 Abs. 2 BGB läßt den Anspruch wegen wiederkehrenden Leistungen im Falle eines Feststellungsurteils oder eines gemäß § 218 Abs. 1 BGB gleichgestellten Titels unabhängig von der dann 30-jährigen Verjährung des Stammrechts schon innerhalb der kurzen, hier vier Jahre (§ 197 BGB) betragenden Frist verjähren. Das Argument der Beklagten für eine entsprechende Anwendung im vorliegenden Fall, die Klägerin dürfe nicht besser gestellt werden, als wenn sie - ohne die Einredeverzichtserklärungen der Zweitbeklagten - unverzüglich ein Feststellungsurteil erstritten hätte, ist nicht stichhaltig. Denn wenn die Parteien im Wege des befristeten Einredeverzichts die gerichtliche Klärung der Begründetheit des Schadensersatzanspruchs - auch dem Grunde nach - einvernehmlich zurückstellen, so wäre es damit nicht vereinbar, den Geschädigten gleichwohl zum Einklagen der unter § 197 BGB fallenden Ansprüche zu zwingen. Etwas anderes mag dann gelten, wenn zur Vermeidung eines Feststellungsprozesses eine das Feststellungsurteil "ersetzende" schriftliche Vereinbarung geschlossen wird, in welcher der Versicherer erklärt, daß er den Zukunftsschaden dem Grunde nach anerkennt, und dem Geschädigten der Status eingeräumt wird, den er aufgrund eines Feststellungsurteils hätte. In solchen Fällen würden die Verjährungsregeln des § 218 BGB entsprechend anzuwenden sein (vgl. BGH VersR 85, 62; 86, 684; 90, 755; vgl. auch Küppersbusch a.a.O., 8. Aufl., Rdnr. 786, 817 und 818, sowie 7. Aufl., Rdnr. 590, 617 und 618) . Ein solches Anerkenntnis liegt hier nicht vor. Die befristeten Einredeverzichtserklärungen der Zweitbeklagten (Anlagenkonvolut III. zur Klageschrift) haben keinen derartigen Inhalt. Dies behaupten die Beklagten auch nicht.

e) Die Schadensersatzansprüche der Klägerin sind auch nicht verwirkt. Dies hat das Landgericht zutreffend erkannt (vgl. S. 13 unten/14 oben des angefochtenen Urteils). Dies gilt auch bezüglich der erstmals mit Schreiben vom 21.4.1994 bezifferten Ansprüche auf Ersatz von Haushaltsführungsschaden. Die Zweitbeklagte hat an der ungewöhnlich langen Hinauszögerung der Regulierung durch ihre wiederholtes Verjährungseinredeverzichtserklärungen mitgewirkt. Sie hatte es jederzeit in der Hand, die Klägerin durch die Ablehnung eines (weiteren) Verzichts zu der von den Bevollmächtigten der Klägerin immer wieder verschobenen Gesamtschadensbezifferung zu zwingen. Die Klägerin hatte bis dahin ausdrücklich nur eine Teilschadensabrechnung vorgenommen (Schreiben vom 29.8.1990), sich die Gesamtberechnung stets vorbehalten und auch nicht etwa erklärt, einen Haushaltsführungsschaden nicht erlitten zu haben oder nicht geltend machen zu wollen. Für die Zweitbeklagte war daher kein Vertrauenstatbestand dahin vorhanden, die Klägerin würde keine (solchen) Ansprüche mehr geltend machen.

4. Die vom Landgericht unberücksichtigt gelassene Beschränkung des Anspruchs auf Ersatz von Personenschäden im Umfang des Verantwortungsbeitrags des von der Haftung freigestellten Streithelfers (vgl. oben Ziffer 2.) führt zu einer Schmerzensgeldbemessung (§ 847 Abs. 1 BGB), die keinen Raum mehr dafür läßt, über die vorgerichtliche Zahlung der Beklagten von 45.000,-- DM hinaus weiteres Schmerzensgeld zuzusprechen.

Dabei geht der Senat von den vom Landgericht aufgrund des Vertrags der Parteien und aufgrund der Beweisaufnahme zu den Unfallfolgen getroffenen tatsächlichen Feststellungen aus und nimmt auf diese Bezug (S. 14 unten bis S. 17 unten des angefochtenen Urteils). Unter Berücksichtigung einer Mitverantwortung des Streithelfers von 25 % hält der Senat die Schmerzensgeldbemessung des Landgerichts (insgesamt 60.000,-- DM) für zu hoch und ein Schmerzensgeld von insgesamt 45.000,-- DM für angemessen. Dabei geht der Senat mit dem Landgericht davon aus, daß dieses Schmerzensgeld zwar auch die im festgestellten Umfang künftig - möglicherweise lebenslang - fortdauernden Beeinträchtigungen abgilt, daß aber eine etwaige erhebliche Verschlimmerung der vorhandenen Beschwerden und eine erheblich weitergehende Einschränkung der allgemeinen Lebensqualität als in der Gegenwart bei der Schmerzensgeldbemessung nicht einbezogen ist. Den Eintritt einer solchen erheblichen Verschlimmerung der Beschwerden hat das Landgericht aufgrund der Beweisaufnahme nicht als voraussehbar angenommen (vgl. S. 16 unten bis 17 Mitte des angefochtenen Urteils). Solche Veränderungen - träten sie in der Zukunft doch ein - wären daher nicht durch das bereits bezahlte Schmerzensgeld abgegolten.

Gerade auch unter diesem Gesichtspunkt erscheint der Betrag von 45.000,-- DM als angemessen. Im Ergebnis folgt der Senat also der von den Parteien auch nicht beanstandeten Schmerzensgeldbemessung seitens des Landgerichts und berücksichtigt zusätzlich nur die Mitverantwortung des Streithelfers.

5. Die Beschränkung des Anspruchs aufgrund des "gestörten Gesamtschuldverhältnisses" führt auch zu einer Kürzung der vom Landgericht (auf S. 5 und 18 des angefochtenen Urteils) als "Sachschadensforderung" bezeichneten Ansprüche um 25 % auf 75 %, soweit diese nicht Sach- sondern Personenschaden zum Gegenstand haben. Statt des vom Landgericht zugesprochenen Gesamtbetrags von 2.591,43 EURO (= 5.068,40 DM) ist die Klage daher insoweit nur in Höhe von 1.571,77 EURO begründet.

Das Landgericht hat sich von dem diesen Ansprüchen zugrundeliegenden Tatsachenvortrag der Klägerin, soweit er streitig war, aufgrund der Beweisaufnahme in vollem Umfang überzeugt und die geltend gemachten Schadensbeträge auch der Höhe nach für voll begründet erachtet. Diese Feststellungen, die mit der Berufung auch nicht angegriffen werden, legt der Senat zugrunde und nimmt auf diese Bezug (S. 18, 1. Absatz, des angefochtenen Urteils). Somit verbleibt es bei dem im Gesamtbetrag von 9.268,40 DM entstandenen Schaden; die darin enthaltenen Sachschadenspositionen kann die Klägerin weiterhin ungekürzt beanspruchen wie folgt:

Reinigungskosten 8,-- DM Stiefel 197,-- DM Bekleidung 202,75 DM Decke 16,50 DM Armbanduhr 340,-- DM Halskette 158,-- DM Golddukaten mit Goldeinfassung 369,-- DM Summe Sachschaden 1.291,25 DM

Hingegen sind die übrigen Positionen auf 75 % zu kürzen, weil sie nicht der Beschädigung oder dem Verlust von Sachen zuzurechnen, sondern Folgeschäden aus der Körperverletzung der Klägerin darstellen (z.B. Kosten der Heilbehandlung einschließlich Nebenkosten, vermehrte Bedürfnisse, Erwerbsschaden etc.) und daher dem Personenschaden zuzuordnen sind, auf den sich die Haftungsprivilegierung des Streithelfers auswirkt:

Telefonkosten während der stationären Behandlung 146,85 DM Fernsehgebühren während der stationären Behandlung 10,-- DM Blumenschmuck während der stationären Behandlung 64,90 DM Kindergartenunterbringung Sohn 145,-- DM Fahrtkosten Krankengymnastin 3,20 DM Fahrtkosten naher Angehöriger für Krankenbesuche 1.184,-- DM Fahrtkosten zum Orthopäden 19,20 DM Verdienstausfall 19.12.1976 bis 31.10.1977 abzüglich Krankengeld 842,40 DM Fremdpflegekosten für 1.4.1986 bis 21.6.1988 4.908,85 DM Wirbelsäulenkreuzbandage 272,75 DM Fahrtkosten zur und während der stationären Behandlung im Krankenhaus Mellrichstadt 280,-- DM Telefon- und Portokosten 100,-- DM Summe Personenschaden 7.977,15 DM davon 75 % 5.982,86 DM

Zusammenstellung:

Summe Sachschaden 1.291,75 DM 75 % der Summe Personenschaden + 5.982,86 DM Zwischensumme 7.274,11 DM vorgerichtlich gezahlt - 4.200,-- DM offener Rest 3.074,11 DM dies entspricht 1.571,77 EURO.

Dieser Betrag ist nach Ablauf der unstreitig bis 30.6.1994 gesetzten Zahlungsfrist (vgl. S. 9/10 des Schriftsatzes der Klägervertreter vom 16.2.1999, Bl. 162/163 d.A.) aus dem Gesichtspunkt des Verzugs der Beklagten ab 1.7.1994 zu verzinsen, jedoch durchgängig nur mit 4% p.a. (§§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB). Gemäß Art. 229 § 1 Abs. 1 S. 3 EGBGB gilt der neue gesetzliche Zinssatz von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz nicht für die am 1.5.2000 bereits fälligen Forderungen.

6. Der Haushaltsführungsschaden der Klägerin, der für die Zeit vom 7.11.1976 bis 28.2.1999 zur Zahlung begehrt wird, ist - wie die Berufung zu Recht beanstandet - vom Landgericht nicht fehlerfrei berechnet worden und insgesamt nur in Höhe von 59.522,36 EURO begründet.

a) Gemäß §§ 842, 843 Abs. 1 und 2, 760 BGB, § 13 Abs. 1 und 2 StVG ist der Haushaltsführungsschaden grundsätzlich durch Entrichtung einer vorauszuzahlenden Geldrente zu ersetzen, die nach der konkreten Sachlage den durch den unfallbedingten Arbeitsausfall entstehenden Nachteil ausgleicht. Wenn - wie hier - keine Ersatzkraft eingestellt wird, bildet der Nettolohn einer erforderlichen und geeigneten Hilfskraft den Anhalt für eine nach § 287 ZPO vorzunehmende Schadensschätzung (vgl. BGH VersR 68, 852; 73, 84; 73, 939; 88, 490; 92, 618). Heranzuziehen ist daher grundsätzlich der im jeweiligen Zeitabschnitt, in welchem die Kosten der Ersatzkraft angefallen wären, geltende Nettolohn. Angesichts des bis ins Jahr 1976 zurückreichenden Abrechnungszeitraums und der seitdem eingetretenen Veränderung der Lebens- und Einkommens-Verhältnisse kann die vom Landgericht vorgenommene durchgängige Bemessung anhand eines in der Gegenwart geltenden Tarifs nicht in Betracht kommen. Der Anspruch ist daher unter Heranziehung zeitadäquat geltender Tarifwerke neu zu berechnen.

b) Das Landgericht hat bei seiner Berechnung des Haushaltsführungsschadens zudem außer Betracht gelassen, daß die von der Bayerischen Bauberufsgenossenschaft seit 1.6.1979 unstreitig gewährte Verletztenrente auf den Anspruch anzurechnen ist, soweit die Haushaltstätigkeit nicht den eigenen Bedürfnissen der Klägerin dient, sondern als Beitrag zum Familienunterhalt erbracht wird und daher der Schadensgruppe des Erwerbsschadens zuzuordnen und zur. Verletztenrente kongruent ist (vgl. BGH VersR 74, 162 ff.; 85, 356; BGH NJW 82, 1045; OLG Nürnberg VersR 02, 1114; vgl. auch Palandt, BGB, 63. Aufl., Rdnr. 11 zu § 843 und Rdnr. 134 und 148 ff vor § 249 m.w.N.). Denn insoweit ist der Schadensersatzanspruch der Klägerin gemäß § 1542 Abs. 1 S. 1 RVO auf den Sozialversicherungsträger übergegangen und der Klägerin fehlt die Aktivlegitimation. § 1542 RVO - und nicht § 116 SGB X - ist auf den streitgegenständlichen Schadensfall anzuwenden, weil sich der Unfall vor dem 1.7.1983 ereignet hat. Gemäß Art. 2 § 22 SGB X sind die §§ 116 ff. SGB X nur auf die Schadensfälle anzuwenden, die sich nach dem 30.6.1983 ereignet haben. Für Schadensfälle vor dem 1.7.1983 gilt das bisherige Recht weiter (vgl. BGH NJW 84, 2580, 2581; 96, 1674, 1675).

Auf den Forderungsübergang haben die Beklagten bereits in erster Instanz hingewiesen (S. 7 der Klageerwiderung, Bl. 19 d.A., sowie S. 4 des Schriftsatzes vom 23.4.1997, Bl. 36 d.A.). In der Berufung haben sie nochmals die Tatsache hervorgehoben, daß die Berufsgenossenschaft an die Klägerin eine Dauerrente leistet (Bl. 605 d.A.). Die Anrechnung der Verletztenrente ist daher vom Senat nachzuholen.

aa) Dabei ist die Abgrenzung des kongruenten Erwerbsschadensanteils von dem inkongruenten auf vermehrte Bedürfnisse entfallenden Anteil des Haushaltsführungsaufwands nach der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen zu gleichen Kopfteilen vorzunehmen (vgl. BGH NJW 85, 735 ff. = VersR 85, 356 ff.). Im 6-Personen-Haushalt der Klägerin entfallen also 5/6 des Aufwands auf den Erwerbsschaden 1/6 bleibt anrechnungsfrei. Dementsprechend ändert sich die Quote für die Zeit des 7-Personen-Haushalts auf 6/7 zu 1/7 und für die Zeit des 5-Personen-Haushalts auf 4/5 zu 1/5.

bb) Im Hinblick auf die wegen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses auf die Quote von 75 % beschränkten Haftung der Beklagten für den Personenschaden, zu dem auch der Haushaltsführungsschaden gehört, gilt für die Anrechnung folgendes: Anders als beim Rechtsübergang nach den Vorschriften des hier unanwendbaren § 116 SGB X (vgl. oben) steht im Anwendungsbereich des § 1542 RVO dem Sozialversicherungsträger das Quotenvorrecht zu, wenn - wie hier - der Schädiger aus Rechtsgründen nur beschränkt haftet (vgl. BGH NJW 69, 98; 72, 1860; 79, 271; VersR 82, 166; ständige Rechtsprechung). Anders wäre es, wenn ein rechtlich nicht beschränkter Anspruch nur aus tatsächlichen Gründen nicht voll ausgeglichen werden kann (z.B. bei wirtschaftlichem Unvermögen des Schädigers und/oder Erschöpfung der Deckungssumme seiner Haftpflichtversicherung) oder wenn dem Sozialversicherungsträger infolge des Unfalls keine Mehrbelastung entsteht (z.B. Witwenrente anstelle der früheren Rentenzahlung an den getöteten Ehegatten). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor, so daß bei der Anrechnung das Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers zu beachten ist.

Auch auf das Quotenvorrecht haben die Beklagten bereits in erster Instanz hingewiesen (Bl. 36 d.A.).

Dies bedeutet, daß die Verletztenrente, soweit sie im Rahmen des dazu kongruenten Anteils des Haushaltsführungsschadens liegt, vorrangig anzurechnen ist und die Beschränkung des Schadensersatzanspruchs auf 75 % zu Lasten der Klägerin geht. Wie die nachfolgende Berechnung ergibt (vgl. unten Buchstabe f)), sind die Rentenbezüge nach diesen Grundsätzen stets voll anzurechnen.

cc) Anzurechnen sind die zwischen den Parteien unstreitigen Rentenleistungen der Bayerischen Bauberufsgenossenschaft, wie sie aus deren Schreiben vom 29.1.1985 und dem Schreiben von Rechtsanwalt ... vom 18.9.1995 hervorgehen (vgl. Anlage B 5 und 6; Bl. 31 bis 32 R. d.A.). Für die Zeit vom 1.6.1979 bis 28.2.1985.errechnen sich hieraus monatliche Rentenbezüge von:

181,80 DM vom 1.6.1979 bis 31.12.1979

191,20 DM vom 1.1.1980 bis 31.12.1980

201,70 DM vom 1.1.1981 bis 31.12.1981

214,80 DM vom 1.1.1982 bis 30.6.1983

225,20 DM vom 1.7.1983 bis 30.6.1984

228,10 DM vom 1.7.1984 bis 28.2.1985 (und weiter bis 30.6.1985)

Für die Zeit ab 1.3.1985 ergeben sich die Rentenmonatsbezüge aus der Aufstellung in der Anlage zum Schreiben von Rechtsanwalt ... vom 18.9.1995 (Bl. 32 R. d.A.), Den Monatsbetrag von 308,40 DM, mit dem diese Aufstellung im September 1995 endet, legt der Senat auch für die Folgezeit bis zum Schluß des streitgegenständlichen Abrechnungszeitraums (28.2.1999) zugrunde. Anhaltspunkte für gravierende Veränderungen des Betrags der Verletztenrente in diesem Restzeitraum, welche im Rahmen der Schätzung der Anspruchshöhe gemäß § 287 ZPO auf das Ergebnis durchschlagende Wirkung haben müßten, sind weder behauptet noch ersichtlich. Somit sind ab 1.3.1985 bis 28.2.1999 monatliche Rentenbezüge wie folgt zu berücksichtigen:

228,10 DM vom 1.3.1985 bis 30.6.1985

231,30 DM vom 1.7.1985 bis 30.6.1986

236,90 DM vom 1.7.1986 bis 30.6.1987

243,50 DM vom 1.7.1987 bis 30.6.1988

250,80 DM vom 1.7.1988 bis 30.6.1989

256,80 DM vom 1.7.1989 bis 30.6.1990

264,90 DM vom 1.7.1990 bis 30.6.1991

278,20 DM vom 1.7.1991 bis 30.6.1992

286,70 DM vom 1.7.1992 bis 30.6.1993

299,50 DM vom 1.7.1993 bis 30.6.1994

308,60 DM vom 1.7.1994 bis 30.6.1995

308,40 DM vom 1.7.1995 bis 28.2.1999

Über etwaige sonstige anrechnungsfähige Leistungen von Sozialversicherungsträgern ist von den Parteien nichts vorgetragen worden.

c) Bei der vorzunehmenden Neuberechnung des Haushaltsführungsschadens sind jedoch die vom Landgericht nach umfangreicher Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen zu den unfallbedingten Beeinträchtigungen der Klägerin bei der Haushaltsführung sowie zu den Familien- und Lebensverhältnissen der Klägerin zugrunde zu legen. Auf diese Feststellungen, die sich im wesentlichen mit dem Vortrag der Klägerin decken, und die mit der Berufung auch nicht angegriffen werden, nimmt der Senat daher Bezug (vgl. insbesondere S. 18 unten bis S. 20 unten sowie - hinsichtlich der Verletzungen und Beschwerden - S. 15 bis 17 des Urteils). Diese Feststellungen sind für den Senat bindend (§ 529 Abs. 1 ZPO).

Demnach ist bei der Berechnung im wesentlichen von folgenden Eckdaten auszugehen:

Die Klägerin hatte zunächst einen 6-Personen-Haushalt, bestehend aus ihr und ihrem Ehemann, den 1969, 1970 und 1974 geborenen Kindern und der schon damals voll pflegebedürftigen Schwiegermutter ... zu versorgen. Mit Geburt der Tochter ... am ...11.1984 entstand ein zu versorgender 7-Personen-Haushalt.

Mit dem Ableben von ... am 23.6.1988 (dieses Datum hat der Zeuge ... bei seiner Vernehmung genannt Bl. 467 d.A., der schriftsätzliche Vortrag der Klägervertreter enthielt ein geringfügig abweichendes Datum) reduzierte sich der Haushalt wieder auf sechs Personen. Eine weitere Reduzierung auf einen 5-Personen-Haushalt trat mit dem Ausscheiden der ältesten Tochter ... im Juni 1991 ein. Dieser Haushalt bestand bis zum Ablauf des Abrechnungszeitraums fort.

Hinsichtlich des erforderlichen Arbeitszeitbedarfs im Haushalt hat das Landgericht durchgehend für den gesamten Zeitraum die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Anspruchsstufe 3 gemäß Tabelle 1 und 1a) bei Schulz-Borck/Hofmann, Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt, 6. Aufl., 2000, für gegeben erachtet, also einen überdurchschnittlichen Arbeitszeitaufwand festgestellt. Hinsichtlich der haushaltsspezifischen Anforderungen an eine fiktive Ersatzkraft hat das Landgericht für den gesamten Zeitraum die Voraussetzungen für eine Eingruppierung der Ersatzkraft nach Maßgabe der Tabelle 3 bei Schulz-Borck/Hofmann a.a.O. in die Vergütungsgruppe IX a BAT zugrunde gelegt und die Nettovergütung aus dieser Vergütungsgruppe zur Schadensbemessung herangezogen. Auch dagegen wendet sich die Berufung nicht.

Schließlich hat das Landgericht den Prozentsatz der für die Berechnung maßgeblichen konkreten Behinderung bei der Haushaltsführung (hier übereinstimmend mit der Bemessung der allgemeinen Minderung der Erwerbsfähigkeit) wie folgt festgestellt:

100 % vom 7.11.1976 bis 30.9.1977

50 % vom 1.10.1977 bis 30.6.1978

40 % vom 1.7.1978 bis 30.12.1978

30 % ab 1.1.1979 bis 28.2.1999.

Auch insoweit hat die Berufung Einwände nicht geltend gemacht.

d) Das angefochtene Urteil enthält jedoch keine Bezifferung der Zahl der Arbeitsstunden, die das Landgericht aufgrund der festgestellten Tatsachen für die Versorgung des Haushalts insgesamt angesetzt hat, welche Zahl sie der Klägerin zugeordnet und mit welcher Wochenstundenanzahl sie die Beschäftigung einer Ersatzkraft zum Ausgleich der Beeinträchtigung jeweils für erforderlich gehalten hat. Aus den im Urteil enthaltenen Berechnungen läßt sich auch nicht etwa zuverlässig rückschließen, von welcher Wochenstundenzahl das Landgericht für die einzelnen Zeitabschnitte ausgegangen ist. Denn das Urteil hält auch nicht exakt fest, welche der Vergütungstabellen, die bislang zur 6. Aufl. des Werks von Schulz-Borck/Hofmann erschienen sind, angewandt wurde. Es läßt sich daher auch nicht erkennen, ob und wie das Landgericht die Veränderungen in der Personenzahl der Haushaltsangehörigen berücksichtigt hat.

Die Bezifferung der unfallbedingt ausgefallenen Arbeitszeit der Klägerin im Haushalt ist daher nachzuholen, um den Schaden berechnen zu können. Der Senat geht dabei auf der Basis der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts unter Zuhilfenahme der Tabellenwerke von Schulz-Borck/Hofmann, unter Berücksichtigung des Umstandes, daß nach Maßgabe der §§ 842, 843 BGB - anders als gemäß § 844 BGB - nicht der gesetzliche geschuldete Unterhalt, sondern die häusliche Arbeitsleistung maßgebend ist, welche ohne das Unfallereignis von der Klägerin tatsächlich erbracht worden wäre (vgl. BGH NJW 74, 1651 ff.; BGH VersR 96, 1565), und in Anwendung des § 287 ZPO von folgendem unfallbedingten Arbeitsstundenausfall in der Person der Klägerin aus:

aa) 6-Personen-Haushalt vom 7.11.1976 bis 26.11.1984:

Der Arbeitszeitbedarf beträgt gemäß Tabelle 1 (der vom Landgericht herangezogenen 6. Aufl., 2000, übereinstimmend mit der 5. Aufl., 1997, und nur minimal abweichend von der 4. Aufl., 1993, des Werks von Schulz-Borck/Hofmann) bei der vom Landgericht festgestellten Anspruchsstufe 3 (von vier möglichen Stufen) 87,7 Stunden/Woche. Dieser Wert ist für den gesamten Abrechnungszeitraum, also bereits seit 7.11.1976, als Anhaltspunkt brauchbar; denn er steht in Einklang mit dem Arbeitsbedarf, der sich nach Tabelle 1 aus der 1978 erschienenen 1. Auflage (übereinstimmend mit der 2. Aufl., 1983, und der 3. Aufl. 1987) des Werks von Schulz-Borck/Hofmann ergibt. Seinerzeit waren statt vier nur drei Anspruchsstufen (gering/mittel/hoch) unterschieden worden, wobei die Stufe "mittel" beim 6-Personen-Haushalt mit 74,7 und die Stufe "hoch" mit 93,6 Stunden/Woche bewertet wurde. Die Anspruchsstufe 3 der Tabelle 2000 wäre von den tatsächlichen Voraussetzungen zwischen diese beiden Stufen einzuordnen. Die Zahl von 87,7 Stunden/Woche wäre; also auch nach damaligen Erfahrungswerten in etwa angemessen. Entsprechend den Prämissen des Tabellenwerks sind darin die Erschwernisse aufgrund der vom Landgericht festgestellten überdurchschnittlichen Wohnungsgröße (260 bis 270 m2) und die festgestellte Pflegebedürftigkeit von ... und deren Ausführung durch die Klägerin darin noch nicht berücksichtigt. Hierfür wäre gegenüber dem Tabellenwert ein Zuschlag gerechtfertigt. Diesen Zuschlag will die Klägerin nach ihrem mit Schriftsatz vom 26.9.2001 (Bl. 368 bis 372 d.A.) und vom 6.3.2002 (Bl. 396 bis 400 d.A.) gegenüber dem ursprünglichen Klagevorbringen noch in der ersten Instanz geänderten und erweiterten Vortrag zum Haushaltsführungsschaden letztlich mit insgesamt 45,5 Wochenstunden bewertet und den ersatzfähigen Gesamtstundenausfall von dann 133,20 Stunden/Woche allein ihrer Person zugeordnet wissen. Es liegt jedoch auf der Hand, daß ein solcher rechnerisch ermittelter Arbeitsaufwand mit dem von der Klägerin - ohne den Unfall - tatsächlich erbrachten Zeitaufwand im Haushalt nicht in Einklang stehen kann. Denn dies würde eine tägliche Arbeitszeit der Klägerin von mehr als 19 Stunden/Tag (auch Sonntags) bei noch zusätzlicher Teilzeitbeschäftigung im Unternehmen des Ehemanns von damals zunächst ca. 12 Stunden/Woche (vgl. Zeuge ... bei seiner Vernehmung im Termin vom 13.3.2002, Bl. 411 d.A., sowie im Termin vom 18.9.2002, Bl. 467 d.A.) bedeuten. Der Belastbarkeit einer Hausfrau sind natürliche Grenzen gesetzt, die bei der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO nicht außer Acht gelassen werden dürfen.

Bei realistischer Betrachtung hält der Senat den nach den festgestellten Umständen bei nur geringfügiger Mitarbeit des Ehemanns durchaus sehr hohen Arbeitsaufwand der Klägerin im Haushalt mit 80 Stunden/Woche für angemessen beziffert. Dieser Wert ergibt sich z.B. bei einer Gesamtarbeitszeit von durchschnittlich 14 Stunden an jedem Werktag und von 8 Stunden am Sonntag, wobei 12 Wochenstunden auf die Teilzeitbeschäftigung im Unternehmen des Ehemanns und der Rest auf die Haushaltstätigkeit entfallen würden.

Ersatzfähig sind somit die Kosten einer bzw. zweier fiktiver Ersatzkräfte zu einer Wochenstundenzahl von insgesamt 80 für die Dauer des Ausfalls der Klägerin zu 100 %, von 40 Stunden/Woche für die Dauer des Ausfalls zu 50 %, von 32 Stunden/Woche für die Dauer des Ausfalls zu 40 %, sowie von 24 Stunden für die Dauer des Ausfalls der Klägerin zu 30 %.

bb) 7-Personen-Haushalt vom 26.11.1984 bis 23.6.1988:

Durch die Geburt der Tochter ist eine Mehrbelastung (Versorgung eines Säuglings bzw. Kleinkinds) entstanden. Diese Mehrbelastung kann jedoch nur zu einem mäßigen Zuschlag führen, da die bis zu diesem Zeitpunkt in Ansatz gebrachte Wochenstundenzahl (neben der Teilzeitbeschäftigung im Betrieb) kaum mehr steigerungsfähig ist und zugleich wegen des Heranwachsens der bereits 1969, 1970 und 1974 geborenen älteren Kinder allmählich von einer Aufwandsverringerung und einer beginnenden Mithilfe der älteren Kinder auszugehen ist. Der Pflegeaufwand für ... mag sich zwar bis zu deren Ableben am 23.6.1988 vermehrt haben. Andererseits wurde ab 1.4.1986 bei der Grundpflege ambulante Hilfe der Sozialstation in Anspruch genommen (und dafür gesonderter Einsatz verlangt, vgl. Anlage K 14 im Anlagenkonvolut IV zur Klageschrift). Der Senat schätzt den Arbeitsaufwand der Klägerin in diesem Ze3.traum daher auf ca. 84 Stunden/Woche. Der Ausfall ihrer Arbeitskraft im Haushalt von damals nunmehr 30 % begründet daher einen Bedarf von 25 Wochenstunden einer fiktiven Ersatzkraft.

cc) 6-Personen-Haushalt vom 24.6.1988 bis 30.6.1991:

Durch das Ableben von ... reduzierte sich der Haushalt wieder auf sechs Personen. Aufwandsmindernd ist zu berücksichtigen, daß die zwei 1969 und 1970 geborenen ältesten Kinder bereits erwachsen wurden. Außerdem kann nicht außer Acht gelassen werden, daß die Klägerin, wie sie wiederholt vorgetragen (vgl. etwa Schriftsatz vom 13.3.2002, Bl. 415, Schriftsatz vom 13.5.2002, Bl. 436/437 d.A.) und wie ihr Ehemann ... als Zeuge auch bestätigt hat (vgl. Vernehmung vom 18.9.2002, Bl. 466 bis 469 d.A.), ohne das Unfallereignis nach dem Ableben von wieder eine Vollzeitbeschäftigung in seinem Unternehmen aufgenommen hätte. Daß diese Planung wirtschaftlich und vom Arbeitsanfall im Haushalt her durchaus realistisch war, hat der Zeuge ... plausibel dargestellt (Bl. 467 d.A.).

Somit kann der Klägerin für diesen Zeitabschnitt nur noch ein deutlich ermäßigter Zeitaufwand im Haushalt zugemessen werden, den der Senat gemäß § 287 ZPO mit 50 Stunden/Woche beziffert. Somit sind beim Ausfall der Tätigkeit im Haushalt zu 30 % nur die Kosten einer Ersatzkraft zu 15 Stunden/Woche ersatzfähig.

dd) 5-Personen-Haushalt vom 1.7.1991 bis 28.2.1999:

Durch Ausscheiden der Tochter reduzierte sich der Haushalt auf fünf Personen. Der rechnerische Durchschnittsgesamtaufwand gemäß Tabelle 1 bei Schulz-Borck/Hofmann würde demnach maximal 81,4 Stunden/Woche betragen können. Aufwandsmindernd ist jedoch zusätzlich zu berücksichtigen, daß der 1970 geborene Sohn ... ebenfalls bereits volljährig war und der 1974 geborene Sohn ... 1992 volljährig wurde. Wiederum ausgehend von einer - ohne das Unfallereignis aufgenommenen - Vollzeitbeschäftigung der Klägerin im Betrieb des Ehemanns schätzt der Senat den auf sie entfallenden Arbeitsaufwand im Haushalt daher auf nunmehr 40 Stunden/Woche. Die Beeinträchtigung bei der Haushaltsarbeit zu 30 % begründet daher einen Ersatzanspruch in Höhe der Kosten einer für 15 Stunden/Woche beschäftigten Ersatzkraft.

e) Nach Maßgabe der vorstehend dargelegten Prämissen und unter Zuhilfenahme der von Schulz-Borck/Hofmann im Anhang der Auflagen 1 bis 6 ihres Werks "Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt" jeweils veröffentlichten und dazu nachgelieferten Tabellen "Monatsvergütungen bei Wochenarbeitszeiten von 1 bis 70 Stunden in den Vergütungsgruppen BAT X bis IV a" (einschließlich anteiliges Urlaubsgeld und Weihnachtszuwendung, aber ohne Überstundenvergütungen, ausgehend von einer durchschnittlichen Lebensaltersstufe; bezeichnet als Tabelle 4, ab der 2. bis 6. Auflage als Tabelle 5.) errechnet sich die Nettovergütung einer nach BAT IX a bezahlten fiktiven Ersatzkraft und damit auch der nach Anrechnung der Verletztenrente von den Beklagten zu ersetzende Betrag nach Zeitabschnitten wie nachfolgend dargestellt.

Für den streitgegenständlichen Abrechnungszeitraum (7.11.1976 bis 28 2.1999) wurden folgende Vergütungstabellen von Schulz-Borck/Hofmann verwendet:

- Tabelle 4 zur 1. Aufl., 1978, gültig ab 1.3.1978, auf der Grundlage des Vergütungstarifvertrags Nr. 16 (GMBl 78, 254 ff.),

- Tabelle 5 zur 2. Aufl., 1983, gültig ab 1.1.1983, auf der Grundlage des Vergütungstarifvertrags Nr. 20 (GMBl 82, 258 ff.),

- Tabelle 5 zur 3. Aufl., 1987, gültig ab 1.1.1986, auf der Grundlage des Vergütungstarifvertrags Nr. 23 (GMBl 86, 171 ff.),

- Tabelle 5, Nachlieferung zur 3. Aufl., gültig ab 1.1.1991, auf der Grundlage des Vergütungstarifvertrags Nr. 26 (GMBl 91, 430 ff.) mit ab 1.4.1991 eingearbeiteten Änderungen in der Sozialversicherung,

- Tabelle 5 zur 4. Aufl., 1993, gültig ab 1.5.1992, auf der Grundlage des Vergütungstarifvertrags Nr. 27 (GMBl 92, 466 ff.),

- Tabelle 5, Nachlieferung zur 4. Aufl., gültig ab 1.1.1993, auf der Grundlage des Vergütungstarifvertrags Nr. 28 (GMBl 93, 302 ff.),

- Tabelle 5 zur 5. Aufl., 1997, gültig ab 1.1.1997, auf der Grundlage des Vergütungstarifvertrags Nr. 31 (GMBl 96, 634 ff.) und

- Tabelle 5, Nachlieferung zur 5. Aufl., gültig ab 1.4.1999, auf der Grundlage des Vergütungstarifvertrags Nr. 33 (GMBl 99, S. 310 ff .).

Für die Zeit vor 1.3.1978, für die Geltungsdauer der Vergütungstarifverträge Nr. 17 bis 19, also vom 1.3.1979 bis 31.12.1982, für die Geltungsdauer der Vergütungstarifverträge Nr. 21 und 22, also vom 1.3.1983 bis 31.12.1985, sowie für die Geltungsdauer der Vergütungstarifverträge Nr. 24 und 25, also vom 1.1.1987 bis 31.12.1990, für die Geltungsdauer der Vergütungstarifverträge Nr. 29 und 30, also vom 1.7.1994 bis 31.12.1996 und des Vergütungstarifvertrags Nr. 32, also vom 1.1.1998 bis 31.3.1999, für - die keine unmittelbar zeitangepassten Tabellenwerke zur Verfügung stehen, berücksichtigt der Senat zur Vermeidung einer Benachteiligung der Parteien die vor bzw. zwischen dem Erscheinen der einzelnen Tabellenwerke eingetretenen Tariferhöhungen durch entsprechende prozentuale Ab- bzw. Zuschläge. Dabei erscheint im Hinblick auf die Beeinflussung der effektiven Nettovergütung auch durch Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Veränderungen eine angemessene Schätzung auf gerundete Prozentbeträge angebracht und ausreichend wie folgt (Vergütungstarifvertrag im folgenden abgekürzt: TV):

aa) Gegenüber dem TV Nr. 14 (GMBl 76, 206 ff.), führte der TV Nr. 15, gültig ab 1.2.1977 (GMBl 77, 170 ff.) zu einer Vergütungsanhebung von rund 5 %, der TV Nr. 16 (vgl. oben) ab 1.3.1978 zu einer weiteren Steigerung um rund 4 bis 5 %. Für den Zeitabschnitt vom 7.11.1976 bis 28.2.1978 legt der Senat daher eine gegenüber der Tabelle 4 zur 1. Aufl. (TV Nr. 16) pauschal um 5 % ermäßigte Vergütung zugrunde.

bb) Nach dem 1.3.1978 (Tabelle 4 zur 1. Aufl., TV Nr. 16) kam es bis zum 1.1.1983 (Tabelle 5 zur 2. Aufl., TV Nr. 20) zu effektiven Nettovergütungserhöhungen um insgesamt rund 20 %, nämlich durch TV Nr. 17 ab 1.3.1979 (GMBl 79, 134 ff.) um ca. 5 %, durch TV Nr. 18 ab 1.3.1980 (GMBl 80, 230 ff.) um ca. 5 %, durch TV Nr. 19 ab 1.3.1981 (GMBl 81, 250) um ca. 5 % und sodann mit TV Nr. 20 nochmals um ca. 5 %. Für die Zwischenzeit legt der Senat daher eine gegenüber Tabelle 4 zur 1. Aufl. ab 1.3.1979 um 5 %, ab 1.3.1980 um 10 % und ab 1.3.1981 um 15 % angehobene Vergütung zugrunde.

cc) In der Zeit nach dem 1.1.1983 (Tabelle 5 zur 2. Aufl., TV Nr. 20) bis zum 1.1.1986 (Tabelle 5 zur 3. Aufl., TV Nr. 23) kam es zu effektiven Nettovergütungserhöhungen um insgesamt ca. 7 bis 8 %, nämlich bereits ab 1.3.1983 durch TV Nr. 21 (GMBl 83, 302 ff.) um ca. 2 bis 3 % und ab 1.5.1985 durch TV Nr. 22 (GMBl 85, 26 ff.) um weitere ca. 3 %. Daher erscheint gegenüber Tabelle 5 zur 2. Aufl. ein Zuschlag von aufgerundet 3 % erst ab 1.1.1984 und ein Zuschlag von insgesamt 6 % ab 1.1.1985 angemessen.

dd) In der Zeit nach 1.1.1986 (Tabelle 5 zur 3. Aufl., TV Nr. 23) und bis zum 1.1.1991 (Tabelle 5, Nachlieferung zur 3. Aufl., TV Nr. 26) kam es zu Nettovergütungserhöhungen um insgesamt ca. 20 %, nämlich ab 1.1.1987 durch TV Nr. 24 (GMBl 87, 254 ff.) um ca. 5 %, ab 1.1.1988 durch TV Nr. 25 (GMBl 88, 266 ff.) um weitere ca. 5 %, und erst mit TV Nr. 26 zum 1.1.1991 zu einem recht massiven weiteren Anstieg um ca. 10 %. Dementsprechend erscheint es angemessen, die Vergütung aus Tabelle 5 zur 3. Aufl. für die Zeit ab 1.1.1987 durch einen Zuschlag von 5 % und ab 1.1.1988 durch einen Zuschlag von insgesamt 10 % anzuheben.

ee) In der Zeit vom 1.1.1993 (Tabelle 5, Nachtrag zur 4. Aufl., TV Nr. 28) bis zum 1.1.1997 (Tabelle 5 zur 5. Aufl., TV Nr. 31 kam es trotz eines gewissen Anstiegs der Bruttovergütungen durch TV Nr. 29 und 30 (GMBl 94, 787 ff., und 95, 430 ff.) zu einem effektiven Nettovergütungsanstieg von insgesamt nur ca. 1 %. Es erscheint daher gerechtfertigt, die Tabelle 5 im Nachgang zur 4. Aufl. ohne einen (sonst im Promillbereich liegenden) Zuschlag auch über das Inkrafttreten von TV Nr. 29 und 30 hinaus bis 31.12.1996 anzuwenden.

Gleiches gilt für die Zeit ab 1.1.1997 (Tabelle 5 zur 5. Aufl., TV Nr. 31) bis zum 1.4.1999 (Tabelle 5, Nachlieferung zur 5. Aufl., TV Nr. 33), da die Nettovergütung zwischenzeitlich durch den TV Nr. 32 (GMBl 98, 355 ff.) ab 1.1.1998 ebenfalls nur minimal angestiegen ist und eine deutliche Anhebung erst mit TV Nr. 33 (GMBl 99, 310 ff.) ab 1.4.1999 und damit erst nach dem streitgegenständlichen Abrechnungszeitraum erfolgte.

f) Somit ergibt sich folgende Abrechnung des Haushaltsführungsschadens:

(1) Zeitraum 7.11.1976 bis 30.9.1977

Monatsnettovergütung bei 80 Stunden/Woche (2 x40) 2.398,18 DM (95 % aus 1.262,20 = 1.199,09 DM x 2)

75 % hieraus 1.798,64 DM

Summe für 10 Monate und 23 Tage 19.365,36 DM

(2) Zeitraum 1.10.1977 bis 28.2.1978

Monatsnettovergütung bei 40 Stunden/Woche 1.199,09 DM (95 % aus 1.262,20 DM)

75 % hieraus 899,32 DM

Summe für 5 Monate 4.496,60 DM

(3) Zeitraum 1.3.1978 bis 30.6.1978

Monatsnettovergütung bei 40 Stunden/Woche 1.262,20 DM (nun ohne Abschlag)

75 % hieraus 946,65 DM

Summe für 4 Monate 3.786,60 DM

(4) Zeitraum 1.7.1978 bis 31.12.1978

Monatsnettovergütung bei 32 Stunden/Woche 1.036,04 DM

75 % hieraus 777,03 DM

Summe für 6 Monate 4.662,18 DM

(5) Zeitraum 1.1.1979 bis 28.2.1979

Monatsnettovergütung bei 24 Stunden/Woche 806,07 DM

75 % hieraus 604,55 DM

Summe für 2 Monate 1.209,10 DM

(6) Zeitraum 1.3.1979 bis 31.5.1979

Monatsnettovergütung bei 24 Stunden/Woche 846,37 DM (806,07 DM + Zuschlag von 5 % infolge Tariferhöhung)

75 % hieraus 634,78 DM

Summe für 3 Monate 1.904,34 DM

(7) Zeitraum 1.6.1979 (= Beginn der Zahlung der Verletztenrente) bis 31.12.1979

Monatsnettovergütung bei 24 Stunden/Woche 846,37 DM

75 % hieraus 634,78 DM

davon nicht kongruent (1/6) 105,80 DM

davon kongruent (5/6) 528,98 DM

Rente 181,80 DM (also voll anrechenbar)

Restanspruch 452,98 DM (347,18 DM Restbetrag aus dem kongruenten Schadensanteil zuzüglich 105,80 DM inkongruenter Schadensanteil) Summe für 7 Monate 3.170,86 DM

(8) Zeitraum 1.1.1980 bis 28.2.1980

Monatsnettovergütung bei 24 Stunden/Woche 846,37 DM

75 % hieraus 634,78 DM

davon kongruent 528,98 DM

Rente 191,20 DM

Restanspruch 443,58 DM

Summe für 2 Monate 887,16 DM

(9) Zeitraum 1.3.1980 bis 31.12.1980

Monatsnettovergütung bei 24 Stunden/Woche 886,68 DM (806,07 DM + Zuschlag von 10 % infolge weiterer Tariferhöhung)

75 % hieraus 665,01 DM

davon kongruent 554,18 DM

Rente 191,20 DM

Restanspruch 473,81 DM

Summe für 10 Monate 4.738,10 DM

(10) Zeitraum 1.1.1981 bis 28.2.1981

Monatsnettovergütung bei 24 Stunden/Woche 886,68 DM

75 % hieraus 665,01 DM

davon kongruent 554,18 DM

Rente 201,70 DM

Restanspruch 463,31 DM

Summe für 2 Monate 926,62 DM

(11) Zeitraum 1.3.1981 bis 31.12.1981

Monatsnettovergütung bei 24 Stunden/Woche 926,98 DM (806,07 DM + Zuschlag von 15 % wegen weiterer Tariferhöhung)

75 % hieraus 695,24 DM

davon kongruent 579,37 DM

Rente 201,70 DM

Restanspruch 493,54 DM

Summe für 10 Monate 4.935,40 DM

(12) Zeitraum 1.1.1982 bis 31.12.1982

Monatsnettovergütung bei 24 Stunden/Woche 926,98 DM

75 % hieraus 695,24 DM

davon kongruent 579,37 DM

Rente 214,80 DM

Restanspruch 480,44 DM

Summe für 12 Monate 5.765,28 DM

(13) Zeitraum 1.1.1983 bis 30.6.1983

Monatsnettovergütung bei 24 Stunden/Woche 974,88 DM (neue Vergütungstabelle ab 1.1.1983)

75 % hieraus 731,16 DM

davon kongruent 609,30 DM

Rente 214,80 DM

Restanspruch 516,36 DM

Summe für 6 Monate 3.098,16 DM

(14) Zeitraum 1.7.1983 bis 31.12.1983

Monatsnettovergütung bei 24 Stunden/Woche 974,88 DM

75 % hieraus 731,16 DM

davon kongruent 609,30 DM

Verletztenrente 225,20 DM

Restanspruch 505,96 DM

Summe für 6 Monate 3.035,76 DM

(15) Zeitraum 1.1.1984 bis 30.6.1984

Monatsnettovergütung bei 24 Stunden/Woche 1.004,13 DM (974,88" DM + Zuschlag von 3 % wegen zwischenzeitlicher Tariferhöhung)

75 % hieraus 753,10 DM

davon kongruent 627,58 DM

Rente 225,20 DM

Restanspruch 527,90 DM

Summe für 6 Monate 3.167,40 DM

(16) Zeitraum 1.7.1983 bis 25.11.1984

Monatsnettovergütung bei 24 Stunden/Woche 1.004,13 DM

75 % hieraus 753,10 DM

davon kongruent 627,58 DM

Rente 228,10 DM

Restanspruch 525,-- DM

Summe für 4 Monate und 25 Tage 2.537,50 DM

(17) Zeitraum 26.11.1984 bis 31.12.1984

Monatsnettovergütung bei jetzt 25 Stunden/Woche (ab 26.11.1984 7-Personen-Haushalt wegen Geburt der Tochter ...) 1.039,52 DM (1.009,24 + Zuschlag von 3 % wie vor)

75 % hieraus 779,64 DM

davon kongruent (6/7) 668,26 DM

Rente 228,10 DM

Restanspruch 551,54 DM

Summe für 1 Monat und 5 Tage 643,46 DM,

(18) Zeitraum 1.1.1985 bis 28.2.1985

Monatsnettovergütung bei 25 Stunden/Woche 1.069,79 DM (1.009,24 DM + Zuschlag von 6 % wegen weiterer Tariferhöhung ab 1.1.1985)

75 % hieraus 802,35 DM

davon kongruent (6/7) 687,72 DM

Rente 228,10 DM

Restanspruch 574,25 DM

Summe für 2 Monate 1.148,50 DM

Zusammenstellung für den Zeitraum 7.11.1976 bis 28.2.1985 (Gegenstand der Teilklage vom 7.1.1997):

(1) 19.365,36 DM

(2) 4.496,60 DM

(3) 3.786,60 DM

(4) 4.662,18 DM

(5) 1.209,10 DM

(6) 1.904,34 DM

(7) 3.170,86 DM

(8) 887,16 DM

(9) 4.738,10 DM

(10) 926,62 DM

(11) 4.935,40 DM

(12) 5.765,28 DM

(13) 3.098,16 DM

(14) 3.035,76 DM

(15) 3.167,40 DM

(16) 2.537,50 DM

(17) 643,46 DM

(18) 1.148,50 DM

Zwischensumme aus (1) bis (18) 69.478,38 DM

abzüglich vorgerichtliche Zahlung - 16.000,-- DM

Restanspruch = 53.478,38 DM

= 27.343,06 EURO,

Die Klägerin verrechnet die vorgerichtliche Zahlung allein auf den mit der Teilklage geltend gemachten Haushaltsführungsschadensersatzanspruch, ausdrücklich nicht auf den erst ab 1.3.1985 entstandenen klageerweiternd verfolgten Anspruch (vgl. insbesondere S. 5 des Schriftsatzes vom 20.2.1999, Bl. 182 unten d.A.).

Dieser Teilanspruch von 27.343,06 EURO ist aus denselben wie oben unter Ziffer 5. am Ende dargelegten Erwägungen durchgehend nur mit 4 % p.a. zu verzinsen (§§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB, Art. 229 § 1 Abs. 1 S. 3 EGBGB), antragsgemäß aber erst seit 20.2.1996, nicht schon ab 1.7.1994 (§ 308 Abs. 1 ZPO).

Für den zum Gegenstand der Klageerweiterung vom 20.2.1999 gehörenden Zeitraum errechnet sich der Anspruch wie folgt:

(19) Zeitraum 1.3.1985 bis 30.6.1985

Monatsnettovergütung bei 25 Stunden/Woche 1.069,97 DM (1.009,24 DM + Zuschlag 6 %)

7,5 % hieraus 802,35 DM

davon kongruent (6/7) 687,72 DM

Rente 228,10 DM

Restanspruch 574,25 DM

Summe für 4 Monate 2.297,-- DM

(20) Zeitraum 1.7.1985 bis 31.12.1985

Monatsnettovergütung bei 25 Stunden/Woche 1.069,79 DM

75 % hieraus 802,35 DM

davon kongruent 687,72 DM

Rente 231,30 DM

Restanspruch 571,05 DM

Summe für 6 Monate 3.426,30 DM

(21) Zeitraum 1.1.1986 bis 30.6.1986

Monatsnettovergütung bei 25 Stunden/Woche 1.083,73 DM (neue Vergütungstabelle ab 1.1.1986)

75 % hieraus 812,80 DM

davon kongruent (6/7) 696,68 DM

Rente 231,30 DM

Restanspruch 581,50 DM

Summe für 6 Monate 3.489,-- DM

(22) Zeitraum 1.7.1986 bis 31.12.1986

Monatsnettovergütung bei 25 Stunden/Woche 1.083,73 DM

75 % hieraus 812,80 DM

davon kongruent 696,68 DM

Rente 236,90 DM

Restanspruch 575,90 DM

Summe für 6 Monate 3.455,40 DM

(23) Zeitraum 1.1.1987 bis 30.6.1987

Monatsnettovergütung bei 25 Stunden/Woche 1.137,92 DM (1.083,73 DM + Zuschlag 5 % wegen Tariferhöhung ab 1.1.1987)

75 % hieraus 853,44 DM

davon kongruent 731,52 DM

Rente 236,90 DM

Restanspruch 616,54 DM

Summe für 6 Monate 3.699,24 DM

(24) Zeitraum 1.7.1987 bis 31.12.1987

Monatsnettovergütung bei 25 Stunden/Woche 1.137,92 DM 75 % hieraus 853,44 DM

davon kongruent 731,52 DM

Rente 243,50 DM

Restanspruch 609,94 DM

Summe für 6 Monate 3.659,64 DM

(25) Zeitraum 1.1.1988 bis 23.6.1988

Monatsnettovergütung bei 25 Stunden/Woche 1.192,10 DM (1.083,73 DM + Zuschlag 10 % wegen erneuter Tarifanhebung ab 1.1.1988)

75 % hieraus 894,08 DM

davon kongruent 766,35 DM

Rente 243,50 DM

Restanspruch 650,58 DM

Summe für 5 Monate und 23 Tage 3,751,68 DM

(26) Zeitraum 24.6.1988 bis 30.6.1988

Monatsnettovergütung bei nur noch 15 Stunden/Woche (Ableben und ..., Reduzierung auf 6-Personen-Haushalt, beabsichtigte Wiederaufnahme Vollzeitbeschäftigung) 789,33 DM (717,57 DM + Zuschlag 10 % wie vor)

75 % hieraus 592,-- DM

davon kongruent (5/6) 493,33 DM

Rente 243,50 DM

Restanspruch 348,50 DM

Summe für 7 Tage 81,32 DM

(27) Zeitraum 1.7.1988 bis 30.6.1989

Monatsnettovergütung bei 15 Stunden/Woche 789,33 DM

75 % hieraus 592,-- DM

davon kongruent (5/6) 493,33 DM

Rente 250,80 DM

Restanspruch 341,20 DM

Summe für 12 Monate 4.094,40 DM

(28) Zeitraum 1.7.1989 bis 30.6.1990

Monatsnettovergütung bei 15 Stunden/Woche 789,33 DM

75 % hieraus 592,-- DM

davon kongruent 493,33 DM

Rente 256,80 DM

Restanspruch 335,20 DM

Summe für 12 Monate 4.022,40 DM

(29) Zeitraum 1.7.1990 bis 31.12.1990

Monatsnettovergütung bei 15 Stunden/Woche 789,33 DM

75 % hieraus 592,-- DM

davon kongruent 493,33 DM

Rente 264,90 DM

Restanspruch 327,10 DM

Summe für 6 Monate 1.962,60 DM

(30) Zeitraum 1.1.1991 bis 30.6.1991

Monatsnettovergütung bei 15 Stunden/Woche 872,24 DM (neue Vergütungstabelle ab 1.1.1991)

75 % hieraus 654,18 DM

davon kongruent (5/6) 545,15 DM

Rente 264,90 DM

Restanspruch 389,28 DM

Summe für 6 Monate 2.335,68 DM

(31) Zeitraum 1.7,1991 bis 30.4.1992

Monatsnettovergütung bei nur noch 12 Stunden/Woche (Ausscheiden Tochter ... nur noch 5-Personen-Haushalt) 721,61 DM

75 % hieraus 541,21 DM

davon kongruent (4/5) 432,97 DM

Rente 278,20 DM

Restanspruch 263,01 DM

Summe für 10 Monate 2.630,10 DM

(32) Zeitraum 1.5.1992 bis 30.6.1992

Monatsnettovergütung bei 12 Stunden/Woche 761,01 DM (neue Vergütungstabelle ab 1.5.1992)

75 % hieraus 570,76 DM

davon kongruent (4/5) 456,61 DM

Rente 278,20 DM

Restanspruch 292,56 DM

Summe für 2 Monate 585,12 DM

(33) Zeitraum 1.7.1992 bis 31.12.1992

Monatsnettovergütung bei 12 Stunden/Woche 761,01 DM

75 % hieraus 570,76 DM

davon kongruent 456,61 DM

Rente 286,70 DM

Restanspruch 284,06 DM

Summe für 6 Monate 1.704,36 DM

(34) Zeitraum 1.1.1993 bis 30.6.1993

Monatsnettovergütung bei 12 Stunden/Woche 800,45 DM (neue Vergütungstabelle ab 1.1.1993)

75 % hieraus 600,34 DM

davon kongruent (4/5) 480,27 DM

Rente 286,70 DM

Restanspruch 313,64 DM

Summe für 6 Monate 1.881,84 DM

(35) Zeitraum 1.7.1993 bis 30.6.1994

Monatsnettovergütung bei 12 Stunden/Woche 800,45 DM

75 % hieraus 600,34 DM

davon kongruent 480,27 DM

Rente 299,50 DM

Restanspruch 300,84 DM

Summe für 12 Monate 3.610,08 DM

(36) Zeitraum 1.7.1994 bis 30.6.1995

Monatsnettovergütung bei 12 Stunden/Woche 800,45 DM

75 % hieraus 600,34 DM

davon kongruent 480,27 DM

Rente 308,60 DM

Restanspruch 291,74 DM

Summe für 12 Monate 3.500,88 DM

(37) Zeitraum 1.7.1995 bis 31.12.1996

Monatsnettovergütung bei 12 Stunden/Woche 800,45 DM

75 % hieraus 600,34 DM

davon kongruent 480,27 DM

Rente 308,40 DM

Restanspruch 291,94 DM

Summe für 18 Monate 5.254,92 DM

(38) Zeitraum 1.1.1997 bis 28.2.1999

Monatsnettovergütung bei 12 Stunden/Woche 795,57 DM (neue Vergütungstabelle ab 1.1.1997 mit leicht sinkender Nettovergütung) 75 % hieraus 596,68 DM

davon kongruent (4/5) 477,34 DM

Rente 308,40 DM

Restanspruch 288,28 DM

Summe für 26 Monate 7.495,28 DM

Zusammenstellung für den Zeitraum 1.3.1985 bis 28.2.1999 (Gegenstand der Klageerweiterung vom 20.2.1999):

(19) 2.297,-- DM

(20) 3.426,30 DM

(21) 3.489,-- DM

(22) 3.455,40 DM

(23) 3.699,24 DM

(24) 3.659,64 DM

(25) 3.751,68 DM

(26) 81,32 DM

(27) 4.094,40 DM

(28) 4.022,40 DM

(29) 1.962,60 DM

(30) 2.335,68 DM

(31) 2.630,10 DM

(32) 585,12 DM

(33) 1.704,36 DM

(34) 1.881,84 DM

(35) 3.610,08 DM

(36) 3.500,88 DM

(37) 5.254,92 DM

(38) 7.495,28 DM

Summe aus (19) bis (38) 62.937,24 DM

= 32.179,30 EURO

Auch hinsichtlich dieses Teils des Haushaltsführungsschadens ist das angefochtene Urteil im Zinsausspruch korrekturbedürftig. Eine Verzinsung ab 1.7.1994 - wie hier von der Klägerin beantragt und vom Landgericht zuerkannt - kommt bezüglich des erst danach, also vom 1.7.1994 bis 28.2.1999, entstandenen Schadens nicht in Betracht, weil der Anspruch zum genannten Stichtag noch gar nicht fällig war. Verzug ab 1.7.1994 ist daher nur bezüglich des bis 30.6.1994 entstandenen und im Schriftsatz von Rechtsanwalt ... vom 21.4.1994 (Anlage IV. zur Klageschrift) geltend gemachten Schadens eingetreten. Vom 1.3.1985 bis 30.6.1994 ist ein Teilbetrag von 46.686,16 DM (Summe aus Ziffern (19) bis (35)), also von 23.870,25 EURO, fällig geworden. Nur dieser ist bereits seit 1.7.1994 mit 4 % zu verzinsen (§§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB, vgl. auch oben Ziff. 5 am Ende). Wegen des weiteren Schadens von 16.251,08 DM (oben Ziffern (36) bis (38)), also von 8.309,05 EURO, können die Zinsen hingegen erst seit Rechtshängigkeit der zweiten Klageerweiterung vom 20.2.1999, also ab 23.2.1999 (Zustellung an die Beklagtenvertreter) zugesprochen werden (§§ 291, 288 Abs. 1 BGB). Zu diesem Zeitpunkt war auch der Anspruch für Februar 1999 schon fällig (Vorauszahlungspflicht gemäß §§ 760, 843 Abs. 2 S. 1 BGB).

g) Somit ergibt sich folgende Zusammenstellung der Zahlungsansprüche:

Haushaltsführungsschaden 7.11.1976 bis 28.2.1985 27.343,06 EURO Haushaltsführungsschaden 1.3.1985 bis 28.2.1999 32.179,30 EURO Zwischensumme 59.522,36 EURO weiteres Schmerzensgeld 0,00 EURO sonstiger materieller Schaden aus Ziffer 5. 1.571,77 EURO Summe Zahlungsansprüche 61.094,13 EURO

Davon sind mit 4 % p. a. zu verzinsen:

Haushaltsführungsschaden 1.3.1985 bis 30.6.1994 23.870,25 EURO sonstige materielle Schäden 1.571,77 EURO Summe, zu verzinsen ab 1.7.1994 25.442,02 EURO

Haushaltsführungsschaden 7.11.1976 bis 28.2.1985, zu verzinsen antragsgemäß erst ab 20.2.1996 27.343,06 EURO

Haushaltsführungsschaden 1.7.1994 bis 28.2.1999, zu verzinsen erst ab 23.2.1999 8.309,05 EURO

7. Zu Recht hat das Landgericht dem gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässigen Feststellungsantrag der Klägerin stattgegeben; denn die Schadensentwicklung ist ersichtlich nicht abgeschlossen. Die festgestellten Ansprüche sind auch nicht verjährt (vgl. oben Ziffer 3.). Erfolg hat die Berufung nur insoweit, als auch die Feststellung der Ersatzpflicht bezüglich des Personenschadens im Hinblick auf die Haftungsfreistellung des Streithelfers gemäß § 636 RVO und das dadurch gestörte Gesamtschuldverhältnis auf die Quote von 75 % zu beschränken ist (vgl. oben Ziffer 2.). Darunter fällt auch ein zukünftiger immaterieller Schaden; bei der etwaigen Bemessung eines weiteren Schmerzensgeldes wäre daher der mit 25 % bewertete Mitverantwortungsbeitrag des Streithelfers zu berücksichtigen. Dem Wesen des Schmerzensgeldanspruchs entsprechend kann sich die stichtagsbezogene Abgrenzung des Gegenstands des Zahlungsanspruchs von dem des Feststellungsanspruchs nicht auf den immateriellen Schaden beziehen, während die von der Klägerin für den Haushaltsführungsschaden und den sonstigen materiellen Schaden geringfügig differenziert vorgenommene Abgrenzung zulässig und zu beachten ist. Zur Klarstellung hat der Senat den Feststellungsausspruch daher neu gefaßt. Soweit darin - wie im Antrag - der Haushaltsführungsschaden, der Verdienstausfall- und der Rentenschaden besonders hervorgehoben sind, hat dies keine über die allgemeinen Wirkungen der Feststellung der Ersatzpflicht hinausreichende Bedeutung. Selbstverständlich kann erst nach Unterbreitung der entsprechenden Berechnungsgrundlagen beurteilt werden, ob und in welchem Umfang solche Schäden tatsächlich eintreten oder seit dem Stichtag bereits eingetreten sind.

III.

Somit war das angefochtene Urteil auf die Berufung der Beklagten im dargelegten Umfang abzuändern; die weitergehende Berufung war zurückzuweisen.

Die für beide Instanzen mit unterschiedlicher Quote nach dem jeweiligen Maß des Obsiegens und Unterliegens zu treffende Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO i.V.m. § 709 S. 2 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 25 Abs. 2, 12, 14 GKG, § 3 ff. ZPO. Dabei folgt der Senat hinsichtlich des Feststellungsantrags der von den Parteien nicht angegriffenen Bewertung seitens des Landgerichts im Streitwertbeschluß vom 3.9.2003 (Bl. 569/570 d.A.). Der Betrag von 25.564,59 EURO (= 50.000,-- DM) erscheint angesichts der hier im Raum stehenden Zukunftsschäden nicht überhöht.

Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind bereits höchstrichterlich geklärt. Im Hinblick auf § 26 Nr. 8 EGZPO hat der Senat vorsorglich eine Bewertung der Beschwer der Parteien durch dieses Urteil vorgenommen.

Ende der Entscheidung

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