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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Bamberg
Urteil verkündet am 17.02.2004
Aktenzeichen: 5 U 244/03
Rechtsgebiete: ZPO, EGZPO, StVG, BGB, StVO


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2
EGZPO § 26 Nr. 8
StVG § 9
BGB § 254
StVO § 25 Abs. 3 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Bamberg IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

5 U 244/03

Verkündet am 17. Februar 2004

in dem Rechtsstreit

wegen Schmerzensgeld

Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Bamberg hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ... und der Richter am Oberlandesgericht ... und ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 2004

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 26. September 2003 abgeändert.

II. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

III. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt der Kläger.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.043,49 EUR festgesetzt.

VI. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Im Hinblick auf § 26 Nr. 8 EGZPO bemißt der Senat die Beschwer des Klägers mit 2.043,49 EUR.

Gründe:

Wegen der tatsächlichen Feststellung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Hinsichtlich der Berufungsanträge wird auf das Protokoll vom 17.2.2004 verwiesen.

Die zulässige Berufung ist begründet.

Zwar können die Beklagten nicht nachweisen, daß der Unfall vom 28.2.1999 für den Beklagten zu 1) unabwendbar war, so daß sie grundsätzlich für die Betriebsgefahr einzustehen haben; diese könnte jedoch angesichts des unstreitigen Verschuldens des Klägers keinesfalls mit 50 %, sondern höchstens mit 20 % bis 25 % bewertet werden. Im vorliegenden Falle tritt die weder objektiv noch durch ein Verschulden des Fahrzeugführers erhöhte Betriebsgefahr des Pkw's bei der nach §§ 9 StVG, 254 BGB gebotenen Abwägung der Verursachungsbeiträge hinter dem schwerwiegenden Verschulden des Klägers sogar vollständig zurück.

Der Kläger hat gegen § 25 Abs. 3 Satz 1 StVO verstoßen, wonach Fußgänger die Fahrbahn nur unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs überschreiten dürfen. Dieser hat auf der Fahrbahn Vorrang und ein Fußgänger darf die Fahrbahn nur mit besonderer Vorsicht überqueren. Er muß sich vor Betreten der Fahrbahn vergewissern, daß kein Fahrzeug naht und bei Annäherung eines Fahrzeugs warten.

Der Kläger hat gegen diese Grundsätze grob verstoßen. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat er die Fahrbahn betreten und zu überqueren versucht, obwohl das herannahende Fahrzeug des Beklagten zu 1) "ganz offensichtlich ohne weiteres zu erkennen" war. Nach den Berechnungen des Sachverständigen kann der Pkw beim Betreten der Fahrbahn durch den Kläger höchstens ca. 30 Meter entfernt gewesen sein. Der Kläger hat die ihm drohende Gefahr leichtfertig verkannt, als er entweder nicht nach links geschaut hat, bevor er auf die Fahrbahn trat, oder er hat leichtsinnig darauf vertraut, er werde die Fahrbahnmitte noch vor dem herannahenden Pkw erreichen.

Bei einem derart groben Eigenverschulden hat der Kläger für den Unfallschaden alleine einzustehen.

Ende der Entscheidung

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