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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Bamberg
Urteil verkündet am 20.08.2002
Aktenzeichen: 5 U 288/00
Rechtsgebiete: ZPO, EGZPO, BGB, GKG


Vorschriften:

ZPO §§ 3 ff.
ZPO § 92 Abs. 1
ZPO § 543 Abs. 2 n.F.
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
EGZPO § 26 Nr. 8
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 847 Abs. 1
GKG § 12
GKG § 14
GKG § 25
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Bamberg IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

5 U 288/00

Verkündet am 20. August 2002

in dem Rechtsstreit

wegen Forderung u.a.

Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Bamberg hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht und der Richter am Oberlandesgericht und aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Juli 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufungen des Klägers und des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 17. November 2000 werden zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 54 %, der Beklagte 46 % zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.200,-- EURO, der Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.700,-- EURO abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.

IV. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf insgesamt 83.266,95 EURO (= 162.856,-- DM) festgesetzt.

V. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs.2 ZPO n.F. nicht vorliegen.

VI. Im Hinblick auf § 26 Nr. 8 EGZPO wird die Beschwer des Klägers auf 45.212,52 EURO (= 88.428,-- DM) und die Beschwer des Beklagten auf 38.054,43 EURO (= 74.428,-- DM) festgesetzt.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von dem Beklagten Schadensersatz, die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes und die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für sämtliche aus dem Sportunfall vom 13.5.2000 künftig entstehende materielle und immaterielle Schaden.

Der Kläger ist Zahnarzt von Beruf, er betreibt eine Einzelpraxis und ist seit mehreren Jahren Mitglied bei dem Beklagten, einem Tennissportverein. Der Beklagte unterhält und betreibt in, eine Tennissportanlage mit 16 Tennisplätzen, auf welchen auch Medenspiele ausgetragen werden.

Am 13. Mai 2000 fand auf dem Gelände des Beklagten ein Medenspiel gegen den T statt.

Der Kläger nahm für den Beklagten an diesem Medenspiel im Frühjahr 2000 teil, wobei er im Rahmen eines Doppels auf dem Spielfeld Nr. 12 des Beklagten spielte.

Das Spielfeld Nr. 12 weist die aus der von der Beklagtenseite übergebenen Skizze (Anlage B 1/Bl.21 d.A.) ersichtlichen Spielfeldeinteilungen auf.

Das Spielfeld Nr. 12 grenzt an ein weiteres damals nicht benutztes Spielfeld unmittelbar an. In den Endbereichen zwischen diesen beiden benachbarten Tennisplätzen stand zu Beginn und während des Medenspiels vom 13.5.2000, als Abgrenzung der beiden Tennisplätze, eine dreieckige Werbeeinrichtung aus massivem Eisen, mit einer Höhe von 0,62 m, einer Breite von 0,5 m und einer Länge von 2,5 m. Die Form des Werbeträgers entspricht derjenigen eines "Toblerone-Schokoladenriegels".

Die Anordnung des Tennisplatzes 12 zu dessen Nachbarplatz, wie auch die Position des benannten Werbeträgers zwischen den benachbarten Tennisplätzen ergibt sich aus der als Anlage zu diesem Tatbestand beigefügten Zeichnung (Folgeseite) und dem bei den Akten befindlichen Polaroidfoto (Bl.39 d.A.).

Als der Gegner während des benannten Medenspiels den Tennisball hoch vor die Grundlinie des Klägers spielte, versuchte dieser, der beim Tennisspiel Linkshänder ist, den Ball rechts vor der hinteren Spielfeldbegrenzung (rechts der Grundlinie der klägerischen Spielfeldhälfte) zurückzuspielen.

Im Rahmen dieses Spielzuges stieß der Kläger beim Rückwärtslaufen gegen den oben beschriebenen Werbeträger, stürzte rückwärts über diesen und zog sich eine komplizierte Radius-Kopf-Fraktur am rechten Ellbogen zu.

Mit dem Vortrag des Unvermögens zur Ausübung seines Zahnarztberufes in der Zeit vom 13.5.2000 bis 27.6.2000 hat der Kläger Verdienstentgang in Höhe von 122.856,-- DM geltend gemacht, ferner erstinstanzlich ein angemessenes Schmerzensgeld, in Höhe von mindestens 10.000,-- DM und die Feststellung der Ersatzpflicht des materiellen und immateriellen Zukunftschadens begehrt.

Der Kläger hat im wesentlichen behauptet, daß sich der beschriebene Werbeträger innerhalb des vom internationalen Tennisverband festgelegten Sicherheitsauslaufbereichs von seitlich 3,66 m und rückwärtig 6,4 m, jeweils gemessen ab den äußeren Spielfeldbegrenzungslinien (vgl. die Skizze Bl.21 d.A.) befunden hätte.

Sofern sich dieser Werbeträger jedoch außerhalb des oben beschriebenen Sicherheitsauslaufbereichs befunden haben sollte, hätte es sich gleichwohl bei diesem Werbeträger um ein gefahrenträchtiges Hindernis gehandelt, weil, im Unterschied zu dem Werbeträger, ein an der gleichen Stelle errichteter Zaun beim Dagegenstoßen keinesfalls die gleichen Verletzungen zur Folge gehabt hätte, wie dies beim Sturz über, den Werbeträger der Fall war.

Ein in diesem Bereich errichteter Zaun hätte ein Rückwärtsfallen des Klägers verhindert; wegen der nur geringen Höhe des aus massivem Eisen gefertigten Werbeträgers von nur 0,62 m, wäre ein Sturz über diesen Werbeträger beim Rückwärtslaufen geradezu vorprogrammiert gewesen.

Nach Ausführungen des Klägers zur Höhe seines Verdienstentganges und der Angemessenheit des begehrten Schmerzensgeldes, hat dieser sein Interesse an dem Feststellungsbegehren bezüglich der Ersatzpflicht hinsichtlich des materiellen und immateriellen Zukunftschadens damit begründet, daß er infolge des Unfallgeschehens weiterhin unter Bewegungseinschränkungen seines rechten Armes leiden würde.

Der Kläger hat beantragt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 122.856,-- DM nebst 12 % Zinsen hieraus seit Klagezustellung zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld aus dem Unfallereignis vom 13.5.2000, dessen Höhe ausdrücklich in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen materiellen und immateriellen zukünftigen Schaden, der auf das Unfallereignis vom 13.5.2000 zurückzuführen ist, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.

Der Beklagte hat beantragt,

kostenpflichtige Klageabweisung.

Der Beklagte hat behauptet, daß der gemäß der vorliegenden Skizze, Bl. 21 d.A., von den Tennisverbandsgremien festgelegte Sicherheitsauslaufbereich von seitlich 3,66 m und rückwärtig 6,40 m bei dem Medenspiel vom 13.5.2000 auf dem Platz 12 von Werbeeinrichtungen freigehalten gewesen wäre.

Im übrigen wäre dem Kläger als langjährigem Tennisspieler und Mitglied bei dem Beklagten die örtliche Situation unter Einschluß dieses Werbeträgers bekannt gewesen.

Daher hätte sich der Kläger, selbst bei Bejahung einer von Beklagtenseite verneinten Haftung des Beklagten, hilfsweise ein Mitverschulden anrechnen zu lassen.

Der Beklagte, der sich gegen die Höhe des geltend gemachten Verdienstentganges des Klägers, wie auch gegen die Größenordnung des sich klägerseits vorgestellten Schmerzensgeldbetrages gewandt hat, hat die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Zukunftschadens auf Klägerseite bestritten.

Das Landgericht Aschaffenburg hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheines auf der Tennisanlage des Beklagten (Bl.12) und hierbei die konkrete Aufstellung des beschriebenen Werbeträgers rekonstruiert.

Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme, der sich aus der Rekonstruktion ergebenden Aufstellung des Werbeträgers, wie auch hinsichtlich von dessen Maßen, wird auf die Niederschrift über die Sitzung und des Augenscheins vom 30.10.2000 (Bl. 32 - 38 d.A.) verwiesen; wegen der näheren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die von den Parteien bei Gericht eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Mit Grundteilurteil und Schlußteilurteil vom 17. November 2000 hat das Landgericht Aschaffenburg hinsichtlich des Verdienstausfallschadens des Klägers erkannt, daß dieser dem Grunde nach zur Hälfte gerechtfertigt ist, soweit diesbezügliche Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind. Weiterhin hat das Landgericht den Kläger zur Zahlung von 3.000,-- DM Schmerzensgeld verurteilt und festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen materiellen und immateriellen zukünftigen Schaden, der auf das Unfallereignis vom 13.5.2000 zurückzuführen ist, zu 1/2 zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht übergegangen sind.

Im übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht Aschaffenburg ausgeführt, daß die Klage - wie tenoriert - zum Teil begründet wäre, weil der Beklagte die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt hatte, insoweit jedoch ein hälftiges Mitverschulden des Klägers zu berücksichtigen wäre. Die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Beklagten hat das Landgericht Aschaffenburg in der Aufstellung des im Tatbestand konkret bezeichneten Werbeträgers im Übergangsbereich des Platzes 12 zum Nachbarplatz gesehen, als der Beklagte durch dessen Aufstellung das dem Tennisspiel üblicherweise innewohnende Risiko erhöht hätte.

Insoweit hat sich das Landgericht auf den im Rahmen des Augenscheins vom 30.10.2000 rekonstruierten Aufstellort des Werbeträgers bei Platz 12 der Anlage des Beklagten, konkret im seitlichen Bereich 3,26 m bis 3,36 m von der äußersten Spielfeldlinie und im hinteren Bereich, rechtwinkelig gesehen von der Grundlinie, ca. 5,60 m entfernt, bezogen.

Unter Zugrundelegung der Empfehlungen des Deutschen Tennisbundes für die Einrichtung von Tennisplätzen, auf denen auch Turnierspiele ausgerichtet werden (vgl. Skizze Bl.21 d.A. und das Protokoll vom 30.10.2000, Bl.36 d.A.), hat das Landgericht Aschaffenburg seiner Entscheidung einen empfohlenen seitlichen Sicherheitsabstand von 3,66 m und einen hinteren Sicherheitsabstand von 6,40 m für Turniere zugrunde gelegt und ist - auf dieser Grundlage - zu dem Ergebnis gelangt, daß dieser Sicherheitsbereich anläßlich des Spiels des Klägers vom 13.5.2000 auf Platz 12 des Beklagten nicht eingehalten worden wäre. Weiter hat das Landgericht ausgeführt, daß die von dem Werbeträger ausgehende Gefährdung der Spieler durch den Beklagten mit zumutbaren Mitteln, also durch einen Verzicht auf derartige Einrichtungen innerhalb der oben genannten Sicherheitszone, oder durch eine Platzierung des Werbeträgers außerhalb der Sicherheitszone hätte vermieden werden können.

Jedoch würde der schuldhaften Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Beklagten ein erhebliches Mitverschulden des Klägers gegenüberstehen, als dem Kläger - einem mehrjährigen Vereinsmitglied bei dem Beklagten - die entsprechende Verwendung solcher Werbeträger, ebenso wie deren Gefahrenträchtigkeit in Wettkampfsituationen, seit Jahren bekannt sei.

Daher hätte der Kläger vor Beginn des Medenspiels darauf hinweisen und drangen können und müssen, daß die gefahrträchtige Werbeeinrichtung entweder gänzlich entfernt oder aber so platziert würde, daß sie sich außerhalb der von den Tennisverbänden empfohlenen Sicherheitszone befinde.

Das sich insoweit ergebende Mitverschulden des Klägers hat das Landgericht mit 1/2 bewertet, seinem Grundteilurteil diese Quote zugrunde gelegt und das dem Kläger wegen der Radius-Kopf-Fraktur am Ellbogen seines rechten Armes zugesprochene Schmerzensgeld auf 3.000,-- DM bemessen. Zur näheren Begründung der Höhe des Schmerzensgeldanspruchs wird auf Seite 11 des angefochtenen Urteils (Bl.51 d.A.) verwiesen.

Unter Bejahung der Wahrscheinlichkeit von materiellen und immateriellen Zukunftsschäden infolge der unfallbedingten Verletzung des Klägers, hat das Landgericht Aschaffenburg dem Feststellungsantrag des Klägers zu 1/2 entsprochen; zur Begründung insoweit wird auf Seite 12 des angefochtenen Urteils (Bl.52 d.A.) Bezug genommen.

Das angefochtene Urteil vom 17. November 2000 wurde den Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 20. November 2000, den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 21. November 2000 zugestellt. Die Berufungsschrift des Klägers ist am 20. Dezember 2000, die Berufungsbegründungsschrift, nach Fristverlängerung bis 22. Februar 2001 (Bl.70 d.A.), am 22. Februar 2001 beim Oberlandesgericht Bamberg eingegangen.

Die Berufungsschrift des Beklagten ist am 21.12.2001, die Berufungsbegründungsschrift des Beklagten ist, nach Fristverlängerung bis 21.2.2001 (Bl. 67 d.A.), am 21 Februar 2001 bei dem Oberlandesgericht Bamberg eingegangen.

Der Kläger wendet sich gegen das angefochtene Urteil mit dem Ziel, nicht nur eine hälftige, sondern eine vollumfängliche Verurteilung des Beklagten auf Ersatz des dem Kläger entstandenen Schadens, auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes von jetzt mindestens 20.000,-- DM, sowie die Feststellung vollumfänglicher Ersatzpflicht des Beklagten hinsichtlich materieller und immaterieller Zukunftsschäden zu erreichen.

Zur Begründung wiederholt und vertieft der Kläger seine Ausführungen erster Instanz.

Insbesondere beruft er sich darauf, daß bei jedem Wettspiel gemäß den Regeln des Bayerischen Tennisverbands die Sicherheitsauslaufmaße für Turniere von 3,66 m für den seitlichen Bereich und 6,40 m für den hinteren Auslaufbereich gelten würden. Geringere Auslaufmaße von 3,05 m bzw. 5,50 m würden lediglich für Trainingsspiele bzw. Freizeitspiele wie z.B. sonntagnachmittags gelten. Demgemäß wäre der Beklagte verpflichtet gewesen, diesen Werbeträger, der sich innerhalb des Sicherheitsauslaufsbereichs seitlich, wie auch hinten befunden hätte, insbesondere vor dem hier streitgegenständlichen Doppel-Wettspiel wegzuräumen, da beim "Doppel" ein größerer Raumbedarf für den Auslauf bestehen würde.

Darüber hinaus stelle der konkret eingesetzte Werbeträger aus massivem Eisen eine über die normalen Risiken hinausgehende besondere Gefahr dar, weil im gesamten Bewegungsbereich des Tennisspielers aufgestellte Werbeträger von Material und Konstruktion so zu wählen seien, daß eine Unfallgefahr ausgeschlossen wäre. Anstelle der niedrigen Stolperhöhe des konkret aufgestellten Werbeträgers von 0,62 m, wäre ein solcher von 1 m Höhe zu verwenden, gefertigt aus leichtem Kunststoff, der bei Berührung durch einen Spieler in sich zusammenfällt.

Letztlich dürfte der Kläger darauf vertrauen, daß der Beklagte alle unnötigen Risiken ausschalte, während in der vorliegenden Spielsituation der Rahmen der üblichen Risiken überschritten worden sei.

Zur Begründung seines Schmerzensgeldbegehrens, wie auch des Feststellungsantrags bezieht sich der Kläger auf die ärztlichen Atteste der Praxis Dr. vom 24.11.2000 (Bl.97 d.A.) und Dr. vom 22.2.2001 (Bl.124 d.A.) und führt aus, daß bei Verstärkung seiner Beschwerden, der Streckungsgrund- und Beugegrad des rechten Arms nicht wieder völlig herzustellen sei.

Mit Schriftsatz vom 22. Februar 2001 beantragt der Kläger:

1. Das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 17. November 2000 wird abgeändert.

2. Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger seinen Verdienstausfallschaden aus dem Tennissportunfall vom 13.5.2000 auf dem Tennisplatz des Beklagten 20 in in vollem Umfang zu ersetzen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld aus dem Unfallereignis vom 13.5.2000, dessen Höhe ausdrücklich in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, das aber jedenfalls einen Betrag von 3.000,-- DM übersteigt, zu zahlen.

4. Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen materiellen und immateriellen zukünftigen Schaden, der auf das Unfallereignis vom 13.5.2000 zurückzuführen ist, in vollem Umfang zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Der Beklagte beantragt mit Schriftsätzen vom 20. Dezember 2000 und 28. Mai 2001:

Kostenpflichtige Zurückweisung der Berufung und auf die Berufung des Beklagten hin wie folgt zu erkennen:

1. Das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 17.11.2000, Az 3 U 543/00, wird aufgehoben.

2. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger beantragt mit Schriftsatz vom 23.5.2001:

Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Der Beklagte wendet sich gegen die Berufung des Klägers und erstrebt mit der von ihm eingelegten Berufung das Ziel, die Klage vollumfänglich abzuweisen.

Der Beklagte verneint, im Zusammenhang mit der Aufstellung dieses Werbeträgers, die Verletzung der ihn treffenden Verkehrssicherungspflicht.

Bei der konkreten Aufstellung dieses Werbeträgers, im Rahmen des Doppelspiels des Klägers in der Kreisklasse habe der Beklagte seinen Schutzpflichten gegenüber dem Kläger genügt; dies insbesondere deshalb, weil es sich bei der Aufstellung dieses Werbeträgers um ein übliches Vorgehen handele, welches dem Kläger langjährig bekannt sei und dazu diene, zu verhindern, daß Tennisbälle auf das Nachbarspielfeld rollen.

Durch die Aufstellung des Werbeträgers hätte sich für den Kläger keine über das übliche Maß hinausgehende Erhöhung der Verletzungsrisiken beim Tennisspiel ergeben.

Letztlich hätte der Kläger, wollte er jede Gefahr aus der Aufstellung des Werbeträgers vermeiden, für dessen Entfernung sorgen oder auf einem anderen Platz spielen müssen.

Es bestehe jedoch angesichts der konkreten Aufstellung dieses Werbeträgers, außerhalb des Bereichs der jeweiligen Sicherheitsauslaufzonen, nur das allgemeine Verletzungsrisiko des Tennisspiels, wie dieses auch für den Spieler beim Laufen gegen einen das Feld begrenzenden Zaun oder beim Sturz über das Tennisnetz gegeben sei.

Anders als bei Turnieren sei der Sicherheitsauslaufbereich bei dem Medenspiel vom 13.5.2000, im Auslauf hinter der Grundlinie auf 5,50 m und im Seitenbereich auf 3,05 m zu bemessen.

Hilfsweise wendet sich der Beklagte gegen die Höhe der vom Kläger mitgeteilten Größenordnung des Schmerzensgeldes von 20.000,-- DM als völlig unverhältnismäßig und auch die insoweit verfolgte Verurteilung des Beklagten in Höhe von 3.000,-- DM als zu hoch.

Der Beklagte wendet sich gegen den Feststellungsantrag des Klägers und die entsprechende Verurteilung mit der Begründung, daß die Berufsausübung des Klägers durch das Unfallgeschehen vom 13.5.2000 nicht eingeschränkt sei, er weiterhin Sport treibe und insbesondere auch den Tennissport ausübe.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Erholung eines Sachverständigengutachtens seitens des Bezirksreferenten für Regelkunde und Schiedsrichterwesen Dr..

Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. vom 5. Oktober 2001 (Anlage zu Bl. 165 d.A.), wie auch dessen ergänzende Stellungnahmen vom 16. November 2001 (Bl.188 ff. d.A.) und 29. Dezember 2001 (Bl.248 ff. d.A.), sowie das Protokoll über die Anhörung des Sachverständigen vom 16.7.2002 Bezug genommen (Bl.320 ff. d.A.).

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze mit Anlagen, die Sitzungsniederschriften und das angefochtene Urteil verwiesen. Der von Klägerseite eingereichte nicht nachgelassene Schriftsatz vom 2. August 2002 gibt keinen Anlaß zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässigen Berufungen des Klägers und auch des Beklagten haben in der Sache keinen Erfolg.

In Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil erster Instanz bejaht der Senat eine Haftung des Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für die dem Kläger wegen des Tennisunfalls vom 13. Mai 2000 entstandenen materiellen und immateriellen Schäden.

Mit dem Landgericht Aschaffenburg sieht der Senat im Ergebnis ein hälftiges Mitverschulden des Klägers als gegeben an, wenngleich der Senat zur Begründung dieses hälftigen Mitverschuldens des Klägers, wegen der zum Teil veränderten Tatsachengrundlage bezüglich des vorliegend zu berücksichtigenden Sicherheitsauslaufbereichs, ergänzende Gesichtspunkte heranzuziehen hat.

Auf der Grundlage des überzeugenden Gutachtens des Sachverständigen Dr. vom S. Oktober 2001 und der geltenden Regeln des Bayerischen Tennisverbandes des Jahres 2000, Regeln 33 und 1, Anm.2 (Seiten 30 und 31 d.A.), ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, daß der Werbeträger, über den der Kläger beim Medenspiel vom 13.5.2000 gestürzt ist, außerhalb des für Club- oder Freizeitplätze geltenden Sicherheitsauslaufbereichs hinter jeder Grundlinie von mindestens 5,50 m und an den Seiten von mindestens 3,05 m aufgestellt worden war.

Dieser Umstand, insoweit weichen die Feststellungen des Senats von der Tatsachengrundlage der erstinstanzlichen Entscheidung ab, führt jedoch nicht zur Verneinung einer Verkehrssicherungspflichtverletzung seitens des Beklagten, weil in der konkreten Aufstellung dieses Werbeträgers in der Medenspielsituation vom 13.5.2000, auch angesichts der Beschaffenheit des Werbeträgers aus massivem Eisen, eine Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht durch den Beklagten gegeben ist.

Der infolge langjähriger Tätigkeit als Schiedsrichter und Tennissportfunktionär mit den nationalen und internationalen Tennisregeln sehr gut vertraute Sachverständige Dr. Bezirksreferent für Regelkunde und Schiedsrichterwesen des Bayerischen Tennisverbandes im Bezirk Unterfranken, hat zur Überzeugung des Senats, ohne daß dessen Ausführungen zu irgendeinem Zweifel Anlaß gaben, dargelegt, daß für das Medenspiel vom 13.5.2000, an dem der Kläger teilnahm und sich durch den Sturz verletzte, die vorgenannten Sicherheitsauslaufmaße für Club- oder Freizeitplätze gelten und mithin für den hier zu entscheidenden Fall nicht die Sicherheitsauslaufmaße für Turniere hinter jeder Grundlinie von mindestens 6,40 m und an den Seiten von mindestens 3,66 m, zu berücksichtigen sind.

Da somit die vorbenannten Mindestsicherheitsauslaufbereiche 5,50 m (hinten) und 3,05 m (jeweils seitlich) eingehalten sind und nach den weiteren überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen diese Mindestsicherheitsauslaufbereiche nicht nur für den Trainingsbetrieb oder Sonntagnachmittagsfreizeitspiele gelten, steht zur Überzeugung des Senats fest, daß bei dem Medenspiel des Klägers vom 13.5.2000 der Werbeträger nicht im vorliegend relevanten Sicherheitsauslaufbereich aufgestellt war. Jedoch hatte der für die Ausrichtung des Medenspiels vom 13.5.2000 verantwortliche Beklagte diesen Werbeträger aus massivem Eisen, der eine Höhe von 0,62 m aufwies, lediglich 0,21 bis 0,31 m (seitlich) bzw. lediglich 0,10 m (hinten) außerhalb der jeweiligen Sicherheitsauslaufbereiche aufgestellt (vgl. die dem Tatbestand beigeheftete Skizze), wobei sich die konkrete Platzierung des Werbeträgers unstreitig aufgrund der Messungen anläßlich des Augenscheins erster Instanz vom 30.10.2001 (Bl.32 ff., 34, 35 d.A.) ergibt.

Weiterhin ist bezüglich der von dem Werbeträger ausgehenden Gefahr zu berücksichtigen, daß dieser, bei einer Lange von 2,5 m in dieser unmittelbaren Nähe der Sicherheitsauslaufbereiche als Einzelstück aufgestellt worden war und er lediglich dazu diente, es zu verhindern, daß Tennisbälle vom Platz 12 auf das Nachbarspielfeld rollten, wobei, zur Zeit des Doppelspiels des Klägers auf Platz 12, auf dem Nachbarplatz nicht Tennis gespielt wurde. Der Senat sieht, auch wenn der Werbeträger außerhalb der Mindestsicherheitsauslaufbereiche, die für dieses Medenspiel vom 13.5.2000 galten, aufgestellt war, die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Beklagten darin begründet, daß der Werbeträger ohne jede Notwendigkeit, da der Nachbarplatz nicht bespielt wurde, in unmittelbarem Anschluß an diese Sicherheitsauslaufbereiche aufgestellt worden ist und dieser eine erhebliche Stolpergefahr darstellte, weil er als Einzelteil von nur geringer Höhe (0,62 m) aus massivem Eisen bestand. Insoweit verweist der Senat auf den alternativen Einsatz von Werbeträgern aus leichtern Kunststoffmaterial, der im Rahmen des Tennissports vermehrt erfolgt, wobei solche Werbeträger aus Kunststoff so konstruiert sind, daß sie bei einem Anstoß durch einen Tennisspieler sofort in sich zusammenfallen.

Vorliegend bejaht der Senat auf der Grundlage der vorbenannten Gesichtspunkte eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Beklagten, auch ohne daß dieser mit der Aufstellung des Werbeträgers gegen Tennisregeln verstoßen hätte.

So zählt ein Werbeträger nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. gemäß dem Tennisreglement zu "allen anderen Einrichtungen rund um den Platz", die bei Wahrung der Sicherheitsauslaufbereiche, im gesamten seitlichen und hinteren Platzbegrenzungsbereich aufgestellt werden könnten. Auch - so der Sachverständige - beinhalten die internationalen und nationalen Tennisregelwerke keine Vorschriften, aus welchem Material Werbeträger bei Tenniseinrichtungen gefertigt werden sollten oder müßten (vgl. Bl. 7 und 8 des Gutachtens vom 5.10.2001).

Trotz des Umstandes, daß das Tennisreglement Vorgaben hinsichtlich der Beschaffenheit von Werbeträgern vermissen läßt, erachtet es der Senat im Rahmen der den Beklagten treffenden Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der von ihm betriebenen Tennisplätze für geboten und zumutbar, die Spieler vor aus massivem Material hergestellten, niedrigen Stolperfallen, wie diesem Werbeträger zu schützen.

Dieser Schutz war dem Beklagten mit zumutbarem Aufwand möglich, weil solche Werbeträger - so der Sachverständige - aus weniger massiven Materialien durchaus öfters zu sehen sind, ohne jedoch alleinigen Standard darzustellen (vgl. Bl.8 des Gutachtens). Durch solche Werbeträger aus Kunststoff wird die vorliegend bestehende erhebliche Sturz- und Verletzungsgefahr weitgehend beseitigt.

Im Hinblick auf die erhebliche Verletzungsgefahr bei massiven Werbeträgern aus Eisen, wie dies der konkrete Fall zeigt, ist dem Beklagten auch ein Einsatz von Kunststoffwerbeträgern zuzumuten, zumal die Kosten für die Anschaffung solcher Werbeträger - so das Gutachten - öfters von anderen Tennisclubs auf sich genommen wurden.

Soweit der Beklagte über solche Werbeträger aus Kunststoff nicht verfugte, war es ihm im konkreten Fall abzufordern, den hier eingesetzten Werbeträger aus massivem Eisen vor dem Doppelmedenspiel des Klägers entweder wegzuschaffen oder aber deutlich weiter entfernt von den Mindestsicherheitsauslaufbereichen aufzustellen. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß bis zur gedachten Grenzlinie des Platzes 12 zum Nachbarplatz, von der Seitenlinie aus gemessen, ein Raum von 3,72 m (so der Sachverständige im Rahmen der Anhörung vom 16.7.2002) zur Verfügung stand und, da dieser Nachbarplatz nicht für den Spielbetrieb genutzt wurde, der Werbeträger angesichts seiner Massivität und seiner geringen Höhe (Stolperfalle mit 0,62 m Höhe) wesentlich weiter nach außen hatte platziert werden können und müssen.

Hierbei berücksichtigt der Senat ausdrücklich, daß die Auslaufbereiche von 5,50 m bzw. 3,05 m (seitlich) lediglich Mindestwerte darstellen, tatsächlich aber weit größere Auslaufmaße zur Verfügung standen und diese im konkreten Fall ohne jede Notwendigkeit bei erheblicher Sturzgefahr für den Doppel-Tennisspieler mit größerem Auslaufraumbedarf nicht ausgenutzt wurden. Insoweit ist es nicht von Bedeutung, daß das Medenspiel vom 13.5.2000 lediglich ein Spiel der Kreisklasse darstellte, welches - so der Beklagte - geringeren spielerischen Einsatz erforderte, weil sich die Anforderung an den Einsatz des Tennisspielers beim Laufsport Tennis aus dem jeweiligen Spielablauf, hier dem vor die Grundlinie gespielten Volley, ergibt. Schließlich ist bei der Bejahung der Verkehrssicherungspflichtverletzung seitens des Beklagten zu berücksichtigen, daß vorliegend lediglich ein einziger Werbeträger und keine Reihe derselben entlang der Seite des Spielfeldes aufgestellt war. Ein solcher einzelner Werbeträger gerät infolge der notwendigen Konzentration des Spielers auf die Spielabläufe, gerade wenn er sich im rückwärtigen Bereich des Platzes befindet, aus dem Aufmerksamkeitsspektrum des Spielers und muß daher - wenn überhaupt - so weit wie irgend möglich von diesem entfernt aufgestellt werden.

All diese für die Sicherheit des Tennisspielers notwendigen Gesichtspunkte waren für den Beklagten vor Beginn dieses Medenspiels erkennbar und in zumutbarer Weise umzusetzen.

Der vorbenannten fahrlässigen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Beklagten steht jedoch ein hälftiges Mitverschulden auf Klägerseite gegenüber.

So waren dem Kläger als langjährigem Mitglied des Beklagten die vom Beklagten beim Tennisspiel eingesetzten 4 massiven eisernen Werbeträger bekannt. Auch hat der Kläger den konkret aufgestellten massiven Werbeträger zu Beginn des Medendoppelspiels am 13.5.2000 so wahrgenommen, wie er gemäß obiger Beschreibung dort stand.

Da das Medendoppelspiel des Klägers vom 13.5.2000 ohne Schiedsrichtereinsatz durchgeführt wurde, oblag es den Spielern und somit auch dem Kläger gemäß den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr., den Zustand des Tennisplatzes bezüglich bestehender Risiken zu überprüfen und Gefahren zu beseitigen, so daß es Aufgabe des Klägers gewesen wäre, den erhebliche Sturzgefahr darstellenden Werbeträger zu entfernen oder doch zumindest von den Sicherheitsauslaufbereichen weiter wegzuschieben.

Ein solches Vorgehen war dem Kläger, der auf dem Platz seines Vereins spielte, abzufordern und auch zuzumuten. Hierzu bedurfte es auch keines Ausmessens von Sicherheitsbereichen, weil schlicht mit einem Blick erkennbar war, daß im seitlichen Bereich des Spielfeldes Nr.12, zum nicht bespielten Nachbarfeld, mehrere Meter freien Raumes zur Verfügung standen.

Zur wesentlichen Entschärfung der von dem Werbeträger ausgehenden Gefahr bedurfte es keines großen Aufwandes seitens des Klägers, als dieser - unter Mithilfe der anderen drei Spieler - in zumutbarer Weise den Werbeträger wegziehen konnte.

Im weiteren nimmt der Senat auf seine obigen Ausführungen zur Verletzung der Verkehrssicherungspflicht seitens des Beklagten Bezug, wobei die insoweit benannten Gefahren auch für den Kläger erkennbar und, durch Wegziehen des Werbeträgers, zumutbar vermeidbar waren.

In Gegenüberstellung der sowohl den Kläger, wie auch den Beklagten jeweils treffenden Pflichten, sei es den Kläger im Rahmen der Eigensicherung vor Spielbeginn, sei es den Beklagten im Rahmen der zur Verfügungstellung des Platzes Nr. 12 mit dem Werbeträger, ergibt sich im konkreten Fall eine Sorgfaltspflichtverletzung auf Kläger- und Beklagtenseite in jeweils hälftigem Umfang. Da dies der Quote des erstinstanzlichen Urteils entspricht - hätte sich der Werbeträger innerhalb der Sicherheitsauslaufbereiche befunden, wäre der Senat zu einem größeren Haftungsanteil des Beklagten gelangt - erweisen sich die Berufungen des Klägers, wie auch des Beklagten hinsichtlich des Grundurteils, wie auch bezüglich des Feststellungsurteils als unbegründet.

Hinsichtlich des Feststellungsurteils ist, entgegen der Berufungsbegründung des Beklagten ein Feststellungsinteresse des Klägers zu bejahen. Insoweit nimmt der Senat auf die Grunde des Ersturteils auf Seite 12 (Bl.52 d.A.), wie auf die von Klägerseite vorgelegten und von Beklagtenseite inhaltlich nicht bestrittenen ärztlichen Atteste vom 24.11.2000 und 22.2.2001 (Bl.97 und 124 d.A.) Bezug, wonach auch nach dem Augenscheinstermin vom 30.10.2000 der Beugegrad, wie auch die Streckung des Armes des Klägers im Vergleich zum Zustand vor dem Unfallereignis noch nicht wieder zu 100 % erreicht ist und somit die Wahrscheinlichkeit weiterer Unfallfolgen für den Kläger zu bejahen ist.

Im Hinblick auf die schuldhafte Verkehrssicherungspflichtverletzung seitens des Beklagten, steht dem Kläger gegen diesen gemäß §§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB ein Schmerzensgeldanspruch zu, den das Erstgericht zutreffend in Höhe von 3.000,-- DM bemessen hat. Mithin erweisen sich sowohl die Berufung des Beklagten, als auch die des Klägers als auch in diesem Punkt unbegründet.

In sachgerechter Weise hat das Landgericht die Unfallverletzung (Radius-Kopf-Fraktur am Ellbogen des rechten Arms des Klägers) die von diesem zu tragenden Unfallfolgen (vgl. Seite 11 des Urteils / Bl.51 d.A.) und ein hälftiges Mitverschulden des Klägers berücksichtigt und gelangte auf diesen Grundlagen zu einem angemessenen Schmerzensgeld von 3.000,-- DM. Auch unter Berücksichtigung der unter dem 22.2.2001 von Dr. dem Kläger attestierten 8 mm breiten und 2,5 mm tiefen, mit Flüssigkeit gefüllten Gelenkkapselaussackung, die möglicherweise beim Strecken des Armes zu einer Kapselirritation und zu entsprechender Schmerzsymptomatik führt (vgl.Bl.124 d.A.), ist das Schmerzensgeld von 3.000,-- DM ausreichend und angemessen, als es sich gemäß dem benannten ärztlichen Attest beim Kläger um eine konsolidierte Radiusköpfchenfraktur handelt, die mit 2,8 mm tiefer Stufenbildung der Gelenkfläche ausgeheilt ist.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO, 12, 14, 25 GKG, 3 ff. ZPO.

Ende der Entscheidung

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