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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Bamberg
Urteil verkündet am 07.10.2005
Aktenzeichen: 6 U 18/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 185
BGB § 328
BGB § 362 Abs. 2
BGB § 428
BGB § 430
BGB §§ 741 ff.
BGB § 747 S. 2 i
BGB § 808
BGB § 812
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alternative
BGB § 1626 Abs. 1
BGB § 1642
BGB § 1646 Abs. 1
BGB § 1664
BGB § 1664 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Bamberg IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

6 U 18/05

Verkündet am 7. Oktober 2005

in dem Rechtsstreit

wegen Forderung.

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Bamberg hat unter Mitwirkung des Präsidenten am Oberlandesgericht ... und der Richter am Oberlandesgericht ... und aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. Oktober 2005

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Coburg vom 8. März 2005 abgeändert.

II. Die Klage wird abgewiesen.

III. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits sowie der Nebenintervention.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

A.

Die Klägerin fordert von der Beklagten die Rückerstattung von Zahlungen, die sie aufgrund eines Schlichterspruchs des Ombudsmannes der privaten Banken auf Sparkonten des Sohnes der Beklagten geleistet hat.

Die Beklagte und ihr damaliger Ehemann ... eröffneten in den Jahren 1992 und 1994 bei der Klägerin auf den Namen ihres 1983 geborenen Sohnes ... zwei Sparkonen. In den Sparbüchern war jeweils ... als Kontoinhaber angegeben. Als Zweck der Sparkonten wurde "Prämiensparen für Jugendliche" bestimmt. Die beiden Sparbücher blieben zunächst im Besitz der Beklagten und ihres Ehemannes.

Am 23.10.1996 wurde die Ehe der Beklagten geschieden. Das Sorgerecht für den minderjährigen ... wurde der Beklagten zugesprochen. Die beiden Sparbücher verblieben nach der Scheidung im Besitz der Beklagten. Diese hob zwischen 1996 und 1998 auf Wunsch des Sohnes insgesamt 14.750,-- DM von den Sparkonten ab und finanzierte von dem Geld die Anschaffung von Computern, EDV-Zubehör u.a. für ihren Sohn. Anfang 1999 wandte sich ... an die Klägerin, monierte, dass sie Abhebungen seiner Ehefrau von den Sparkonten ohne seine Einwilligung zugelassen habe, und forderte sie auf, den Sparkonten die abgehobenen Beträge wieder gutzuschreiben, was die Klägerin ablehnte.

Anfang 2003 wandte sich der geschiedene Ehemann der Beklagten an den Bundesverband deutscher Banken und beantragte die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens. Hierzu legte er nach entsprechender Aufforderung eine Vollmacht seines Sohnes vor. Am 7.6.2003 erließ der Ombudsmann der privaten Banken im Schlichtungsverfahren ".../..." folgenden "Schlichtungsspruch: Die Bank ist verpflichtet, die in den Jahren 1996 bis 1998 von den Sparkonten ... abgehobenen DM 13.750,-- rückwirkend gutzuschreiben und zu verzinsen." Zur Begründung führte der Ombudsmann aus, die Verfügungen der Beklagten über die Sparkonten ihres Sohnes seien "unwirksam" gewesen. Die Bank hätte "die Geldbeträge ... nicht der Mutter Frau ... übereignen" dürfen. Die "Unwirksamkeit dieser Verfügungen" sei auch nicht dadurch entfallen, dass die Mutter das Geld für Investitionen ..." verwendet habe.

Die Klägerin schrieb den Sparkonten daraufhin 7.030,26 EURO sowie 783,47 EURO Zinsen "wieder" gut und forderte mit Schreiben vom 21.7.2003 die Beklagte auf, den Gesamtbetrag in Höhe von 7.813,73 EURO an sie zu zahlen.

Die Klägerin, die den Spruch des Ombudsmanns für falsch hält, meint, sie habe gegen die Beklagte einen Ausgleichsanspruch nach § 812 BGB. Sie habe die Beklagte nämlich von einer Verbindlichkeit gegenüber ihrem Sohn befreit. Der Sohn sei hinsichtlich der beiden Sparkonten Forderungsberechtigter gewesen. Die Beklagte habe das Recht der Vermögenssorge für ihren Sohn gehabt. Sie hafte "gemäß § 1646 Abs. 1 BGB" dem Sohn dafür, dass sie sein Vermögen bewahre und nicht unzulässig verwende. Zwar habe die Beklagte das abgehobene Geld für ihren Sohn verwendet, worüber dieser damals auch sehr froh gewesen sei. Auf dessen Willen komme es aber "zumindest während der Minderjährigkeit des Sohnes" nicht an. Wie die Bevollmächtigung seines Vaters im Schlichtungsverfahren zeige, habe der Sohn die Verfügung über sein Vermögen nachträglich als nicht ordnungsgemäß angesehen. Deshalb habe ihm gegen seine Mutter ein "Schadensersatz- und Rückforderungsanspruch" zugestanden, von der die Beklagte durch die Zahlung der Klägerin befreit worden sei.

Die Beklagte meint, sie sei durch die Zahlung der Klägerin nicht bereichert worden.

Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben.

Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe gegen die Beklagte ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alternative BGB zu, da sie durch die Erfüllung des Schlichterspruchs die Beklagte von einer Verbindlichkeit gegenüber ihrem geschiedenen Ehemann auf Ausgleich der beiden Sparkonten befreit habe. Der frühere Ehemann habe einen Anspruch aus positiver Forderungsverletzung des gesetzlichen Schuldverhältnisses der Gemeinschaft gegen die Beklagte gehabt, da diese ohne seine Zustimmung die Abhebungen vorgenommen habe. Mit der Anlage der Sparkonten hätten die Beklagte und ihr damaliger Ehemann nämlich ein Gemeinschaftsverhältnis gemäß §§ 741 ff. BGB an diesen Konten begründet. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei für die beiden Sparkonten nicht der minderjährige Sohn, sondern die Beklagte und ihr damaliger Ehemann forderungsberechtigt gewesen. Bei der Anlage eines Sparbuchs auf den Namen eines Dritten könne dieser regelmäßig so lange nicht als Berechtigter im Sinne des § 328 BGB angesehen werden, wie sich der das Sparbuch Errichtende den Besitz an dem Sparbuch vorbehalte. Der Umstand, dass im Kontoeröffnungsantrag der Sohn als Inhaber der Sparkonten genannt wurde, sei lediglich ein formeller Anlass, die Frage nach einer Drittberechtigung aufzuwerfen. Die Gemeinschaft der Beklagten und ihres Ehemanns an den beiden Sparkonten sei auch durch die Scheidung nicht aufgehoben worden. Demgemäß sei es der Beklagten nach § 747 S. 2 BGB untersagt gewesen, ohne Zustimmung ihres geschiedenen Ehemannes Abhebungen von den Sparkonten vorzunehmen. Da die Beklagte diese Pflicht schuldhaft verletzt habe, sei sie ihrem Ehemann verpflichtet gewesen, dessen Schaden in Höhe der Abhebungen zu ersetzen. Dass sie die abgehobenen Beträge für ihren Sohn verwendet habe, sei unerheblich.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt und sie begründet. Hierzu führt sie aus, Inhaber der Sparkonten seien nicht die Beklagte und ihr geschiedener Ehemann in Gemeinschaft, sondern der minderjährige Sohn gewesen. Dies sei zwischen den Parteien auch unstreitig. Da kein Gemeinschaftsverhältnis im Sinne der §§ 741 ff. BGB zwischen der Beklagten und ihrem geschiedenen Ehemann bestanden habe, sei die Beklagte dadurch, dass die Klägerin nach dem Schlichterspruch den abgehobenen Betrag wieder auf den Sparkonten gutschrieb, auch nicht von einer Verbindlichkeit gegenüber ihrem geschiedenen Mann befreit worden. Im Übrigen habe die Klägerin aufgrund des Spruchs des Ombudsmannes geleistet, obwohl sie ihn für falsch gehalten habe und rechtlich nicht an ihn gebunden gewesen sei.

Die Klägerin beantragt die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils und die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

B.

Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten ist zulässig.

Sie ist auch begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen bereicherungsrechtlichen Anspruch, da sie zum einen die Beklagte nicht von einer Verbindlichkeit - sei es gegenüber ihrem Sohn oder ihrem geschiedenen Ehemann - befreit (s.u. I.) und zum anderen nicht mit dem Willen geleistet hat, eine Schuld der Beklagten zu tilgen (s.u. II.).

I. Die Beklagte ist dadurch, dass die Klägerin aufgrund des Schlichtungsspruches des Ombudsmannes dem Sparkonto ... 7.813,73 EURO wieder gutschrieb (im Folgenden: durch die Gutschrift) nicht bereichert. Sie hat dadurch nämlich nichts, insbesondere auch keine Befreiung von einer Verbindlichkeit, erlangt.

1. Durch die Gutschrift ist die Beklagte nicht von einer Verbindlichkeit gegenüber ihrem Sohn befreit worden.

a) Der Senat ist der Auffassung, dass ... Inhaber der in den Sparbüchern dokumentierten Forderungen gegen die Klägerin war.

Zwar lässt die Einrichtung eines Sparkontos auf den Namen eines anderen für sich allein noch nicht den Schluss auf einen Vertrag zugunsten Dritter zu (BGHZ 21, 148, 150; BGHZ 28, 368, 369; BGH MDR 2005, 855). Entscheidend ist vielmehr, wer gemäß der Vereinbarung mit der Bank oder Sparkasse Kontoinhaber werden soll (BGH NJW 1994, 931). Ein wesentliches Indiz kann dabei sein, wer das Sparbuch in Besitz nimmt (BGH NJW 1970, 1181). Typischerweise ist, wenn ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes anlegt, ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben, aus diesem Verhalten zu schließen, dass der Zuwendende sich die Verfügung und das Sparguthaben bis zu seinem Tode vorbehalten will (BGHZ 46,198, 203, BGHZ 66, 8, 11; BGH MDR 2005, 855).

In den meisten der zitierten Entscheidungen waren mit den "nahen Angehörigen" nicht die Eltern des minderjährigen Kindes, sondern z.B. die Großeltern gemeint. Teilweise wird aber auch die Auffassung vertreten, auch Eltern blieben bei Anlegung eines Sparbuchs auf den Namen ihres minderjährigen Kindes im Zweifel jedenfalls dann Gläubiger des Kreditinstituts, wenn sie das Sparbuch in ihrem Besitz behalten (OLG Düsseldorf, OGLR Düsseldorf 1991 Nr. 6, 5). Andererseits können Eltern als gesetzliche Vertreter auch dergestalt Geld für ihr minderjähriges Kind anlegen, das es selbst Forderungsinhaber wird. Dies geschieht in der Praxis häufig und wird unter bestimmten Voraussetzungen auch von den Steuerbehörden anerkannt. Dem Umstand, dass das Sparbuch im Besitz der Eltern verbleibt, kommt bei einem minderjährigen Kind keine indizielle Bedeutung dafür zu, dass die Eltern Forderungsinhaber bleiben (OLG Celle, WM 1994, 1069; OLG Hamm, FamRZ 2001, 158). Schon die elterliche Sorge verbietet es nämlich regelmäßig, das Sparbuch einem minderjährigen Kind auszuhändigen, könnte dieses das Sparbuch doch z.B. verlieren mit der Folge, dass die Bank gemäß § 808 BGB durch die Leistung an den Inhaber des Sparbuchs dem Berechtigten gegenüber frei wird.

Dafür, dass der minderjährige ... Forderungsinhaber war - wovon im Übrigen auch alle Beteiligten ausgingen - spricht vorliegend auch, dass die Sparkonten ausdrücklich dem "Prämiensparen für Jugendliche" dienen sollten.

b) ... hatte keinen Schadensersatz- oder Rückerstattungsanspruch gegen die Beklagte wegen der Abhebungen von seinen Sparkonten.

Die Beklagte hatte gemäß § 1626 Abs. 1 BGB die Pflicht und das Recht, für das Vermögen ihres Sohnes zu sorgen. Die Vermögenssorge umfasst alle tatsächlichen und rechtlichen Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, das Kindesvermögen zu erhalten, zu verwerten und zu vermehren. Gemäß § 1642 BGB haben die Eltern das ihrer Verwaltung unterliegende Geld des Kindes nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist.

Bei der Ausübung der Vermögenssorge haben die Eltern dem Kind gegenüber nach § 1664 Abs. 1 BGB nur für die Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Dabei begründet § 1664 Abs. 1 BGB sowohl einen selbständigen Schadensersatzanspruch des Kindes gegen seine Eltern als auch eine Haftungserleichterung zugunsten der Eltern. Vorliegend tätigte die Beklagte die Abhebungen unstreitig auf Wunsch ihres Sohnes und verwandte das Geld, um Computer u.a. für ihren Sohn zu bezahlen. Selbst wenn man, wie die Klägerin es tut, in der Erteilung der Vollmacht für den Vater im Schlichtungsverfahren eine nachträgliche Missbilligung dieser Ausgaben durch den Sohn sehen wollte, hätte ... keinen Schadensersatzanspruch gegen seine Mutter gehabt. Zwar mag man unterschiedlicher Meinung darüber sein, ob es sinnvoll ist, binnen drei Jahren 14.750,- DM für Computer u.a. auszugeben. Andererseits verbietet die auch durch Art. 6 GG gebotene Achtung vor dem elterlichen Erziehungsrecht eine strenge Verwendungskontrolle. Vielmehr ist den Eltern, wie auch die Haftungsbeschränkung des § 1664 BGB zeigt, bei der Verwendung von Vermögenswerten ihrer Kinder ein weiter Ermessensspielraum zuzugestehen. Diesen hat die Beklagte jedenfalls nicht überschritten.

Da ... keinen Schadensersatz- oder Rückforderungsanspruch gegen die Beklagte hatte, ist diese durch die Gutschrift der Klägerin auch nicht von einer entsprechenden Verbindlichkeit befreit worden.

2. Die Beklagte ist durch die Gutschrift der Klägerin auch nicht von einer Verbindlichkeit gegenüber ihrem geschiedenen Ehemann befreit worden.

Dies gilt auch, wenn man abweichend von 1.a) dem Landgericht folgend davon ausgeht, dass nicht der minderjährige Sohn, sondern die Beklagte und ihr Ehemann Inhaber der in den Sparbüchern dokumentierten Forderungen waren.

a) Die Beklagte und ihr Ehemann wären dann Gesamtgläubiger gemäß § 428 BGB gewesen. Zwischen Gesamtgläubigern findet gegebenenfalls ein interner Ausgleich statt. Nach der Auslegungsregel des § 430 BGB sind Gesamtgläubiger im Zweifel zu gleichen Anteilen berechtigt. Der geschiedene Ehemann hätte von der Beklagten deshalb ohnehin nicht den vollen abgehobenen Betrag, sondern (allenfalls) die Hälfte als Ausgleich verlangen können.

b) Tatsächlich hat die Klägerin die Beklagte aber bereits deshalb nicht von einer Verbindlichkeit gegenüber ihrem geschiedenen Ehemann befreit, da sie diesem nichts zugewandt hat. Die Gutschrift aufgrund des Schlichterspruchs des Ombudsmanns erfolgte unstreitig auf dem Sparkonto des inzwischen volljährigen ..., der zu diesem Zeitpunkt auch das Sparbuch im Besitz hatte. Der geschiedene Ehemann hat durch diese Gutschrift also nichts erlangt.

Zwar kann gemäß §§ 362 Abs. 2, 185 BGB auch die Leistung an einen Dritten befreiende Wirkung haben. Dies setzt voraus, dass der Dritte vom Gläubiger zur Entgegennahme der Leistung ermächtigt ist oder der Gläubiger die Leistung an den Dritten nachträglich genehmigt. Hier hat die Klägerin nicht vorgetragen, dass der geschiedene Ehemann der Beklagten eingewilligt hätte, dass eine ihm zustehende Forderung durch Leistung an seinen Sohn getilgt wird. Eine solche Einwilligung bzw. Genehmigung ist auch aus den Umständen nicht ersichtlich, zumal der geschiedene Ehemann der Beklagten im Schlichtungsverfahren, das der Gutschrift durch die Klägerin vorausging, lediglich als bevollmächtigter Vertreter ... fungierte.

II. Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch deshalb keinen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, da sie mit der Gutschrift nicht an die Beklagte, sondern an ... geleistet hat.

Ein bereicherungsrechtlich relevantes Dreiecksverhältnis entsteht durch die Tilgung fremder Schulden nur dann, wenn der Zuwendende mit dem Willen leistet, die Verpflichtung des Schuldners zu tilgen. Fehlt ein solcher Wille, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn der Zuwendende ohne Rücksicht auf den wahren Schuldner, insbesondere in der unzutreffenden Annahme, selbst dem Gläubiger hierzu verpflichtet zu sein, leistet, dann wird der Schuldner durch diese Zahlung von seiner Schuld nicht befreit. Der Zuwendende hat dann keinen Bereicherungsanspruch gegen den Schuldner (Palandt-Sprau, BGB, 64. Aufl., Rdnr. 59 zu § 812 BGB), sondern muss sich gegebenenfalls an den Gläubiger, der unmittelbar auf Kosten des Zuwendenden eine ihm nicht zustehende Leistung erlangt hat, halten.

So liegt es hier. Die Klägerin hatte es auf die Beschwerden des geschiedenen Ehemanns der Beklagten hin zunächst - mit Recht - abgelehnt, dem Sparbuch den abgehobenen Betrag wieder gutzuschreiben. Sie leistete die Gutschrift ausschließlich aufgrund des - auch von ihr als falsch angesehen - Schlichterspruchs des Ombudsmanns der privaten Banken. Dabei hatte sie insbesondere nicht die Absicht, die Beklagte von einer Verbindlichkeit zu befreien, deren Erfüllung von der Beklagten zu fordern weder dem Sohn noch dem geschiedenen Ehemann je in den Sinn gekommen ist.

Zum selben Ergebnis führt ein Vergleich mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den sog. Anweisungsverhältnissen (BGH, NJW 2003, 582). ... wusste, dass die Klägerin die Gutschrift auf Grund des Schlichterspruchs leistete und nicht auf Grund einer Anweisung seiner Mutter. Ohne eine gültige Anweisung kann die Zahlung dem - vermeintlich - Anweisenden nicht als seine Leistung zugerechnet werden. Die Beklagte hat auch nicht den Rechtsschein einer derartigen Anweisung hervorgerufen, sondern lediglich der Aufforderung durch die Klägerin vom 21.07.2003, die durch sie "abverfügten Beträge" wieder auszugleichen, keine Folge geleistet.

Zwar mag das Ergebnis insofern ungerecht erscheinen, als die Klägerin die von der Beklagten abgehobenen und für ihren Sohn verwendeten Beträge dessen Sparbuch wieder gutschrieb und sozusagen zweimal auf eine Schuld zahlte. Ursache dieser misslichen Tatsache ist jedoch der falsche Schlichterspruchs des Ombudsmannes. Dieser kann nicht durch ein falsches Urteil zu Lasten der nicht bereicherten Beklagten wieder ausgeglichen werden.

Ob die Klägerin stattdessen einen bereicherungsrechtlichen Anspruch gegen ... hat oder der Schlichterspruch als Rechtsgrund zu werten ist, hat der Senat nicht zu entscheiden.

Da die Klage abzuweisen ist, erweist sich die Berufung der Beklagten als begründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Danach hat die Klägerin auch die Kosten der Nebenintervention zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision, § 543 Abs. 2 ZPO, liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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