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Gericht: Oberlandesgericht Bamberg
Urteil verkündet am 13.03.2002
Aktenzeichen: 8 U 67/01
Rechtsgebiete: ZPO, EGZPO
Vorschriften:
ZPO § 91 Abs. 1 | |
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 n.F. | |
ZPO § 708 Nr. 10 | |
ZPO § 711 | |
EGZPO § 26 Nr. 8 |
Oberlandesgericht Bamberg IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am 13. März 2002
in dem Rechtsstreit
wegen Schadensersatzes
Der Einzelrichter des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg, Richter am Oberlandesgericht hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. März 2002
für Recht erkannt:
Tenor:
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Bayreuth vom 16. Januar 2001 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beklagte an die Klägerin an Stelle von 39.819,30 DM 20.359,28 Euro zu zahlen hat.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird gestattet, die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 31.500,-- Euro abzuwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Die Beschwer des Beklagten beträgt 20.359,28 Euro.
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen der Beschädigung des Steuerkabels ihrer Fernwasserleitung bei einer Erkundungsbohrung durch einen Mitarbeiter des Beklagten.
Wegen des unstreitigen Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien in erster Instanz, der dort von ihnen gestellten Anträge sowie wegen der Prozeßgeschichte in erster Instanz, wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Bayreuth vom 16.1.2001 (Bl. 161 - 163 d.A.) Bezug genommen.
Das Landgericht Bayreuth hat der Klage nach durchgeführter Beweisaufnahme - Vernehmung der Zeugen und sowie Augenscheinnahme der Schadensstelle - im wesentlichen stattgegeben. Auch insoweit wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe des Urteils (Bl. 163 - 166 d.A.) Bezug genommen.
Gegen das seinen Prozeßbevollmächtigten in erster Instanz am 12.6.2001 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 12.7.2001 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 24.9.2001 am 24.9.2001 begründet.
Unter Wiederholung des Sachvortrags erster Instanz bringt der Beklagte im wesentlichen vor, er sei den ihm zur Verfügung stehenden Erkundigungsmöglichkeiten - Erholung einer Auskunft bei der Gemeinde durch die Zeugin - zur Namhaftmachung der Versorgungsträger bezüglich eventueller von diesen verlegten Leitungen im Bereich der durchzuführenden Bohrungen nachgekommen. Das Landgericht überspanne die Anforderungen hinsichtlich der Erkundigungspflicht bei Sparten. Eine Zusicherung der Spartenfreiheit wäre nicht erforderlich gewesen und würde nicht verlangt, zumal sein Auftraggeber, das Straßenbauamt bereits Erkundigungen eingezogen gehabt habe. Eine Einsichtnahme in das Grundbuch könne ebenfalls nicht bei Bohrungen auf privatem Grund verlangt werden, jedenfalls solange keine Anhaltspunkte dafür bestünden, daß auf diesem eine Leitung verläuft. Von der Vollständigkeit und Richtigkeit der bei der Gemeinde erholten Auskunft habe die Zeugin ausgehen können. Bei der Trassenbegehung seien auch sämtliche Bohrpunkte auf Spartenfreiheit entsprechend den erholten Spartenauskünften überprüft worden. Eine Verpflichtung zum Suchen nach eventuellen Schildern, die auf Leitungen hinweisen könnten, bestehe nicht. Die an der Scheune angebrachten Schilder seien zudem durch das geöffnete Scheunentor bzw. landwirtschaftliche Arbeitsgeräte verdeckt gewesen. Die Verlegung der Leitung in einer Tiefe von 5 m sei im übrigen als unsachgemäß anzusehen.
Der Beklagte beantragt in zweiter Instanz:
1. Das am 16.1.2001 verkündete Urteil des Landgerichts Bayreuth, Az.: 32 O 564/99 wird aufgehoben, die Klage wird abgewiesen.
2. Dem Berufungskläger die Befugnis einzuräumen, gegen Sicherheitsleistung die Zwangsvollstreckung abzuwenden und ihm nachzulassen, eine nach § 711 ZPO zu erbringende Sicherheitsleistung durch selbstschuldnerische Bankbürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse zu leisten.
Die Klägerin beantragt:
Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beklagte anstelle von 39.819,30 DM zur Zahlung von 20.359,28 Euro verurteilt wird.
Sie verteidigt das Urteil und beruft sich insbesondere auf die Aussage des Zeugen, beschäftigt bei der Verwaltungsgemeinschaft, wonach dieser entsprechend seinen Bekundungen lediglich nach dem Verlauf gemeindlicher Leitungen gefragt worden sei. Im übrigen habe das Straßenbauamt am 3.6.1997 anläßlich von Baumaßnahmen der Umgehungsstraße von im Zuge der B 303 eine Anfrage wegen etwaiger Versorgungsleitungen gehalten. Diese sei am 10.6.1997 von ihr beantwortet worden und dabei in dem übersandten Plan auch die Leitung im gegenständlichen Schadensbereich eingezeichnet worden, nachdem sich aus dem Plan ergeben habe, daß eine weitere Baumaßnahme im Bereich der B 289 geplant war. Im Berufungsverfahren wurde gemäß Beweisbeschluß vom 16.1.2002 (Bl. 225 - 227 d.A.) Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen und.
Soweit die Einvernahme des Zeugen angeordnet wurde, handelte es sich bei der Benennung des Zeugen um ein Versehen des Beklagten (Bl. 235 d.A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 13.3.2002 Bezug genommen (Bl. 245 - 256 d.A.). Ebenfalls wird zur weiteren Ergänzung des Sach- und Streitstandes auf die gewechselten Schriftsätze, die Anlagen dazu und die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung (§§ 511 ff. ZPO a.F.) ist unbegründet.
Den Beklagten trifft an der Beschädigung der Leitung der Klägerin ein Verschulden, so daß er den dieser entstandenen Schaden zu ersetzen hat. Die Höhe des Schadens wurde in der Berufung nicht mehr bestritten.
Es entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. u.a. BGH VersR 1985, 1147), daß ein Tiefbauunternehmer, der nach den örtlichen Gegebenheiten mit dem Vorhandensein unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen zu rechnen hat, sich der unverhältnismäßig großen Gefahren bewußt sein muß, die durch eine Beschädigung von evtl. vorhandenen Leitungen entstehen kann. Demgemäß hat er äußerste Vorsicht walten zu lassen. Es sind deshalb vor allem bei der Verwendung von schwerem Arbeitsgerät hohe Anforderungen an die Erkundigungs- und Sicherungspflichten bezüglich der verlegten Leitungen zu stellen. Der Unternehmer muß sich den erforderlichen Grad von Gewißheit über den Verlauf solcher Leitungen dort verschaffen, wo die entsprechenden Unterlagen vorhanden sind, d.h. regelmäßig bei den zuständigen Versorgungsunternehmen. Nichts anderes gilt bei den Erkundungsbohrungen, mit denen der Beklagte vom Straßenbauamt beauftragt worden war, da auch bei diesem die Gefahr der Beschädigung von Leitungen bestand. In der Vorbemerkung zum LV des Straßenbauamts vom 22.6.1998, das Grundlage für den Auftrag war, wurde der Beklagte verpflichtet, sich an die Versorgungsunternehmen zu wenden und sich die entsprechenden Unterlagen und Angaben über alle Kabel, Leitungen und Rohre zu beschaffen (vgl. Ziff. 4.1 der Anl. K 1). Auch wenn das Straßenbauamt insoweit Hilfestellungen leistete und dem Beklagten ihm bekannte Versorgungsunternehmen mitteilte, wurde er zusätzlich darauf hingewiesen, daß diese nicht den Anspruch auf Vollständigkeit haben und von ihm weitere Auskünfte einzuholen sind (vgl. Aussage und Bl. 246 -251 d.A.). Das Anwortschreiben der Klägerin vom 10.6.1997 auf die Anfrage des Straßenbauamts vom 3.6.1997 war nicht zu dem gegenständlichen Bauvorhaben gegeben worden (Aussage Bl. 248 d.A.). Dieser Verpflichtung ist der Beklagte nicht in ausreichendem Umfang nachgekommen. Er erteilte zwar der Zeugin die bei ihm als Sekretärin tätig ist, den Auftrag, sich wegen der Spartenfreiheit zu erkundigen. Entsprechend ihren Angaben (Bl. 101 - 105 d.A.) nahm sie daraufhin mit dem Verwaltungsangestellten der Verwaltungsgemeinschaft, dem Zeugen, fernmündlich Verbindung auf und fragte ihn entsprechend ihrer Bekundung nach Versorgungsträgern der dort verlaufenden Leitungen, bzw. welche Versorgungsträger Leitungen in dem beabsichtigten Baugebiet hätten. Über dieses Gespräch fertigte sie einen Aktenvermerk (Bl. 92 d.A.), in dem sie die mitgeteilten Versorgungsträger niederlegte. Das Gericht geht davon aus, daß dieses Gespräch mit dem Zeugen tatsächlich stattgefunden hat, auch wenn (Bl. 67 - 69 d.A.) sich an ein Gespräch mit der Zeugin nicht erinnern konnte. Daß die Zeugin die Frage nach allen Versorgungsträgern von Leitungen in dem entsprechenden Gebiet stellte, ist jedoch nicht erwiesen. Der Zeuge wußte nämlich von der Fernwasserleitung der Klägerin. Wäre er nach allen Versorgungsträgern gefragt worden, hätte er mit Sicherheit auch die Klägerin angegeben. Darüber hinaus ist die Erholung einer fernmündlichen Auskunft völlig ungenügend, nachdem bei einer solchen - wie allgemein bekannt - Mißverständnisse nicht ausgeschlossen werden können und weiterhin die Gefahr besteht, daß bei einer fernmündlichen Anfrage in der Kürze der Zeit nicht auf alle vorhandenen Unterlagen zurückgegriffen werden kann. Mit Rücksicht auf die besonders große Gefährdung Dritter bei der Beschädigung von Leitungen hatte der Beklagte daher die Anweisung an die Zeugin zu geben, eine schriftliche Anfrage zu halten (vgl. BGH NJW 1971, 1315) und zwar unter Übersendung entsprechender Pläne mit den beabsichtigten Bohrpunkten. Nur auf diese Weise ist sichergestellt, daß zum einen die Anfrage an die für eine solche Auskunft kompetente Person gelangt und mit der notwendigen Genauigkeit, Sicherheit und Zuverlässigkeit die Anfrage beantwortet wird. Zwar hat die Zeugin nach dem Gespräch schriftlich um Zusendung der Kabel-/Leitungspläne für die auf den mitübersandten Lageplänen eingezeichneten Gebiete gebeten (Bl. 93 d.A.), darauf jedoch keine Antwort mehr erhalten. Nach ihren Angaben ist ihr unbekannt, was nach Übersendung des Schreibens passierte (Bl. 103 d.A.). Entsprechend dem eigenen Vorbringen des Beklagten ist keine schriftliche Beantwortung erfolgt (Bl. 233 d.A.). Diese schriftliche Anfrage bezog sich auch nicht mehr auf die Bekanntgabe der Versorgungsträger, sondern lediglich auf die Zusendung der Kanal- und Wasserpläne der Gemeinde. Die Zeugin gab nämlich an, sie habe die Faxmitteilung deshalb übersandt, weil Herr zuvor im Telefonat erwähnt hatte, daß die Gemeinde für Kanal und Wasser zuständig sei.
Zu Recht sieht das Landgericht ein Verschulden des Beklagten auch darin, daß er im Baugebiet selbst nicht in ausreichender Weise entsprechenden Hinweisen auf weitere Leitungen nachging, wozu er jedoch verpflichtet gewesen wäre. Wie sich aus dem Protokoll über die Inaugenscheinnahme des Landgerichts vom 8.3.2000 (Bl. 76 - 78 d.A.) ergibt, waren mehrere Leitungshinweisschilder angebracht, die bei der zu fordernden Sorgfalt nicht unentdeckt geblieben wären. Auch wenn keiner der vernommenen Zeugen diese Hinweisschilder gesehen hat, oblag es dem Beklagten als Verantwortlichem vor den Bohrungen darauf in besonderem Maße zu achten. Die Beweisaufnahme hat keine Anhaltspunkte für die Behauptung ergeben, die an der Scheune angebrachten Schilder seien durch das geöffnete Scheunentor oder durch andere Geräte verdeckt gewesen. Ebenso unbehelflich ist sein Vorbringen, die Trasse sei im 90-Grad-Winkel zu der verlegten Leitung verlaufen und ein Erkennen der Schilder von daher nicht möglich gewesen. Es ist nämlich zu fordern, daß nicht nur im Verlauf der Trasse, sondern auch im weiteren Umkreis evtl. Leitungshinweisen nachzugehen ist, zumal es nahelag, daß sich evtl. Leitungen entlang des Feldweges bzw. der Bahnlinie befinden.
Der Zeuge bekundete, er habe bei der gegenständlichen schadensverursachenden Bohrung eine Vorschachtung mit einem sog. Handbagger bis zu einer Tiefe von 1,50 m durchgeführt, da er befürchtet habe, daß entlang der Bahnlinie ein Kabel der Beklagten verläuft. Dies entlastet den Beklagten jedoch nicht. Aus den dargelegten Gründen liegt sein Verschulden bereits darin, daß er sich nicht die erforderliche Gewißheit über alle vorhandenen Leitungen von Versorgungsträgern verschaffte und auch im Baubereich nicht die erforderliche Sorgfalt auf Hinweise von Leitungen walten ließ. Da der Klägerin eine Mitteilung über die Bohrarbeiten nicht zuging, trifft diese kein Mitverschulden an dem Schaden. Ein solches ergibt sich auch nicht aus der Verlegungstiefe der Fernwasserleitung und des Steuerkabels im Schadensbereich. Entsprechend den Planungsregeln für Wasserleitungen und Wasserrohrnetze (Merkblatt W 403) werden zwar Verlegungstiefen bis 1,8 m empfohlen (Ziff. 15.3). Es handelt sich dabei jedoch nicht um vorgeschriebene und damit verbindlich festgelegte Verlegungstiefen. Ein Vertrauensschutz kann daraus nicht hergeleitet werden.
Die Entscheidungen über die Kosten, die vorläufige Vollstreckbarkeit sowie die Nichtzulassung der Revision beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 und auf § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO n.F.. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind weder vorgetragen, noch ersichtlich.
Soweit der Beklagte beantragt hat, ihm nachzulassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden zu dürfen, war dem Antrag nicht stattzugeben, da eine bestimmte Bank nicht genannt wurde (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 23. Aufl., Rdnr. 10 zu § 108).
Im Hinblick auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO n.F.) wurde ergänzend wegen der Regelung in § 26 Nr. 8 EGZPO die Beschwer festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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