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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Braunschweig
Beschluss verkündet am 11.02.2008
Aktenzeichen: 1 U 2/08
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 253
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 844 Abs. 2
ZPO § 144 Abs. 1
1. Der Umstand, dass ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie mit einem, ihm bis dahin unbekannten Patienten kurzfristig hintereinander zwei Therapiegesprächssitzungen durchführt, in denen er mit dem Patienten einen so genannten Suizidpakt schließt, obwohl der Patient jeweils die Frage nach der Suizidalität verneint, lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass gleichwohl bei dem Patienten eine erkennbare akute Suizidgefahr bestanden hat.

2. Es stellt keinen Dokumentationsfehler dar, wenn ein Psychotherapeut über einen Patienten, der sich wegen einer psychischen Drucksituation am Arbeitsplatz in seine Behandlung begeben und dabei nach Exploration eine Suizidalität verneint hat, keinen so genannten Suizidbogen erstellt.

3. Selbst wenn es aufgrund der Umstände des Einzelfalls medizinisch notwendig sein kann, einen Suizidbogen über den Patienten zu erstellen und dies unterbleibt, so führt der darin liegende Dokumentationsfehler nicht zu der Beweiserleichterung, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt eine akute Suizidgefahr vorgelegen hat.

4. Die besondere Fachkenntnisse nicht erfordernde Beurteilung, ob eine Schlussfolgerung nach allgemeinen Denkgesetzen zulässig oder zwingend ist, erfolgt unmittelbar durch das Gericht. ein Sachverständigengutachten ist - auch unter dem Gesichtpunkt des § 144 Abs. 1 ZPO und des im Haftungsprozess nach Heilbehandlung gelockerten Parteibeibringungsgrundsatzes - dafür nicht einzuholen.


Tatbestand:

Die Kläger sind die Witwe und die minderjährigen Kinder des nach Suizid verstorbenen Herrn X. . Der Beklagte praktiziert als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie in Y. . Die Kläger machen wegen eines behaupteten Behandlungsfehlers zum Nachteil des verstorbenen Herrn X. gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schmerzensgeld geltend und begehren die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten hinsichtlich aller zukünftigen Schäden.

Nach Überweisung durch den Hausarzt und auf Empfehlung eines Psychologen begab sich Herr X. am Mittwoch, den 11.2.2004, in die Behandlung des Beklagten. Es erfolgte ein Beratungsgespräch zur Frage der Indikationsstellung einer ambulanten Psychotherapie, da Herr X. an Depressionen litt. Diese waren unter anderem durch Probleme am Arbeitsplatz bedingt. Für den 17.02.2004 wurde ein Folgetermin vereinbart. Am Freitag, den 13.2.2004, begab sich Herr X. auf die ausdrückliche, gegenüber dem Beklagten telefonisch geäußerte Bitte der Klägerin zu 1) kurzfristig erneut in die Praxis des Beklagten. Im Rahmen dieser Konsultationen wurde ein so genannter Suizidpakt geschlossen. Dabei lässt sich der Behandler vom Patienten in die Hand versprechen, dass dieser sich bis zum nächsten Termin nichts antun wird. Am Morgen des 14.02.2004 erhängte sich Herr X. in der Garage des von der Familie bewohnten Hauses. Die Kläger haben für die Klägerin zu 1) einen Schmerzensgeldanspruch in der Höhe von mindestens 5.000 € geltend gemacht sowie für alle Kläger die Feststellung begehrt, dass der Beklagte zum Ersatz sämtlicher zukünftiger immateriellen in und materiellen Schäden verpflichtet sei.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Kläger nicht bewiesen hätten, dass der Beklagte am 11.2.2004 oder 13.2.2004 eine akute Selbstmordgefährdung bei Herrn X. erkannt habe oder nach den Umständen hätte erkennen müssen und dessen Suizid pflichtwidrig nicht verhindert habe. Mit ihrer Berufung verfolgen die Kläger ihr erstinstanzliches Ziel in vollem Umfang weiter. Sie vertreten unter dem Beweisangebot "Sachverständigengutachten" weiterhin die Ansicht, für den Umstand, dass der Beklagte die besondere Dringlichkeit der Situation tatsächlich erkannt habe, spreche, dass dieser Herrn X. noch am Freitag "dazwischen geschoben" und mit diesem sodann einen "Suizidpakt" geschlossen habe. Aus der Nichterstellung eines so genannten Suizidbogens folge ein Dokumentationsversäumnis und daraus auch eine Beweislastumkehr zugunsten der Kläger.

Der Senat hatte die Kläger mit dem nachfolgenden Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die beabsichtigte Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe und auch die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO vorlägen. Die Kläger haben daraufhin ihre Berufung zurückgenommen.

Gründe:

I.

(...)

1.

Dass für den Beklagten eine akute Suizidgefahr erkennbar war oder sogar erkannt worden ist, ist gerade nicht unstreitig. Die entsprechenden Behauptungen der Kläger sind nicht erwiesen. (...) Unstreitig ist lediglich, dass Herr X. am 11.02.2004 zum ersten Mal und am 13.02.2004 zum zweiten Mal bei dem Beklagten in Behandlung gewesen ist, sowie ferner, dass der Beklagte mit Herrn X. einen sog. Suizidpakt geschlossen hat.

a.)

Diese Umstände sind aber weder für sich noch zusammengenommen geeignet, einen Rückschluss darauf zu ziehen, dass der Beklagte dies getan hat, weil - akute oder auch nur latente - Suizidgefahr bestanden oder es Anzeichen dafür gegeben hat. Die entsprechenden Überlegungen der Berufung überzeugen nicht. Nach der unwiderlegten und unwiderlegbaren Einlassung des Beklagten lagen ihm keine Hinweise auf frühere Suizidversuche oder Suizidgedanken des Herrn X. vor, ist ferner die Suizidalität auf ausdrückliches Befragen von Herrn X. verneint worden und nur, weil es sich um einen neuen Patienten für den Beklagten gehandelt habe, habe er mit diesem einen sog. Suizidpakt geschlossen. Selbst wenn diese Maßnahme bei dieser Ausgangslage aus fachlicher exante Sicht mangels Suizidalitätsanzeichen unnötig gewesen sein sollte, kann daraus keine Haftung abgeleitet werden.

b.)

Zu Recht hat die Kammer auch keine Beweiserleichterung oder gar Haftung unter dem Gesichtspunkt der Dokumentation angenommen. Anhaltspunkte für eine Lückenhaftigkeit der Dokumentation des Beklagten bestehen nicht. Die Dokumentation dient therapeutischen Belangen. Ihr Inhalt und Umfang richtet sich nicht danach, wie am besten Beweise für einen späteren Haftungsprozess zu sichern sind (BGH NJW 1989, 2330 m. w. N.). Aus dem Urteil des OLG Naumburg vom 08.02.2000 - 1 U 140/99 - lässt sich unter den mithin allein maßgeblichen medizinischen Gesichtspunkten keine Lückenhaftigkeit der Dokumentation für den vorliegenden Fall ableiten. Insbesondere ergibt sich daraus nicht, dass in jedem Fall ein sog. Suizidbogen zu fertigen ist. Eben aus den vorgenannten Rechtsgründen, wonach die Dokumentation ausschließlich medizinischen Zwecken zu dienen hat, hat das OLG Naumburg auch im dortigen Fall die Anfertigung eines sog. Suizidbogens, d. h. eines Bogens, in dem eine tägliche Einschätzung der Suizidgefahr auf einer Skala eingetragen wird, verneint, da - wie auch hier - der Therapeut nach der sonstigen Dokumentation auf die Frage der Suizidalität eingegangen ist (vgl. OLG Naumburg a.a.O., Rn. 46 [zit. n. juris]).

Im Übrigen sind die Fälle insoweit nicht vergleichbar, weil es dort um die Behandlung einer stationär - zunächst sogar geschlossen - Untergebrachten ging.

Unabhängig von den vorstehenden Gründen kommt es auf das Nichtvorliegen eines Suizidbogens auch deshalb nicht an, weil die Nichtdokumentation einer hier unterstellt - ärztlich/therapeutisch gebotenen Maßnahme nur zu der Vermutung führt, dass die Maßnahme unterblieben ist. Die Nichtdokumentation ist aber weder eine eigenständige Anspruchsgrundlage noch führt sie zur Beweislastumkehr eines Ursachenzusammenhanges (Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 5. Aufl., Teil B Rn. 206. BGH VersR 1999, 190). Geht es um die Nichtdokumentation einer Befunderhebung, führt das nur zu der Vermutung, dass der Befund nicht erhoben worden ist, aber nicht auch zu der Vermutung, dass bei Erhebung des Befundes sich ein bestimmtes Ergebnis gezeigt hätte.

2.

Aus dem Umstand, dass die Klägerin am 13.02.2004 einen kurzfristigen Termin für Herrn X. bei dem Beklagten vereinbart hat, weil Herr X. unter Druck gestanden habe, ergibt sich kein Anhaltspunkt für eine akute Suizidalität und auch nicht dafür, dass der Beklagte eine gebotene Befunderhebung unterlassen hat. Denn der Anruf und die Angabe des "Unterdruckstehens" haben ja gerade dazu geführt, dass der Beklagte mit dem auf Neuroleptika bereits eingestellten Herrn X. noch am 13.02.2004 ein weiteres Behandlungsgespräch von fast einer Stunde geführt hat. In diesem Behandlungsgespräch hat sich aber nach den unwiderlegbaren Angaben des Beklagten ergeben, dass Herr X. Suizidalität weiterhin verneint hat, für ihn seine schon am 11.02.2004 angeführten Probleme am Arbeitsplatz im Vordergrund gestanden haben und er sich insbesondere durch die vom Beklagten sodann ausgestellte, bis zum vereinbarten Folgegesprächstermin währende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung deutlich entlastet gezeigt hat. (...) Die in dem vom OLG Naumburg entschiedenen Fall getroffenen Maßnahmen - Unterbringung in eine geschlossene Abteilung mit ggf. späteren Beurlaubungen nach Hause - standen hier nicht zur Verfügung, da die Voraussetzungen für eine Einweisung (§ 16 Nds. PsychKG) nicht vorlagen.

3.

Das Landgericht hat schließlich auch rechtfehlerfrei von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abgesehen.

Es trifft nicht zu, dass auf Seite 3 (Bl. 28 d.A.) im klägerischen Schriftsatz vom 26.04.2007 (nicht: "2003") für konkrete Tatsachen Sachverständigenbeweis angeboten worden seien. Die dort unterbreiteten Sachverständigenbeweisangebote beziehen sich nicht auf Tatsachen, sondern auf die von der Klage gezogenen Schlussfolgerungen, dass sich aus dem Umstand, dass der Behandlungstermin vom 13.02.2004 dazwischen geschoben und darin letztlich ein Suizidpakt geschlossen worden ist, ergebe, dass eine akute Selbstmordgefahr bestanden habe, die eine Zwangseinweisung gerechtfertigt hätte. Die Feststellung, dass diese Schlussfolgerung weder zwingend noch überhaupt zulässig ist (s. o. Ziff. 1a ), bedarf keiner Fachkenntnis, sondern ergibt sich aus den allgemeinen Denkgesetzen.

Auch unter dem Gesichtpunkt des § 144 Abs. 1 ZPO und des im Haftungsprozess nach Heilbehandlung gelockerten Parteibeibringungsgrundsatzes bestand kein Anlass für die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Die Notwendigkeit eines Sachverständigengutachtens ist erst dann gegeben, wenn aus feststehenden Tatsachen, sog. Anknüpfungstatsachen, kraft besonderer Fachkunde Schlussfolgerungen gezogen werden müssen, um dem Gericht die Überzeugung von der streitigen Behauptung zu verschaffen. Derartige Anknüpfungstatsachen liegen hier indes nicht vor. (...)

Ende der Entscheidung

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