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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Braunschweig
Urteil verkündet am 22.04.1998
Aktenzeichen: 1 UF 123/97
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 812 Abs. 1
BGB § 826
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In der Familiensache

wegen Schadensersatzes und ungerechtfertigter Bereicherung

hat der 1. Senat Familiensachen des Oberlandesgerichts Braunschweig durch die Richter am Oberlandesgericht ..., ... und ... auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 1998

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts Braunschweig vom 10. September 1997 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger DM 70 nebst 4 % Zinsen seit dem 30. September 1996 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird, abgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszugs haben die Beklagte 75 % und der Kläger 25 %, von den Kosten der Berufung haben die Beklagte 80 % und der Kläger 20 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt DM 9.862,48, für die Urteilsgebühren jedoch nur bis zu DM 9.500.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig.

In Höhe von DM 1.736,50 hat sich der Rechtsstreit in der Berufungsinstanz erledigt. Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Berufungsverhandlung vom 25.03.1998 zwar sogar in Höhe von DM 2.303 übereinstimmend für erledigt erklärt, da aber von dieser Summe schon DM 566,50 im angefochtenen Urteil abgewiesen worden sind und der Kläger dies nicht angegriffen hat, bezieht sich die Erledigungserklärung der Parteien sinngemäß nur auf DM 1.736,50.

Anfangs waren in der Berufung DM 9.862,84 im Streit. Davon sind folglich nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien nur DM 8.126,34 streitig geblieben.

Von diesem Betrage verlangt der Kläger DM 7.000 nebst 4 % Verzugszinsen (§ 288 Abs. 1 Satz 1 BGB) zu Recht. Die Berufung der Beklagten hat folglich nur wegen des überschießenden Betrags Erfolg. Im Übrigen war sie zurückzuweisen.

Anders als das Familiengericht ist des Senat der Auffassung, dass die Klagforderung sich nicht auf § 826 BGB stützen kann. Die Beklagte ist jedoch durch die Trennungsunterhaltszahlungen des Klägers in der Zeit zwischen dem 12.03. und dem 06.07.1996 ungerechtfertigt bereichert (§ 812 Abs. 1 BGB). Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt indessen nicht den Anspruch des Klägers auf Erstattung des Zinsaufwands in Höhe von DM 469,15, den er zur Beschaffung des Geldes für die Zahlung des letztlich nicht geschuldeten Unterhalts gehabt haben will. Es verbleibt ein Betrag von DM 7.657,19. Hiervon setzt der Senat den DM 7.000 übersteigenden Betrag ab, weil insoweit von einer Entreicherung der Beklagten i.S. des § 818 Abs. 3 BGB auszugehen ist.

Eine sittenwidrige Schädigung i.S. des § 826 BGB kann nicht festgestellt werden. Voraussetzung wäre, dass die Beklagte durch das Fordern von Unterhaltszahlungen und die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen aufgrund des Urteils des Familiengerichts Braunschweig vom 02.11.1994 (- 246 F 1062/94, OLG Braunschweig 1 UF 187/94), also durch diejenigen Maßnahmen, die zu Zahlungen des Klägers zwischen dem 12.03. und dem 06.07.1992 in Höhe von insgesamt DM 9.960,19 und nach dem Vortrag des Klägers auch zu einem Zinsaufwand von DM 496,15 führten, den Titel in der Weise ausnutzte, dass es in hohem Maße unbillig und geradezu unerträglich erscheinen werde, dem Kläger keinen Schadensersatz zuzubilligen, obwohl sich doch die Beklagte auf einen rechtskräftigen Titel stützen konnte (vgl. BGH, FamRZ 1986, 450 und 794). Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung können diese strengen Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch des Klägers nicht als erfüllt angesehen werden.

Es lässt sich schon nicht sicher feststellen, dass die Beklagte verpflichtet war, den Kläger darüber zu unterrichten, dass sie am 30.11.1994 eine Erwerbstätigkeit mit einem Verdienst von monatlich netto fast DM 2.500 aufgenommen hatte, denn dazu war sie nur verpflichtet, wenn durch die Aufnahme der Erwerbstätigkeit eine grundlegende Änderung der Verhältnisse i.S. des § 323 ZPO eingetreten war und das Schweigen der Beklagten - wiederum unter Berücksichtigung aller Begleitumstände - als evident unredlich erscheint (vgl. BGH, FamRZ 1986, 450 und 1988,1965). Hier ist aber von Bedeutung, dass im Urteil des Familiengerichts Braunschweig vom 02.11.1994 schon eine Obliegenheit der Beklagten für eine Erwerbstätigkeit, wenngleich nur im Teilzeitbereich, bejaht worden war und sich die Möglichkeiten für die Beklagte, erwerbstätig zu sein, durch die Überwechslung der Tochter der Parteien in den Haushalt des Klägers Anfang Oktober 1994 zusätzlich verbessert hatten. Diese Umstände machten es für den Kläger wahrscheinlich, dass die Beklagte bald nach Erlass des Urteils vom 02.11.1994 eine Arbeitsstelle antreten würde. Er hatte Anlass, sich seinerseits hiernach zu erkundigen.

Tatsächlich hatte sich der Kläger Ende November 1994 bei der Verwaltung der Technischen Universität Braunschweig nach einer Erwerbstätigkeit der Beklagten erkundigt. Das hatte die Beklagte offenbar erfahren. So jedenfalls wird ihr Vorbringen zu verstehen sein. Selbst wenn der Kläger, wie er behauptet, unter Hinweis auf Datenschutzvorschriften von der Universitätsverwaltung keine Auskunft erhielt, zeigt der Anruf doch, dass er jedenfalls nicht arglos war und seinerseits Anlass sah, sich über eine Erwerbstätigkeit der Beklagten zu informieren.

Im Übrigen spricht für die Darlegung der Beklagten, dass der Kläger sogar schon informiert gewesen sei, bevor er mit Anwaltsschreiben vom 29.05.1995 an den Anwalt der Beklagten von dieser Auskunft verlangte, dass es in diesen Schreiben heißt: "Auch insoweit dürfte unstreitig sein, dass Ihre Mandantin seit längerer Zeit wieder einer regelmäßigen Beschäftigung nachgeht und somit über erzielte Einnahmen verfügen dürfte." Diesen Widerspruch zu seinem eigenen Vortrag hat der Kläger nicht aufgeklärt.

Die Tatsache, dass die Beklagte am 15.12.1994 eine Berufung gegen das Urteil vom 02.11.1994 einreichte, sie aber am 26.01.1995 wieder zurücknahm, musste nicht bedeuten, dass sie, die Beklagte, noch immer nicht oder nur in dem im Urteil vom 02.11.1994 fingierten Umfange erwerbstätig war.

Das Anwaltsschreiben der Beklagten vom 02.08.1995 und die Zurückweisung des Antrags des Klägers auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung durch Beschluss des Familiengerichts Braunschweig vom 11.01.1996 in dem vom Kläger angestrengten Abänderungsverfahren (AG Braunschweig - 246 F 1242/95) zeigen auch, dass es rechtliche Bedenken gegen eine Abänderung des Urteils vom 02.11.1994 geben konnte. Auch das spricht dagegen, dass die subjektiven Voraussetzungen für eine Verpflichtung der Beklagten, ungefragt Auskunft zu erteilen, vorlagen.

Schließlich ist bei der Beantwortung der Frage der Unbilligkeit und Unerträglichkeit der Ausnutzung des Urteils vom 02.11.1994 durch die Beklagte auch zu berücksichtigen, dass der Kläger die Abänderungsklage und auch die gegenwärtige Bereicherungsklage im eigenen Interesse früher hätte erheben können und auch hätte erheben müssen, wenn er möglichst schnell von Verpflichtungen aus dem Urteil vom 02.11.1994 befreit werden wollte. Spätestens nach Erhalt der Bezügeabrechnung der Beklagten durch Schreiben ihres Anwalts vom 15.06.1995 wusste der Kläger, dass die Beklagte seit dem 30.11.1995 monatlich fast DM 2.500 netto verdiente, und hatte damit Anlass, eine Abänderungsklage einzureichen und diese darüber hinaus mit einer Klage auf Rückzahlung des zu Unrecht gezahlten Unterhalts zu verbinden (vgl. BGH, FamRZ 1985, 368 und NJW 1992, 1037). Tatsächlich hat der Kläger die Abänderungsklage erst am 14.09.1995, also etwa drei Monate später, eingereicht. Die erste hier streitige Zahlung leistete der Kläger durch Überweisungen vom 12.03.1996. Bei Einreichung der Abänderungsklage in der Zweiten Hälfte des Juni 1995 hätte sehr wahrscheinlich vor dem 12.03.1996 ein Urteil in dem Sinne, wie es dann am 29.05.1996 ergangen ist, vorgelegen und der Kläger hätte aufgrund des § 819 Abs. 1 i.V.m. § 818 Abs. 4 BGB einen mit dem Entreicherungseinwand nicht angreifbaren Bereicherungsanspruch gehabt. Hätte der Kläger die Abänderungsklage mit der Bereicherungsklage verbunden, so hätte er der Beklagten schon von der Rechtshängigkeit an gemäß § 818 Abs. 4 BGB den Entreicherungseinwand abgeschnitten.

Vom Anspruch auf Ersatz von Zinsaufwendungen und einem kleineren Entreicherungsbetrag abgesehen, ist der Klaganspruch jedoch begründet, weil die Beklagte i.S. des § 812 Abs. 1 BGB durch die Unterhaltsleistungen des Klägers in der Zeit vom 12.03. bis zum 06.07.1996 etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat bzw., soweit es um die Zahlungen vor Erlass des abändernden Urteils vom 29.05.1996 gehe, etwas erlangt hat, wofür der rechtliche Grund später weggefallen ist (vgl. BGH, NJW aaO.). Der rechtliche Grund für die Zahlungen war das Urteil des Familiengerichts Braunschweig vom 02.11.1994, das jedoch durch das Urteil dieses Gerichts vom 29.05.1996 dahin abgeändert worden ist, dass die Unterhaltsverpflichtung des Klägers für die Zeit ab 06.10.1995 entfallen ist.

Die Beklagte hat Entreicherung i.S. des § 818 Abs. BGB eingewendet. Das führt jedoch nur für einen kleinen Teil des Klaganspruchs zum Ziel.

Der Entreicherungseinwand ist ihr nicht schon in entsprechender Anwendung des § 820 Abs. 1 Satz 1 oder auch 2 BGB deshalb verwehrt, weil der Kläger unter Vorbehalt zahlte. Denn die Beklagte hat diesem Vorbehalt in ihrem Anwaltsschreiben vom 18.03.1996 mit ausreichender Deutlichkeit widersprochen (vgl. BGH, NJW 1982, 1585 und 1989, 161, MünchKomm-BGB/Lieb, 3. Aufl. 1997, § 820 Rdn. 6); außerdem wird einem solchen Vorbehalt bei einer Leistung aufgrund eines rechtskräftigen Titels keine Bedeutung zukommen (vgl. BGH, FamRZ 1984, 767; Palandt/Thomas, BGB, 57. Aufl. 1998, § 820 Rdn. 5).

Kenntnis vom Mangel des rechtlichen Grundes, die gemäß § 819 Abs. 1. i.V.m. § 818 Abs. 4 BGB zum Ausschluss des Entreicherungseinwands führt, ist von dem Zeitpunkt an anzunehmen, in welchem die Beklagte von dem Urteil vom 29.05.1996 Kenntnis erhielt, zumal sie dieses Urteil nicht angriff. Für die vorangegangene Zeit kann Kenntnis vom Fehlen des rechtlichen Grundes, sofern nicht ohnehin von einem nachträglichen Wegfall erst vom 29.05.1996 an auszugehen ist, nicht festgestellt werden. Die Kenntnis von Tatsachen, die auf das Fehlen des rechtlichen Grundes schließen lassen, stehen der Kenntnis i.S des § 819 Abs. 1 BGB nicht gleich (vgl. BGH NJW 1992, 2415 und BGHZ 133, 246; Palandt/Thomas, aaO., § 819 Rdn. 3; Lieb, aaO., § 819 Rdn. 2). Eine Ausnahme ist zu machen, wenn sich der Empfänger der ungerechtfertigten Bereicherung einer Kenntnis i.S. des § 819 Abs. 1 BGB bewusst verschließt (vgl. BGHZ 133, 246). Davon kann aber im Streitfall im Hinblick auf das Anwaltsschreiben der Beklagten vom 15.06.1995 und die Zurückweisung des Antrags auf Einstellung der Zwangsvollstreckung durch Beschluss des Fanliliengerichts Braunschweig vom 11.01.1996 nicht ausgegangen werden. Somit ist lediglich hinsichtlich der Unterhaltszahlungen des Klägers im Juni und Juli 1996 der Entreicherungseinwand ausgeschlossen.

Anzumerken bleibt, dass Rechtshängigkeit i.S. des § 818 Abs. 4 BGB die Rechtshängigkeit der Bereicherungsklage meint, die erst im Jahre 1997 eingetreten ist, und dass ihr die Rechtshängigkeit der Abänderungsklage nicht gleichsteht (vgl. BGH, NJW 1992, 2415; Palandt/Thomas, § 818 Rdn. 51).

Zur Begründung der Entreicherung hat die Beklagte lediglich vorgetragen, sie habe die Unterhaltszahlungen des Klägers für ihren laufenden Lebensunterhalt verbraucht, sie habe Mietbelastungen von mtl. DM 1.000 gehabt und aus beruflichen Gründen einen Pkw unterhalten müssen, sie habe Nachholbedarf gehabt, Werte oder Vorteile aus den Unterhaltszahlungen seien nicht mehr vorhanden, sie habe auch eine Kontoüberziehung ausgleichen müssen. Diesem Vorbringen ist eine Entreicherung nicht zu entnehmen, weil sie voraussetzt, dass vom Empfänger der Bereicherung bestimmte Ausgaben gerade aus dem Grunde gemacht werden, weil er die Bereicherung erhalten hat. Anderenfalls hat der Bereicherte durch den Verbrauch der Bereicherung anderweitige Ausgaben erspart. Das gilt auch, soweit die Beklagte vorgetragen hat, sie habe eine Kontoüberziehung ausgeglichen, also Schulden bezahlt. In der Befreiung von den Schulden liegt dann die Bereicherung. Als Mindestvoraussetzung muss nämlich Kausalität zwischen der Bereicherung und der Entreicherung gegeben sein (vgl. BGH, NJW 1985, 2700 und 1992; 2415; Lieb, aaO., § 818 Rdn. 56; Palandt/Thomas, aaO., § 818 Rdn. 30, 38). Die Beklagte ist also die ihr obliegende Darlegung einer Entreicherung (vgl. BGH, NJW 1958, 1725 und 1992, 2415 sowie 1995, 1697; Palandt/Thomas, aaO., § 818 Rdn. 55) schuldig geblieben.

Jedoch besteht bei einer geringfügigen Überzahlung von Gehalts- und Versorgungsbezügen, jedenfalls dann, wenn letztere nur im unteren oder mittleren Bereich liegen und wenn aus der Überzahlung keine Rücklagen oder andere Vermögensvorteile gebildet worden sind, eine Vermutung dafür, dass die Überzahlung ersatzlos zur Verbesserung des Lebensstandards verwendet worden ist (vgl. RGZ 83, 161; BGH, MDR 1959, 109; BVerwGE 13, 107; BAG, AP Nr. 3 zu § 118 BGB = ZIP 1994, 726 und AP Nr. 13 zu § 812 BGB = ZIP 1995, 941). Diese Rechtsprechung ist auf Unterhaltsrenten übertragbar (vgl. BGH, NJW 1992, 2415). Deshalb ist auch im Streitfall davon aus zugehen, dass die Beklagte, soweit die Unterhaltszahlungen des Klägers im Verhältnis zu ihren damaligen sonstigen laufenden Einkünften von mtl. netto etwa DM 2.500 als geringfügig anzusehen sind, entreichert ist. Der Senat sieht im Anschluss an entsprechende Regelungen im öffentlichen Dienst und arbeitsgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BAG, AP Nr. 5 und 13 zu § 812 BGB; Lieb, aaO., § 818 Rdn. 83 b) als geringfügig einen Betrag an, der etwa bei 10 % des sonstigen dem Bereicherten laufend zur Verfugung stehenden Nettoeinkommens. Darüber hinaus eine absolute Obergrenze gelten zu lassen, wäre im Hinblick auf Geldwertschwankungen, unpraktisch; das erscheint auch nicht erforderlich, weil die 10%-Regelung ohnehin nur im Falle höchstens mittlerer sonstiger Einkünfte gilt. Das damalige Nettoeinkommen der Beklagten von monatlich etwa 2.500 DM überschreitet diesen Rahmen nicht. Im Streitfall schätzt der Senat gemäß § 287 Abs. 1 und 2 ZPO die Entreicherung auf denjenigen Betrag; auf welchen die noch streitige ungerechtfertigte Zahlung des Beklagten in Höhe von DM 7.657,19 den Betrag von DM 7.000 übersteigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 91 a Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Diejenigen Kosten, die auf den in der Berufungsinstanz durch übereinstimmende Erklärung der Parteien erledigten Teil des Streitgegenstands entfallen, sind hälftig zu teilen. Die Parteien sind davon ausgegangen, dass die Klagforderung in Höhe von DM 2.303,06 durch Aufrechnung gegen eine Forderung der Beklagten gegen den Kläger auf Erstattung von Steuern erloschen ist. Die Höhe der Gegenforderung ergab sich aus dem Steuerbescheid vom 12.11.1996 für das Jahr 1995. Die Erstattungsforderung und somit die Aufrechnungslage sind demnach vor Rechtshängigkeit, die am 28.02.1997 eingetreten ist, entstanden. Das könnte für eine Kostenbelastung allein des Klägers sprechen. Im Rahmen der gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO gebotenen Billigkeitsprüfung ist aber auch zu berücksichtigen, wann die Beklage dem Kläger gegenüber die Forderung nachvollziehbar dargelegt und beziffert hat. Das ist indessen nicht bekannt.

Die vorläufige Vollstreckbar ist gemäß § 708 Nr. 10 ZPO angeordnet worden.

Ende der Entscheidung

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