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Gericht: Oberlandesgericht Braunschweig
Beschluss verkündet am 10.10.2002
Aktenzeichen: 1 WF 207/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 115 | |
ZPO § 127 Abs. 4 | |
ZPO § 623 Abs. 2 Satz 1 | |
ZPO § 623 Abs. 2 Satz 2 | |
ZPO § 623 Abs. 2 Satz 4 |
Geschäftsnummer: 1 WF 207/02
Beschluss
In der Familiensache
hier: Prozesskostenhilfe,
hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Braunschweig am 10. Oktober 2002 beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Ratenzahlungsanordnungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Braunschweig vom 3. September 2002 aufgehoben.
Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Notwendige außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 30. Mai 2002 für die betroffenen Kinder die Regelung des Umgangs für Feiertage, die Geburtstage der Kinder und die Ferien begehrt und seinen Antrag unter Prozesskostenhilfevorbehalt gestellt. Das Familiengericht hat diesen Antrag als Folgesache bewertet und zum damals anhängigen Scheidungsverbundverfahren - AG Braunschweig 249 F 347/01 - verbunden. Durch Beschluss vom 29.6.2002 hat das Amtsgericht dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für das Umgangsverfahren als Folgesache bewilligt und zugleich auf die Ratenzahlungsverpflichtung für das Scheidungsverfahren gemäß Beschluss vom 5. November 2001 hingewiesen, wonach eine Verpflichtung zur Ratenzahlung in Höhe von 60,00 DM monatlich bestand. Mit Schriftsatz vom 2. Juli 2002 hat der Antragsteller sodann die Abtrennung der Folgesache Umgang gemäß § 623 Abs. 2 Satz 2 ZPO begehrt, das Familiengericht hat mit Beschluss vom 3. Juli 2002 die Folgesache Umgang vom Scheidungsverbundverfahren abgetrennt.
Mit weiteren Beschluss vom 3. September 2002 hat das Familiengericht eine Ratenzahlungsanordnung über 45,00 Euro monatlich getroffen, hiergegen richtet sich die rechtzeitig eingegangene sofortige Beschwerde, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.
II.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Dem Ratenzahlungsbeschluss des Amtsgerichts vom 3. September 2002 fehlt eine gesetzliche Grundlage.
Gemäß § 115 ZPO kann eine Ratenbeteiligung einer Partei an den Prozesskosten nur dann in Betracht kommen, wenn ihr auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Nach der Abtrennung des Umgangsverfahrens als Folgesache auf Antrag des Antragstellers gemäß § 623 Abs. 2 Satz 1 ZPO wurde diese nicht notwendige Folgesache aus dem Verbund herausgelöst und gemäß § 623 Abs. 2 Satz 4 ZPO zur selbständigen Familiensache. Anträge und Beschlüsse aus dem Scheidungsverbund wirken jedoch in dem neuen selbständigen Familienverfahren nicht mehr fort, vgl. OLG Naumburg, FamRZ 2001, 1469 (1470). In Folge dessen hat die Prozesskostenhilfebewilligung für die Umgangsregelung als Folgesache durch Beschluss vom 29. Juni 2002 keine Auswirkung auf die selbständige Familiensache.
Da seitens des Antragstellers in dem vorliegenden Verfahren kein Prozesskostenhilfeantrag gestellt worden ist, über Prozesskostenhilfe für die selbständige Familiensache demgemäß auch nicht entschieden ist, konnte eine Ratenzahlungsanordnung nicht ergehen.
Eine neuerliche Prüfung der Prozesskostenhilfebewilligungsvoraussetzungen auf entsprechenden Antrag hin ist auch schon deshalb geboten, weil die Führung eines Umgangsverfahrens als selbständige Familiensache mit erheblich höheren Kosten verbunden ist als bei einer Verhandlung und Entscheidung im Verbund, so dass mit der herrschenden Meinung zu prüfen ist, ob Prozesskostenhilfe nicht wegen unnötig teurer und deshalb mutwilliger Prozessführung zu verweigern ist, vgl. dazu im einzelnen Zöller/Philippi, ZPO, 23. Auflage, zu § 623 Randnummer 24 a/b.
Die Nebenentscheidung folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO.
Ende der Entscheidung
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