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Gericht: Oberlandesgericht Braunschweig
Beschluss verkündet am 20.12.2001
Aktenzeichen: 2 Ss (BZ) 76/01
Rechtsgebiete: StPO, OWiG
Vorschriften:
StPO § 358 Abs. 2 S. 1 | |
StPO § 358 Abs. 2 | |
StPO § 411 Abs. 4 | |
StPO § 473 Abs. 4 | |
OWiG § 79 Abs. 3 S. 1 | |
OWiG § 79 Abs. 6 | |
OWiG § 71 Abs. 1 | |
OWiG § 72 Abs. 3 S. 2 | |
OWiG § 80 Abs. 3 S. 1 | |
OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 1 | |
OWiG a.F. § 74 Abs. 2 | |
OWiG a.F. § 74 Abs. 2 S. 1 | |
OWiG § 46 Abs. 1 |
Tatbestand:
I. Durch Bußgeldbescheid der Stadt Göttingen vom 15. März 2001 ist der Betroffene wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung um 36 km/h mit einer Geldbuße von 250,00 DM belegt worden. Nach zulässigem Einspruch hat das Amtsgericht Göttingen diesen durch Urteil vom 03. Mai 2001 verworfen, da der Betroffene ohne Entschuldigung in der Hauptverhandlung ausgeblieben war. Dieses Urteil ist auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen aufgehoben worden. Nach erneuter Hauptverhandlung hat das Amtsgericht Göttingen den Betroffenen nunmehr wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 300,00 DM verurteilt. Hierzu hat es festgestellt, dass der Betroffene am 03.01.2001 gegen 17.36 Uhr auf der Bundesautobahn A 7 Kassel/Hannover in Höhe von km 265,190 die dort angeordnete Geschwindigkeit von 100 km/h nach Abzug der Messtoleranz von 3 % um mindestens 36 km/h überschritten und diese Überschreitung zumindest billigend in Kauf genommen hat. Hiergegen hat der Betroffene Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde eingelegt, diese mit der Sachrüge begründet und beantragt, eine Geldbuße von nicht mehr als 150,00 DM festzusetzen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde des Betroffenen zuzulassen sowie das angefochtene Urteil (im Rechtsfolgenausspruch) aufzuheben und die Geldbuße auf 250,00 DM festzusetzen, da das Amtsgericht gegen das Verschlechterungsverbot verstoßen habe; im Übrigen ist sie der Auffassung, dass die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg bleiben müsse.
II. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist in zulässiger Weise eingelegt und begründet worden; er hat in der Sache selbst in dem von der Generalstaatsanwaltschaft beantragten Umfang auch einen Teilerfolg, weil die Entscheidung des Amtsgerichts nicht mit dem Verschlechterungsverbot der §§ 358 Abs.2 StPO, 79 Abs.3 S.1 OWiG vereinbar ist.
Das genannte Verschlechterungsverbot gilt zwar im Verfahren nach zulässigem Einspruch nicht, wie sich eindeutig aus den §§ 411 Abs.4 StPO, 71 Abs.1 OWiG ergibt (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 411 Rdnr.11); eine Ausnahme davon hat der Gesetzgeber lediglich im Beschlussverfahren nach § 72 Abs.3 S.2 OWiG vorgesehen. Nach Einlegung der Rechtsbeschwerde bzw. des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt das Verschlechterungsverbot jedoch in vollem Umfang, also auch nach einem Urteil, durch welches der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid wegen Terminssäumnis durch Prozessurteil verworfen worden ist. Dies beruht bereits auf der allgemeinen Verweisung der §§ 79 Abs.3 S.1, 80 Abs.3 S.1 OWiG, wonach alle die Revision betreffenden Verfahrensbestimmungen der Strafprozessordnung, also auch § 358 Abs.2 S.1 StPO, entsprechend anzuwenden sind. (Anders ist dies nur, wenn gegen das einspruchverwerfende Urteil die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 74 Abs.4 S.1 OWiG beantragt wird, da im Falle einer erfolgreichen Wiedereinsetzung der Prozess in den Zustand zurückversetzt wird, der bestanden hätte, wenn die Verhandlung nicht versäumt worden wäre; denn Vorteile, die der Betroffene ohne die Versäumung nicht gehabt hätte, erlangt er auch durch die Wiedereinsetzung nicht, Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45, Aufl., § 44 Rdnr.24 m.Rspr.Nw..)
Die für diesen Fall gegen die Anwendung des Verschlechterungsverbots von Göhler (OWiG, 12. Aufl., § 79 Rdnr.36) geäußerten "Zweifel" (ohne eine dogmatisch begründete Gegenlösung anzubieten) greifen nicht durch. Göhler weist zwar zutreffend darauf hin, dass sich die im Ergebnis gleiche Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg in NStZ 1997, 397 darauf stütze, dass der damals noch gültige § 74 Abs.2 OWiG a.F. die Wahlmöglichkeit zulasse, statt durch Einspruchsverwerfung auch nach Abs.1 durch Sachurteil zu entscheiden; damit stelle auch das den Bußgeldbescheid gemäß § 74 Abs.2 S.1 OWiG a.F. bestätigende Urteil eine richterlich verantwortete Sachentscheidung dar. § 74 Abs.2 OWiG n.F. räume dem Amtsgericht diese Wahlmöglichkeit jedoch nicht mehr ein, sondern verpflichte das Amtsgericht zur Einspruchsverwerfung, wenn der Betroffene ohne genügende Entschuldigung ausbleibe. Nach Auffassung des Senats kann dem Gesetz allerdings nicht entnommen werden, dass Voraussetzung für die Anwendung des Verschlechterungsverbots "eine richterlich verantwortete Sachentscheidung" sein soll. Entscheidend ist vielmehr, dass das einspruchsverwerfende Prozessurteil einem Sachurteil in Wirkung und Rechtskraftfähigkeit gleichsteht. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Begründung dafür, dass das Verschlechterungsverbot auch nach einer amtsgerichtlichen Entscheidung gelte, die wegen eines verspätet eingelegten und damit unzulässigen Einspruchs gar nicht hätte ergehen dürfen, nicht darauf abgestellt, dass der Tatrichter bereits in der Sache selbst entschieden hat. Das entscheidende Argument ist vielmehr, dass die Entscheidung des Amtsgerichts ihrerseits der Rechtskraft fähig sei, auch wenn der Einspruch unzulässig und damit der Bußgeldbescheid eigentlich bereits rechtskräftig geworden war. Entfalte aber die nicht angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts die Wirkung der Rechtskraft, so könne der Umstand, dass der Betroffene diese Entscheidung mit der Rechtsbeschwerde angreife, nicht zur Folge haben, dass er nur deshalb, weil er ein Rechtsmittel eingelegt hätte, mit einer härteren Rechtsfolge zu rechnen habe. Der Gebrauch des Rechtsmittels könne und dürfe ihn nicht schlechter stellen, als er stehen würde, wenn er sich dessen nicht bedient hätte (BGHSt 18, 127, 129 f.). Schutzzweck des Verbots der Schlechterstellung ist, dass der Betroffene von der Einlegung von Rechtsmitteln nicht durch die Besorgnis abgehalten werden soll, es könne ihm dadurch ein Nachteil entstehen, selbst wenn die erlangten Vorteile gegen das sachliche Recht verstoßen (Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 331 Rdnr.1 m.Rspr.Nw.). Diesem Schutzzweck wird nur Genüge getan, wenn man annimmt, dass die Sperrwirkung, die jedes in dieser Sache gegen den Betroffenen ergangene und nur von ihm allein angefochtene Urteil zu seinen Gunsten auslöst, den staatlichen Verfolgungsanspruch begrenzt. Denn die staatlichen Organe haben das Urteil - auch wenn es fehlerhaft war - als endgültige Sacherledigung hingenommen, Nur ein nichtiges Urteil würde diese Sperrwirkung nicht herbeiführen (Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 331 Rdnr.18; vgl. auch BGH, a.a.O., dessen Entscheidung ebenfalls darauf fußt, dass die amtsgerichtliche Entscheidung nicht als nichtig behandelt werden kann).
Damit wird deutlich, dass der Anknüpfungspunkt des Verschlechterungsverbots (entgegen OLG Oldenburg, a.a.O.) nicht "eine richterlich verantwortete Sachentscheidung" ist, sondern die Einlegung der Rechtsbeschwerde (bzw. im Verfahren nach dem Strafbefehl die Einlegung der Revision) (Welp in JR 1986, 124, Anm. zu OLG Düsseldorf JR 1986, 121). Denn hätte der Betroffene die Rechtsbeschwerde nicht eingelegt, so wären ihm die Vorteile der amtsgerichtlichen Entscheidung erhalten geblieben. Dies gilt auch für die nach Aufhebung durch das Rechtsbeschwerdegericht ergangene erneute (vorliegende) Entscheidung des Amtsgerichts, da das Verschlechterungsverbot dem staatlichen Verfolgungsanspruch eine Obergrenze für das gesamte weitere Verfahren wegen dieses Lebensvorganges setzt (Kuckein in Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 358 Rdnr.21).
III. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs.1 Nr.1 OWiG ist sowohl zur Fortbildung des Rechts als auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten, da in zukünftigen gleichgelagerten Fällen mit weiteren Entscheidungen zu rechnen ist, welche den oben dargelegten Grundsätzen widersprechen (vgl. Göhler, a.a.O., § 80 Rdnr.5).
IV. Im Übrigen greift die Rechtsbeschwerde nicht durch, sodass sie insoweit ohne weitere Begründung zu verwerfen war (§ 80 Abs.4 S.3 OWiG).
V. Da es vorliegend keiner weiteren Feststellungen bedarf, hatte der Senat selbst gemäß § 79 Abs.6 OWiG durch Reduzierung der Geldbuße auf die sich aus dem Bußgeldbescheid ergebende Höhe von 230,00 DM zu entscheiden.
VI. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 473 Abs.4 StPO, 46 Abs.1 OWiG.
Ende der Entscheidung
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