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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Braunschweig
Urteil verkündet am 03.02.2005
Aktenzeichen: 2 U 201/03
Rechtsgebiete: HGB, BGB, VVG, ZPO, AGBG


Vorschriften:

HGB § 352 Abs. 1
HGB § 353 S. 1
HGB § 425
HGB §§ 426 ff
HGB § 427
HGB § 428
HGB § 429
HGB § 430
HGB § 431
HGB § 432
HGB § 433
HGB § 434
HGB § 435
HGB § 436
HGB § 437
HGB § 438
HGB § 449
HGB § 449 Abs. 2
HGB § 449 Abs. 1
HGB §§ 453 ff
HGB § 459
HGB § 461
HGB § 461 Abs. 1
HGB § 461 Abs. 1 Satz 2
BGB § 254
BGB § 254 Abs. 1
BGB § 254 Abs. 2 Satz 1
BGB § 398
VVG § 148
VVG § 67 Abs. 1 S. 1
ZPO § 292
AGBG § 1 Abs. 1
1) Im gewerblichen Bereich spricht nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass an den gewerblichen Kunden exakt die bestellten und sodann berechneten Waren versandt wurden. Es ist deshalb prima facie anzunehmen, dass die in einer mit der Bestellung korrespondierenden Rechnung aufgeführten Waren in dem übergebenen verschlossenen Behältnis enthalten waren.

2) Bei einem ungeklärten Schadenshergang ist ein Fixkostenspediteur grundsätzlich verpflichtet, im Einzelnen zum Organisationsablauf in seinem Betrieb und zu den von ihm gegen einen Verlust von Transportgut getroffenen Sicherheitsmaßnahmen vorzutragen. Kommt er dem nicht nach, lässt das im Allgemeinen den Schluss darauf zu, dass der eingetretene Schaden durch Leichtfertigkeit i.S. von § 435 HGB und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, verursacht wurde.


Geschäftszeichen: 2 U 201/03

Verkündet am 3. Februar 2005

Im Namen des Volkes Urteil

In dem Rechtsstreit

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 2005 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 29. September 2003 - 21 O 1381/03 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin als Transportversicherer der C. Computer Vertriebs GmbH nimmt die Beklagte als Paketdienstunternehmen auf Schadensersatz wegen eines Transportschadens in Anspruch. Am 26.09.2002 übernahm die Beklagte von der D. Solution GmbH Pakete, die unter anderem auch für die C. GmbH bestimmt waren und lieferte die beiden für die C. GmbH bestimmten Pakete Nr. 2251 und Nr. 2260 am 27.09.2002 ab. Wegen Auffälligkeiten des Paketes Nr. 2260 öffnete ein Mitarbeiter der C. GmbH im Beisein eines Mitarbeiters der Beklagten das Paket, wobei festgestellt wurde, dass dieses leer war.

Mit der Klage verfolgt die Klägerin aus übergegangenem Recht Schadensersatz für 100 Speicherkarten im Wert von 5.550,00 EUR, die sich in dem Paket befunden haben sollen. Die Parteien haben bereits in erster Instanz über die Frage gestritten, wer für den Verlust des Transportgutes verantwortlich ist.

Die Klägerin hat den Rechtsstandpunkt vertreten, die Beklagte treffe das Verschulden an dem Verlust des Transportguts, da sie notwendige Sorgfaltsmaßstäbe nicht erfüllt habe.

Die Beklagte hat demgegenüber behauptet, das Paket sei bei Übergabe an sie leer gewesen und sie habe es so, wie sie es bekommen habe, abgeliefert.

Selbst wenn es in ihrem Verantwortungsbereich einen Verlust gegeben habe, könne sie sich auf vertragliche und gesetzliche Haftungsbeschränkung berufen. Die Versenderin treffe ein überwiegendes Mitverschulden, weil sie das Paket - unstreitig - nicht als Wertpaket versendet habe.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 29.09.2003 der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Als Frachtführerin hafte die Beklagte gem. §§ 425, 428 HGB für den in der Obhutszeit entstandenen Verlust des Transportgutes und in diesem Rahmen auch für ihre Leute. Die Beklagte habe den Beweis dafür, dass sie das Paket wie übernommen auch abgegeben habe, nicht erbringen können. Auch eine Haftungsbeschränkung aufgrund der Ziff. 9.2 der Beförderungsbedingungen der Beklagten hat das Landgericht verneint. Die Beklagte sei nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen darlegungspflichtig dafür, dass während des Transportes die erforderlichen Sorgfaltsmaßnahmen eingehalten worden seien. Ein Mitverschulden wegen der Unterlassung einer Wertangabe käme nicht in Betracht, da ein ungewöhnlich hoher Schaden angesichts der erkennbaren Art der versendeten Güter nicht vorliege. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das landgerichtliche Urteil verwiesen.

Gegen das ihr am 06.10.2003 zugestellte Urteil des Landgerichts hat die Beklagte mit am 04.11.2003 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 14.11.2003 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Die Beklagte rügt, das Landgericht habe ihr zu Unrecht die Berufung auf die Haftungsbeschränkung nach Ziff. 2 ihrer Beförderungsbedingungen (Anlage B 1, Sonderheft) abgesprochen. Nach Ziff 2 der Beförderungsbedingungen beschränke sich die Leistung der Beklagten auf Abholung, Transport und Zustellung der Sendung, wenn nichts anderes bestimmt sei. Da dem Kunden verschiedene Leistungsstandards angeboten würden, seien die Bedingungen auch im einzelnen ausgehandelt. Ihre sekundäre Darlegungslast scheide daher aus. Hilfsweise müsse ihre Haftung gem. Ziff. 9.2. ihrer Beförderungsbedingungen zumindest auf 1.000,00 € beschränkt werden, weil die Versenderin die Wertangabe unterlassen habe. Mit der Wertangabe bestimme der Versender das Maß der anzuwendenden Sorgfalt (unter Berufung auf BGH TranspR 2003, 317). Die Beklagte beziffert das Mitverschulden mit 80%, da bei Wertpaketen der Transport zu 80% sicher sei.

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Braunschweig vom 29.09.2003 - 21 O 1381/03 - die Klage abzuweisen.

Sie regt weiter an, die Revision zuzulassen.

Die Klägerin beantragt,

Zurückweisung der Berufung.

Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil.

Auf die Beförderung von Paketen seien die verringerten Sorgfaltsmaßstäbe des postalischen Massenverkehrs nicht anwendbar; der Inhalt von Paketen solle den Empfänger vollständig und unbeschädigt erreichen. Für die Beförderung von Paketen träfen die Beklagte die üblichen an einen Spediteur zu stellenden Sorgfaltsanforderungen, wie z.B. die Kontrolle an Schnittstellen, deren Erstellung die Beklagte darzulegen habe. Auch ein Mitverschulden sei nicht anzunehmen. Angesichts der laufenden Geschäftsbeziehung habe die Beklagte mit einem Inhalt im streitgegenständlichen Wert rechnen müssen, so dass dieser nicht ungewöhnlich gewesen sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien verwiesen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.

Das Landgericht hat die Beklagte zutreffend zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 5.500,00 € verurteilt, da die Beklagte der Klägerin aus übergegangenem Recht aus § 425 BGB i.V. mit § 398 BGB und §§ 148, 67 Abs. 1 S. 1 VVG für den Verlust des streitgegenständlichen Transportguts haftet.

1.)

Zwischen der Versenderin - der D. Solution GmbH - und der Beklagten ist ein Speditionsvertrag i.S. von §§ 453 ff HGB, hier in der Form des Fixkostenspediteurs gem. § 459 HGB, zustandegekommen, da ein Paketdienstunternehmen regelmäßig als Fixkostenspediteur i.S. des § 459 HGB anzusehen ist (BGH Urteil vom 05. Juni 2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467 = NJW 2003, ,3626). Als Fixkostenspediteurin haftet die Beklagte daher gem. § 461 HGB für einen während ihrer Obhutszeit eingetretenen Warenverlust.

Beweispflichtig für einen Verlust - zu dem auch Diebstahl gehört (Koller, Transportrecht, 5. Auflg, § 425 HGB Rn 7) - ist dabei der Versender (Koller, aaO, § 425 HGB Rn 7). Der Versender muss beweisen, dass der Frachtführer das Gut vollzählig und unbeschädigt übernommen hat (BGH Urteil vom 19.06.1986 - I ZR 15/84 -, TranspR 1986, 459 = NJW-RR 1986, 1361), während der Frachtführer die ordnungsgemäße Ablieferung beweisen muss (BGH Urteil vom 13.07.2000, - I ZR 156/98 -, TranspR 2001, 298 = NJW-RR 2000, 1631).

a.)

Die Klägerin hat ihre Beweislast bereits damit erfüllt, dass sie die Rechnung der D. Solution GmbH vom 26.09.2002 mit dem aufgebrachten Stempel "Ware o.k." (Anlage K 4 zur Klageschrift vom 11.02.2003) vorgelegt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht im gewerblichen Bereich nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass an den gewerblichen Kunden - hier die C. Computer GmbH - exakt die bestellten und sodann berechneten Waren versandt worden sind (BGH Urteil vom 24.10.2002 - I ZR 104/00 - , TranspR 2003, 156 = NJW-RR 2003, 754). Daher ist selbst bei Übergabe in verschlossenen Behältnissen zwar nicht schon von einer tatsächlichen Vermutung i.S des § 292 ZPO, aber zumindest von einem Anscheinsbeweis dafür auszugehen, dass in dem Behältnis die im Lieferschein und der dazu korrespondierenden Rechnung aufgeführten Waren enthalten waren (BGH aaO).Soweit die Beklagte dagegen anführt, diese Vermutung greife nur bei Vorlage eines Lieferscheins, verkennt sie den vom Bundesgerichtshof gewählten Anknüpfungspunkt für die Vermutung. In der zitierten Entscheidung, in der ebebenfalls das Fehlen eines Lieferscheins gerügt worden war, führt der Bundesgerichtshof aus, dass der für den Versender sprechende Anscheinsbeweis nicht an die Vorlage des Lieferscheins anknüpfe (BGH aaO, NJW-RR 2003, 754 zu II. 3. b), 5. Absatz). Anknüpfungspunkt ist vielmehr die Übung im gewerblichen Verkehr, die bestellten und in der Rechnung berechneten Waren auch zum Versand zu bringen. Gänzlich gegen diese allgemeine Lebenserfahrung würde es jedenfalls verstoßen, ein völlig leeres Paket zu versenden. Gegen diese Annahme spricht vorliegend auch der auf die Rechnung aufgebrachte und abgezeichnete Vermerk "Ware o.k.". Darüber hinaus ergeben sich Anhaltspunkte für den ordnungsgemäßen Empfang des Transportguts auch aus den eigenen Unterlagen der Beklagten. Nach der von ihr vorgelegten Versandliste vom 26.09.2002 (Anlage B 6 zum Schriftsatz der Beklagten vom 30.06.2003) ergibt sich, dass das von ihr übernommene Paket mit der Nummer 2260 ein tatsächliches Gewicht von 2 kg hatte, mithin nicht leer sein konnte. Angesichts des geführten Anscheinsbeweises hätte es der Beklagten oblegen, den Anscheinsbeweis zu erschüttern (BGH, aaO); dazu hat die Beklagte aber nichts vorgetragen.

b.)

Die Beklagte traf nun die Beweislast dafür, dass sie das Paket ordnungsgemäß abgeliefert hat. Den ihr obliegenden Beweis hat die Beklagte aber nicht erbracht.

Soweit die Beklagte sich dazu auf den Standpunkt stellt, dass sie ein verschlossenes Paket übernommen und ein verschlossenes Paket abgeliefert und damit ihre Verpflichtung ordnungsgemäß erfüllt hat, verkennt sie ihre Beweislast. Unstreitig ist bei der gemeinsamen Öffnung des von der D. Solution über die Beklagte versandten Pakets mit der Nr. 2260, an der ein Mitarbeiter der Beklagten teilgenommen hat, festgestellt worden, dass dieses leer war. Für eine ordnungsgemäße Ablieferung reicht es aber nicht aus, dass die Beklagte überhaupt ein - wenn auch leeres - Paket abgeliefert hat: Wenn ein 2 kg wiegendes Paket übernommen wird, ist die Ablieferung eines leeren Pakets nicht ordnungsgemäß.

Der Beklagten ist auch nicht der Beweis dafür gelungen, dass der Inhalt des Pakets erst nach Ablieferung in der Obhutszeit bei der C. GmbH abhanden gekommen ist. Nach der Bekundung des Zeugen E. sind die Pakete von dem Auslieferungsfahrer der Beklagten auf eine Palette verladen und im Anschluss von Mitarbeitern der C. GmbH sortiert und ausgepackt worden, wobei dies in einem frei einsehbaren Bereich erfolgte, in dem mehrere Mitarbeiter gleichzeitig tätig sind. Es konnte daher Mitarbeitern der C. GmbH erst auffallen, dass das Paket leer war, als der Auspackvorgang begann, da zuvor die Palette durch den Auslieferungsfahrer der Beklagten erfolgte. Angesichts des weiteren Ablaufes spricht auch nichts dafür, dass ein Mitarbeiter der C. GmbH das Paket geleert hätte, bevor der Verlust dann später von einem weiteren Mitarbeiter bemerkt werden konnte.

Für die Beklagte streitet auch nicht die Vermutung des § 438 HGB. Nach § 438 HGB wird bei äußerlicher Erkennbarkeit des Verlustes oder der Beschädigung des Gutes zwar vermutet, dass das Gut in ordnungsgemäßem Zustand abgeliefert worden ist, wenn der Empfänger Verlust oder Beschädigung nicht spätestens bei Ablieferung (§ 438 Abs. 1) oder bei nicht äußerlicher Erkennbarkeit den Schaden nicht binnen sieben Tagen anzeigt (§ 438 Abs. 2). Es kann aber dahinstehen, ob angesichts des leeren Paketes von einer äußerlich erkennbaren Beschädigung auszugehen ist und die C. GmbH daher die Beschädigung bereits bei der Ablieferung hatte anzeigen müssen, da die Vermutung nach § 438 HGB widerleglich ist (Baumbach/Hopt, aaO, § 438 Rn 1) und hier durch das gemeinsame Öffnen des Paketes widerlegt worden ist. Auf Grund der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme ist auch ausgeschlossen, dass das Paket in Obhut der C. Computer GmbH geöffnet und der Inhalt widerrechtlich geleert worden ist. Der Zeuge E. hat dazu substantiiert die Verhältnisse der Warenannahme geschildert, die es als ausgeschlossen erscheinen lassen, dass ein Mitarbeiter der C. Computer GmbH das Paket geleert hat.

2.)

Die somit grundsätzlich wegen Verlusts des Transportguts während der Obhutszeit bestehende Haftung wird auch nicht durch Haftungsausschlüsse, insbesondere nach §§ 426 ff HGB, wieder beseitigt.

Nach dem Anscheinsbeweis der Rechnung der D. Solution befanden sich die streitgegenständlichen Speicherkarten ursprünglich in dem Paket, das die Beklagte bei der D. Solution abgeholt hat. Nach der Beweisaufnahme ist der Verlust auch nicht bei der C. Computer GmbH erfolgt. Daher kann das Paket nur in der Zwischenzeit - nämlich bei der Beklagten - geöffnet und geleert worden sein. Dabei kommen nur zwei Möglichkeiten in Betracht: Entweder ist das Paket durch einen Mitarbeiter der Beklagten oder durch einen Dritten geöffnet worden.

a.)

Wenn ein Mitarbeiter der Beklagten das Paket geleert hätte, würde es sich um eine vorsätzliche Tat eines Angestellten der Beklagten handeln, den sich die Beklagte über § 428 HGB zurechnen lassen müsste. In diesem Fall würden Haftungsbeschränkungen nach § 426 HGB gem. § 435 HGB nicht zur Anwendung kommen, da der Haftungsausschluss bei einer vorsätzlichen Schädigung nicht eingreift.

b.)

Aber auch wenn ein Dritter den Inhalt des Pakets entwendet hätte, könnte sich die Beklagte wegen leichtfertigen Handelns i.S. von § 435 HGB nicht auf einen Haftungsausschluss berufen.

aa.) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trägt zwar grundsätzlich der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast für ein grob fahrlässiges bzw. leichtfertiges Verhalten des Anspruchsgegners, das zum Ausscheiden einer Haftungsbeschränkung führt. Die ihm obliegende Darlegungslast erfüllt er aber bereits dann, wenn sein Klagevortrag nach den Umständen des Falles ein grob fahrlässiges Verschulden mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahelegt und allein der Fixkostenspediteur zur Aufklärung des in seinem Bereich entstandenen Schadens zumutbarerweise beitragen kann. Gleiches gilt, wenn sich die Anhaltspunkte für das Verschulden aus dem unstreitigen Sachverhalt ergeben. In diesem Fall darf sich der Anspruchsgegner zur Vermeidung prozessualer Nachteile nicht darauf beschränken, den Sachvortrag schlicht zu bestreiten. Er ist vielmehr gehalten, das Informationsdefizit des Anspruchstellers durch detaillierten Sachvortrag zum Ablauf des Betriebs und zu den ergriffenen Sicherungsmaßnahmen auszugleichen (st. Rspr.; BGH Urteil vom 05.06.2003, - I ZR 234/00 -, TranspR 2003, 467 = NJW 2003, 3626 mit weiteren Nachweisen).

Diese Darlegungs- und Beweislastgrundsätze finden auch hinsichtlich der Voraussetzungen für den Wegfall der zugunsten des Fixkostenspediteurs bestehenden gesetzlichen oder vertraglichen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gemäß §§ 435, 461 Abs. 1 Satz 2 HGB Anwendung (BGH aaO). Auch das Transportrechtsreformgesetz hat hinsichtlich der Einlassungspflicht des Fixkostenspediteurs und der insoweit bestehenden Beweislastverteilung keine sachlichen Änderungen mit sich gebracht (BGH aaO unter Verweis auf Piper, Festgabe für Herber, S. 135, 143 f.; Koller, Transportrecht, 4. Aufl., § 435 HGB Rdn. 20 f.; Gass in: Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, § 435 Rdn. 11; Fremuth in: Fremuth/Thume, Transportrecht, § 435 HGB Rdn. 20).

Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung gelten diese Grundsätze auch für den Bereich eines Paketdienstes mit Massenbeförderung; auch für solche Paketdienstunternehmen gelten keine geringeren Sicherungsanforderungen (BGH aaO, und Urteile vom 13.02.2003 - I ZR 128/00, TranspR 2003, 255 = BGHReport 2003, 732 und 15.11.2001, - I ZR 158/99, BGHZ 149, 337 = TranspR 2002, 295).

Vorliegend hat die Beklagte jedoch lediglich den Transportweg, nicht dagegen die erforderliche Kontrolle an den einzelnen Schnittpunkten dokumentiert. Die fehlende Dokumentation über eine Kontrolle an den einzelnen Schnittpunkten führt aber zur Annahme leichtfertigen Verhaltens (BGH TranspR 2003, 467, und BGHZ 149, 337).

bb.) Den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen zur erforderlichen Kontrolle an Schnittpunkten kann die Beklagte auch nicht durch Berufung auf Ziff 2 ihrer Beförderungsbedingungen entgehen, nach der die Kunden im Zweifel bei Beförderung nach Standard auf Kontrolle und Dokumentation des Transportwegs verzichten. Auch wenn diese Beförderungsbedingungen durch ausdrückliche Vereinbarung mit der D. Solution (Vertrag vom 16.02.1999, Anlage B 4) einbezogen worden sind (vgl. dazu BGH Urteil vom 24.10.2002, - I ZR 104/00 - TranspR 2003, 156 = NJW-RR 2003, 754), können sie gem. § 449 HGB keine Geltung beanspruchen. Selbst bei einem Unternehmer als Versender kann nach § 449 Abs. 2 i.V. mit Abs. 1 HGB von den Bestimmungen der §§ 425 bis 438 HGB - und damit auch von den dazu entwickelten Rechtsgrundsätzen - nur durch im einzelnen ausgehandelte Vereinbarungen abgewichen werden. Dies gilt auch für die Beweislastverteilung und die Haftungsmaßstäbe der §§ 425 - 428 HGB (Koller, aaO, § 449 Rn 53).

Bei den Beförderungsbedingungen der Beklagten handelt es sich zunächst ersichtlich um von der Beklagten vorgegebene Bedingungen, die als allgemeine Geschäftsbedingungen i.S. von § 1 Abs. 1 AGBG (jetzt § 305 Abs. 1 BGB) einzustufen sind. Die Beklagte hat auch nicht vorgetragen, dass die einzelnen Klauseln zwischen ihr und der D. Solution entwickelt worden seien (siehe dazu Koller, aaO, § 449 Rn 43) oder dass ihrerseits Verhandlungsbereitschaft auch zu einer Abänderung der Klausel bestanden hätte (Koller, aaO § 449 Rn 44).

Soweit die Beklagte eine einzeln ausgehandelte Vereinbarung darin sieht, dass den Kunden noch andere Beförderungsmöglichkeiten, wie z.B. das Wertpaket, zur Verfügung gestellt würden, überzeugt dies nicht. Auch soweit die Beklagte eine ihrer Leistungen als Standardpaket bezeichnet, handelt es sich dabei um einen Fixkostenspeditionsvertrag i.S. von § 459 HGB, für den die Haftung nach § 461 Abs. 1 HGB besteht. Die Beklagte schuldet daher die volle Sorgfaltspflicht, die von Gesetz und Rechtsprechung an die Beförderung von Transportgütern gestellt werden, auch bereits für diese "Standard"-Transportleistung. Wenn sie davon abweichen will, kann sie dies gem. § 449 Abs. 2 HGB nur durch individualvertragliche Vereinbarung tun. Eine solche individuelle Vereinbarung liegt nicht darin, dass der Kunde, der die Sorgfaltspflichten eines gesetzlich geregelten Vertragstyps wünscht, eine teurere Leistungsvariante wählen muss. Mit ihren verschiedenen Beförderungsleitungen versucht hat die Beklagte lediglich, sich den bereits für die Standardleistung geschuldeten Sorgfaltsanforderungen zu entziehen.

cc.) Ein Verstoß gegen die in Art. 12 GG bestimmte Berufsfreiheit durch die gesetzlichen Bestimmungen zur Haftung und die dazu vorliegenden Rechtsprechungsgrundsätze ist nicht ansatzweise ersichtlich. In Betracht käme lediglich eine Berufsausübungsregelung, die durch Gesetz bei vernünftigen Gründen zu Regelung des Allgemeinwohls stets erfolgen kann, soweit durch diese Bestimmungen nicht die Ausübung des Berufs selbst unmöglich gemacht wird. Die Haftungsregeln sind aber nicht geeignet, die Berufsausübung als solche unmöglich zu machen, sondern stellen nur Regelungen über die gegenseitigen Interessen bei Haftungsfällen auf. Sie gelten auch nicht nur speziell für die Beklagte, sondern gegenüber jedem Paketdienstunternehmen, so dass die Beklagte auch Wettbewerbern gegenüber nicht benachteiligt wird.

3.)

a.) Der Höhe nach kann sich die Beklagte zunächst nicht auf die betragsmäßige Beschränkung von max 1.000,00 € wegen unterlassener Wertangabe gem Ziff 9.2 ihrer Beförderungsbedingungen berufen, weil es sich vorliegend um Diebstahl und damit um eine vorsätzliche Tat bzw. Leichtfertigkeit handelt. Auch nach Ziff 9.2 ihrer Beförderungsbedingungen soll die Haftungsbeschränkung für leichtfertige oder vorsätzliche Schadensereignisse jedoch nicht erfolgen.

b.) Auch ein Mitverschulden der Versenderin durch die unstreitige Unterlassung der Wertangabe ist nicht begründet.

Nach der Rechtsprechung des BGH kann ein Paketversender zwar in einen nach § 254 Abs. 1 BGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten, wenn er trotz Kenntnis, dass der Spediteur die Sendung bei zutreffender Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht. Mit seinem Verzicht auf die vom Spediteur angebotenen weitergehenden Schutzvorkehrungen setzt der Versender das Transportgut bewusst einem erhöhten Verlustrisiko aus mit der Folge, dass ihm der eingetretene Schaden bei wertender Betrachtung gemäß § 254 BGB anteilig zuzurechnen ist (so bereits BGH Urteil vom 15.11.2001 - I ZR 158/99, BGHZ 149, 337 = TranspR 2002, 295, weiter Urteil vom 05.06.2003, - I ZR 2343/00 -, TranspR 2003, 467 und Urteil vom 08.05.2003 - I ZR 234/02, TranspR 2003, 317). Ein anspruchsminderndes Mitverschulden kann sich gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB auch daraus ergeben, dass der Geschädigte es unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste (BGHZ 149, 337, 353). Daran hält der BGH auch nach dem neuen Transportrechtsreformgesetz fest. Voraussetzung für die Annahme eines Mitverschuldens ist aber, dass die unterlassene Wertdeklaration den Schaden tatsächlich mitverursacht hat, weil das Transportunternehmen bei richtiger Wertangabe seine Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte und es dann zumindest zu einer Verringerung des Verlustrisikos gekommen wäre (BGHZ 149, 337 und BGH TranspR 2003, 467 unter Verweis auf Urteil vom 08.05.2003 - I ZR 234/02 = TranspR 2003, 317).

Daran fehlt es hier:

Vorliegend ist bereits mit dem Landgericht davon auszugehen, dass die Gefahr eines unverhältnismäßig hohen Schadens nicht vorlag. Ein unverhältnismäßig hoher Schaden ist anzunehmen, wenn das Paketdienstunternehmen mit einem derart hohen Warenwert vernünftigerweise nicht rechnen musste (Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13.10.2004, I-18 U 78/04 - Anl BK1 zum Schriftsatz der Klägerin vom 15.11.2004; verneint für Werte unterhalb von 50.000,00 €). Der streitgegenständliche Wert von 5.500,00 € - bzw. 11.000,00 €, da zunächst nur ein Teilanspruch geltend gemacht worden ist, kann angesichts des gewerblichen Handelns der D. Solution mit Computerzubehör nicht als ungewöhnlich hoch bezeichnet werden.

Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass die unterlassene Wertangabe der Versenderin den eingetretenen Schaden mitverursacht hat. Die Beklagte hat zwar vorgetragen, dass sie Wertpaketen gesondert von den Standardpaketen lagere und an Schnittstellen teilweise einscanne. Dieser Vortrag ist aber bereits deshalb unerheblich, weil die Beklagte für die Erfüllung der grundsätzlich auch für die Standardleistung an einen Spediteur zu stellenden Sorgfaltsanforderungen den Kunden nicht zwingen kann, die teurere Leistung des Wertpakets in Anspruch zu nehmen. Die Beklagte hat dazu auch nicht vorgetragen, dass bei Wertangabe aber ohne Aufgabe als Wertpaket ein erhöhter Sicherungsstandard von ihr eingehalten wird. Darüber hinaus wird selbst bei der Beförderung von Wertpaketen ein Einscannen vom Abholfahrer nicht durchgeführt. Auch die Verwendung eines DIAD-Systems bei der Auslieferung reicht nicht aus (BGH Urteil vom 130.2.2003, BGHReport 2003, 732). Es liegt damit auch in diesen Fällen die erforderliche Eingangs- und Ausgangskontrolle nicht vor, so dass auch in diesem Fall von grob fahrlässigem Verhalten auszugehen wäre (siehe BGH Urteil vom 15. November 2001 - I ZR 158/99 - BGHZ 149, 337 = TranspR 2002, 295).

Insgesamt kommt daher ein Abzug auf die von der Klägerin erbrachte und belegte Versicherungsleistung für die Speicherchips im Wert von 5.500,00 € wegen Mitverschuldens nicht in Betracht. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 352 Abs. 1, 353 S. 1 HGB.

Der Schriftsatz der Beklagten vom 17.01.2005 gab keine Anlass zum Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung, da er keinen neuen Gesichtspunkt enthält.

Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist und auch zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erforderlich ist. Es handelt sich um eine Entscheidung im Einzelfall, die zugrundliegenden Rechtsfragen sind durch zahlreiche Entscheidungen des Bundesgerichtshofs umfassend geklärt.

Ende der Entscheidung

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