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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Braunschweig
Urteil verkündet am 28.10.2004
Aktenzeichen: 2 U 95/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91
ZPO § 91 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Geschäftszeichen: 2 U 95/04

Verkündet am 28. Oktober 2004

Im Namen des Volkes Urteil

In dem Verfahren

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig auf die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 2004 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten zu 1. wird das am 24. Juni 2004 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen abgeändert.

Die Beschlussverfügung der 6. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 6. April 2004 wird auch im Übrigen aufgehoben und der ihr zugrunde liegende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung insgesamt zurückgewiesen.

Der Verfügungskläger hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

Gründe:

Die zulässige Berufung der Verfügungsbeklagten zu 1. (im folgenden: Beklagten) hat Erfolg. Denn es ist jedenfalls in der konkret angetroffenen Begehungsform nicht zu beanstanden, dass der Name des Verfügungsklägers (im folgenden: Klägers) an zwei Stellen weder abgekürzt noch sonst in einer anonymisierten Form genannt worden ist. Zwar kann das Verhalten des Klägers, über das im streitigen Zeitungsartikel berichtet worden ist, entgegen der Auffassung der Beklagten nicht ernstlich dem Bereich der Schwerkriminalität zugerechnet werden. Dies führt aber gleichwohl nicht zum Ausschluss einer identifizierenden Berichterstattung der Presse unter Namensnennung. Bei (Straf-) Taten von geringerer Schwere kann eine Namensnennung vielmehr ebenfalls zulässig sein, wenn die Tat angesichts der Person oder Stellung des Täters und/oder der Art der Tat bzw. ihrer spezifischen Verhältnisse die Öffentlichkeit besonders berührt (BGH 07.12.1999 NJW 2000, 1036, 1038; OLG Frankfurt/M. 26.06.2003 OLGR 2003, 383, 384).

Das ist der Fall. Denn die berichteten Vorkommnisse und die hieran beteiligten Personen bilden aus ihrem aktuellen politischen Kontext heraus ein zeitgeschichtliches Geschehen, so dass die Handelnden als relative Personen der Zeitgeschichte anzusehen sind und sich deshalb - wie der Senat bereits in seinen beiden, den Parteien bekannten Beschlüssen vom 30.06.2004 - 2 W 143/04 - und vom 01.07.2004 - 2 W 144/04 - ausgeführt hat - zumindest ihre bildliche Darstellung in der Öffentlichkeit gefallen lassen müssen. Zwar wäre im Gegensatz zur bildlichen Darstellung dieses Geschehens, wie es sich vor den Augen der Öffentlichkeit abgespielt hat, die in Rede stehende Namensnennung anders zu beurteilen, wenn der Kläger nicht Täter, sondern nur Opfer oder ein sonst unfreiwillig in das Tatgeschehen Hineingezogener gewesen wäre, insbesondere wenn er - wie er behauptet hat - aus einer Notwehr- oder Nothilfesituation heraus zugeschlagen hätte. Diese Behauptung wird jedoch durch die Bildsequenzen des über den Vorfall aufgenommenen Videofilms widerlegt, den der Senat beweiseshalber in Echtzeit in Augenschein genommen hat. Danach ist es der Kläger gewesen, der angegriffen hat, nachdem er sich zuvor aus einem Gerangel um das anschließend als Tatwaffe benutzte Transparent befreit hatte. Bei seiner Schlagführung, die das eigentlich anvisierte Ziel verfehlt und mit dem Verletzten dann auch noch einen Unbeteiligten getroffen hat, war der Kläger jedoch keinem bereits geführten oder sonst unmittelbar bevorstehenden Angriff ausgesetzt, welcher Anlass zu der Annahme hätte bilden können, er müsse sich irgendwie seiner Haut wehren.

Der berichtete Vorfall betrifft danach den Kläger in einer Tätersituation bei einem Gewaltdelikt, welches nach Art der Tatbegehung anlässlich einer politischen Demonstrationsveranstaltung die Öffentlichkeit in besonderer Weise berührt und dadurch ein gesteigertes Informationsinteresse auslöst. Zwar handelt es sich bei dem Kläger nicht um eine herausgehobene Persönlichkeit des rechten politischen Spektrums. Selbst die von der Beklagten behauptete Wahrnehmung einer Ordnerfunktion bei der betreffenden Demonstration bewirkt für sich allein eine solche Heraushebung noch nicht. Gleichwohl unterliegt die im Zeitungsbericht wiedergegebene Tat einem gesteigerten Unterrichtungsinteresse, da sie nach der Ereignisabfolge, wie sie aus den Bildsequenzen herauszulesen ist, exemplarisch erscheint für die politische "Kultur" an beiden Enden des politischen Spektrums und symptomatisch wirkt für das hasserfüllte Umgehen der jeweiligen politischen Gegner untereinander bei ihrem häufig sogar gesuchten Aufeinandertreffen. Dies bietet allen Anlass für eine eingehende Befassung mit den dabei anzutreffenden Erscheinungen und Vorkommnissen. Die Art und Weise, wie beide Seiten mit ihrem Aufeinandertreffen und den dabei förmlich abzusehenden Handgreiflichkeiten die Öffentlichkeit suchen, um vor den Augen dieser Öffentlichkeit den politischen Gegner gewaltsam anzugehen, mindert nicht nur das Anonymitätsinteresse einschließlich des in Rede stehenden Interesses nach Namensanonymität. Der aktive Teilnehmer an diesen abzusehenden, häufig sogar gesuchten Demonstrationsexzessen ist vielmehr bereits aufgrund eigener Entscheidung aus der Anonymität herausgetreten und muss es sich deshalb bis zu einem gewissen Grade auch gefallen lassen, mit dieser Entscheidung beim Wort genommen zu werden. Zumindest muss er es hinnehmen, wenn das in seinem Auftreten zugleich als Gegenstand der Berichterstattung aufgegriffene zeitgeschichtliche Sachproblem in ihm derart personalisiert wird, dass er und seine Tat als repräsentativ für die behandelte zeitgeschichtliche Erscheinung auf- und angegriffen werden (vgl. BVerfG 08.04.1999 NJW 1999, 2358, 2359; BGH 12.10.1993 NJW 1994, 124, 126).

Es kommt hinzu, dass der angegriffene Zeitungsartikel in der Aufbereitung und der Darstellung des Stoffes nach Art einer Reportage aufgemacht ist, die sich nicht auf einen berichtenden und/oder recherchierten Geschehensablauf beschränkt, sondern zugleich die Stimmung während der Ereignisse zu erfassen versucht. Das zeigt sich namentlich daran, dass der erste Teil des Artikels in der Zeitform des Präsens gehalten ist und auch sonst der Bericht darauf abzielt, das gerade ablaufende Geschehen einschließlich der dabei gefallenen Äußerungen und (Zu-) Rufe wiederzugeben. Hierzu hat die Beklagte durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherungen der Zeugen A und B glaubhaft gemacht, dass der Name des Klägers von umstehenden Personen genannt worden ist, um zu seiner Identifizierung und ggf. Festnahme durch die aus dortiger Sicht vielleicht etwas zögerlich wirkende Polizei beizutragen. Auch der Kläger hat hierzu in der Verhandlung vor dem Senat eingeräumt, dass bei dieser Gelegenheit sein voller Name von einer Mitschülerin gerufen worden sei. Das zeigt, dass die namensmäßige Anonymität des Klägers schon in der Tatsituation selbst nicht gegeben war. Die Beklagte hat deshalb den Geschehensablauf in einer Weise wiedergegeben, für dessen Authentizität alles spricht, so dass es ihr nicht angelastet werden kann, sondern im Gegenteil nahegelegen hat, dass sie bei der Wahl der zur Verfügung stehenden Darstellungs- und Stilmittel die Form der detailliert berichtenden und dabei zugleich enttarnenden Reportage gewählt hat.

Entgegen der Sichtweise des Klägers hat der angegriffene Namensgebrauch nicht darauf abgezielt, ihn nach Art eines Steckbriefs vorzuführen oder gar in Verfolgungsgefahr zu setzen. Der Namensgebrauch beleuchtet vielmehr in einer nachvollziehbaren Weise, die aus der Tendenzsicht der Beklagten hinzunehmen ist, die Umstände und Schwierigkeiten einer Täteridentifizierung bei Vorfällen der in Rede stehenden Art sowie die vermeintlichen Zögerlichkeiten der Polizei bei Habhaftwerdung und Namhaftmachung. Gerade auch aus diesem Grund spielt die namensmäßige Identität des Klägers für die Thematik der Reportage eine bedeutsame Rolle, so dass die Beklagte unter diesem Gesichtspunkt ebenfalls nicht ohne Weiteres gehalten war, den Täternamen auszuklammern. Ebenso wenig war sie gehalten, den Namen des Klägers abzukürzen oder etwa durch ein mit Sternchenvermerk versehenes Pseudonym zu ersetzen. Denn angesichts des Umstandes, dass der Kläger selbst die Öffentlichkeit und die gewalttätige öffentliche Auseinandersetzung vor den Augen dieser Öffentlichkeit gesucht hatte und sein Name an Ort und Stelle sogar von Zuschauerseite öffentlich genannt worden war, ist es im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung mindestens vertretbar, dass die Beklagte den öffentlich genannten Namen im Rahmen ihrer ersichtlich auf Authentizität angelegten Reportage so stehen lassen und ihre Wirkung nicht durch eine Anonymisierung vermindert hat, auf die der Kläger ersichtlich selbst nur geringen Wert gelegt hat.

Insgesamt war die Beklagte deshalb befugt, den von ihr für die politische Kultur bei Demonstrationsveranstaltungen unter politischen Extremisten exemplarisch herausgegriffenen Vorfall in der geschehen Weise, nämlich unter Namensnennung, zu personalisieren. Dass daraus für den Kläger eine nicht mehr hinzunehmende Verfolgungsgefahr erwachsen ist, ist nicht erkennbar. Abgesehen davon, dass er in dieser Richtung keinerlei konkrete Anhaltspunkte für eine mögliche Bedrohung aufgezeigt hat, müsste er ohnehin das Maß an Bedrohungspotential hinnehmen, was ihm bereits aus seinem Auftreten in der Öffentlichkeit und seiner hierbei erfolgten Identifizierung erwachsen ist. Berücksichtigt man weiter, dass der Kläger sich wegen des exemplarischen Charakters derartiger Schlägereien für die "Kultur" der politischen Extreme und des dadurch bedingten zeitgeschichtlichen Bezuges die offene bildliche Darstellung, wie er sich in der Öffentlichkeit gegeben hat, auch in der Presse gefallen lassen muss, geht von der zusätzlichen Namensnennung bestenfalls noch ein geringes zusätzliches Gefährdungspotenzial aus, das eher theoretisch erscheint, das der Kläger bei der Art seines Auftretens ohnehin in Erwägung hätte ziehen können und müssen und das es auch sonst nicht rechtfertigt, dem Kläger die von ihm selbst preisgegebene Anonymität nachträglich wieder zuzubilligen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die erstinstanzliche Kostenentscheidung war hinsichtlich der Beklagten entsprechend zu ändern. Hinsichtlich des nur am I. Rechtszug beteiligten Verfügungsbeklagten zu 2. war dagegen keine Änderung veranlasst, zumal die vom Landgericht erkannte Antragszurückweisung, welche den alleinigen Anknüpfungspunkt für die in § 91 ZPO vorgesehene Kostenfolge bildet, vom Kläger nicht angegriffen worden ist und mangels Beteiligung des Verfügungsbeklagten zu 2. am Berufungsverfahren auch nicht wirksam im Wege einer Anschlussberufung hätte angegriffen werden können.

Ende der Entscheidung

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