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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Braunschweig
Beschluss verkündet am 11.11.2003
Aktenzeichen: 2 W 107/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1560
BGB § 1365 ff.
BGB § 1558 ff.
BGB § 1412 I
BGB § 1412
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Beschluss

Geschäftszeichen: 2 W 107/03

In der Güterrechtsregistersache

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig am 11. November 2003 beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 28. 3. 2003 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Wert des Verfahrens: 50.000 €

Gründe:

Die Antragsteller schlossen am 8.8.2002 vor dem Notar C. unter der UR-Nr. ... einen Ehevertrag, in dem es unter Ziffer I heißt:

"Wir vereinbaren für unsere Ehe den Güterstand der Gütertrennung und schließen deshalb den gesetzlichen Güterstand aus. Diese Gütertrennung ist dadurch auflösend bedingt, dass ein Ehegatte wegen der Geburt eines weiteren gemeinsamen Kindes seine Berufstätigkeit aufgibt oder einschränkt. Diese Bedingung tritt mit dem Monatsersten ein, ab dem der Ehegatte nach Ablauf etwaiger Schutzfristen und Kindererziehungszeiten wieder arbeiten müsste, aber kindbedingt nicht mehr oder nicht mehr voll arbeitet. Ab diesem Monatsersten gilt dann der gesetzliche Güterstand und wird gegebenenfalls der Zugewinnausgleich berechnet. Bis dahin erworbenes Vermögen ist Anfangsvermögen."

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Ehevertrages, der auch Regelungen über den Versorgungsausgleich und nachehelichen Unterhalt enthält, wird auf die notarielle Urkunde bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 15.8.2002 reichte der amtlich bestellte Vertreter des Notars die erste Ausfertigung der notariellen Urkunde zur Eintragung in das Güterrechtsregister beim Amtsgericht Helmstedt ein. In der Zwischenverfügung vom 24.9.2002 wies die Rechtspflegerin darauf hin, dass der Eintragung neben dem Fehlen eines Eintragungsantrags der Eheleute gemäß § 1560 BGB entgegenstehe, dass die bedingte Gütertrennung in der vorliegenden Weise nicht eintragungsfähig sei. Wegen der Außenwirkung sei die Vereinbarung nur ohne Bedingung eintragungsfähig. Ein Außenstehender könne nicht einschätzen, ob die auflösende Bedingung eingetreten sei oder nicht.

Mit Schriftsatz vom 22.11.2002 legte der Notar den Antrag der Eheleute vom 11.11.2002 (UR-Nr. ...) auf Eintragung der auflösend bedingten Gütertrennung in das Güterrechtsregister vor und legte gegen Ziffer 2 der Verfügung der Rechtspflegerin vom 24.9.2002 Beschwerde ein. Die Vereinbarung der auflösend bedingten Gütertrennung sei eintragungsfähig, denn sie entfalte auch Außenwirkung. Die Vereinbarung der Eheleute sei nicht widersprüchlich und inhaltlich zulässig. Das Güterrechtsregister habe eine umfassende Publikationsfunktion. Die Rechtspflegerin hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Das Landgericht hat in dem angefochtenen Beschluss vom 28.3.2003 die Beschwerde der Antragsteller auf deren Kosten nach einem Beschwerdewert von 50.000 € zurückgewiesen. Die Eintragung einer auflösend bedingten Gütertrennung widerspräche der umfassenden Publikationsfunktion des Güterrechtsregister. Grundsätzlich sei die Vereinbarung der Gütertrennung zwar eintragungsfähig und ein Ehevertrag könne auch unter eine Bedingung oder Befristung gestellt werden. Eine Eintragung in das Güterrechtsregister käme jedoch bei einer auflösend bedingten Vereinbarung eines Güterstandes wegen der umfassenden Publizitätsfunktion des Güterrechtsregisters nicht in Betracht. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 24.9.2002 verwiesen.

Hiergegen richtet sich die zulässige weitere Beschwerde der Antragsteller vom 15.5.2003. Die Antragsteller machen geltend, dass der Ehevertrag nach der Rechtsprechung des BGH zu der umfassenden Publizitätsfunktion des Güterrechtsregisters eintragungsfähig sei. Das Landgericht stelle einseitig auf das Verkehrsschutzinteresse Dritter im Sinne der inzwischen aufgegebenen Rechtsprechung des BGH ab. Die Vereinbarung der auflösend bedingten Gütertrennung vermöge die Rechtsstellung der Antragsteller zu Dritten zu beeinflussen und betreffe nicht nur das Innenverhältnis der Eheleute. So gehe es im die Beurteilung der Kreditwürdigkeit und um das Vorliegen von Verfügungsbeschränkungen gemäß § 1365 BGB. Deshalb scheide auch die Eintragung der Gütertrennung ohne Eintragung der auflösenden Bedingung aus. Bei der getroffenen Regelung handele es sich um eine sinnvolle Regelung gerade auch zum Schutz des kinderbetreuenden Ehegatten. Eheverträge könnten auch Bedingungen und Befristungen enthalten, die auch in das Güterrechtsregister eingetragen werden könnten.

Die weitere Beschwerde ist gemäß § 27 FGG zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet, denn der Ehevertrag ist in der vorliegenden Fassung nicht eintragungsfähig. Das Gesetz regelt die Frage, unter welchen materiellrechtlichen Voraussetzungen eine güterrechtliche Vereinbarung eingetragen werden kann, nicht. Die §§ 1558 ff BGB betreffen lediglich das Eintragungsverfahren. Die Vorschrift des § 1412 I BGB regelt die Wirkungen der Eintragung, nicht deren Voraussetzungen. Seinem Wortlaut nach setzt er die Eintragungsfähigkeit des Ausschlusses und der Änderung des gesetzlichen Güterstandes voraus. Ehegatten können hiernach, wenn sie den gesetzlichen Güterstand ausgeschlossen oder geändert haben, aus dieser Vereinbarung Dritten gegenüber Einwendungen nur herleiten, wenn der Ehevertrag im Güterrechtsregister eingetragen oder Dritten bekannt war. Wäre der Ausschluss des gesetzlichen Güterstandes nicht eintragungsfähig, dann wäre diese Bestimmung gegenstandslos (vgl. BGH Z 66, 203ff = BGH NJW 1976, 1258).

Eheverträge können unabhängig von der Eintragung in das Güterrechtsregister geschlossen werden. Der jeweilige in einem formgerechten Ehevertrag vereinbarte Güterstand tritt unabhängig von der Eintragung im Register ein. Im Innenverhältnis der Ehegatten ist stets und ausschließlich die wirkliche güterrechtliche Lage maßgebend. Auch im Außenverhältnis der Ehegatten zu Dritten sind grundsätzlich der gesetzliche Güterstand bzw. der Ehevertrag voll wirksam. Es gelten gemäß § 1412 BGB aus Verkehrsschutzgründen jedoch Ausnahmen, wenn eintragungsfähige Tatsachen nicht in das Güterrechtsregister eingetragen sind (vgl. Staudinger/ Thiele Bearbeitung 2000 § 1412 BGB Rn. 7ff; Kanzleiter Münchener Kommentar 4.Aufl. § 1412 BGB Rn. 1ff, insbes. 9). Für die Frage der Eintragungsfähigkeit kommt es auf dieser Grundlage nicht auf das Innenverhältnis der Eheleute zu einander an sondern auf die Funktion des Güterrechtsregisters für den Verkehrsschutz im Sinne des § 1412 BGB.

Zunächst war vor Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes allgemein anerkannt, dass Zweck und Funktion des Güterrechtsregisters es geböten, im Register nur solche Abweichungen vom gesetzlichen Güterstand zu offenbaren, welche rechtlich erhebliche Wirkungen gegen Dritte äußern, deren Kenntnis zum Schutz von Dritten erforderlich sei. Allerdings erfüllten nach früherem Recht praktisch alle bedeutsamen Eheverträge die Voraussetzung, rechtlich erhebliche Wirkungen gegen Dritte zu äußern, indem sie die nach dem gesetzlichen Güterstand bestehende ehemännliche Verwaltungs- und Nutznießungsbefugnis einschränkten oder aufhoben. Schutzzweck des Registers und Eintragungsfähigkeit der Güterstände fielen zusammen (zur Gesetzesgeschichte vgl. BGH Z 41, 375 = NJW 1964, 1795 = DNotZ 1964, 689; BGH Z 66, 203ff = BGH NJW 1976, 1258; Soergel/ Gaul 1988 vor § 1558 BGB Rn.1ff).

Nach Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes ist das nicht mehr in dem Maße wie früher der Fall. So hat der praktisch häufigste Fall, der Ausschluss des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft mit Vereinbarung der Gütertrennung, im Rechtsverkehr der Ehegatten mit Dritten keine die Dritten benachteiligenden Wirkungen. Der BGH (BGH Z 66, 203ff = BGH NJW 1976, 1258) bestimmt daher Zweck und Funktion des Güterrechtsregisters in Abkehr zu seiner früheren Rechtsprechung (BGH Z 41, 375 = NJW 1964, 1795 = DNotZ 1964, 689) anders. Der Gesetzgeber habe nicht beabsichtigt, dem Güterrechtsregister eine derart eingeschränkte Funktion beizumessen (Einzelheiten vgl. BGH Z 66, 203ff = BGH NJW 1976, 1258).

Dem Güterrechtsregister wird vielmehr eine umfassende Publikationsfunktion zugewiesen. Die Funktion des Registers besteht nicht nur in einer bloßen Schutzwirkung sondern in einer Offenlegung der güterrechtlichen Verhältnisse zwecks Erleichterung des Rechts- und Geschäftsverkehrs. Die Eintragungsfähigkeit güterrechtlicher Vereinbarungen der Ehegatten kann danach immer dann angenommen werden, wenn diese eine Außenwirkung enthalten, d.h. die Rechtsstellung der Ehegatten zu Dritten zu beeinflussen vermögen. Das ist insbesondere auch dann der Fall, wenn die Offenlegung des Güterstandes aus wirtschaftlichen Gründen, etwa aus Gründen der Kreditgewährung, im Interesse der Ehegatten oder Dritter liegt. Nicht eintragungsfähig sind dagegen solche güterrechtlichen Vereinbarungen, die nur das Innenverhältnis der Ehegatten betreffen, also für den rechtsgeschäftlichen Verkehr ohne Bedeutung sind (so grundsätzlich einheitlich mit unterschiedlichen Auffassungen im Detail: BGH Z 66, 203ff = BGH NJW 1976, 1258; OLG Köln NJW-RR 1995, 390; Soergel/ Gaul 1988 vor § 1558 BGB Rn.1ff; Keilbach, FamRZ 2000, 870; Staudinger/ Thiele Bearbeitung 2000 vor § 1558 BGB Rn. 1ff; Kanzleiter Münchener Kommentar 4.Aufl. vor § 1558 BGB Rn. 1ff, insbes. 6ff).

Nach diesen Grundsätzen sind sowohl die Vereinbarung der Gütertrennung als auch die Rückkehr zum gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach eingetragener Gütertrennung eintragungsfähig. Für die Gütertrennung besteht insofern nunmehr Einigkeit in der Rechtsprechung (BGH Z 66, 203ff = BGH NJW 1976, 1258; OLG Köln NJW-RR 1995, 390) und Literatur (Soergel/ Gaul 1988 vor § 1558 BGB Rn.5; Staudinger/ Thiele Bearbeitung 2000 vor § 1558 BGB Rn. 5; Kanzleiter Münchener Kommentar 4.Aufl. vor § 1558 BGB Rn. 8). Für die Rückkehr zur Zugewinngemeinschaft nach Eintragung der Gütertrennung gilt das gleiche. Das ergibt sich insbesondere daraus, dass dann wieder die Verfügungsbeschränkungen in §§ 1365 ff BGB eingreifen (vgl. Soergel/ Gaul 1988 vor § 1558 BGB Rn.5).

Hier liegt jedoch die Besonderheit vor, dass die Gütertrennung auflösend bedingt vereinbart worden ist, wonach nach Eintritt der Bedingung wieder die Zugewinngemeinschaft gelten soll. Für Eheverträge gelten ergänzend die allgemeinen Vorschriften des BGB. Sie können daher auch Bedingungen und Befristungen enthalten (einhellige Meinung in Rechtsprechung und Literatur, vgl.: OLG Celle FamRZ 1961, 446f; Beitzke DNotZ 1964, 692ff; Staudinger/ Thiele Bearbeitung 2000 § 1408 BGB Rn. 32; Kanzleiter Münchener Kommentar 4.Aufl. § 1408 BGB Rn. 4; Palandt/ Brudermüller 62.Aufl. § 1408 BGB Rn.3; Langenfeld Handbuch der Eheverträge und Scheidungsvereinbarungen 4.Aufl. Rn. 363 ff mit Formulierungsvorschlägen). Die Vereinbarung der Antragsteller, dass die vereinbarte Gütertrennung auflösend bedingt durch ein bestimmtes Ereignis ist und dann wieder der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft eintritt, ist daher grundsätzlich wirksam.

Fraglich ist, ob diese Vereinbarung auch eintragungsfähig ist oder ob dem, wie das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung meint, die Verkehrsschutzfunktion des Güterrechtsregisters entgegen steht. In der Kommentierung und in der veröffentlichten Rechtsprechung wird auf diese Frage nicht eingegangen. Grundsätzlich kann das Güterrechtsregister seine Verkehrsschutzfunktion nur erfüllen, wenn für den Dritten durch Einsicht in das Register klar ersichtlich ist, in welchem Güterstand die Eheleute leben und welche Modifikationen mit Außenwirkung sie eventuell vereinbart haben. Das spricht jedoch nicht gegen die Eintragungsfähigkeit von Vereinbarungen unter einer Befristung oder Bedingung, denn es gibt auch Befristungen oder Bedingungen, deren Eintritt für den Dritten ohne weiteres ersichtlich sind, wie etwa Befristungen nach dem Kalender.

Es besteht auch ein legitimes Interesse von Eheleuten daran, sich im Rahmen der Vertragsfreiheit nicht nur für einen Güterstand zu entscheiden, sondern auch für bestimmte zukünftige Entwicklungen schon von vornherein Änderungen vorzusehen. Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft knüpft an den von dem damaligen Gesetzgeber als typischen Fall angesehenen Fall der Einverdienerehe mit Kindern an. Der bei einer Doppelverdienerehe unter bestimmten Bedingungen sachgerechte Güterstand der Gütertrennung ist nach Geburt eines Kindes und eventuell kindbedingter Berufsaufgabe oder -einschränkung nicht mehr ehetypgerecht (vgl. auch Langenfeld Handbuch der Eheverträge und Scheidungsvereinbarungen 4.Aufl. Rn. 363 ff).

Unter Abwägung der Interessen der Eheleute, für verschiedene Konstellationen vorzusorgen, und dem Interesse Dritter, aus dem Güterrechtsregister ein zutreffendes Bild von den Güterrechtsverhältnissen zu gewinnen, ist daher über die Eintragungsfähigkeit von bedingten und befristeten Eheverträgen zu entscheiden. Dabei kann der Eintragungsfähigkeit nicht entgegen stehen, dass der Dritte ohne Hilfe sonstiger Erkenntnisquellen nicht erkennen kann, welcher Güterstand gilt. Dann würden Regelungen wie die Anknüpfung des Güterstandes an eine bestimmte Ehedauer (z.B. kein Zugewinnausgleich bei einer eine bestimmte Zeit unterschreitenden Ehedauer) oder an die Geburt eines gemeinsamen Kindes nicht eintragungsfähig sein, obwohl der Dritte relativ einfach erfahren könnte, welcher Güterstand gilt.

Etwas anderes gilt jedoch in Fällen wie dem hier vorliegenden, in dem auch bei Kenntnis vieler Umstände ein Dritter nicht erkennen kann, ob die Bedingung eingetreten ist und in dem selbst für die Eheleute, die alle Umstände kennen, nicht eindeutig geregelt ist, wann die Bedingung eintritt.

Das Anknüpfen an die Aufgabe oder Einschränkung der Berufstätigkeit wegen der Geburt eines weiteren gemeinsamen Kindes ist bereits auslegungsbedürftig. Es lässt z.B. offen, ob die Einschränkung der Berufstätigkeit an eine reduzierte Arbeitszeit oder ein reduziertes Einkommen gegenüber einem Vergleichszeitraum (welchem?) anknüpft oder ob bereits die Weiterführung der bisherigen Tätigkeit unter Verzicht auf (ungewisse?) berufliche Entwicklungsmöglichkeiten darunter fällt. Auch der Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung ist vage. So ist offen, ob kurzzeitige Einschränkungen wie die Mutterschutzfristen darunter fallen oder ab welchem (kurzen?) Zeitraum eine Einschränkung vorliegt. Auch der Begriff der Berufsaufgabe ist vage und auslegungsbedürftig. Es ist offen, ob es auf die Aufgabe eines konkreten Arbeitsverhältnisses ankommt, obwohl eventuell gute Chancen auf Wiedereinstellung bestehen, oder ob es auf die Möglichkeit ankommen soll, überhaupt den bisherigen Beruf auszuüben, wobei wiederum fraglich ist, wann und unter welchen Bedingungen letzteres der Fall ist.

Dass die fragliche Klausel auslegungs- und präzisierungsbedürftig ist, haben die Eheleute ersichtlich ebenso gesehen, denn sie haben diese Bedingung in dem nächsten Satz näher zu konkretisieren versucht. Diese Klausel wirft jedoch weitere Auslegungsfragen auf.

Zum einen sind die genannten Schutzfristen und Kindererziehungszeiten nicht präzisiert. So ist offen, ob es um die gesetzlichen Regelungen über Mutterschutz und Elternzeit geht oder ob auch etwaige gesetzliche oder tarifvertragliche Regelungen für bestimmte Arbeitsverhältnisse darunter fallen, die unter Umständen Beurlaubungen und Teilzeittätigkeiten aus familiären Gründen für viele Jahre ermöglichen. Fraglich ist daneben, auf welchen Rechtszustand ggf. abgestellt werden soll. Bei etwaigen Erweiterungen der Möglichkeiten zur Beurlaubung und für Teilzeittätigkeiten liegt faktisch auch bei einem ganz oder teilweise ruhenden Arbeitsverhältnis im wirtschaftlichen Sinne keine Doppelverdienerehe mit gleichwertigen wirtschaftlichen Möglichkeiten mehr vor, die eine Gütertrennung noch sachgerecht erscheinen lässt.

Daneben ist vage und auslegungsbedürftig, was darunter zu verstehen ist, dass ein Ehegatte nach Ablauf der wie auch immer zu verstehenden Fristen "wieder arbeiten müsste". So kann man dies rein rechtlich in dem Sinne verstehen, dass es darauf ankommt, ob der Arbeitgeber auf einem bestimmten Umfang der Tätigkeit theoretisch bestehen kann und ob deshalb eine Kündigung ausgesprochen werden muss. Dann käme es auf ein etwaiges Entgegenkommen des Arbeitgebers, der zu Vertragsänderungen, freiwilligen Beurlaubungen oder zu Wiedereinstellungszusagen binnen bestimmter Fristen bereit ist, nicht an. Man könnte auch auf faktische Zwänge abstellen, etwa in dem Sinne, dass trotz Verhandlungsbemühungen mit dem Arbeitgeber keine einverständliche Lösung gefunden werden konnte.

Auch mit Hilfe der typischen Interessenkonstellationen von Ehepartnern und den diesen entsprechenden Möglichkeiten der Vereinbarung von Güterständen lassen sich diese Auslegungsprobleme in diesem Fall nicht lösen. Die Zugewinngemeinschaft ist die typische Lösung der Frage des vermögensrechtlichen Ausgleichs für im Interesse der Ehe und der gemeinsamen Kinder hingenommener Beschränkungen des Vermögenserwerbs durch einen Ehegatten. Die Bewertung nach Ehetypen würde hier dazu kommen, dass für den Fall, dass gemeinsame Kinder vorhanden sind, die Zugewinngemeinschaft grundsätzlich der typgerechte Güterstand ist. Eine Anknüpfung lediglich an die Geburt eines weiteren Kindes ist von den Antragstellern jedoch ersichtlich nicht gewollt.

Eine sachgerechte Auslegung der fraglichen Klausel in dem Ehevertrag kann hier nur unter Berücksichtigung der Vorstellungen der Ehepartner bei Abschluss des Vertrages unter Berücksichtigung der Beratung durch den beurkundenden Notar und der konkreten Lebensverhältnisse der Eheleute erfolgen. Einblicke in diese Umstände sind dem unbeteiligten Dritten, der durch Einsichtnahme in das Güterrechtsregister sich Gewissheit über den Güterstand der Antragsteller verschaffen will, jedoch nicht möglich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 131 I Nr. 1 KostenO. Die Festsetzung des Geschäftswertes ergibt sich aus § 131 II KostenO unter Berücksichtigung der Rechtsgedanken in §§ 28, 39 III KostenO.



Ende der Entscheidung

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