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Gericht: Oberlandesgericht Braunschweig
Urteil verkündet am 03.09.2003
Aktenzeichen: 3 U 231/02
Rechtsgebiete: HGB, BGB


Vorschriften:

HGB § 235 I
BGB § 123
BGB § 723 I 2
1. Die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft finden grundsätzlich auch auf die atypische stille Gesellschaft Anwendung. Dieses hat zur Folge, dass dem Gesellschafter bei Fehlern bei der Begründung der Mitgliedschaft lediglich ein Anspruch auf eine Beendigung der Gesellschaft bzw. eine gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung nach § 235 I HGB zusteht, nicht jedoch ein Anspruch auf Rückzahlung der Einlagen.

2. Dieses gilt grundsätzlich auch im Falle einer Sittenwidrigkeit der Beteiligung sowie einer Täuschung beim Vertragsabschluss. Dabei ist es unerheblich, ob der getäuschte Gesellschafter den Weg der Anfechtung nach § 123 BGB wählt oder aber Schadensersatz wegen eines Verschuldens bei Vertragsschluss bzw. einer positiven Vertragsverletzung verlangt.

3. Die rechtliche Anerkennung der fehlerhaften Gesellschaft findet nur dort ihre Grenze, wo gewichtige Interessen der Allgemeinheit oder einzelner Personen entgegenstehen. Fälle dieser Art bilden der Gesetzesverstoß, eine besonders grobe Sittenwidrigkeit oder der Umstand, dass sich ein Gesellschafter durch Drohung oder Täuschung einen besonders günstigen Gewinn- und Liquidationsanteil zugestehen lässt.

4. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit ist derjenige der Vornahme des Rechtsgeschäftes. Entwickeln sich die wirtschaftlichen Verhältnisse später anders als von den Vertragsparteien erwartet, so wird der Beitritt nicht dadurch sittenwidrig, dass nachträglich ein Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung entsteht. Eine schlechte wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft allein ist daher nicht geeignet, eine Sittenwidrigkeit der Beteiligung zu begründen.

5. Etwas anders gilt nur dann, wenn der Wert der Beteiligung von Anfang an und systembedingt wegen des ihr anhaftenden Risikos hinter dem Wert der Einzahlungen zurückbleibt. Davon kann aber nicht ausgegangen werden, wenn der Gesellschafter im Gegenzug für seine Einzahlungen eine erhebliche Gewinnchance und steuerliche Vorteile erhält.

6. Soweit der Gesellschafter eine verspätete Erstellung von Jahresabschlüssen durch die Gesellschaft zur Grundlage einer außerordentlichen Kündigung der Beteiligung nach § 723 I 2 BGB nehmen will, ist es erforderlich, dass er die Gesellschaft zuvor ergebnislos zur rechtzeitigen Vorlage dieser Abschlüsse aufgefordert hat.

7. Eine Prospekthaftung der Gesellschaft kommt nur in Betracht, wenn der Beitritt zumindest auch von den unrichtigen Prospektangaben mitbestimmt worden ist. Daran fehlt es, wenn sich der Gesellschafter darauf beruft, den Emissionsprospekt erstmalig nach Zeichnung der Anlage erhalten zu haben.

8. Eine fehlerhafte Belehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz führt nicht zur Auflösung der Gesellschaft ex tunc, sondern nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft lediglich zur Beendigung der Gesellschaft ex nunc bzw. zu einem Anspruch auf Auszahlung eines etwaigen Auseinandersetzungsguthabens.

9. Nimmt der Gesellschafter einen Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz später selbst nach weiteren Informationen über die Gesellschaft zurück, so ist dieses letztlich als Bestätigung iSd. § 141 I BGB zu werten, so dass für eine spätere Kündigung des Vertrages nur solche Fehlinformationen relevant sein können, die auch nach diesen weiteren Informationen noch nicht beseitig waren.


Oberlandesgericht Braunschweig

3. Zivilsenat

Urteil vom 03. September 2003

Geschäftsnummer: 3 U 231/02

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 12.09.2002 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsrechtszuges.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird unter gleichzeitiger Abänderung des Streitwertbeschlusses des Landgerichts Göttingen vom 14.10.2002 für die Zeit bis zum 05.08.2002 auf 17.465,62 Euro und ab dem 06.08.2002 einschließlich des Berufungsrechtszuges auf 16.982,45 Euro festgesetzt. Für die Beweisgebühr beträgt der Streitwert 6.782,26 Euro.

Gründe:

I. Der Kläger begehrt von den Beklagten die Rückzahlung von Einlagen, die er als stiller Gesellschafter der Beklagten zu 1. und 2. bzw. deren Rechtsvorgängerin erbracht hat sowie die Feststellung einer künftigen Leistungsfreiheit, hilfsweise die Auseinandersetzung der Gesellschaften.

Der Kläger gab unter dem 25.10.1995 an die G.-Vermögensanlagen AG das Angebot ab, sich als stiller Gesellschafter mit einer Einmaleinlage in Höhe von 10.000,00 DM zzgl. Agio und mit 145 Monatsraten á 150,00 DM zzgl. Agio zu beteiligen. Die G.-Vermögensanlagen AG nahm dieses Angebot am 09.11.1995 unter der Vertragsnummer 8 X an. Rechtsnachfolgerin der G.-Vermögensanlagen AG ist die Beklagte zu 1.

Unter dem 26.11.1995 widerrief der Kläger diese Beteiligungen und er nahm diesen Widerruf jedoch kurz darauf selbst wieder zurück.

Aufgrund einer am 25.10.1995 erteilten Vollmacht beteiligte die G.-Vermögensanlagen AG den Kläger sodann am 01.01.1996 unter der Vertragsnummer 13 X an der G.-Beteiligungs AG. Rechtsnachfolgerin der G.-Beteiligungs AG ist die Beklagte zu 2.. Die Beklagten zu 3. - 6. sind ehemalige persönlich haftende Komplentäre der Beklagten zu 2..

Schließlich wurde der Kläger aufgrund der Vollmacht vom 25.10.1995 am 01.01.1998 unter der Vertragsnummer 18 X an der Beklagten zu 1. beteiligt.

Der Kläger leistete auf die Beteiligungen mit der Vertragsnummer 8 X Einlagen in Höhe von 10.657,00 DM (= 5.449,09 Euro), auf die Beteiligungen mit der Vertragsnummer 13 X Einlagen in Höhe von 3780,00 DM (= 1.932,68 Euro) und auf die Beteiligung mit der Vertragsnummer 18 X Einlagen in Höhe von 5.512,50 DM (= 2.818,50 Euro). Mit anwaltlichem Schreiben vom 02.11.2000 forderte er die Beklagten zu 1. und 2. zur Rückzahlung dieser Einlagen auf, was diese jedoch ablehnten.

Mit der Klage hat der Kläger die Beklagten zu 1. und 2. auf Rückzahlung der jeweils an diese geleisteten Einlagen, hilfsweise im Wege einer Stufenklage auf Auskunftserteilung über sein Auseinandersetzungsguthaben per 02.11.2000 sowie auf dessen Auszahlung in Anspruch genommen. Daneben hat er eine gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten zu 1. sowie zu 3. - 6. zur Rückzahlung der Einlagen, die er an die Beklagte zu 2. geleistet hat sowie die Feststellung begehrt, dass aus diesen Beteiligungen keine Ansprüche der Beklagten zu 1. und 2. mehr gegen ihn bestehen. Das Landgericht Göttingen hat die Klage mit Urteil vom 12.09.2002 abgewiesen. Auf dieses Urteil wird wegen der tatsächlichen Feststellung und rechtlichen Bewertungen Bezug genommen. Gegen dieses ihm am 16.09.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 15.10.2002 beim Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die er sodann mit einem am 12.11.2002 beim Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

Der Kläger trägt vor:

Das Landgericht habe trotz zahlreicher Beweisanträge keine Beweisaufnahme durchgeführt, obwohl entscheidungserhebliche Tatsachen, insbesondere die genauen Umstände des Vertragsabschlusses, streitig gewesen seien. Dies stelle einen erheblichen Verfahrensfehler dar.

Daneben habe das Landgericht zu Unrecht eine Nichtigkeit der Beteiligungsverträge verneint. Die geschlossenen Beteiligungsverträge hätten bereits nicht den Anforderungen an die Schriftform nach § 293 Abs. 3 AktG genügt, da die Unterschrift des Klägers die Verträge räumlich nicht abschließe. Daneben ergebe sich eine Nichtigkeit der Beteiligungen auch aus den §§ 134 BGB, 32 KWG. Die vertraglich vorgesehene ratierliche Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens sei den Beklagten zu 1. und 2. nicht mehr möglich. Die daraus folgende Nichtigkeit sei nicht auf die Auszahlungsbestimmungen zu beschränken, da es ihm gerade auf die Möglichkeit einer ratierlichen Zahlung als Altersversorgung angekommen sei und zu dem bei einer Einmalauszahlung die vertraglich vorgesehene Verzinsung entfalle. Jedenfalls die Geschäftsgrundlage der Beteiligung sei solchermaßen entfallen, so dass die Verträge vollständig rückabzuwicklen seien.

Die Folgebeteiligung an der G.-Beteiligungs AG bzw. der Beklagten zu 1. sei ferner bereits deshalb nichtig, weil die zu ihrer Begründung verwendete Vollmacht gegen § 1 des Rechtsberatungsgesetzes verstoßen habe.

Sodann habe das Landgericht verkannt, dass er die Beteiligungen gem. § 123 BGB wirksam angefochten habe. Die Anfechtung sei rechtzeitig erfolgt, da er die maßgeblichen Umstände zuvor nicht gekannt habe. Er sei einer Fehlvorstellung über die Risiken der Anlage unterlegen, die durch Herrn N. und Herrn O. hervorgerufen sei. Diese seien ihm gegenüber als Anlageberater aufgetreten. Dennoch hätten sie seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht hinreichend berücksichtigt. Dieses müssten sich die Beklagten ohne Rücksicht auf das Bestehen einer Vertretungsmacht zurechnen lassen, da Herr N. und Herr O. in ihrem Interesse tätig geworden seien.

Herr N. und Herr O. hätten ihn auch nicht über die erheblichen Risiken der Anlage informiert. Vielmehr hätten sie die Anlage als völlig sicher bezeichnet. Bereits aus dem schriftlichen Beratungsbogen des Herrn N. ergebe sich, dass der Kläger nicht auf die Risiken einer Nachschusspflicht bzw. eines Totalverlustes hingewiesen worden sei. Die Plausibilität des Konzeptes der Beklagten zu 1. und 2. sei durch Herrn N. und Herrn O. zuvor nicht auf der Grundlage objektiver Unterlagen überprüft worden, was den Beklagten ebenfalls zuzurechnen sei. Auch über die nach Abzug der Emissions- und Verwaltungskosten geringe Höhe des Investitionsanteils der Anlagen sowie über die steuerlichen Vorteile sei er durch die beiden Herren getäuscht worden. Ein hinreichender Hinweis auf die negative Presseberichterstattung über die Beklagten sei nicht erfolgt.

Allein aufgrund der solchermaßen entstandenen Fehlvorstellung habe er die Beteiligungen gezeichnet. Die Angaben auf dem Zeichnungsschein seien missverständlich und unzureichend und solchermaßen nicht geeignet, eine hinreichende Risikoaufklärung zu bewirken. Die Angaben seien ihm auch nicht erläutert worden. Ein Emissionsprospekt habe er jedenfalls vor Zeichnung der Anlage jedenfalls nicht erhalten. Vielmehr sei ihm ein solcher Prospekt erst Wochen später mit der Post übersandt worden. Zu dem habe es sich dabei nicht um den für seine Anlage maßgeblichen Prospekt gehandelt. Schließlich sei der Prospekt fehlerhaft gewesen, da er keinen Hinweis auf die Rechte des Anlegers im Falle einer Insolvenz enthalten habe.

Daneben habe er seine Beteiligungen jedenfalls wirksam gekündigt. Es liege eine arglistige Täuschung über die Risiken der Anlage, den Investitionsanteil, die Steuervorteile, die Möglichkeit von Gewinnentnahmen sowie über das nicht segmentbezogene Wirtschaften vor, die sich die Beklagten zurechnen lassen müssten. Zudem hätten ihm die Beklagten zu 1. und 2. entgegen ihren vertraglichen Zusagen keine weiteren Folgebeteiligungen mehr angeboten. Da die Beklagten selbst die Beteiligungen als fortbestehend behandeln würden, sei es für ihn durchaus von Interesse, entsprechend der ursprünglichen Konzeption auch Folgebeteiligungen zu zeichnen. Seien solche Folgebeteiligungen nicht begründet worden, weil sich die Vorgängergesellschaft noch in einer Verlustphase befinde, so sei er jedenfalls durch das Anlegerrundschreiben vom November 2001 über den tatsächlichen Wert seiner Beteiligungen getäuscht worden.

Weiterhin sei eine Kündigung aus wichtigem Grunde auch deshalb berechtigt, weil die Beklagten zu 1. und 2. die Jahresabschlüsse für die Jahre 1999 bis 2002 nicht fristgerecht erstellt bzw. vorgelegt hätten. Daneben seien Kontenauszüge nicht rechtzeitig versandt bzw. steuerliche Verlustzuweisungen in diesen Jahren nicht rechtzeitig vorgenommen worden, so dass er seine Einkommenssteuererklärung für diese Jahre nicht rechtzeitig habe durchführen können. Auch dabei handele es sich um gravierende Vertragsverstöße, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen würden. Hinzu komme die Tatsache, dass die Beklagten ihn, entgegen ihren nebenvertraglichen Informationspflichten, nicht über die in den letzten Jahren eingetretenen erheblichen Verluste in Kenntnis gesetzt hätten. Demgegenüber könnten die Beklagten auch nicht auf die fehlenden Ratenzahlungen seit Dezember 2000 verweisen, weil die Kündigung der Beteiligung bereits mit Schreiben vom 02.11.2000 wirksam erfolgt sei.

So seien die Beteiligungen auch sittenwidrig und deshalb nichtig. Die Beklagten zu 1. und 2. hätten ein modifiziertes Schneeballsystem betrieben. Dieser Vorwurf werde durch das Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft H. aus dem Jahre 1999 untermauert. Die Staatsanwaltschaft B. habe lediglich das Vorliegen eines klassischen Schneeballsystems geprüft und dieses zutreffend verneint, nicht hingegen das Betreiben eines modifizierten Schneeballsystems. Dieses sei hier durch die Beklagten zu 1. und 2. u. a. deshalb betrieben worden, weil die Altanleger im Rahmen des P.-Systems mittelbar von den Einlagen der Neuanleger profitiert hätten. Diese Einlagen seien zunächst fast vollständig für Emissionskosten verwendet worden, die dann hauptsächlich der Beklagten zu 1. zu Gute gekommen seien.

Zu dem bestehe eine sittenwidrige Disparität von Chancen und Risiken der Anlage. Der strukturell unterlegende Kläger werde durch die Beteiligungen ungewöhnlich stark belastet, ohne auf der anderen Seite eine realisierbare Gewinnaussicht zu haben. Demgegenüber hätten insbesondere die Initatoren des Modells durchaus konkrete Gewinnerwartungen. Hinzu komme hier die Vertragsdauer. Schließlich sei in diesem Zusammenhang auch die fehlende Möglichkeit einer individuellen Gestaltung des Beitritts zu berücksichtigen. Ihm sei letztlich nur die Wahl geblieben, den Formularvertrag zu unterschreiben oder von einer Beteiligung vollständig abzusehen.

Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft seien nicht anwendbar bzw. zumindest deshalb nicht geeignet, ein Zahlungsanspruch des Klägers auszuschließen, weil die vom Bundesgerichtshof entwickelten Ausnahmen einschlägig seien. Dieses könne nicht erst im Falle einer besonders groben Sittenwidrigkeit gelten. Vorrangig sei in jedem Falle, entgegen der Ansicht des Bundesgerichtshofes, der Schutz des Haustürwiderrufsgesetzes. Auch fordere der Bundesgerichtshof, Schadensersatzansprüche wegen einer Falschberatung jedenfalls in dass einer Auseinandersetzungsrechnung einzustellen seien. Dieses ermögliche im konkreten Fall indes keinen hinreichenden Schutz des Klägers, weil das Auseinandersetzungsguthaben negativ sein könne. In derartigen Fällen wende auch der Bundesgerichtshof die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft nicht an.

Schließlich sei in diesem Zusammenhang auf mehrere Entscheidungen des Oberlandesgerichts Schleswig zu verweisen, welches die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft ebenfalls nicht anwende, wenn es um eine Prospekthaftung bzw. ein Beratungsverschulden gehe.

Daneben bestehe ein Schadensersatzanspruch aus einem Verschulden beim Vertragsschluss bzw. einer positiven Vertragsverletzung. Die Beklagten müssten sich die Fehlberatung durch Herrn N. und Herrn O. insoweit nach § 278 BGB zurechnen lassen. Daneben sei er selbst zu einem Widerruf des Beitritts nach dem HaustürWG berechtigt. Soweit er einen solchen Widerruf bereits erklärt, dann aber wieder zurückgenommen habe, habe dieses Verhalten sein Widerrufsrecht nicht verbraucht, da er dazu durch Herrn N. gedrängt bzw. erneut falsch beraten worden sei. Zu dem sei er über das Widerrufsrechts nicht ordnungsgemäß belehrt worden, so dass das Widerrufsrecht fortbestehe.

Eine Haftung der Beklagten zu 3. bis 6. schließlich ergebe sich aus den §§ 161 Abs. 2, 128, 160 HGB. Die Feststellungsanträge seien begründet, weil die Beteiligungsverträge nicht wirksam zu Stande gekommen, aufgehoben, widerrufen bzw. wirksam angefochten worden seien, so dass die Beklagten aus ihnen keine Rechte mehr herleiten könnten. Begründet seien aus den gleichen Gründen schließlich auch die Hilfsanträge auf Auskunft und Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens. Stornierungsaufwendungen seien dabei nicht zu Lasten des Klägers in Ansatz zu bringen.

Der Kläger beantragt,

1. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Göttingen vom 12.09.2002 die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn 8.267,59 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 28.11.2000 Zug um Zug gegen die Übertragung der atypischen stillen Beteiligung bei der Beklagten zu 1. mit den Vertragsnummern ... zu zahlen,

2. hilfsweise zu 1. im Wege der Stufenklage

a) die Beklagte zu 1. zu verurteilen, ihm Auskunft über die Höhe des Auseinandersetzungsguthabens bzgl. der atypisch stillen Beteiligung bei der Beklagten zu 1. mit den Vertragsnummern ... aufgrund der Kündigung vom 02.11.2000 nach Maßgabe der Vertragsbedingungen zu erteilen, wobei vorbehalten bleibt, die eidessstattliche Versicherung hinsichtlich der Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft zu verlangen,

b) die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn die nach der Auskunftserteiligung noch zu beziffernden Auseinandersetzungsguthaben nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit Rechtshängigkeit zu zahlen

3. die Beklagten zu 1. bis 6. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.932,60 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basissatz nach § 1 DÜG seit dem 28.11.2000 Zug um Zug gegen die Übertragung der atypischen stillen Beteiligungen bei der Beklagten zu 2. mit den Vertragsnummern ... zu zahlen,

4. hilfsweise zu 3. im Wege der Stufenklage

a) die Beklagte zu 2. zu verurteilen, ihm Auskunft über die Höhe des Auseinandersetzungsguthabens bzgl. der atypischen stillen Beteiligungen bei der Beklagten zu 2. mit den Vertragsnummern ... aufgrund der Kündigung vom 02.11.2000 nach Maßgabe der Vertragsbedingungen zu erteilen, wobei vorbehalten bleibt, die eidesstattliche Versicherung hinsichtlich der Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft zu verlangen.

b) die Beklagten zu 2., 3., 4., 5. und 6. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn die nach der Auskunftserteilungen noch zu beziffernden Auseinandersetzungsguthaben nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

5. festzustellen, dass der Beklagten zu 1. gegen ihn keine Ansprüche mehr aus den atypischen stillen Beteiligungen mit den Vertragsnummern ... sowie der Beklagten zu 2. gegen ihn keine Ansprüche aus der atypischen stillen Beteiligungen mit den Vertragsnummern ... zustehen und diese Beteiligungsverhältnise sowohl zwischen ihm und der Beklagten zu 1. als auch zwischen ihm und der Beklagten zu 2. beendet sind.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie tragen vor:

Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rückerstattung seiner Einlagen, auf Ermittlung eines Auseinandersetzungsguthabens oder auf die Feststellung der Beendigung der Beteiligungen. Ein Anspruch auf Rückzahlung der Einlagen scheitere dabei schon an den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft. Dieses gelte auch im Falle einer Anwendbarkeit des HaustürWG oder einer arglistigen Täuschung beim Vertragsabschluss.

Die Beteiligungen seien nicht sittenwidrig. Ein Schneeballsystem liege bereits nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft B. nicht vor. Die Beklagten zu 1. und 2. hätten alle Einlagen prospektkonform verwendet. Eine Disparität von Chancen und Risiken der Anlagen seien nicht erkennbar. Alle Risiken ergeben sich bereits mit einer nicht zu überbietenden Deutlichkeit aus dem Emissionsprospekt. Darüber hinaus habe der stille Gesellschafter hier weitgehende Informations- und Kontrollrechte. Die Laufzeit könne er selbst wählen. Er habe zudem nach 5 Jahren die Möglichkeit, seine Beteiligung beitragsfrei zu stellen.

Daneben habe der Kläger auch nicht die Befugnis zu einer außerordentlichen Kündigung. Er verhalte sich selbst nicht vertragsgetreu, da er seit Dezember 2000 seine Ratenzahlungen eingestellt habe. Auch seien Kündigungsgründe durch den Kläger jedenfalls nicht in angemessener Zeit geltend gemacht worden.

Eine Fehlberatung des Klägers durch die Vermittler N. und O. sei nicht erfolgt. Diese hätte den Kläger insbesondere nicht über die Höhe des Investitionsanteils getäuscht.

Weiterhin könne sich der Kläger auch nicht auf verspätete Jahresabschlüsse berufen. Sämtliche Abschlüsse seien in der Frist des § 264 Abs. 1 HGB erstellt worden. Lediglich der Abschluss für 1999 und als Folge davon der Abschluss für 2000 und 2001 habe sich wegen Problemen der Testierung verzögert. Der Kläger werde dadurch aber nicht unzumutbar in seinen Rechten beeinträchtigt, zumal er in der Vergangenheit derartige Abschlüsse nicht einmal angefordert habe. Soweit er nunmehr das fehlende Angebot von Folgebeteiligungen bemängele, habe er sich daran in der Vergangenheit nicht interessiert gezeigt. Wer den Beklagten den Betrieb eines Schneeballsystems vorwerfe, könne nicht ernsthaft das Angebot weiterer Beteiligungen einfordern.

Daneben sei auch der Wegfall der Möglichkeit zu einer ratierlichen Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens nicht geeignet, entsprechende Rechte des Klägers zu begründen. Eine Anpassung des Vertrages an die geänderten Umstände sei ohne Weiteres möglich und dem Kläger zumutbar. Die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens in einer Summe widerspreche nicht dem Sinn einer Altersvorsorgung, sondern sei z. B. auch bei Lebensversicherungen üblich. Durch die Beklagten zu 1. und 2. werde zu dem kein Einlagengeschäft i. S. d. KWG betrieben. Jedenfalls handele es sich bei § 32 KWG nicht um ein Verbotsgesetz. Eine Teilnichtigkeit des Vertrages hinsichtlich der Auszahlungsbestimmungen führe aufgrund der salvatorischen Klausel in den Beteiligungsverträgen nicht zu einer Gesamtnichtigkeit.

Auch eine Formnichtigkeit der Verträge habe das Landgericht zu Recht verneint. Die Schriftform nach dem Aktiengesetz sei auch dann gewahrt, wenn der Unterschrift noch einzelne Hinweise nachfolgen würden. Ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz liegen nicht vor. Nichtig sei allenfalls die Vollmacht selbst, nicht aber die mit ihrer Hilfe begründeten Verträge.

Eine Anfechtung sei durch den Kläger bereits nicht rechtzeitig erfolgt. Zudem liege kein Anfechtungsgrund vor, weil ser Kläger durch Herrn N. und Herrn O. nicht getäuscht worden sei. Diese hätte den Kläger vielmehr vollständig und richtig über die Risiken der Anlage aufgeklärt und dabei selbst auf die negative Presseberichterstattung über die Beklagten hingewiesen. Hinzu kämen die deutlichen Hinweise in dem Zeichnungsschein und dem Emissionsprospekt. Eine Verpflichtung zur mündlichen Erläuterung dieser Unterlagen habe nicht bestanden. Der Kläger habe bereits durch seine Unterschriftleistung bestätigt, den Emissionsprospekt erhalten zu haben. Dieses sei bereits lange vor Vertragsschluss geschehen. Zudem sei der Prospekt später noch einmal mit der Post übersandt worden.

Zutreffend habe das Landgericht auch Ansprüche aus einem Verschulden bei Vertragsschluss oder aus Prospekthaftung verneint. Seien Herr N. und Herr O. tatsächlich als Berater aufgetreten, was zu bestreiten sei, so sei dieses den Beklagten jedenfalls nicht zurechenbar, da Herr N. und Herr O. damit nicht beauftragt gewesen seien. Ein etwaige Haftung aus einem Beratungsvertrag treffe allein Herrn N. und Herrn O. selbst. Die Beklagten zu 1. und 2. seien zudem weder zu einem Hinweis auf die negative Presseberichterstattung noch zu einer Plausibilitätsprüfung in Bezug auf die Anlage verpflichtet gewesen. Das Konzept sei durchaus plausibel gewesen. Etwaige Probleme seien jedenfalls für Herrn N. und Herrn O. nicht erkennbar gewesen.

Auch ein Widerruf nach dem HaustürWG scheide aus. Der Kläger habe sein Widerrufsrecht bereits verbraucht. Auf die Folgebeteiligungen sei das HaustürWG nicht anwendbar. Schließlich sei der Kläger auch ordnungsgemäß über seinen Widerrufsrecht belehrt worden, so dass ein Widerruf nunmehr jedenfalls verfristet sei.

Der Senat hat den Kläger in dem Termin vom 20.08.2003 umfassend angehört. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll vom 20.08.2003 verwiesen.

II. Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung seiner Einlagen gegenüber der Beklagten zu 1. in Höhe von 8.267,59 Euro und gegenüber den Beklagten zu 1. und 2. in Höhe von 1.932,60 Euro.

a) Auf die Beteiligungen des Klägers an den Beklagten zu 1. und 2. bzw. deren Rechtsvorgängerinnen finden die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft Anwendung. Dieses hat zur Folge, dass dem Kläger selbst dann, wenn die von ihm vorgetragenen Umstände zutreffen sollten, lediglich ein Anspruch auf eine Beendigung der Gesellschaft bzw. eine gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung nach § 235 Abs. 1 HGB zusteht, nicht jedoch ein Anspruch auf Rückzahlung der Einlagen.

Auf die stille Gesellschaft finden die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft Anwendung (Ensthaler/Fahse, GK HGB 6. Aufl., § 230 Rn. 12; Baumbach/Hopt, HGB, 30. Aufl., § 230 Rn. 11). Dieses ist nach der Rechtsprechung des BGH, die im Schrifttum nicht unumstritten ist, von der abzuweichen jedoch kein Grund besteht, auch bei einer atypischen stillen Gesellschaft der Fall (BGHZ 8, 157, 167; BGH, NJW 1993, Seite 2107 (2107); ferner OLG Hamm, NJW-RR 1999, Seite 1415 (1416) und aus neuerer Zeit OLG Stuttgart, ZIP 2003, Seite 763 (764) sowie Thüringer OLG, DB 2003, Seite 766 (766)). Die stillen Gesellschaften sind durch die Zahlungen des Klägers in Vollzug gesetzt worden (BGH, NJW 2000, Seite 3558 (3560); OLG Hamm, NJW-RR 1999, Seite 1415 (1416)). Ein etwaiger Fehler bei der Begründung der Gesellschaft kann daher nur mit Wirkung für die Zukunft geltend gemacht werden. Liegt ein solcher Fehler vor, besteht ein Kündigungsrecht mit der Folge einer gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung (BGH, NJW 1992, Seite 2696 (2698); OLG Karlsruhe, ZIP 2003, Seite 203 (205); OLG Dresden, BB 2002, Seite 1776 (1776); OLG Stuttgart, ZIP 2003, Seite 763 (764)). Dieses gilt grundsätzlich auch im Fall einer Sittenwidrigkeit der Beteiligung (BGHZ 55, 5, 8) sowie einer Täuschung beim Vertragsabschluss (BGHZ 26, 330, 335; BGH, NJW 2001, Seite 2718 (2820); BGH, JZ 2002, Seite 247 (249); OLG Stuttgart, ZIP 2003, Seite 763 (764); OLG Hamm, BB 2003, Seite 653 (654)).

b) Die rechtliche Anerkennung der fehlerhaften Gesellschaft findet nur dort ihre Grenze, wo gewichtige Interessen der Allgemeinheit oder einzelner Personen entgegenstehen (BGH, BB 2003, Seite 217 (219); OLG Dresden, BB 2002, Seite 1776 (1777); OLG Hamm, NJW-RR 1999, Seite 1415 (1417); OLG Stuttgart, OLG-Report Karlsruhe/Stuttgart 2001, Seite 332 (337)). Fälle diese Art bilden der Gesetzesverstoß (BGHZ 62, 234, 241), eine besonders grobe Sittenwidrigkeit (BGHZ 55, 5, 8) sowie der Umstand, dass sich ein Gesellschafter durch Drohung oder Täuschung einen besonders günstigen Gewinn- und Liquidationsanteil zugestehen lässt (BGHZ 55, 5, 9). Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor:

aa) Der Kläger kann sich zunächst nicht auf einen Vorrang des Schutzes durch das Haustürwiderrufsgesetz berufen. Er weist bereits selbst darauf hin, dass seine entsprechende Einschätzung in einem Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, NJW 2001, Seite 2718 (2719)) steht. Für den Senat ist kein Grund ersichtlich, von dieser Rechtsprechung des BGH abzuweichen. Soweit sich der Kläger auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, NJW 2002, Seite 281 (281)) beruft, ist diese Entscheiduing auf den vorliegenden Rechtsstreit nicht übertragbar. Zum einen stellt der Europäische Gerichtshof auf einen "Überraschungsmoment" beim Vertragsabschluss ab. Dieses lag hier nicht vor. Der Kläger hat in seiner Anhörung angegeben, dass im eigentlichen Vertragsabschluss eine telefonische Vereinbarung eines ersten Beratungstermins sowie mehrere weitere Gespräche in seiner Wohnung vorangegangen sind. Ein Schutz vor einer "unbedarften Entscheidung" ist unter diesen Umständen nicht geboten. Zudem betrifft das Urteil des Europäischen Gerichtshofes nicht die Begründung einer atypischen stillen Beteiligung, sondern einen Realkreditvertrag. Auch dieses spricht gegen eine Übertragbarkeit und der dort aufgestellten Grundsätze.

bb) Weiterhin kann sich der Kläger gegenüber einer Anwendbarkeit der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft auch nicht auf eine fehlerhafte Beratung über die Risiken der Anlage berufen. Insoweit ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine dartige Täuschung, selbst wenn sie tatsächlich vorliegt, allein zu einer Auseinandersetzung der Gesellschaft nach § 235 HGB führt, nicht hingegen zu einem Anspruch auf Rückzahlung der Einlagen. Dabei ist es unerheblich, ob der getäuschte Anleger den Weg der Anfechtung nach § 123 BGB wählt oder aber Schadenersatz wegen eines Verschuldens beim Vertragsschluss bzw. einer positiven Vertragsverletzung verlangt (BGH, JZ 2002, Seite 247 (249); OLG Stuttgart, ZIP 2003, Seite 763 (764, 766); OLG Hamm, BB 2003, Seite 653 (654, 655); OLG Dresden, BB 2002 Seite 1776 (1777); OLG München, NJW-RR 2000, Seite 624 (625)).

cc) Weiterhin kann sich der Kläger auch nicht auf eine besonders grobe Sittenwidrigkeit der durch ihn begründeten Beteiligungen berufen.

aaa) Eine derartige Sittenwidrigkeit ergibt sich zunächst nicht aus dem Betrieb eines Schneeballsystems durch die Beklagten zu 1. und 2.. Der Kläger hat bereits selbst dargelegt, dass die Beklagten zu 1. und 2. jedenfalls kein Schneeballsystem "im klassische Sinne" betreiben würden. Nach § 6 c) UWG ist ein Schneeballsystem dadurch gekennzeichnet, dass die Teilnehmer des Systems neue Teilnehmer gewinnen müssen und sollen bzw. dass ihnen besondere Vorteile für den Fall gewährt werden, dass sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen. Um ein derartiges System handelt es sich bei den Beklagten zu 1. und 2. bereits deshalb nicht, weil die atypischen stillen Gesellschafter nicht selbst neue Gesellschafter werben sollen. Vielmehr geschah dieses durch die Beklagten bzw. die durch sie beauftragten Vermittler.

Soweit sich daher der Kläger auf ein "Schneeballsystem" beruft, handelt es sich um den Versuch, mit einem negativ besetzten Begriff einen anderen Sachverhalt zu erfassen. Der Kläger stützt sich in diesem Zusammenhang auf die Besonderheiten des P.-Systems der Beklagte zu 1. und 2. und beruft sich darauf, dass die Einlagen von Neuanlegern insoweit mittelbar den Altanlegern bzw. der Beklagten zu 1. zugute gekommen seien. Soweit er sich dabei u. a. auch auf Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft H. aus dem Jahr 1999 beruft, verkennt er, dass die dortigen Gutachter etwa auf Bl. 56 d. A. des Gutachtens vom 20.10.1999 zu dem Ergebnis gelangt sind, dass es keine durchgreifenden Bedenken gebe, die gegen eine Plausibilität des Systems der Beklagten sprechen würden. Nach den weiteren Ausführungen der dortigen Sachverständigen war zum damaligen Zeitpunkt davon auszugehen, dass die stillen Gesellschafter ihre geleisteten bzw. noch zu leistenden Einlagen einschließlich einer Verzinsung zurückerhalten würden.

Die Staatsanwaltschaft B., die die Geschäftspraxis der G. Gruppe nach einer Anzeige des Präsidenten des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen über nahezu drei Jahre hinweg umfangreich geprüft hat, gelangt in ihrer Einstellungsverfügung vom 22.09.2002 zu dem Ergebnis, dass die Unternehmensplanung der Beklagten zu 1. und 2. jeder Plausibilitätskontrolle standhalte. Daneben führt die Staatsanwaltschaft zutreffend auf Bl. 7 ihrer Einstellungsverfügung aus, dass letztlich jeder Finanzdienstleister neues Geld benötige, um sein System mit Erfolg zu betreiben. Allein die Tatsache, dass Zahlungen neuer Gesellschafter mittelbar auch den Altgesellschaftern zugute kommen, vermag daher den Vorwurf einer Sittenwidrigkeit der Beteiligung nicht zu begründen.

Schließlich ist unter Berücksichtigung der Ausführungen in dem Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft H. aus dem Jahre 1999 sowie der Staatsanwaltschaft B. nicht erkennbar, wie der Kläger die subjektiven Voraussetzungen einer Anwendung des § 138 BGB darlegen und beweisen will. Von der Einholung eines Sachverständigengutachtens war daher abzusehen.

bbb) Der Kläger kann den Vorwurf einer Sittenwidrigkeit der Beteiligung weiterhin auch nicht auf den Vorwurf einer Disparität von Chancen und Risiken der Anlage stützen.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit ist derjenige der Vornahme des Rechtsgeschäftes. Entwickeln sich die wirtschaftlichen Verhältnisse später anders als beiderseits erwartet, so wird der Vertrag dadurch nicht sittenwidrig, dass nachträglich ein Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung entsteht (BGH, WM 1995, Seite 1155 (1599)). Soweit sich daher der Kläger auf die nunmehr unstreitig eingetretene schlechte wirtschaftliche Situation der Beklagten beruft, ist dieser Umstand per se nicht geeignet, eine Sittenwidrigkeit der Beteiligung zu begründen.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Wert der Beteiligung von Anfang an und systembedingt wegen des ihnen anhaftenden Risikos hinter dem Wert der Einzahlungen zurückgeblieben ist. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Die stillen Gesellschafter haben im Gegenzug für ihre Einlagen u. a. eine Gewinnchance und steuerliche Vorteile erhalten. Die Bewertung dieser Gegenleistung ist zugegebenermaßen schwierig. Jede Chance beinhaltet aber zugleich auch das Risiko, dass sie sich letztlich wirtschaftlich nicht realisieren lässt. Dieses Risiko hat sich jedenfalls nach der jetzigen wirtschaftlichen Entwicklung der Beklagten zu 1. und 2. für die Anleger realisiert. Allerdings beruht die Realisierung dieser Gefahr nicht darauf, dass das Konzept der Beklagten von vornherein nicht plausibel gewesen wäre. Es haben sich vielmehr Risiken der wirtschaftlichen Entwicklung realisiert, die die Anleger mit ihrer Beitrittsentscheidung übernommen haben.

Soweit sich der Kläger auf die lange Laufzeit der Verträge beruft, ist er darauf verweisen, dass er sich selbst bezüglich der Ratenbeteiligung XY 8 für eine Laufzeit von 144 Monaten entschieden hat, obwohl auch eine Laufzeit von 120 Monaten möglich gewesen wäre. Eine lange Laufzeit allein führt zudem nach ständiger Rechtsprechung nicht dazu, eine Sittenwidrigkeit der Beteiligung zu begründen (BGH, WM 1997, Seite 1624 (1625); BGH, NJW 1995, Seite 2350 (2351)). Hinzu kommt hier, dass es dem Kläger um einen langfristigen Aufbau einer Kapitalanlage ging, was bereits naturgemäß eine gewisse Laufzeit erfordert. Zu berücksichtigen ist schließlich, dass die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Klägers durch die eher geringe Höhe der monatlichen Belastungen in Höhe von ca. 160,00 DM nicht wesentlich eingeschränkt worden ist und dass vertraglich nach einer gewissen Laufzeit die Möglichkeit einer Beitragsfreistellung besteht. Eine Disparität von Chancen und Risiken ist insgesamt nicht erkennbar.

Der Kläger kann sich auch nicht auf eine Übertragbarkeit der Grundsätze berufen, die durch das Oberlandesgericht Schleswig entwickelt worden sind. Die Entscheidungen des OLG Schleswig betreffen nicht die Beklagten zu 1. und 2.. Zudem sieht der Senat des OLG Schleswig eine Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des BGH, die dem Senat seinerseits keine Veranlassung gibt, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen. Soweit ersichtlich, ist die Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft bei Publikumsgesellschaften allgemein wie auch bei atypischen stillen Gesellschaften in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte nach wie vor weitgehend anerkannt (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2002, Seite 1885 und ZIP 2003, Seite 763 (764); OLG Hamm, BB 2003, S. 653; OLG Karlsruhe, ZIP 2003, Seite 202 (203); OLG Dresden, ZIP 2002, S. 1293)).

dd) Gegen eine Anwendbarkeit der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft spricht weiterhin auch nicht ein Gesetzesverstoß der Beklagten.

Die Beteiligungsverträge verstoßen zunächst nicht gegen die Schriftform nach den §§ 293 Abs. 3, 291 AktG, 128 BGB. Nach diesen Bestimmungen bedarf ein Beteiligungsvertrag als sogenannter Teilgewinnabführungsvertrag (Hüffer, AktG, 5. Aufl., § 292 Rn. 15) der Schriftform. Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nach § 125 Abs. 1 BGB nichtig. Nach § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB muss dabei ein Vertrag die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde enthalten. Die Unterschriften müssen ferner den Urkundentext räumlich abschließen (Palandt/Heinrichs, 62. Aufl., § 126 Rn. 5).

Dieses ist hier indes hinreichend der Fall. Die Vertragsparteien bzw. ihre Vertreter haben jeweils das Original des Zeichnungsscheines unterschrieben. Die Unterschriften schließen den Urkundentext auch räumlich ab, da sich die grundlegenden vertraglichen Vereinbarungen räumlich über den Unterschriften befinden. Lediglich neben den Unterschriften befindet sich der Hinweis, dass für den stillen Gesellschaftsvertrag die umseitigen Vertragsbestimmungen gelten. Dies ist indes unschädlich.

Daneben kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, dass edenfalls die Folgebeteiligungen j gesetzeswidrig seien, weil die zu ihrer Begründung verwendete Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoße. Ein Verstoß gegen Art. 1 §1 RechtsberatungsG, der gem. §134 BGB zur Nichtigkeit des Vertrages führen kann (BGH, NJW 1974, Seite 1201), liegt nicht vor. Nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RechtsberatungsG darf die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nur von Personen vorgenommen werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt worden ist. Unstreitig war der G.-Vermögensanlagen AG eine solches Erlaubnis nicht erteilt worden.

Eine solche behördliche Erlaubnis war jedoch letztlich auch nicht erforderlich, weil in der vorliegenden Sache die Ausnahmebestimmung des Art. 1 § 5 Nr. 1 RechtsberatungsG eingreift. Danach stehen die Vorschriften des Gesetzes dem nicht entgegen, dass kaufmännische oder sonstige gewerbliche Unternehmen für ihre Kunden rechtliche Angelegenheiten erledigen, die mit einem Geschäft ihres Gewerbebetriebes in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen. Davon ist hier auszugehen. Der Abschluss der Folgeverträge stand in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Geschäft der Bevollmächtigten, nämlich dem Vertrieb der stillen Beteiligungen, ohne dass dieser die alleinige Tätigkeit der Bevollmächtigten darstellte. Deren Tätigkeit war bzw. sollte in erster Linie auf den Erwerb und die Verwaltung von Vermögensanlagen gerichtet sein. Demnach war der Abschluss von Folgebeteiligungen durch die G.-Vermögensanlagen AG in Vollmacht des Klägers eine ohne behördliche Erlaubnis zulässige Erledigung fremder Rechtsangelegenheiten.

ee) Schließlich kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, dass im vorliegenden Fall die Einstellung eines Schadensersatzanspruches in einer Auseinandersetzung bislang keinen hinreichenden Schutz für ihn bewirke.

Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des BGH beruft (BGHZ 55, 5, 10), stellt der BGH in dieser Entscheidung auf das Kriterium eines "genügenden Ausgleichs" nur im Zusammenhang mit der weiteren Voraussetzung ab, dass sich ein Gesellschafter einen überaus günstigen Gewinn- und Liquidationsanteil verschafft, der seinerseits durch Drohung oder Täuschung erlangt worden ist. Ein derartiges Verhalten der Beklagten zu 1. und 2. hat der Kläger bereits nicht vorgetragen. Auch in der weiter durch den Kläger zitierten Entscheidung des BGH (BGHZ 13, 320, 323) ist das Kriterium eines "genügenden Ausgleichs" allein nicht als maßgeblicher Umstand angesehen worden, die Anwendbarkeit der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft zu verneinen.

c) Ein Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der Einlagen ergibt sich weiterhin auch nicht aus dem Umstand, dass den Beklagten zu 1. und 2. die vertraglich vorgesehene ratierliche Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens nicht mehr möglich ist. Dieser Umstand begründet weder eine Nichtigkeit der Beteiligungsverträge noch einen Wegfall der Geschäftsgrundlage mit der Folge einer Rückabwicklung der Verträge.

Beide ursprünglich abgeschlossenen Beteiligungen an der G.-Vermögensanlagen AG stehen zwar eine ratierliche Auszahlung vor. Diese ist nunmehr nach der Intervention des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen nicht mehr möglich. Alle Beteiligungen sind indes bereits vor dieser Intervention im Oktober 1999 gezeichnet worden. Bis auf die Beteiligung an der Beklagten zu 1. sind alle Beteiligungen auch bereits vor der Änderung des KWG zum 01.01.1998 begründet worden.

Es kann dahinstehen, ob die Beklagten zu 1. und 2. tatsächlich ein Einlagengeschäft im Sinne des KWG betrieben haben und ob es sich bei § 32 KWG um ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB handelt. Jedenfalls ist dem Kläger eine Vertragsanpassung dergestalt, dass nunmehr die Auszahlung des Guthabens in einer Summe erfolgt, möglich und zumutbar. Die ursprünglich vorgesehene ratierliche Auszahlung stellt lediglich eine Modalität dar, die für den Anleger regelmäßig von untergeordneter Bedeutung ist. Für ihn steht die Vermögensbildung und die Steuerersparnis im Vordergrund, wobei es nachrangig ist, ob ein bestimmtes Auseinandersetzungsguthaben in einer Summe oder verzinslich in Raten ausgezahlt wird. Der Kläger hat im Rahmen seiner Anhörung angegeben, dass es ihm zwar perspektivisch auf eine Altersversorgung angekommen sei, dass er dazu aber ggf. die Auszahlung aus den an den Beklagten zu 1. und 2. begründeten Beteiligungen jedenfalls teilweise zum Anstoß wieder in andere Anlagen investieren wollte. Dieses wäre gerade bei einer Einmalauszahlung ohne weiteres möglich.

Schließlich kann sich der Kläger in diesem Zusammenhang auch nicht auf einen Wegfall der Verzinsung berufen, da diese lediglich als Ausgleich dafür vorgesehen gewesen ist, dass das Auseinandersetzungsguthaben nicht sogleich vollständig zur Verfügung gestellt wird.

d) Ein Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der Einlagen ergibt sich auch nicht aus etwaigen Verstößen der Beklagten zu 1. und 2. gegen vertragliche Pflichten.

aaa) Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang zunächst nicht darauf berufen, dass die Beklagten zu 1. und 2. ihre Jahresabschlüsse für die Jahre 1999 bis 2001 verspätet erstellt haben. Dieser Umstand rechtfertigt weder eine Nichtigkeit der Beteiligung noch eine Befugnis zur außerordentlichen Kündigung im Sinne des § 723 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Unstreitig ist die Erstellung derartiger Jahresabschlüsse eine vertragliche Pflicht der Beklagten zu 1. und 2.. Unstreitig ist weiterhin, dass es zu Verzögerungen bei der Vorlage testierter Jahresabschlüsse an die Hauptversammlung gekommen ist. Trotz dieser Verzögerungen liegt jedoch kein Grund vor, der eine Verpflichtung der Beklagten zur Rückzahlung der Einlagen zur Folge hätte. Der Kläger hat bereits nicht vorgetragen, dass er die Beklagten zur rechtzeitigen Vorlage dieser Abschlüsse aufgefordert hat. Ein derartiges Vorgehen ist jedoch regelmäßig erforderlich, bevor in einem Dauerschuldverhältnis eine Befugnis zur Vertragsbeendigung besteht (BGH NJW-RR 2003, 928, 929). Hinzu kommt, dass nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten sich nicht die eigentliche Erstellung der Abschlüsse, sondern deren Testierung verzögert hat, auf die die Beklagten nur einen eingeschränkten Einfluss haben. Jedenfalls ein grob fahrlässiges Fehlverhalten der Beklagte im Sinne des § 723 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB ist unter diesen Umständen nicht erkennbar. Soweit es durch die Verzögerung der Jahresabschlüsse zu einer Verzögerung bei den steuerlichen Verlustzuweisungen gekommen ist, führt dieses zu keinem Schaden für die Anleger, da die entsprechenden Steuerbescheide nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AbgabenO von Amts wegen geändert werden, sobald das Betriebsfinanzamt Göttingen den Anteil der Klägerin und Kläger am Verlust an deren Heimat-Finanzamt weitermeldet.

bbb) Der Kläger kann sich weiterhin auch nicht darauf berufen, dass die Beklagten an einer ihm entgegen ihren vertraglichen Verpflichtungen keine Folgebeteiligungen mehr angeboten haben. Der Kläger hat durch sein eigenes Schreiben vom 02.11.2000 zu erkennen gegeben, dass er an einer weiteren Durchführung seiner Beteiligung kein Interesse mehr hatte. Bei den massiven Vorwürfen, die er gegen die Beklagten erhebt, ist in der Tat nicht ersichtlich, weshalb der Kläger ein berechtigtes Interesse weiteren Beteiligung haben sollte.

Dahinstehen kann daher, ob der Kläger durch die Beklagten auf eigene Pflichtverstöße durch die fehlenden Ratenzahlungen verwiesen werden kann bzw. ob er auch noch heute Einlagen durch die jährlichen Entnahmen erbringt.

Soweit sich der Kläger auf eine Prospekthaftung der Beklagten zu 1. und 2. beruft, ist auch dieser Umstand nicht geeignet, ein Anspruch auf Rückzahlung der Einlagen zu begründen.

Der Kläger hat, u. a. in seiner Anhörung vom 20.08.2003, ausgeführt, den maßgeblichen Emissionsprospekt vor Zeichnung der Anlage nicht erhalten zu haben. Ein Ursachenzusammenhang zwischen etwaigen Prospektmängeln und der Entscheidung des Anlegers zum Beitritt liegt aber nur vor, wenn dieser Beitritt zumindestens auch von den unrichtigen bzw. unvollständigen Prospektangaben mitbestimmt worden ist (BGHZ 115, 213, 223). Daran fehlt es gerade, wenn sich der Kläger darauf beruft, den Prospekt erstmals nach Zeichnung der Anlagen erhalten zu haben.

Die Beklagten zu 1. und 2. haften auch nicht aus einem Auskunftsvertrag auf Rückzahlung der Einlagen.

Ein derartiger Auskunftsvertrag kann bereits auf der Basis der eigenen Angaben des Klägers allein mit Herrn N. bzw. Herrn O. entstanden sein, nicht jedoch mit den Beklagten zu 1. und 2.. Wenn Herr N. und Herr O. als "B. Finanzberatung" aufgetreten sind, schließt dieses ein Handeln im Namen der Beklagten zu 1. und 2. gerade aus.

Der Kläger kann daneben auch nicht die Beklagte zu 1. auf Zahlung der Einlagen in Anspruch nehmen, die er an die Beklagte zu 2. geleistet hat. Eine derartige Haftung ergibt sich insbesondere nicht aus dem Vertriebs-Rahmen-Vertrag zwischen der Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 2..

Hinsichtlich der Vermittlung der Beteiligungen an der Beklagten zu 2. bestehen keine vertraglichen Beziehungen des Klägers zu der Beklagten zu 1.. Vielmehr war der Vertriebs-Rahmen-Vertrag dem Kläger ursprünglich selbst nicht bekannt. Er hatte lediglich Kontakt zu Herrn O. und Herrn N., ohne die internen Vertragsbeziehungen der G. Gruppe zu kennen. Nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont war für ihn nicht erkennbar, dass die Beklagte zu 1. vertraglich Pflichten übernommen hatte.

Ein besonderes eigenes Interesse der Beklagten 1. oder eine vorsätzliche Schlechtauswahl der Vermittler, wie sie Voraussetzung einer deliktischen Haftung wäre, ist durch den Kläger bereits nicht hinreichend vorgetragen worden.

Schließlich kann der Kläger seine Beteiligung auch nicht nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufen.

Dabei kann dahinstehen, ob er diese Befugnis durch den Widerruf vom 26.11.1995 bereits verbraucht hat. Der Widerruf ist jedenfalls verfristet. Die Widerrufsbelehrungen entsprechen den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 HaustürwiderrufsG a. F.. Sie sind dahin zu verstehen, dass die einwöchige Widerrufsfrist nach Unterzeichnung der Beitrittserklärung mit der Aushändigung eines Exemplars der Widerrufsbelehrung beginnt. Dieses war am 25.10.1995 der Fall. Davon abgesehen führt eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung im Fall eines Widerrufes nicht zur Auflösung der stillen Gesellschaft ex tunc, sondern nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft lediglich zur Beendigung der Gesellschaft ex tunc (BGH NJW 2001, Seite 2718, 2719), so dass der Kläger selbst im Fall einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung nicht die Rückzahlung der Einlagen, sondern lediglich eine Auszahlung eines etwaigen Auseinandersetzungsguthabens verlangen könnte.

Scheidet solchermaßen ein Anspruch auf Rückzahlung der Einlagen gegen die Beklagten zu 1. und 2. insgesamt aus, kann dahinstehen, ob die von dem Kläger beantragte Zug-um-Zug-Verurteilung möglich und zulässig wäre. Ein Anspruch auf Rückzahlung der Einlagen gegenüber den Beklagten zu 1. und 2. kommt insgesamt nicht in Betracht.

2. Der Kläger hat weiterhin auch keinen Anspruch gegenüber den Beklagten zu 3. - 6. auf Zahlung von 1.932,60 Euro.

Die Beklagten zu 3. - 6. waren bis zu ihrem Ausscheiden persönlich haftende Komplementäre der Beklagten zu 2. Eine Haftung gem. §§ 161 Abs. 2, 128, 160 HGB scheidet aus, da der Kläger, wie aufgeführt, bereits von der Beklagten zu 2. selbst keine Zahlung verlangen kann.

Die Berufung ist weiterhin auch insoweit unbegründet, als der Kläger gegenüber den Beklagten zu 1. und 2. die Feststellung begehrt, dass diesen keinen Ansprüche aus den Beteiligungen mehr zustehen und die Beteiligungsverhältnisse beendet sind. Die Kündigung vom 02.11.2002 ist unwirksam. Ein Kündigungsgrund i. S. d. § 723 Abs. 1 S. 2 BGB ist nicht erkennbar.

a) Ein derartiger Kündigungsgrund ergibt sich zunächst nicht aus einer Täuschung des Klägers über die Risiken der Anlage beim Vertragsabschluss.

Eine für den Abschluss bzw. den Beibehalt der Anlage kausale Täuschung ist durch den Kläger unter Berücksichtigung seiner eigenen Angaben in dem Termin vom 20.08.2003 bereits nicht hinreichend dargelegt worden. Der Kläger hat in dieser Anhörung u. a. ausgeführt, dass er über eine Beteiligung an der G. Gruppe mit Herrn N. und Herrn O. erstmals in einem zweiten Termin gesprochen habe, der in seinem Hause stattgefunden habe. Zuvor hätten beide Herren sein Versicherungsschutz überprüft. Bei diesem zweiten Gespräch sei dann auch über alternative Anlageformen gesprochen worden, z. B. über Investmentfonds und Lebensversicherungen. Erst in einem weiteren Gespräch sei dann die G. Gruppe und eine Beteiligung an ihr als atypischer stiller Gesellschafter durch Herrn N. ins Gespräch gebracht worden. Herr N. habe die Anlage in den höchsten Tönen gelobt und als absolut sicher sowie renditeträchtig dargestellt.

Gleichzeitig hat der Kläger in seiner Anhörung am 20.08.2003 aber auch dargelegt, dass in den Gesprächen von Herrn N. erwähnt worden ist, dass es sich um eine Unternehmensbeteiligung handelt. Herr N. habe ihm erklärt, dass er auch an Verlusten beteiligt sei und deshalb Verlustzuweisungen erhalte. Hinsichtlich der Rendite habe Herr N. auf mögliche Schwankungen hingewiesen. Auch die mögliche Nachschusspflicht sei erwähnt worden, auf seine entsprechende Nachfrage habe Herr N. erklärt, dass dieser Punkt nur "zur Absicherung" in dem Vertrag stehe und praktisch niemals vorkomme.

Wenn vor dem Hintergrund dieser Angaben des Klägers überhaupt Zweifel an einer ausreichenden Risikoaufklärung verbleiben, so ist aber zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Kläger im Nachhinein, nämlich anlässlich seines Widerrufs vom 26.11.1995, weitere Informationen von Herrn N. erhalten hat. Wenn der Kläger danach seinen Widerruf zurückgenommen hat, ist dieses letztlich als Bestätigung i. S. d. § 141 Abs. 1 BGB zu werten, so dass für eine Kündigung des Vertrages nur solche Fehlinformationen relevant werden können, die auch nach diesem ergänzenden Gespräch noch vorhanden waren. Solche Fehlinformationen sind indes nicht hinreichend erkennbar.

Spätestens numehr sind dem Kläger nach seinen eigenen Angaben Presseberichte über die Beklagten zu 1. und 2. vorgelegt worden, um die Informationen, die der Kläger zuvor durch seinen Schwager erhalten hatte, zu widerlegen. Der Kläger wusste daher zu diesem Zeitpunkt, dass die G. Gruppe von einer Verbraucherzentrale in eine Liste unseriöser Anbieter aufgenommen worden war. Er selbst hat seine Beteiligung am 26.11.1995 mit der Begründung widerrufen, dass er "wegen seiner finanziellen Verhältnisse" ein erhöhtes Risiko nicht eingehen könne. Dieses zeigt, dass er spätestens nunmehr erkannt hatte, dass die Anlage, möglicherweise entgegen den ursprünglichen Angaben von Herrn N., eben doch Risiken in sich barg. Er konnte und musste daher spätestens jetzt auch erkennen, dass es sich bei den Angaben von Herrn N. auch um Anpreisung bzw. Werbeaussagen handeln konnte. Spätestens von diesem Zeitpunkt an hatte er auch einen Anlass, sich mit den genauen Vertragsbedingungen näher zu beschäftigen, notfalls unter Hinzuziehung Dritter. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits ein zutreffenden Emissionsprospekt besaß. Jedenfalls der Zeichnungsschein lag ihm vor. Aus diesem Zeichungsschein geht hervor, dass es sich nicht um eine festverzinsliche Kapitalanlage, sondern um eine Unternehmensbeteiligung gehandelt hat und dass bei der Beendigung der Gesellschaft eine Nachschusspflicht bestehen kann.

Wenn der Kläger dennoch nach einem weiteren Gespräch mit Herrn N. seien Widerruf zurückgenommen hat, so zeigt dieses, dass er jedenfalls diese Risiken nunmehr bewusst übernommen hat. Er war in Kenntnis der theoretischen Risiken bereit, an der Beteiligung festzuhalten. Dass er möglicherweise davon ausging, dass sich die Risiken nicht verwirklichen würden, ist unerheblich. Die spätere tatsächliche Entwicklung war 1995 weder für ihn noch für Herrn N. vorhersehbar. Dafür spricht auch, dass Herr N. nach den Angaben des Klägers die Anlage selbst gezeichnet hatte, wobei der Kläger sich lediglich nicht mehr sicher war, wann dieser Umstand erstmals erwähnt worden ist.

Für die Annahme einer täuschungsbedingten Begründung der Anlage, die zu einer fristlosen Kündigung berechtigen könnte, ist unter diesen Umständen insgesamt kein Raum. Von der zunächst beabsichtigten Beweisaufnahme zu den Umständen des Vertragsabschlusses war daher nach der Anhörung des Klägers abzusehen.

b) Ein Kündigungsgrund ergibt sich weiterhin auch nicht aus dem Umstand, dass eine ratierliche Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens nicht mehr möglich ist. Wie bereits ausgeführt, ist insoweit eine Vertragsänderung dergestalt möglich und zumutbar, dass der Kläger stattdessen nunmehr eine Einmalauszahlung seines Auseinandersetzungsguthabens erhält.

c) Schließlich kann der Kläger eine Kündigung auch nicht auf eigene Pflichtverstöße der Beklagten stützen. Weder die verspätete Erstellung von Jahresabschlüssen noch das fehlende Angebot von Folgebeteiligungen rechtfertigen, wie bereits dargelegt, eine Kündigung durch den Kläger.

4. Schließlich ist die Berufung des Klägers auch insoweit unbegründet, als er hilfsweise von den Beklagten zu 1. und 2. eine Auskunft über die Höhe seines Auseinandersetzungsguthabens bzw. dessen Auszahlung begehrt. Da ein Kündigungsgrund, wie ausgeführt, nicht vorliegt, sind die Beteiligungen zunächst fortzuführen. Das vertragsgemäße Ende der Laufzeit ist noch nicht erreicht.

Dahinstehen kann solchermaßen, ob die Beklagten zu 1. und 2. berechtigt sind, im Rahmen der Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens einen Stornierungsaufwand in Ansatz zu bringen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine Sache, die eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, welche sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann, hat grundsätzliche Bedeutung (BGH, WM, 2002, S. 1896). Beim Senat ist eine Vielzahl ähnlich gelagerter Rechtsstreitigkeiten gegen die Beklagten zu 1. und 2. sowie die mit ihn verbundene Unternehmen anhängig, wobei u. a. die Fragen einer Sittenwidrigkeit der Beteiligung sowie des Wegfalls der ratierlichen Auszahlung eine Entscheidungsbedeutung haben. Eine Beschränkung der Zulassung soll mit dieser Begründung nicht ausgesprochen sein.

Der Streitwert ist gem. § 14 Abs. 1 S. 1 GKG festgesetzt worden. Hierbei waren zunächst die bezifferten Zahlungsanträge des Klägers in Höhe von 8.267,59 Euro und 1.932,60 Euro zu berücksichtigen, so dass sich bereits daraus ein Streitwert in Höhe von 10.219,00 Euro ergibt. Die Zug um Zug beabsichtigte Rückübertragung der Beteiligung führt nicht zu einer maßgeblichen Verringerung des Streitwertes (Herget, in: Zöller, ZPO, 23. Aufl., § 3 Rn. 16, Stichwort: "Zug-um-Zug-Leistung").

Hinzu kommen die beiden Hilfsanträge auf Berechnung und Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens, da auch über sie zu entscheiden war (§ 19 Abs. 1 S. 2 GKG). Eine Anwendung des § 19 Abs. 1 S. 3 GKG kommt dabei nicht in Betracht, da es sich nicht um "denselben Gegenstand" handelt. Während mit dem Zahlungsantrag die Rückzahlung der geleisteten Einlagen begehrt wird, bezieht sich der Hilfsantrag auf eine vertragsgemäße Auseinandersetzung der Gesellschaft zu einem bestimmten Stichtag. Der Kläger hat die Höhe des mutmaßlichen Auseinandersetzungsguthabens nicht beziffert. In derartigen Fällen schätzt der Senat unter Anwendung von § 3 ZPO den Wert auf 1/3 des geltend gemachten Zahlungsanspruchs. Dieser Betrag ist unter Anwendung des § 18 GKG der Berechnung des Streitwertes zu Grunde zu legen, so dass sich daraus ein weiterer Streitwert in Höhe von 2.755,86 Euro bzw. 644,20 Euro ergibt.

Schließlich war der Feststellungsantrag gegenüber den Beklagten zu 1. und 2. zu berücksichtigen. Unter der Anwendung des § 9 S. 1 ZPO ergibt sich dafür bei einer Höhe der monatlichen Raten inkl. Agio in Höhe von 157,50 DM ein Streitwert von 6.615,00 DM bzw. 3.382,20 Euro. § 9 S. 2 ZPO führt dabei nicht zu einer weiteren Begrenzung des Streitwertes, da der Gesamtwert zu leistenden Raten höher ist. Auf ihn ist jedoch, entgegen der Einschätzung durch den Kläger, nicht abzustellen, weil den Raten angesichts der Vertragsbestimmungen eine selbständige Bedeutung zukommt. Soweit der Kläger sich für seine abweichende Einschätzung auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 14.05.1999 (OLG Köln, OLGR 1999, S. 404) beruft, betrifft diese Entscheidung nicht eine Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter, sondern einen Darlehnsvertrag. Auch die weiterhin durch den Kläger zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts München (OLG München, OLGR Bamberg/Nürnberg 2001, S. 220 (220)) ist nicht übertragbar, da sie einen Privatisierungsvertrag betrifft. Der Kläger verkennt, dass vertraglich die Möglichkeit von Beitragsfreistellung bzw. einer vorzeitigen Beendigung der Beteiligungen besteht. Diese Vertragsgestaltung schließt es aus, hinsichtlich des Streitwertes auf den Gesamtwert der noch ausstehenden Ratenzahlungen abzustellen.

Insgesamt ergibt sich somit ein Streitwert in Höhe von 16.982,45 Euro. Da die Anträge gegenüber der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht nicht verändert worden sind, war insoweit gem. § 25 Abs. 2 S. 2 GKG auch der erstinstanzlich durch Beschluss des Landgerichts Göttingen vom 14.10.2002 festgesetzte Streitwert abzuändern, wobei zusätzlich die in dem Termin vom 06.08.2002 erfolgte Teilrücknahme der Klage um 945,00 DM bzw. 483,17 Euro zu berücksichtigen war.

Für die beabsichtigte Beweisaufnahme ist hingegen lediglich von einem Streitwert in Höhe von 6.782,26 Euro auszugehen. Da, wie bereits ausgeführt, eine Rückzahlung der geleisteten Einlagen bereits nach den Grundsätzen über eine fehlerhafte Gesellschaft nicht in Betracht kommt, waren die Umstände des Vertragsabschlusses ggf. allein für den Feststellungsantrag des Klägers sowie die hilfsweise geltend gemachten Stufenklagen von Bedeutung.



Ende der Entscheidung

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