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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Braunschweig
Urteil verkündet am 02.05.2002
Aktenzeichen: 8 U 9/01
Rechtsgebiete: HOAI, BGB, HGB, ZPO


Vorschriften:

HOAI § 5 Abs. 4
HOAI § 8 Abs. 1
HOAI § 15
HOAI § 64 Abs. 1
HOAI § 64 Abs. 3
HOAI § 64 Abs. 3 Ziff. 1
HOAI § 64 Abs. 3 Ziff. 2
HOAI § 64 Abs. 3 Ziff. 3
HOAI § 64 Abs. 3 Ziff. 4
HOAI § 64 Abs. 3 Ziff. 5
BGB § 631
BGB § 632 Abs. 1
BGB § 632 Abs. 2
BGB § 284 Abs. 1
BGB § 285 a. F.
HGB § 352
ZPO § 91 Abs. 1
ZPO § 108 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Im Namen des Volkes! Urteil

Geschäftsnummer: 8 U 9/01

Verkündet am 2. Mai 2002

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 7. Dezember 2000 - 3 O 65/00 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 56.229,07 € nebst 5 % Zinsen seit dem 20. Juli 1999 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um eine Honorarforderung der Klägerin für Änderungen einer Tragwerksplanung.

Die Industrie- und Wohnbau H. & H. GmbH (fortan H + H) plante u. a. die Durchführung eines umfangreichen Bauvorhabens in Berlin-Weißensee.

Mit Vertrag vom 19./30. Oktober 1995, auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 1 ff. AB), beauftragte die H + H die Klägerin u. a. mit der statischen Berechnung und der Tragwerksausführungsplanung für die Häuser 5, 6 und 10 des Blockes 31. Vertragsgrundlage dieses Ingenieurvertrages war u. a. die Baubeschreibung für das Bauvorhaben, Block 31 - 1. Förderweg (Bl. 192 ff. d. A.). In einer Besprechung vom 3. September 1996 (Protokoll Seite 209 f. d. A.), an der die Vertragsparteien, nicht aber die Beklagte teilnahm, wurde seitens der H + H als Investor folgendes festgelegt:

"14. Grundsätzliches: Es werden überall 18 cm Ortbetondecken geplant. Sollten Fertigteildecken zum Einsatz kommen, ist dies eine Entscheidung des GU zwecks Arbeitsersparnis.

15. Zwischen Statikern und Sanitäringenieuren, Büro H., muss nochmals abgestimmt werden, welche Balkone aus Ortbeton und welche aus Fertigteilen bestehen. Dies ist in den Plänen einzutragen."

Frühester Baubeginn sollte gemäß dieser Besprechung der Monat November 1996 sein.

In der Folgezeit stellte die Klägerin die beauftragte Tagwerksplanung entsprechend den Leistungsphasen 1 bis 5 im Wesentlichen fertig.

Am 8. November 1996 wurde zwischen der H + H und der Beklagten ein Generalunternehmervertrag für die Errichtung dieses Bauvorhabens ausgehandelt. Dem ausgefüllten Verhandlungsprotokollformular (Bl. 261 ff. d. A.) fügten die Parteien eine von ihnen unterzeichnete zweiseitige handschriftliche Ergänzung an, die u. a. folgende Vereinbarungen enthält:

"3) Der Bieter/AN verwendet ein eigenes Konstruktionssystem - dabei ist zu beachten:

1) Neue Statik wird kostenlos mitgeliefert - damit zusammenhängende Gebühren und Kosten trägt der AN ...."

"12) Sämtliche mit Änderungen von statischen Berechnungen, Fertigteilkunstr. oder z. B. Filigranplatten zusammenhängende Kosten und Gebühren trägt AN."

Am 13. Februar/17. März 1997 schlossen die H + H und die Beklagte einen Generalunternehmervertrag über die schlüsselfertige Erstellung der Wohnanlage Block 31, jedoch beschränkt auf die Häuser 5, 6 und 10. Das von beiden Parteien an diesen Tagen unterzeichnete Auftragsschreiben (Bl. 242 d.A.) verweist auf die Angebote der Beklagten vom 18. September/31. Oktober 1996 und die Auftragsverhandlung vom 8. November 1996 als Vertragsbestandteile. Diesem Auftragsschreiben angefügt ist der Generalunternehmervertrag (Seite 2 bis 19), der als Vertragsbestandteil u. a. die vorgenannten Angebote der Beklagten aufführt, nicht aber das Verhandlungsprotokoll. Gemäß § 3 dieses Vertrages (Seite 4) umfasst der vereinbarte Pauschalpreis die erforderlichen Planungen, seien sie notwendig zur Erstellung der Bauleistung oder aufgrund behördlicher Forderungen bzw. weitergehenden Bestimmungen des Vertrages vorzulegen oder anzufertigen. In § 4 wird ausgeführt, dass der Auftraggeber Ingenieurleistungen für Tragwerksplanung gem. § 64 Abs. 1 und 3, Ziff. 1 bis 5 HOAI zur Durchführung des Bauvorhabens bereits vergeben habe. Weiter heißt es am Ende zu Ziff. 1:

"Die Bauausführung, die gem. Ziff. 1 noch nicht beauftragten Leistungen und Planungsleistungen sowie die sonstigen in diesem Vertrag genannten Leistungen werden an den Auftragnehmer (AN) als Generalunternehmer (GU) zur vollständigen funktionsfähigen, schlüsselfertigen Errichtung des Bauvorhabens zu einem Pauschalpreis vergeben."

Schließlich heißt es unter Ziff. 5.4:

"Dem Auftragnehmer obliegt die Koordinierung und Fortschreibung aller erforderlichen Lieferungen, Leistungen und Planungsleistungen des Gesamtobjekts, der über § 4 hinausgeht....."

Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Vertrages wird auf Blatt 242 ff. d. A. verwiesen.

Die Beklagte nahm eine Änderung der ursprünglich geplanten Bauausführung insoweit vor, als sie im Einvernehmen mit der H + H statt der vorgesehenen Poroton-Steine für die Außen- und Innenwände KS-Quadro-Steine einbaute. Mit der hierdurch erforderlichen statischen Umplanung beauftragte sie die Klägerin schriftlich mit Vertrag vom 5./10. März und 5./7. August 1997 (Bl. 15, 16 AB). Die entsprechenden Leistungen der Klägerin wurden von der Beklagten vergütet.

Entgegen der ursprünglichen Planung der H + H, die Gegenstand des Vertrages mit der Klägerin waren und die Ortbetondecken sowie Treppen nach Wahl des Statikers aus Fertigteilen oder Ortbeton vorsah, erstellte die Beklagte entsprechend dem Einverständnis der H + H in der Auftragsverhandlung vom 8. November 1996 insgesamt Fertigteildecken (Filigran-Verbunddecken), Fertigteil-Balkonplatten und Fertigteil-Treppenläufe und baute diese in das Objekt ein. Auch hierfür bedurfte es einer konstruktiven Änderung der von der Klägerin angefertigten Statik und der Ausführungspläne. Bereits im Januar 1997 meldete die Klägerin bei der Beklagten eine zusätzliche Vergütung für diese Umplanung an (siehe Blatt 44 AB), die die Beklagte mit Schreiben vom 28. Januar 1997 zurückwies (Bl. 46 AB).

Mit Schreiben vom 4. März 1997 (Bl. 53, 42 AB) übersandte die Klägerin der Beklagten ein Kostenangebot über die Zusatzleistungen hinsichtlich der Fertigteildecken, -Balkonplatten und -Treppenläufe und bat erneut mit Schreiben vom 18. März 1997 (Bl. 31 AB) um entsprechende Auftragserteilung. Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 20. März 1997 (Bl. 56 AB), dass sie weiterhin die Auffassung vertrete, dass die Kosten für diese Umplanung nicht von ihr, sondern von der H + H zu tragen seien, weil die Ausführung dieser Fertigteile bereits Grundlage des Vertragspreises mit H + H gewesen sei. Bereits mit Schreiben vom 4. März 1997 (Bl. 17 f. AB) hatte die H + H der Beklagten mitgeteilt, dass die Filigrandecken ein Zugeständnis des Auftraggebers gegenüber dem Generalunternehmer seien, da dieser dadurch Zeit und Geld spare. Daher obliege es ausschließlich dem Generalunternehmer, deren Umplanung zu koordinieren und zu vergüten.

Während der Bauausführung forderte die Beklagte die aufgrund der verwendeten Fertigteile geänderten Tragwerksplanungsunterlagen bei der H + H bzw. direkt bei der Klägerin ab, die diese zur Verfügung stellte.

Mit der Honorarschlussrechnung vom 16. Juni 1999 (Bl. 20 ff. AB) rechnete die Klägerin gegenüber der Beklagten die erbrachten Planungsänderungen im Stundenlohn zum Gesamtpreis von 109.974,50 DM ab. Die Höhe dieser Forderung ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Aufforderung zur Zahlung des Rechnungsbetrages bis zum 19. Juli 1999 kam die Beklagte nicht nach.

Mit der Klage begehrt die Klägerin das Honorar aus dieser Schlussrechnung.

Sie hat behauptet, die Beklagte, vertreten durch den Zeugen D., habe ihrem Geschäftsführer am 11. April 1997 mündlich den Auftrag für die streitbefangene Tragwerksplanungsänderung erteilt.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 109.974,50 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 20. Juli 1999 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme durch Urteil vom 7. Dezember 2000 mit der Begründung abgewiesen, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei weder die behauptete Auftragserteilung erfolgt noch eine entsprechende Vollmacht des Zeugen D. nachgewiesen.

Gegen dieses der Klägerin am 13. Dezember 2000 (Bl. 138 b d. A.) zugestellte Urteil hat diese am 12. Januar 2001 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit dem am 12. März 2001 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen mit Ausnahme der mündlichen Auftragserteilung am 11. April 1997. Weiter trägt sie vor, sie habe die Tragwerksplanung entsprechend ihrem Vertrag mit der H + H und der Anweisung in der Besprechung vom 3. September 1996 fertiggestellt und abgeliefert. Alle Decken seien danach in Ortbeton vorgesehen gewesen. Gemäß der zugrundeliegenden Baubeschreibung sei ihr ein Wahlrecht hinsichtlich der Treppen für die Ausführung in Ortbeton oder als Stahlbeton eingeräumt worden.

Abweichend von dieser Ursprungsplanung sei der Beklagten zwar von der H + H die Möglichkeit eingeräumt worden, mit einem eigenen statischen Konstruktionssystem zu arbeiten, insbesondere auch Filigrandecken einzubauen, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass sie eine neue Statik kostenlos mitliefere. Die Klägerin ist daher der Auffassung, zwischen den Parteien sei ein Vertrag über die entsprechenden Änderungen der Tragwerksplanung zustande gekommen, weil diese Planungsleistungen nach dem Generalunternehmervertrag nicht von der H + H geschuldet und auch nicht Gegenstand des Ingenieurvertrages zwischen der Klägerin und der H + H gewesen seien, die Klägerin ausdrücklich gegenüber der Beklagten kenntlich gemacht habe, dass sie diese Leistungen nur gegen Vergütung erbringen werde und die Beklagte die Leistungen abgefordert und verwendet habe. Die Erklärung der Beklagten, nicht zahlen zu wollen, stehe dem Vergütungsanspruch der Klägerin auch unter dem Gesichtspunkt des § 632 Abs. 2 BGB nicht entgegen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 7. Dezember 2000 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 109.974,50 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 20. Juli 1999 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte räumt zwar ein, dass die ursprüngliche Ausführungsplanung der H + H vorgesehen habe, dass die Betonteile in Ortbeton, also an Ort und Stelle errichtet werden sollten (Bl. 227 d. A.). Das sei aber zu keinem Zeitpunkt Leistungsumfang der Beklagten gewesen. Mit ihr sei von vornherein die Ausführung mit FT-Elementen vertraglich vereinbart gewesen, doch habe man sich im Rahmen der Vertragsverhandlungen darauf geeinigt, dass die Beklagte die für die FT-Elemente notwendige Statik stelle. Für die hier streitigen Kosten der Umplanung gebe es eine klare rechtliche Vereinbarung zwischen H + H und der Beklagten in dem Generalunternehmervertrag, wenn es dort heiße, die Beklagte verwende ihr eigenes Konstruktionssystem und liefere dazu eine neue Statik kostenlos mit. Daraus folge, dass bei Verwendung von Fertigteildecken, FT-Treppen und FT-Balkonen die Beklagte nicht nur reine Bauausführung erbringe, sondern auch die Statik zur Verfügung stelle, aber im Gegenzug Möglichkeiten zur Einsparung habe.

Im Übrigen könne die Klägerin aus den vertraglichen Absprachen der Beklagten mit H + H keine eigenen Ansprüche zu ihren Gunsten ableiten. Eine vertragliche Einigung der Parteien über die streitbefangenen Ingenieurleistungen habe es zu keinem Zeitpunkt gegeben.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die bis zum 31. Januar 2002 zu den Akten gelangten Schriftsätze der Parteien einschließlich der Anlagen sowie die in der mündlichen Verhandlung vorliegenden und Gegenstand der Verhandlung bildenden Anlagen, Schreiben der Beklagten vom 31. Oktober 1996, Bl. 76 f. AB sowie Baubeschreibung Bl. 109 ff. AB, die die Klägerin mit dem - nicht nachgelassenen - Schriftsatz vom 14. Februar 2002 zu den Akten nachgereicht hat, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin hat Erfolg.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte die geltend gemachte Honorarforderung aus der Schlussrechnung vom 16. Juni 1999 in voller Höhe zu, §§ 631, 632 Abs. 1 BGB, § 8 Abs. 1 HOAI.

Zwischen den Parteien ist ein wirksamer Werkvertrag über die Erbringung von Ingenieurleistungen in Bezug auf Änderungen der Tragwerksplanung zustande gekommen, die durch die veränderte Ausführung des Bauvorhabens in Form der Einbringung von Filigran-Fertigteildecken, Fertigteiltreppen und -balkone erforderlich wurde.

Die Klägerin hat der Beklagten im Januar und März 1997 entsprechende Angebote unterbreitet. Zwar hat die Beklagte diese Angebote nicht angenommen, sondern im Gegenteil wiederholt darauf hingewiesen, dass die Kosten der Umplanung von dem Investor, der H + H zu tragen seien. Damit ist eine ausdrückliche oder stillschweigende Annahme des Vertragsangebotes der Klägerin durch die Beklagte nicht erfolgt.

Die Klägerin hat aber den ihr obliegenden Beweis geführt, dass ein Ingenieurvertrag zwischen den Parteien über die Tragwerksänderungen durch konkludentes Verhalten der Beklagten zustande gekommen ist. Diese hat die streitbefangenen Ingenieurleistungen für die Durchführung des Generalunternehmervertrages mit der H + H benötigt, diese bei der H + H bzw. direkt bei der Klägerin angefordert und sie letztlich auch bei der Erstellung des Bauvorhabens verwertet. Das ist zwischen den Parteien unstreitig.

Dieses Verhalten der Beklagten ist als Ausdruck eines Rechtsfolgewillens und damit als Einverständnis mit der Erbringung der streitbefangenen Ingenieurleistungen durch die Klägerin und nicht lediglich als Abruf der von der H + H als Auftraggeberin geschuldeten Planung zu bewerten. Grundsätzlich ist es zwar Aufgabe des Bauherrn oder Investors, dem ausführenden Generalunternehmer die entsprechende Planung zur Verfügung zu stellen, so dass Architekt und Ingenieur regelmäßig im Verhältnis zum Generalunternehmer Erfüllungsgehilfen des Bauherrn sind. Im vorliegenden Fall besteht jedoch die Besonderheit, dass der Ingenieurvertrag zwischen der Klägerin und der H + H, der bereits vom 19./30. Oktober 1995 datiert, mit seiner Ergänzung vom 3. September 1996 eine Ausführung des Bauvorhabens mit Ortbetondecken und eine Wahlmöglichkeit in Bezug auf die Treppenausführung vorsah. Nur die Balkone sollten gemäß Ziff. 5.03.8. der zugrundeliegenden Baubeschreibung in Fertigteilkonstruktion erfolgen (Bl. 197 d. A.). Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben hatte die Klägerin die von der H + H beauftragte Tragwerksplanung erbracht, was die Beklagte nunmehr mit Schriftsatz vom 1. August 2001 (Bl. 227 d. A.) auch selbst einräumt. Das steht im Einklang mit der Tatsache, dass zwischen den Parteien und auch der H + H bereits im Januar 1997, d. h. vor der Unterzeichnung des Generalunternehmervertrages, Uneinigkeit darüber bestand, wer die Kosten der anfallenden Änderung der Tragwerksplanung übernehmen sollte. Da die H + H unstreitig der Klägerin keinen Zusatzauftrag hinsichtlich der streitbefangenen Änderungsplanung erteilt hat, war die Klägerin im Verhältnis zu H + H zur Erbringung dieser Leistungen nicht verpflichtet.

Aber auch die H + H schuldete der Beklagten nicht die Vorlage einer den von der Beklagten verwendeten Fertigteil-Elementen angepassten Änderungsplanung. Der Investor hatte sich allerdings bei den Vertragsverhandlungen damit einverstanden erklärt, dass die Beklagte entgegen der Ursprungsplanung die vorgesehenen Ortbetondecken und teilweise -treppen als Fertigteile einbaute. Im Rahmen des mit Schreiben der Beklagten vom 21. Oktober 1996 (Bl. 76 f. AB) der H + H übersandten, überarbeiteten und kostengünstigeren Angebotes ist unter Ziff. 10 angeführt, dass die Beklagte davon ausgegangen sei, dass die statische Bemessung der Decken den Einsatz von Elementdecken vorgesehen habe. Zusätzliche Kosten seien daher nicht berücksichtigt.

Diese Tatsachen begründen jedoch nicht die Feststellung, dass es Sache der H + H gewesen ist, auf ihre Kosten die - geänderte - Tragwerksplanung für die Elementdecken zu erbringen. Denn die Parteien haben sich in der Vertragsverhandlung vom 8. November 1996 dahingehend geeinigt, dass die Beklagte die Kosten der insoweit anfallenden Planungsänderungen zu übernehmen habe. Gemäß Ziff. 3/1 der handschriftlichen Ergänzung zum Verhandlungsprotokoll vom 8. November 1996 hat die Beklagte als Auftragnehmerin die mit der Verwendung ihres eigenen Konstruktionssystems erforderliche neue Statik kostenlos mitzuliefern und die damit zusammenhängenden Gebühren und Kosten zu tragen. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass unter den Begriff "Konstruktionssystem" insbesondere die Fertigteilelemente fallen. Eine Einschränkung dahingehend, dass die Beklagte lediglich die Statik für die eigentlichen Fertigteilelemente auf ihre Kosten zu erbringen hatte, ist dieser Vereinbarung nicht zu entnehmen. "Erforderlich" im Sinne dieser Abrede war eben auch die von der Klägerin angefertigte, das Bauvorhaben insgesamt betreffende Tragwerksplanungsänderung.

Ob dieses Verhandlungsprotokoll entsprechend dem Auftragsschreiben vom 13. Februar/17. März 1997 Inhalt des entsprechenden Generalunternehmervertrages geworden ist, obwohl dieser selbst das Verhandlungsprotokoll nicht als Vertragsgrundlage aufführt, kann letztlich dahingestellt bleiben. Denn die Parteien haben einen der Ziff. 3/1 der Ergänzung des Verhandlungsprotokolls vom 8. November 1996 entsprechenden Passus in § 6 Ziff. 9 des Generalunternehmervertrages aufgenommen.

Hat sich aber die Beklagte zur Übernahme der Kosten der Änderungen der Tragwerksplanung aufgrund des Einbaus von Fertigteilelementen verpflichtet, ist es ihr verwehrt, die Bezahlung der angeforderten, von der Klägerin erstellten Planungsänderungen mit dem Hinweis zu verweigern, es handele sich um von der H + H zu vergütende Leistungen.

Einer schriftlichen Honorarvereinbarung bedurfte es für die Wirksamkeit des Ingenieurvertrages zwischen den Parteien nicht. § 5 Abs. 4 HOAI findet keine Anwendung, weil im Vertragsverhältnis der Parteien die Erbringung von Grundleistungen nicht vereinbart war. Die Planungsänderung ist mit den Grundleistungen des § 15 HOAI nicht vergleichbar, so dass keine Bedenken gegen die vorgenommene Abrechnung als Zeithonorar nach den Mindestsätzen (§§ 6, 4 Abs. 4 HOAI) bestehen. Eine schriftliche Vereinbarung des Zeithonorars ist nicht erforderlich.

Mit der Erbringung der Leistung und Übersendung der Schlussrechnung ist die Vergütung gem. § 8 Abs. 1 HOAI fällig geworden. Einwendungen gegen die Prüffähigkeit dieser Rechnung sind nicht erhoben worden.

Eine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung ist nicht erfolgt. Zwar hat die Klägerin unter dem 4. März 1997 die Änderungsplanung für das Haus 6 zum Preis von 12.500,00 DM netto und für das Haus 10 zum Preis von 15.000,00 DM angeboten. Dieses Angebot ist von der Beklagten aber nicht akzeptiert worden, so dass die Klägerin die übliche Vergütung gemäß § 632 Abs. 1 BGB nach den Vorschriften der HOAI verlangen kann.

Auch gegen die Abrechnung selbst gibt es nichts zu erinnern. Die Klägerin hat bereits mit Schriftsatz vom 11. Juli 2000 klargestellt (Bl. 81 d. A.), dass die bereits ursprünglich geplanten Balkonfertigteilplatten eine Änderung der Statik und Ausführungsplanung deshalb bedingten, weil diese Fertigteile nunmehr an reine Filigranfertigteildecken anschließen, nicht mehr an reine Ortbetondecken. Dass hat die Beklagte nicht bestritten.

Auf Nachfrage des Senates in der mündlichen Verhandlung am 31. Januar 2002 bestand zwischen den Parteien - die Beklagte vertreten durch den für das Bauvorhaben zuständigen ersten Bauleiter Signer - Einigkeit dahingehend, dass die unter b) abgerechneten Kosten für die Umplanung der Außenwände nicht die bereits durch die von der Beklagten erteilten Nachträge abgerechneten und bezahlten Leistungen der Klägerin betreffen, sondern Zusatzleistungen, die im Zusammenhang mit den Filigrandecken und deren Auswirkungen auf die Außenwände stehen.

Die Zinsforderung ist gemäß §§ 284 Abs. 1, 285 BGB a. F., § 352 HGB gerechtfertigt.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Der der Beklagten nicht nachgelassene Schriftsatz vom 14. Februar 2002 gibt dem Senat keine Veranlassung, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten (§ 525, 156 ZPO). Eines besonderen Hinweises zur Frage eines konkludenten Vertragsschlusses der Parteien bedurfte es nicht, weil die Klägerin ihre Berufungsbegründung auf den dieser Annahme zugrundeliegenden Tatsachen aufgebaut hat.

Soweit die Beklagte nunmehr behauptet, Ziff. 3 des Verhandlungsprotokolls vom 8. November 1996 beinhalte lediglich die planerischen Konsequenzen aus der Veränderung der Außenwände, nicht dagegen hinsichtlich der Fertigteilelemente, steht dieser Vortrag in Widerspruch zu den Ausführungen auf Seite 9 f. der Berufungserwiderung, dass die Beklagte sich gegenüber ihrer Auftraggeberin verpflichtet habe, im Falle der Verwendung von Fertigteilen eine neue Statik kostenlos mitzuliefern und die damit zusammenhängenden Gebühren und Kosten zu tragen. Selbst wenn Ziff. 3/1 der handschriftlichen Ergänzungen zum Verhandlungsprotokoll und § 6 Ziff.9 des Generalunternehmervertrages in dieser eingeschränkten Weise auszulegen wären, ergibt sich die Verpflichtung der Beklagten zur Bezahlung der Tragwerksänderungsplanung aus Ziff. 12 der handschriftlichen Ergänzung zum Verhandlungsprotokoll in Verbindung mit dem Auftragsschreiben vom 13. Februar/17. März 1997. Aber auch wenn das Verhandlungsprotokoll nicht Gegenstand des eigentlichen Generalunternehmervertrages geworden ist, weil es in § 2 des Generalunternehmervertrages nicht mit aufgeführt ist, ergebe sich die entsprechende Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme dieser Kosten aus § 4 Ziff. 1 letzter Absatz und Ziff. 5.4 dieses Vertrages, wonach der Auftragnehmer die noch nicht beauftragten Planungsleistungen zu erbringen hat. Dazu gehören die unstreitig im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht beauftragte Tragwerksplanungsänderung, die nicht Gegenstand der vom Auftraggeber bereits vergebenen Leistungen nach § 64 Abs. 1 und 3, Ziff. 1 bis 5 HOAI sind.

Ende der Entscheidung

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