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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Braunschweig
Beschluss verkündet am 17.01.2001
Aktenzeichen: 8 W 60/00
Rechtsgebiete: ZSEG, GVG, ZPO


Vorschriften:

ZSEG § 16 Abs. 2
ZSEG § 16 Abs. 1 S. 2
ZSEG § 16 Abs. 5
GVG § 105 Abs. 1
ZPO § 349 Abs. 2 Nr. 12
ZPO § 91 ff.
ZPO § 539
ZPO § 551 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Geschäftsnummer: 8 W 60/00 LG Braunschweig: 22 O 108/96

Beschluss

In dem Rechtsstreit

wegen Festsetzung der Sachverständigenentschädigung

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig durch

am 17.Januar 2001

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Sachverständigen K vom 20.November 2000 wird der Beschluss des Vorsitzenden der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Braunschweig vom 09.Oktober 2000 - 22 O 108/96 - aufgehoben. Das Verfahren über die Festsetzung der Entschädigung des Sachverständigen K wird zur erneuten Entscheidung an die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Braunschweig zurückverwiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe:

Die gemäß § 16 Abs. 2 ZSEG zulässige, als "Widerspruch" bezeichnete Beschwerde des Sachverständigen hat Erfolg. Der angefochtene Beschluss, mit dem dem Sachverständigen die beantragte Entschädigung für die Erstellung des Gutachtens vom 26.April 2000 versagt worden ist, war aufzuheben, weil das entscheidende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war.

Gemäß § 16 Abs. 1 S. 2 ZSEG ist für die gerichtliche Festsetzung der Entschädigung des Sachverständigen das Gericht zuständig, von dem der Sachverständige herangezogen worden ist. Dieses ist ausweislich des Beweisbeschlusses vom 15.Dezember 1999 die genannte Kammer für Handelssachen, also der Vorsitzende und die beiden Handelsrichter, § 105 Abs. 1 GVG (Meyer/Höver/Bach, ZSEG, 21.Aufl., § 16 Rdnr. 8.6.2; Hartmann, KostG, 30.Aufl., § 16 ZSEG Rdnr. 16). Eine Entscheidung durch den Vorsitzenden allein kommt auch nicht gemäß § 349 Abs. 2 Nr. 12 ZPO in Betracht, weil die Entscheidung über Kosten, Gebühren und Auslagen gemäß §§ 91 ff. ZPO (vgl. Baumbach/Hartmann, ZPO, 59.Aufl., § 349 Rdnr. 13) nicht die Entscheidung gemäß § 16 Abs. 1 ZSEG umfasst.

Da die Kammer bei der Entscheidung vom 09.Oktober 2000 nicht ordnungsgemäß besetzt war, war der angefochtene Beschluss nach Maßgabe der §§ 539, 551 Nr. 1 ZPO aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung durch die 2.Kammer für Handelssachen an das Landgericht Braunschweig zurückzuverweisen.

Bei der erneuten Entscheidung wird das Gericht zu berücksichtigen haben, dass die Versagung der Entschädigung des Sachverständigen einen Ausnahmefall darstellt und nach der wohl überwiegenden Rechtsprechung nur dann in Betracht kommt, wenn eine Unverwertbarkeit des Gutachtens vorliegt, die auf einem Verschulden des Sachverständigen mindestens in Form der groben Fahrlässigkeit beruht (BGH Rechtspfleger 1976, 178 f.; OLG Düsseldorf MDR 1990, 453; OLG Koblenz BB 1993, 1975; MDR 1997,102; OLG Düsseldorf NJW - RR 1997, 1353; die Entscheidungen OLG Frankfurt JurBüro 1979, 576 f. und OLG Hamm MDR 1994, 964 haben ein Verschulden des Sachverständigen nicht festgestellt, so dass es auf die Art des Verschuldens hierbei nicht ankam; a. A. OLG Frankfurt OLGR 1994, 108; OLG Naumburg OLGR 1998, 423 f; Meyer/Höver/Bach, a.a.O., § 3, Rdnr. 12.4). Ob diese Verschuldensform hier gegeben ist, dürfte mangels einer ausreichenden Anleitung des Sachverständigen durch das Gericht zweifelhaft sein, zumal der Sachverständige kaum in der Lage gewesen sein dürfte, die Anlage 18 (Kostenschätzung der Gebrüder B GmbH vom 09.02.1996 über 77.500,00 DM netto) aufgrund der nicht leserlichen Kopie, was die Zahl der Anlage und den Aussteller der Kostenschätzung im Briefkopf betrifft, ohne Hilfestellung des Gerichtes selbst im Anlagenband aufzufinden. Von besonderer Bedeutung dürfte aber sein, dass der Sachverständige bereits in seinem Gutachten vom 15.Januar 1999 unter Ziffern 9 und 10 ausgeführt hat, dass es ihm nach Aktenlage nicht möglich sei, die Kosten einer Sanierung der Fußböden zu ermitteln. Wenn das Gericht ihn gleichwohl mit dieser Beweisfrage erneut beauftragte, hätte es einer eingehenden Anleitung in Bezug auf die Ermittlung dieser Kosten bedurft.

Eine eingehende Stellungnahme zu der Beweisfrage II b) des Beweisbeschlusses vom 15.Dezember 1999 dürfte der Sachverständige zu Recht abgelehnt haben, weil die Nachprüfung der Höhe der Architektenrechnung nicht von seinem Sachgebiet umfasst ist.

Sollte das Gericht dem Sachverständigen eine Entschädigung zusprechen, wird ferner zu berücksichtigen sein, dass der Sachverständige mit Schreiben vom 09.Juni 1997 (Bl. 139 f. Bd. I d.A.) die Zustimmung der Parteien zu einem Stundenlohn von 120,00 DM hat einholen lassen, nicht aber über die begehrte Entschädigung in Höhe von 150,00 DM/Stunde.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 16 Abs. 5 ZSEG.

Ende der Entscheidung

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