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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Braunschweig
Beschluss verkündet am 03.11.2004
Aktenzeichen: Ausl. 5/04
Rechtsgebiete: IRG, StGB, StPO


Vorschriften:

IRG § 3 Abs. 1
IRG § 5
IRG § 10
IRG § 11
IRG § 73
IRG § 74
IRG § 80
IRG § 81 Ziff. 4 n. F.
IRG § 82 n. F.
IRG § 83 a Abs. 1 n. F.
IRG § 83 b Nr. 1 n. F.
IRG § 83 a Abs. 2 n. F.
StGB § 7 Abs. 2 Nr. 1
StPO § 154 b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Geschäftsnummer: Ausl. 5/04

Beschluss

In der Auslieferungshaftsache

wegen Besitzes illegaler Drogen

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig am 03. November 2004 beschlossen:

Tenor:

1. Die Auslieferung des Verfolgten an Spanien zur Strafverfolgung wegen der im Haftbefehl der 3. Strafkammer des Landgerichts vom 26. April 2004 bezeichneten Straftat wird für zulässig erklärt.

2. Der Verfolgte ist in Auslieferungshaft zu nehmen.

Gründe:

I.

Der Verfolgte ist nach Art.95 des Schengener Durchführungsübereinkommens von den spanischen Justizbehörden im Schengener Informationssystem (SIS) zur Festnahme zwecks Auslieferung nach Spanien ausgeschrieben worden. Gegen den Verfolgten besteht der Haftbefehl der 3. Strafkammer des Landgerichts vom 26.04.2004. Der darin gegen den Verfolgten erhobene Vorwurf lautet: "Gegen 11:45 Uhr am 10.07.2000 wurde in der Ortschaft in einem Rucksack, Eigentum von , ein Beutel mit einer pulverförmigen Substanz aufgefunden, bei der es sich um Kokain mit einem Gewicht von 18,654 g handelte; im Innenraum des Fahrzeugs FORD, Kennzeichen , wurde ein Paket Tabak mit drei Stücken einer braunen Substanz und eine Metallbüchse mit zwei Stücken einer braunen Substanz aufgefunden und in Jacke ein Stück einer braunen Substanz; bei der Untersuchung der Substanzen stellte es sich heraus, dass es sich um CANNABINOL, CANNABIDIOL und DELTA-9-TETRAHIDROCANNABINOL mit einem Gewicht von 15,865 g handelte."

Nach seiner Festnahme am Vormittag des 09.09.2004 ist der Verfolgte noch am selben Tage dem Amtsrichter in vorgeführt worden. Die Generalstaatsanwaltschaft hat anschließend die Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft gegen den Verfolgten beantragt und gleichzeitig bei den spanischen Justizbehörden die Übersendung einer Erklärung erbeten, wodurch die Rücküberstellung des Verfolgten in sein Heimatland, also nach Deutschland, zugesichert wird, wenn der Betroffene rechtskräftig zu Freiheitsstrafe verurteilt wird und er die Rücküberstellung beantragt. Nachdem der Senat dem Verfolgten antragsgemäß den Rechtsanwalt als Verteidiger beigeordnet und dieser sich nach Akteneinsicht für den Verfolgten geäußert hatte, gelangte folgende Erklärung des Landgerichts zu den Auslieferungsakten:

"LANDGERICHT:

AUDIENCIA PROVINCIAL SECCION

STRAFSACHE AZ. 34/2003

ABGEKÜRZTES STRAFVERFAHREN 50/2001

ERMITTMITTLUNGSBERICHT 2 BLANES

PARTEIEN:

ANGEKLAGTER

RECHTSANWALT:

PROZESSBEVOLLMÄCHTIGTE:

RICHTERLICHE VERFÜGUNG

Richter:

, den 24. September 2004

Nach Kenntnisnahme des vorangehenden Schreibens der Polizei- , Bürostelle , fügen Sie es in die entsprechende Akte ein, und aufgrund seines Inhalts, setzen Sie die Staatsanwaltschaft in davon in Kenntnis, dass dieses Gericht GARANTIERT, dass der Angeklagte im Falle einer Freiheitsstrafe oder einer anderen Strafmaßnahme auf eigenen Antrag für die Vollstreckung zurück nach Deutschland ausgeliefert wird.

Lassen Sie die entsprechenden Übersetzungen anfertigen und stellen Sie der Bürostelle der Polizei- ein Schreiben für die Erledigung des Beschlossenen zu.

So wird es von der Kammer beschlossen und es unterzeichnet der/die Präsident/in."

Aufgrund des Eingangs dieser Erklärung beantragt die Generalstaatsanwaltschaft nunmehr, zugleich die endgültige Auslieferungshaft anzuordnen und die Auslieferung des deutschen Staatsangehörigen nach Spanien zum Zwecke der Strafverfolgung für zulässig zu erklären.

II.

Die beiden letzten Anträge der Generalstaatsanwaltschaft sind zulässig und begründet, sodass antragsgemäß zu entscheiden war.

1. Obwohl der Betroffene deutscher Staatsangehöriger ist, steht Art.16 Abs.2 S.1 GG seiner Auslieferung von Deutschland an Spanien nicht entgegen. S.2 a.a.O. eröffnet eine Ausnahme für den Fall, dass die Auslieferung an einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union (wie Spanien) erfolgen soll und dass ein spezielles Gesetz die Auslieferung unter den genannten Umständen für zulässig erklärt. Ein solches Gesetz ist am 23.08.2004 mit dem "Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (Europäisches Haftbefehlsgesetz)" in Kraft getreten.

Der durch das Europäische Haftbefehlsgesetz geänderte § 80 IRG macht die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafverfolgung davon abhängig, dass der ersuchende Mitgliedsstaat der Europäischen Union nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion anbieten wird, den Verfolgten auf seinen Wunsch zur Vollstreckung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückzuüberstellen (Abs.1 a.a.O.). Dieser Bedingung genügt die Erklärung der 3. Strafkammer des Landgerichts vom 24.09.2004, in welcher die Rücküberstellung des Verfolgten nach Verhängung einer Strafmaßnahme auf seinen Antrag hin "garantiert" wird. Dass das Landgericht nach innerstaatlichem spanischem Recht zur Abgabe einer solchen Erklärung befugt ist, hat der Senat nicht überprüft, sondern als gegeben hingenommen. Es obliegt derjenigen Stelle, die eine solche Erklärung abgibt, selbst ihre Zuständigkeit zu prüfen. In dem auf äußerste Beschleunigung angelegten Auslieferungsverfahren kann es nicht dem Senat obliegen, zeitraubende Nachforschungen zu innerstaatlichen Befugnissen in dem ersuchenden Mitgliedsstaat der Europäischen Union anzustellen. Insgesamt sind sowohl das Europäische Auslieferungsübereinkommen als auch das Europäische Haftbefehlsgesetz von dem Gedanken des Vertrauens in die unbedingte Rechts- und Gesetzmäßigkeit des Justiz- und Verwaltungshandelns in allen Mitgliedsstaaten geprägt.

Es steht der Anwendung des Europäischen Haftbefehlsgesetzes auf den konkreten Fall nicht entgegen, dass die Gründe für die Auslieferung schon vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (am 23.08.2004) entstanden sind. Neues Prozessrecht gilt sofort mit seiner Verkündung und entfaltet insofern eine gewisse Rückwirkung auch für bereits schwebende Verfahren (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., Einltg. Rdnr.203). Eine Einschränkung ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes; dieser Gesichtspunkt greift hier jedoch nicht durch. Der Verfolgte konnte sich nicht darauf verlassen, dass seine in Spanien (mutmaßlich) begangene Tat faktisch nicht mehr verfolgbar wäre, nachdem er einmal aus Spanien ausgereist ist, weil Art.16 Abs.2 S.1 GG seinerzeit, nämlich im Jahre 2000, die Auslieferung eines Deutschen an das Ausland ohne jede Einschränkung verbot. Er konnte nämlich mit seiner Einreise nach Deutschland auch von deutschen Justizbehörden verfolgt werden; nach § 7 Abs.2 Nr.1 StGB gilt das deutsche Strafrecht auch für im Ausland begangene Taten, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher war, was auf den Verfolgten zutrifft.

2. Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Auslieferung des Verfolgten nach dem Europäischen Haftbefehlsgesetz und dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) liegen vor.

a. Die hier vorliegende Ausschreibung zur Festnahme zwecks Auslieferung i.S.d. Art.64, 95 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) gilt nach § 83 a Abs.2 IRG n.F. als Europäischer Haftbefehl, sodass auf die gesonderte Übersendung der in § 10 IRG genannten Unterlagen verzichtet werden kann. Die Ausschreibung enthält nämlich entsprechend § 83 a Abs.1 IRG n.F. Identitätsangaben und den Hinweis auf die deutsche Staatsangehörigkeit des Verfolgten, die Angabe, dass ein Haftbefehl vorliegt und die Mitteilung, welches Gericht ihn erlassen hat, sowie die Schilderung des einen Straftatbestand ausfüllenden Sachverhalts, die rechtliche Würdigung der Tat als Drogenhandel und mit Art.368 des spanischen Strafgesetzbuchs auch die anzuwendende Strafvorschrift und die angedrohte Höchststrafe, die in Spanien sieben Jahre beträgt (vgl. Ziff. 1-6 des § 83 a Abs.1 IRG n.F.). Die Strafbarkeit der vorgeworfenen Tat sowohl in Spanien als auch in Deutschland (die selbstverständlich gegeben ist) brauchte nach § 81 Ziff. 4 IRG n.F. gar nicht geprüft zu werden, da der Handel mit illegalen Drogen ein Delikt ist, welches in Art.2 Abs.2 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13.06.2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen Mitgliedsstaaten aufgeführt ist. Diese Bestimmung geht dem § 3 Abs.1 IRG nunmehr vor. Ebenso wenig braucht der Senat nach § 82 IRG n.F. die Wahrung der Gegenseitigkeit und Spezialität nach den §§ 5 und 11 IRG zu prüfen, weil die Geltung dieser Grundsätze zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union selbstverständlich ist. Verjährung der erst im Juli 2000 begangenen Tat ist weder nach spanischem, noch nach deutschem Recht eingetreten.

b. Die vom Verteidiger des Verfolgten gegen die Zulässigkeit der Auslieferung vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch.

Es besteht kein Verfahrenshindernis wegen überlanger Verfahrensdauer. Eine erhebliche Länge des Zeitraums zwischen Begehung der Tat und deren Aburteilung ist regelmäßig nur unter dem Gesichtspunkt der (milderen) Strafzumessung zu sehen und ergibt im Allgemeinen keinen Grund gegen die Zulässigkeit der weiteren Strafverfolgung (BGH NStZ 1999, 181). Überlange Verfahrensdauer führt nur in Extremfällen zu einem Verfahrenshindernis; ein solches hat der Bundesgerichtshof beispielsweise angenommen, als die Situation eintrat, dass eine Aufhebung des letzten tatrichterlichen Urteils und eine Zurückverweisung der Sache durch die Revisionsinstanz dazu geführt hätte, dass zwischen Tat und neuem Urteil 15 bis 16 Jahre vergangen wären (BGH NStZ 1996, 506); von einer solchen Dauer ist das vorliegende spanische Strafverfahren weit entfernt, da die dem Verfolgten vorgeworfene Tat im Jahre 2000 begangen worden sein soll. Ein Verfahrenshindernis wegen Verletzung des Beschleunigungsgebotes des Art.6 MRK, das der Auslieferung von vornherein nach § 73 IRG entgegenstehen könnte, liegt jedenfalls nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist die Leistung von Rechtshilfe lediglich dann zulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung - in welcher auch die MRK integriert ist - widersprechen würde.

Eine Verletzung elementarer deutscher Rechtsgrundsätze (vgl. § 73 IRG) kann entgegen der Auffassung des Verteidigers auch nicht darin gesehen werden, dass die spanischen Behörden den Verfolgten im Jahre 2000 zunächst gegen Zahlung eines Geldbetrages haben außer Landes gehen lassen und nun nach Jahren einen Haftbefehl erlassen haben und die Auslieferung des Verfolgten verlangen. Ob der Erlass eines Haftbefehls nach mehreren Jahren rechtmäßig war, bestimmt sich ausschließlich nach spanischem Recht und ist nicht im Auslieferungsverfahren von einem deutschen Gericht zu prüfen. Der Senat hat vielmehr allein die Tatsache zu prüfen, ob überhaupt ein Haftbefehl besteht. Der Erlass eines Haftbefehls erst längere Zeit nach Begehung der Tat muss sich ohnehin nicht von vornherein als widersprüchliches staatliches Verhalten darstellen, da im Laufe der Zeit sich häufig die Umstände so ändern, dass neue Reaktionen von staatlicher Seite erforderlich sind.

Der Verfolgte kann sich auch nicht auf ein "Bewilligungshindernis" nach § 83 b Nr.1 IRG n.F. berufen. Diese Vorschrift wendet sich in erster Linie an die Bewilligungsbehörde, also nach § 74 IRG an die Bundesregierung (vgl. Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 3. Aufl., Einltg. Rdnr.62). Ihr Handeln ist gesetzlich nur dadurch begrenzt, dass ein Gericht die Auslieferung vor der Bewilligungsentscheidung der Regierung für zulässig erklärt haben muss. Im vorliegenden Falle ist zwar wegen derselben Tat, deretwegen die Auslieferung des Verfolgten beantragt wird, auch in Deutschland, nämlich bei der Staatsanwaltschaft , ein Ermittlungsverfahren anhängig. Durch diesen Umstand wird das der Regierung zustehende Ermessen nicht so weit reduziert, dass es als praktisch aufgehoben angesehen werden muss; nur in letzterem Falle wäre der Senat genötigt, die Auslieferung insgesamt für unzulässig zu erklären und damit der Bewilligungsentscheidung der Regierung die gesetzliche Grundlage zu entziehen. Eine derartige Ermessensreduzierung liegt hier jedoch nicht vor, da die Staatsanwaltschaft definitiv erklärt hat, sie werde im Falle der Bewilligung der Auslieferung das von ihr geführte Verfahren nach § 154 b StPO einstellen, sodass die Gefahr einer Doppelverfolgung nicht besteht.

Nach alldem ist die Auslieferung für zulässig zu erklären.

3. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls zur Sicherstellung der nach oben 2. zulässigen Auslieferung sind gegeben. Die Straftat, deren Begehung der Verfolgte dringend verdächtig ist (§ 17 IRG), ist bereits oben beschrieben worden. Gegen den Verfolgten besteht auch ein Haftgrund, nämlich derjenige der Fluchtgefahr (§ 15 Abs.1 Nr.1 IRG). Der Verfolgte hat zwar in seiner richterlichen Anhörung angegeben, er sei bereit, freiwillig nach Spanien zu reisen, um die Durchführung des Strafverfahrens zu ermöglichen. Diese Erklärung ist jedoch nicht glaubhaft. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Verfolgte das Risiko einer strafrechtlichen Verurteilung in Spanien nicht auf sich nehmen wird, da er gegenüber dem Amtsrichter auch seine Unschuld beteuert hat. Es kommt hinzu, dass der Verfolgte ohne festen Wohnsitz ist. Nach den Ermittlungen der Polizei in ist er im August 2004 aus der Strafhaft entlassen worden und hat sich unter einer Adresse angemeldet, unter welcher er tatsächlich nicht wohnt.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist angesichts der Höhe der Strafdrohung nach spanischem Recht gewahrt.

Ende der Entscheidung

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