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Gericht: Oberlandesgericht Braunschweig
Beschluss verkündet am 27.05.2003
Aktenzeichen: VAs 3/03
Rechtsgebiete: EGGVG, KostO
Vorschriften:
EGGVG § 23 | |
EGGVG § 23 Abs. 1 | |
EGGVG § 27 | |
EGGVG § 30 | |
KostO § 30 Abs. 2 |
Geschäftsnummer: VAs 3/03
Beschluss
In dem Ermittlungsverfahren
wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig am 27. Mai 2003 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten des Antragstellers verworfen.
Der Geschäftswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
Der Antrag hat keinen Erfolg.
I.
Der Antragsteller hat u.a. unter dem 01. August 2002 gegen den damaligen niedersächsischen Minister der Justiz Klage vor dem Verwaltungsgericht in Hannover u.a. mit dem Begehren erhoben, diesen strafbewehrt zu verpflichten, auf das von der Staatsanwaltschaft Braunschweig geführte Ermittlungsverfahren in bestimmter Weise einzuwirken. Das Verwaltungsgericht hat diesen Teil des Rechtsstreites abgetrennt, mit Beschlüssen vom 19. Dezember 2002 den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit insoweit mit Bindungswirkung (§ 17 a Abs.2 S.3 GVG) an das Oberlandesgericht Braunschweig verwiesen.
II.
Das Begehren des Antragstellers, das vorliegend nur unter dem Gesichtspunkt des § 23 EGGVG geprüft werden kann, ist nicht zulässig.
1. Nach § 23 Abs.1 EGGVG entscheidet das Gericht auf Antrag lediglich über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten in bestimmten Bereichen, wie hier der Strafrechtspflege, getroffen werden. Um eine solche Feststellung geht es dem Antragsteller indes nicht. Seine Anträge zielen darauf ab, den Justizminister zu verpflichten, in bestimmter Weise auf die Staatsanwaltschaft Braunschweig einzuwirken. Dieses Ziel lässt sich in dem Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG aber nicht erreichen.
2. Eine Verpflichtungsanordnung setzt nach § 27 EGGVG eine Untätigkeit voraus, die nicht vorliegt. Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann insoweit lediglich geltend gemacht werden, die Behörde habe über einen förmlichen Rechtsbehelf, wie z.B. einen Antrag auf Vornahme einer bestimmten Maßnahme, ohne zureichenden Grund nicht innerhalb einer bestimmten Frist entschieden. Ein Anspruch auf antragsgemäße Behandlung der Begehren besteht dagegen nicht.
Die vom Antragsteller gewünschte Verpflichtung des Justizministers ist im Übrigen auch nicht zulässig. Der Senat ist in diesem Verfahren - mangels einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage - nicht befugt, über eine an den Justizminister gerichtete Anordnung in die Ermittlungstätigkeit der Staatsanwaltschaft oder deren innerbehördliche Organisation einzugreifen.
Bei der Führung der Ermittlungen handelt es sich zudem um prozessuale Handlungen der Staatsanwaltschaft, die der richterlichen Kontrolle nur insoweit unterliegen, als dies in dem einschlägigen Verfahrensrecht vorgesehen ist. Die die Ermittlungstätigkeit der Staatsanwaltschaft betreffende Strafprozessordnung enthält auch abschließende Regelungen, was einer Überprüfung der staatsanwaltschaftlichen Tätigkeit nach § 23 EGGVG entgegensteht (vgl. Kissel, GVG, 3. Aufl., § 23 EGGVG Rdnr.40 m.w.N.; OLG Hamm MDR 1983, 255 f; OLG Karlsruhe MDR 1974, 423; OLG Hamm NJW 1969, 808 f).
Auch soweit der Antragsteller die Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens durch eine andere Dezernentin/anderen Dezernenten begehrt, ist dieses Ziel im Rahmen des § 23 EGGVG nicht erreichbar. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung eines die Ermittlungen führenden Staatsanwalts besteht nicht. Demgemäß kann die Ablehnung, einen anderen Staatsanwalt/Staatsanwältin mit den Ermittlungen zu betrauen, nicht als beschwerender Verwaltungsakt i.S.d. §§ 23 f EGGVG angesehen werden (so auch OLG Hamm, NJW 1969, 808, 809).
III.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 30 EGGVG, 30 Abs.2 KostO.
Ende der Entscheidung
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