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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Bremen
Urteil verkündet am 11.09.2002
Aktenzeichen: 1 U 79/01 (b)
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 1004 Abs. 1
BGB § 1018
ZPO § 890
1. Eine 1931 eingetragene Grunddienstbarkeit mit dem Inhalt, das dienende Grundstück "zu landwirtschaftlichen Zwecken zu überwegen und mit Fahrzeugen zu befahren", berechtigt nicht zu Fahrten von und zu den Gewächshäusern und einem Wohnhaus auf dem herrschenden Grundstück, die die jetzigen Eigentümer 1986 und 1996 für einen dort angesiedelten Gartenbaubetrieb errichtet haben.

2. Haben die Eigentümer des herrschenden Grundstücks bestimmte Fahrten über das dienende Grundstück zu unterlassen, so haben sie auch derartige Fahrten durch Dritte zu verhindern. Tun sie dies nicht, so können sie gemäß § 890 ZPO zu einem Ordnungsgeld oder zu Ordnungshaft verurteilt werden.

3. Soweit ein deutlich gesteigerter Verkehr zu Gunsten des herrschenden Grundstücks nebst einer zugepachteten Nachbarfläche zulässig ist, haben die Berechtigten bei der Ausübung des Wegerechts auf die Interessen des Eigentümers des dienenden Grundstücks Rücksicht zu nehmen. Dabei müssen sie gegebenenfalls notwendige umfangreiche Transporte auf mehrere kleinere Lastkraftwagen verteilen.


Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Im Namen des Volkes URTEIL

1 U 79/01 (b)

Verkündet am: 11. September 2002

In Sachen

hat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Juli 2002 durch die Richter

Neumann, Dr. Wittkowski und Boehme

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers wird als unzulässig verworfen, soweit er den Unterlassungsantrag zu 1. für das Wohnhaus und das Flurstück gestellt hat.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 27.07.2001 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von € 250.000,- und Ordnungshaft für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann,

1. es zu unterlassen, das Grundstück des Klägers in Bremen, , eingetragen im Grundbuch von Bremen , für Fahrten zu und von dem Betriebsleiterhaus und zu und von den Gewächshäusern auf dem Grundstück der Beklagten in Bremen, zu überwegen,

2. derartige Fahrten Dritter zu verhindern.

3. Im übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

4. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Gewichtsbeschränkung für den Lkw-Verkehr zu den Freilandkulturflächen aufgehoben wird.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 1/5, die Beklagten tragen 4/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger macht als Miteigentümer des dienenden Grundstücks gegen die Beklagten einen Unterlassungsanspruch geltend, weil sie das u.a. für das Flurstück , das zu dem im Miteigentum der Beklagten stehenden Grundstück gehört, eingetragene Wegerecht in einem Umfang ausübten, der nicht auf einer zulässigen Bedarfssteigerung beruhe und den er, der Kläger, nicht dulden müsse.

Die Beklagten sind Miteigentümer des Grundstücks, auf dem der Beklagte zu 1. eine Gärtnerei betreibt. Das Grundstück hat keinen öffentlichen Anschluss an die straße. Für das zu diesem Grundstück gehörende 12.335 m² große Flurstück wurde 1931 ein Recht eingetragen, das Grundstück des Klägers "zu landwirtschaftlichen Zwecken zu überwegen und mit Fahrzeugen zu befahren". Das Flurstück wurde damals landwirtschaftlich genutzt.

Die Beklagten errichteten auf dem Flurstück im Jahre 1986 Gewächshäuser und 1995/1996 ein Wohnhaus als Betriebsleiterhaus. Auf dem benachbarten Flurstück errichteten sie später ein weiteres Wohnhaus.

Der Kläger hat vorgetragen, seit Errichtung der Gewächshäuser und des Betriebsleiterhauses werde die Überwegung nicht mehr zu landwirtschaftlichen Zwecken, sondern zum Betrieb einer Handelsgärtnerei und zu Wohnzwecken ausgeübt. Diese Art der Überwegung sei unzulässig. Für das Flurstück sei kein Überwegungsrecht zu Lasten seines Grundstücks eingetragen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, es bei einem vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeld zu unterlassen, das Grundstück anders als zu landwirtschaftlichen Zwecken, insbesondere durch Angestellte und Kunden ihrer Handelsgärtnerei und Bewohner und Besucher der Wohnhäuser und des Grundstückes der Beklagten Bremen, , eingetragen im Grundbuch von, und zugunsten des Flurstücks und der Pachtgrundstücke der Beklagten zu überwegen oder überwegen zu lassen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben geltend gemacht, die Gärtnerei sei nicht als Handelsgärtnerei, sondern als Erzeugergärtnerei i. S. eines landwirtschaftlichen Betriebes anzusehen. Die Erzeugung finde nur zu 10 % in Gewächshäusern und im Übrigen im Freiland statt. Das Wohnhaus diene als "Betriebsleiterhaus" der Bewirtschaftung der Gärtnerei. Die Überwegung werde daher insgesamt zu landwirtschaftlichen Zwecken ausgeübt. Der Umfang der Ausnutzung ergebe sich aus der seit 1931 eingetretenen Weiterentwicklung und beeinträchtige die Rechte des Klägers nicht, zumal der Weg von anderen Anliegern zu offensichtlich nicht landwirtschaftlichen Zwecken genutzt werde. Das Überwegungsrecht bestehe auch zu Gunsten der Pachtflächen.

Nach Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. ... vom 15.01.2001 hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Bremen mit Urteil vom 27.07.2001 die Beklagten verurteilt, es bei einem vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes zu unterlassen,

1. das Grundstück, Bremen, selbst, durch Bewohner und Besucher des Wohnhauses und des Grundstückes der Beklagten in Bremen, , eingetragen im Grundbuch von , Blatt (Katasterbezirk ), zu überwegen oder überwegen zu lassen,

2. das Grundstück des Klägers in der Bremen, eingetragen im Grundbuch von Bremen, , Blatt , mit der Katasterbezeichnung , Flurstück , mit Lastwagen zu überwegen oder überwegen zu lassen, die ein zulässiges Gesamtgewicht von 7,5 t überschreiten; ausgenommen hiervon und damit zulässig sind die jährlich erforderlichen Heizöl- und Flüssiggaslieferungen, die für das Flurstück anfallen.

Im übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Beklagten seien mit Ausnahme aller Überwegungen zu dem Haus auf dem Flurstück berechtigt, das Wegerecht im bisherigen Umfang, außer mit Lkw, deren zulässiges Gesamtgewicht 7,5 t überschreite, zu nutzen. Es gehe nach dem eingeholten Gutachten, dessen Inhalt die Parteien nicht widersprochen hätten, davon aus, dass die Nutzung in diesem Umfang durch das eingetragene Wegerecht gestattet werde. Da die Beklagten auf dem herrschenden Grundstück keinen Gewerbebetrieb und keine Handelsgärtnerei, sondern einen reinen Produktionsbetrieb mit landwirtschaftlicher Urproduktion betrieben, erfasse das Wegerecht - mit den genannten Einschränkungen - alle für die Aufrechterhaltung dieses Betriebes erforderlichen Fahrzeugbewegungen. Die Einschränkung hinsichtlich des Gewichts der Fahrzeuge sei erforderlich, weil der Weg nicht für den täglichen Schwerlastverkehr geeignet sei. Auch der Verkehr vom und zum Wohnhaus des Betriebsleiters werde vom Wegerecht umfasst, weil dessen dauernde Anwesenheit auf dem Betriebsgrundstück bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise als erforderlich und vernünftig erscheine.

Der Kläger hat gegen das ihm am 02.08.2001 zugestellte Urteil am 29.08.2001 Berufung eingelegt und diese am 18.09.2001 begründet.

Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und ist weiterhin der Ansicht, die von den Beklagten in Anspruch genommene Bedarfssteigerung hinsichtlich Inhalt und Umfang des Wegerechtes sei nicht zulässig. Zwar habe das Landgericht zu Recht festgestellt, dass die Überwegung nicht zum Wohnhaus auf dem Flurstück . in Anspruch genommen werden dürfe. Das müsse aber auch für das Flurstück selbst und die zugepachteten Flächen gelten. Weiter trägt der Kläger vor, die Beklagten müssten sich auf eine anderweitige Zuwegung zum Flurstück verweisen lassen. Die Baugenehmigung für die dort errichteten Bauten hätten sie erst nach Bestellung entsprechender Baulasten zu Lasten der Flurstücke anderer Nachbarn erhalten, die sich der Baubehörde gegenüber verpflichtet hätten, die jederzeitige uneingeschränkte Überwegung zugunsten der Grundstücke der Beklagten zu dulden. Zugleich seien den Beklagten für diese Grundstücke privatrechtlich Rechte auf Überwegung und Überfahrt eingeräumt worden, die im Grundbuch eingetragen seien. Der Kläger hält die Überbeanspruchung des Wegerechtes zu seinen Lasten deshalb für treuwidrig.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Bremen vom 27.07.2001 zu Ziffer 1. und zu Ziffer 2. wie folgt abzuändern: Die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes zu unterlassen, das Grundstück in Bremen

1. selbst, durch Bewohner und Besucher der Wohnhäuser (Katasterbezirk VR Flur , Flurstück und ) und zugunsten des Flurstücks und der anschließenden Pachtgrundstücke der Beklagten zu überwegen oder überwegen zu lassen,

2. mit Kraftfahrzeugen mehr als dreimal im Monat und mit einem höheren Gesamtgewicht als 3,5, t sowie mit dem Kleinlieferwagen der Beklagten mehr als zweimal am Tage zu überwegen oder überwegen zu lassen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 27.07.2001 zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen das erstinstanzliche Urteil, soweit es die Klage abweist. Sie tragen vor, im Grundbuch seien zu ihren Gunsten über die Flurstücke Überwegungs- und Überfahrtrechte eingeräumt worden. Aus der entsprechenden Bewilligung (UR-Nr. 108/94 des Notars vom 14.02.1994) ergebe sich, dass ihnen für das Flurstück und das Flurstück das Recht eingeräumt sei, es "zu begehen und mit Pkw aller Art zu befahren. Die Benutzung des Wegerechtes zu gewerblichen Zwecken ist nicht gestattet. Die Versorgung von Privatgrundstücken mittels Lkw bleibt gestattet" und für das Flurstück , es "in einer Breite von 4 m zu begehen und mit Pkw aller Art zu befahren. Die Benutzung des Wegerechtes zu gewerblichen Zwecken ist nicht gestattet." Danach hätten sie keine Möglichkeit, diese Flächen landwirtschaftlich zu nutzen.

Die Beklagten haben gegen das ihnen am 02.08.2001 zugestellte Urteil am 27.08.2001 ebenfalls Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.

Mit der Berufung streben die Beklagten die Beseitigung der im angefochtenen Urteil enthaltenen Gewichtsbeschränkung für Lkw an. Sie tragen vor, der streitbefangene Weg sei seit Jahrzehnten mit Lkw, Baumaschinen etc. befahren worden, die ein Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t gehabt hätten; durch Aufbringen von Schlacke etc. sei der Untergrund so fest, dass der Weg Lkw mit einem Gewicht von 20 t und mehr standhalten könne, ohne Schaden zu nehmen.

Die Beklagten beantragen,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Bremen vom 27.07.2001 die Klage auch insoweit abzuweisen, als die Beklagten verurteilt worden sind, das zu ihren Gunsten bestehende Wegerecht am Grundstück des Klägers nicht mit Lkw zu überwegen oder überwegen zu lassen, die ein zulässiges Gesamtgewicht von 7, 5 t überschreiten, ausgenommen bei erforderlichen Heizöl- und Flüssiggaslieferungen, die für das Flurstück anfallen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger bestreitet das Vorliegen sachlicher Gründe für die Zulassung der Benutzung des Weges mit jeglichem Schwerlastverkehr sowie die Behauptung der Beklagten, dass der Weg seit Jahrzehnten mit Lkw mit einem Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t befahren worden sei. Er ist weiterhin der Ansicht, die Beklagten nutzten das Grundstück nicht landwirtschaftlich, sondern gewerblich.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie die zwischen den Parteien in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

1. Die Berufung des Klägers ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang unzulässig, weil es insoweit an einer Beschwer des Klägers fehlt. Das Landgericht hat dem mit dem Antrag zu 1. verfolgten Unterlassungsbegehren des Klägers hinsichtlich des Wohnhauses und des Flurstücks im angefochtenen Urteil stattgegeben, wie aus der Tenorierung "des Wohnhauses und des Grundstücks der Beklagten in Bremen, , (...Flurstück )" ersichtlich.

2. Im übrigen sind die Berufungen des Klägers und der Beklagten zulässig (§§ 511, 511a, 516, 518, 519 ZPO a. F. i.V.m. § 26 Nr. 5 EGZPO).

II. Berufung des Klägers

Die Berufung des Klägers ist in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang begründet, im übrigen ist sie unbegründet.

Auf die Berufung des Klägers ist das Urteil des Landgerichts teilweise abzuändern, weil das Landgericht bei der gegenständlichen Beschränkung der Ausübung des Wegerechts der Beklagten i.S. eines hypothetischen Nutzungsbedarfs nicht hinreichend differenziert hat hinsichtlich der Wegerechtsausübung im Zusammenhang mit den Freilandkulturflächen, die zulässig ist, und auf Grund der Bebauung des herrschenden Grundstücks, die unzulässig ist.

A.

Unbegründet ist die Berufung, soweit die Bedarfssteigerung für die Wegerechtsausübung seitens der Beklagten auf der Hinzupachtung von Bodenflächen für Freilandkultur beruht. Diese wird durch das Wegerecht gedeckt, so dass dem Kläger insoweit kein Unterlassungsanspruch aus § 1004 i.V.m. § 903 BGB zusteht.

1. Für Inhalt und Umfang einer Grunddienstbarkeit sind zunächst Wortlaut und Sinn der Grundbucheintragung maßgeblich, sodann auch außerhalb der Urkunde liegende, für jedermann ohne weiteres erkennbare Umstände (BGH NJW-RR 1995, 15).

Insoweit ist die Grundbucheintragung, das Grundstück "zu landwirtschaftlichen Zwecken zu überwegen und mit Fahrzeugen zu befahren", vom Wortlaut her eindeutig.

2. Es ist anerkannt, dass Inhalt und Umfang einer zeitlich unbegrenzten dinglichen Belastung nicht in jeder Beziehung von vornherein für alle Zeiten festliegen, sondern gewissen Veränderungen unterworfen sind, die sich aus der wirtschaftlichen und technischen Entwicklung ergeben, und dass insbesondere der Umfang einer Dienstbarkeit mit dem Bedürfnis des herrschenden Grundstücks wachsen kann, wenn sich die Bedarfssteigerung in den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden Benutzung dieses Grundstücks hält und nicht auf eine zur Zeit der Dienstbarkeitsbestellung nicht vorhersehbare oder auf eine willkürliche Benutzungsänderung zurückzuführen ist (BGH NJW 1959, 2050, 2060; BGHZ 42, 63, 67 = NJW 1964, 2016; BGHZ 44, 171 f = NJW 1965, 2340; BGH LM Nr. 25 zu § 1018 BGB; BGH NJW-RR 1995, 15, 16 m.w.N.; OLG Karlsruhe NJW-RR 1990, 663 und OLGZ 1978, 81, 84 f; OLG München MDR 1982, 144; BayObLGZ 96, 286, 294, 295; Falckenberg in Münchener Kommentar, BGB, 3. A., § 1018 Rn. 51 ff m.w.N.; Palandt-Bassenge, BGB, 61. A., § 1018 Rdn. 9, 11; Staudinger/Ring, BGB 1994, vor § 1018 Rn. 28, § 1019 Rn. 19 ff).

3. Die Ausübung des Wegerechts für den Gartenbaubetrieb des Beklagten zu 1. hält sich in den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden Nutzung des herrschenden Grundstücks und ist insoweit zulässig. Sowohl die 1931 maßgebliche Wirtschaftsart "Acker" als auch die derzeitige Nutzung u.a. als "Land- und Forstwirtschaft, Gartenland" gehören zur Landwirtschaft.

3.1. Landwirtschaft ist sowohl nach § 585 Abs. 1 S. 2 BGB als auch nach § 201 BauGB u.a. die gartenbauliche Erzeugung. Diese gilt als unmittelbare Bodenertragsnutzung i.S.d. Baugesetzbuchs selbst bei bodenunabhängiger Erzeugung von Pflanzen (Kalb in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, § 201 BauGB Rn. 24, 36; Battis, BauGB, 7. A., § 201 Rn. 5). Dabei unterscheidet das Gesetz nicht nach Nutz- und Zierpflanzen. Bei dem von dem Beklagten zu 1. betriebenen Gartenbaubetrieb handelt es sich um Landwirtschaft als gartenbauliche Erzeugung, denn es werden pflanzliche Erzeugnisse über den Eigenbedarf hinaus zur Gewinnerzielung gewonnen (vgl. Battis a.a.O.). Dass die Jungpflanzen z.T. in Gewächshäusern gezogen werden, ist unschädlich, da die weitere Aufzucht auch auf dem Grundstück der Beklagten im Wege der Freilandkultur geschieht (vgl. Battis a.a.O.). Dementsprechend gehen auch die Baugenehmigung für die Gewächshäuser vom 9.8.1994 (Bl. 78 ff der Bauakte E 237/86) und das vom Landgericht eingeholte Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. (Bl. 189 ff d.A.) von einem landwirtschaftlichen Betrieb mit landwirtschaftlicher Urproduktion aus. 3.2. Soweit der Kläger auch noch in der Berufung behauptet, die Beklagten betrieben eine Handelsgärtnerei (Bl. 216 d.A.), verkennt er den Schwerpunkt der gärtnerischen Tätigkeit des Beklagten zu 1., der auch nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht im Verkauf, sondern in der Erzeugung der zu verkaufenden Pflanzen liegt (vgl. Kahl in Landmann/Rohmer, GewO, Einl. Rn. 64). Überdies weist das Firmenschild des Beklagten zu 1. an der den Zusatz "Kein Privatverkauf" auf.

4. Unstreitig nutzen die Beklagten das Wegerecht in weitaus stärkerem Umfang als ihre Rechtsvorgänger im Zeitpunkt der Bestellung im Jahre 1931. Da die Beklagten, nachdem sie das herrschende Grundstück (Flurstück ) mit einer Fläche von 12.335 m² am 16.10.1985 erworben hatten (Bl. 120 der Grundakten Vorstadt Blatt .....), zum einen in der Folgezeit Flächen mit einer Größe von insgesamt 14.927 m² (Bl. 306) hinzugepachtet sowie zum anderen Gewächshäuser und ein Betriebsleiterhaus auf dem herrschenden Grundstück errichtet haben, findet inzwischen wesentlich stärkerer Verkehr von und zu ihrem Grundstück statt als im Zeitpunkt des Grundstückserwerbs durch den Kläger und der Erteilung der Bauerlaubnis an ihn zur Errichtung eines Eigenheims auf dem dienenden Grundstück (Baugenehmigung vom 10.03.1983, Bl. 23, Schlussabnahme am 02.05.1984, Bl. 59 der Bauakte 1402 . . . ).

4.1. Dadurch, dass der Beklagte zu 1. zu dem auf dem herrschenden Grundstück betriebenen Gartenbaubetrieb benachbarte Bodenflächen von insgesamt 14.927 m² hinzugepachtet hat (Bl. 306), ist eine Bedarfssteigerung eingetreten. Das Grundstück des Klägers wird nicht nur für Zwecke des herrschenden Betriebsgrundstücks benutzt, sondern die Vorteile des Wegerechts kommen auch den Pachtgrundstücken zugute, zu deren Gunsten jedoch keine Grunddienstbarkeit an dem Grundstück des Klägers besteht. Die Benutzung eines dienenden Grundstücks für andere Zwecke als die des herrschenden Grundstücks geht nach §§ 1019, 1020 BGB über den Umfang des durch die Grunddienstbarkeit begründeten Nutzungsrechts hinaus. Eine solche Bedarfssteigerung ist grundsätzlich widerrechtlich, es sei denn, sie beruht auf einer zur Zeit der Dienstbarkeitsbestellung vorhersehbaren, nicht willkürlichen Benutzungsänderung (vgl. BGH NJW 1959, 2050, 2060; BGHZ 42, 63, 67 = NJW 1964, 2016; BGHZ 44, 171, 174; BGH WM 1974, 325, 327). Für diese Beurteilung ist nach der Rechtsprechung des BGH die technische und wirtschaftliche Entwicklung zu berücksichtigen (vgl. BGH a.a.O.). Dazu gehören im vorliegenden Fall auch die Intensivierung der Bodennutzung in der Landwirtschaft sowie gartenbauökonomische Gesichtspunkte.

4.2. Eine Widerrechtlichkeit der Bedarfssteigerung wegen der hinzugepachteten Flächen kann nicht festgestellt werden. Bodennutzung für Gartenbau ist flächenintensiv. Wegen der besonderen Anforderungen der Pflanzenzucht werden für bestimmte Pflanzen sowohl Freilandflächen als auch Gewächshausflächen benötigt. Nach dem vom Landgericht eingeholten Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. vom 15.01.2001 ist es generell bei landwirtschaftlichen Betrieben üblich, dass verschiedene, auch weit auseinanderliegende Grundstücke genutzt werden und dementsprechend zwischen den Grundstücken verkehrt wird. Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass sich das Verkehrsaufkommen auf dem betroffenen Weg sogar stark erhöhen würde, wenn das Pachtland nicht in unmittelbarer Nachbarschaft wäre (s. S. 11 des Gutachtens). Mit einer derartigen Ausweitung des Gartenbaubetriebes konnte und musste der Kläger auf Grund der veränderten Nutzungsintensität im landwirtschaftlichen Bereich rechnen, sie ist nicht widerrechtlich.

4.3. Der Antrag zu 1. des Klägers ist auch unbegründet, soweit er damit den Beklagten untersagen lassen will, den durch die Pachtflächen bedingten Verkehr über das Flurstück zu führen. In diesem Sinne ist der Berufungsantrag zu 1., soweit er nicht unzulässig ist (s.o. I. 1.), zu verstehen. Der Kläger kann nicht beanspruchen, den Beklagten vorzuschreiben, über welche Teilflächen des in ihrem Eigentum stehenden Grundstücks sie den Verkehr zu den Pachtflächen abwickeln.

B.

Begründet ist die Berufung des Klägers hinsichtlich der Ausweitung der Nutzung seines dienenden Grundstücks seit der Betriebsausdehnung infolge der Baumaßnahmen auf dem herrschenden Grundstück. Insoweit steht dem Kläger ein Unterlassungsanspruch gem. § 1004 i.V.m. § 903 BGB gegen die Beklagten in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang zu, weil die Beklagten wegen des infolge der Errichtung von Gewächshäusern und eines Betriebsleiterhauses auf dem herrschenden Grundstück gesteigerten Verkehrsaufkommens von der Grunddienstbarkeit in einem nicht vorhersehbaren Ausmaß und damit über das zulässige Maß hinaus Gebrauch machen.

1. Die durch die Errichtung von Gewächshäusern und eines Betriebsleiterhauses eingetretene verstärkte Nutzung des Wegerechts durch Besucher- und Lieferverkehr für die Gewächshäuser und für das Betriebsleiterhaus, die grundsätzlich von einer Grunddienstbarkeit erfasst werden kann, da das dingliche Wegerecht dem Interesse des herrschenden Grundstücks dient und deshalb auch dritten Personen zustehen muss, die zu dem Eigentümer in einer besonderen Beziehung stehen (vgl. BGH MDR 1971. 738; Staudinger/Ring a.a.O. § 1019 Rn. 25), ist unter den Gegebenheiten des vorliegenden Falles willkürlich. Die Bedarfssteigerung hat ihren Grund in veränderten Umständen, die bei Begründung des Wegerechts nicht vorhersehbar waren, und ist deshalb vom Kläger nicht hinzunehmen.

2. Auf Grund der besonderen örtlichen Gegebenheiten und der insoweit maßgeblichen Rechtsvorschriften musste der Kläger mit einer Ausweitung der Wegerechtsnutzung zu Lasten seines Grundstücks infolge einer Bebauung des herrschenden Grundstücks mit den Gewächshäusern und dem Betriebsleiterhaus nicht rechnen. Der Kläger selbst hatte sich gegenüber den Beklagten zu Recht geweigert, eine derartige öffentliche Baulast zur Ermöglichung dieser Bauten zu bewilligen. In dem deshalb zwischen den Parteien geführten Rechtsstreit sind die Beklagten in I. und II. Instanz unterlegen (Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 27.11.1991, Az. 6 U 50/1991). Das Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen hat im Urteil vom 27.11.1991 entscheidend darauf abgestellt, dass die seinerzeitige Bestellung der zu Lasten des klägerischen Grundstücks bestehenden Grunddienstbarkeit im Jahre 1931 nicht die Sicherstellung der Bebaubarkeit des herrschenden Grundstücks bezweckt habe. Somit war für den Kläger nicht vorhersehbar, dass das herrschende Grundstück bebaut werden würde ohne seine Zustimmung zur Abwicklung des dadurch gesteigerten Verkehrsaufkommens über sein Grundstück.

3. Im Zeitpunkt der Wegerechtsbestellung und auch noch im Zeitpunkt des jeweiligen Grundstückserwerbs durch die Parteien wurde das Grundstück der Beklagten ausschließlich landwirtschaftlich genutzt und war nicht bebaut. Voraussetzung für die Erteilung der Baugenehmigungen war die öffentlich-rechtliche Sicherung der Überwegung, da das Flurstück nicht direkt an einer befahrbaren öffentlichen Strasse liegt. Für die Bebauung des herrschenden Grundstücks mit Gewächshäusern sowie mit dem Betriebsleiterhaus haben die Beklagten die Baugenehmigung deshalb erst erhalten, nachdem die nach § 4 Abs. 1 BremLBauO erforderliche Baulast im Baulastenverzeichnis vom 04.07.1994 eingetragen worden ist, wonach "für das nach der geplanten und grundbuchrechtlich durchgeführten realen Zusammenschreibung neu entstehende Grundstück , Katasterbezirk VR, Flur , Flurstück(e) , ...eine Fläche jederzeit und uneingeschränkt zur Überwegung zur Verfügung" steht (Bl. 63, 69 der Bauakte , lfd. Nr. 2; Bl. 23 der Bauakte ). Diese Überwegungsmöglichkeit ist über die Flurstücke gesichert.

4. Zwar dient eine Baulast ausschließlich öffentlichen Interessen und eröffnet weder dem begünstigten Nachbarn, hier den Beklagten, Nutzungsrechte, noch verpflichtet sie den belasteten Eigentümer, die Nutzung zu dulden (BGHZ 88, 97, 100; BGH DNotZ 1984, 176 f m.w.N.). Die Beklagten haben sich aber von den Eigentümern der Flurstücke auch entsprechende zivilrechtliche Rechtspositionen einräumen lassen. Beschränkt auf den Vorteil des hier streitgegenständlichen Flurstücks ist nämlich gemäß notarieller Bewilligung vom 14.2.1994 zu deren Lasten eine Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrrecht) eingetragen. Diese Bewilligung ist für Pkw aller Art erteilt, nur die Benutzung des Wegerechts zu gewerblichen Zwecken ist ausdrücklich nicht gestattet, während zusätzlich zu Lasten der Flurstücke und die Versorgung von Privatgrundstücken mittels Lkw gestattet bleibt (UR Nr. 108/1994 vom 14.2.1994 des Notars ). Für einen erheblichen Teil des Verkehrs zwischen der und dem Gartenbaubetrieb des Beklagten zu 1. sowie dem Wohnhaus des Betriebsleiters steht damit eine privatrechtlich gesicherte Überwegungsmöglichkeit zur Verfügung.

Die Beschränkung der Bewilligung auf nicht gewerblichen Verkehr ist für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung, da der Gartenbaubetrieb des Beklagten zu 1. kein Gewerbe ist, sondern es sich bei dem Betrieb, wie oben ausgeführt (I.3.1.), um landwirtschaftliche Urproduktion handelt. Urproduktion unterfällt nach einhelliger Auffassung nicht dem Gewerbebegriff (Kahl in Landmann/Rohmer, GewO, Einl. Rdn. 32, 62 ff; Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 1GewO Anm. 2). Da die Beschränkung des Geh- und Fahrrechts auf nicht gewerbliche Zwecke in einer notariellen Urkunde enthalten ist, ist für eine andere Auslegung des Begriffs "gewerblich" kein Raum. Die Beklagten können sich somit nicht darauf berufen, diese Zuwegung nicht nutzen zu können.

5. In Fällen widerrechtlicher Nutzungsausweitung einer Grunddienstbarkeit hat sich nach der Rspr. des BGH die Benutzung auf ein Maß zu beschränken, das dem Durchschnittsmaß der Nutzung des dienenden Grundstücks in der Zeit vor der Betriebsausdehnung des herrschenden Grundstücks, jedoch unter Berücksichtigung des Fortschritts der Technik, entsprechen würde (vgl. BGHZ 44, 171, 177; Falckenberg a.a.O. § 1018 Rn. 53; Soergel/Stürner, 12. A., § 1018 Rn. 15). Die derzeitige widerrechtliche Ausübung des Wegerechts durch die Beklagten beruht auf der Bebauung des herrschenden Grundstücks. Für den zulässigen Umfang des Dienstbarkeits(ausübungs)rechts der Beklagten ist deshalb eine gegenständliche Beschränkung im Sinne eines hypothetischen Nutzungsbedarfs dahingehend erforderlich, dass eine Nutzung des Wegerechts über das Grundstück des Klägers nur in dem Umfang zulässig ist, der beim Betrieb der Gärtnerei ohne Gewächshäuser und ohne Betriebsleiterhaus anfallen würde.

6. Eine Beschränkung des zulässigen Nutzungsumfangs hat nach den vom BGH entwickelten Grundsätzen grundsätzlich durch dessen quantitative Bemessung zu erfolgen (BGH a.a.O.; Falckenberg a.a.O.). Allein durch eine zahlenmäßige Begrenzung der Verkehrsvorgänge lässt sich die Beschränkung auf den hypothetischen Bedarf hier nicht praktikabel durchführen. Wegen der besonderen Fallgestaltung ist eine Beschränkung erforderlich in Form der Untersagung aller Fahrten, die wegen der Bebauung des Flurstücks anfallen, insbesondere aller privaten Fahrten vom und zum Betriebsleiterhaus und aller betriebsbedingten Fahrten sowie aller Versorgungsfahrten von und zu den Gewächshäusern und zum Betriebsleiterhaus.

Für die Beklagten bedeutet das zum einen, dass ihnen selbst Fahrten zu den Gewächshäusern und zum Betriebsleiterhaus nicht erlaubt sind, und zum andern, dass sie Fahrten Dritter, wie Bewohner und Besucher des Hauses, ihrer Angestellten und Arbeiter, Kunden, Lieferanten etc., durch entsprechende Einwirkung auf diese zu verhindern haben (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 61. A., § 1004 Rn. 34).

Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung erstreckt sich das Unterlassungsbegehren des Klägers nicht auf andere Überwegungen als mit Kraftfahrzeugen, wie die Erörterung des Klageantrags ergeben hat.

III. Berufung der Beklagten

1. Aus den zur Berufung des Klägers dargelegten Gründen hat die Berufung der Beklagten im wesentlichen keinen Erfolg.

2. Erfolg hat sie lediglich hinsichtlich der im angefochtenen Urteil enthaltenen Gewichtsbeschränkung für den Lkw-Verkehr zu den Freilandkulturflächen mit der Folge, dass die Klage insoweit abzuweisen ist. Da, wie oben ausgeführt (II. A.), die Wegerechtsausübung hinsichtlich der Freilandkulturflächen einschließlich der Pachtflächen zulässig ist, muss der Kläger grundsätzlich auch das Befahren mit Lkws, selbst mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7, 5 t, hinnehmen. Angesichts der technischen und wirtschaftlichen Entwicklung war für den Kläger vorhersehbar, dass heutzutage in der Landwirtschaft gelegentlich auch schwere Fahrzeuge eingesetzt werden, wie es z. B. im Getreideanbau üblich ist.

3. Allerdings sind die Beklagten auch insoweit zur schonenden Ausübung ihres Wegerechts verpflichtet. Gemäß § 1020 BGB, der ein Anwendungsfall des § 242 BGB ist und die als Schranke der Rechtsausübung im Nachbarschaftsrecht wirkenden Grundsätze von Treu und Glauben (vgl. BGH NJW 2001, 3119 = WM 2001, 1917, 1919) konkretisiert, hat der Berechtigte bei der Ausübung einer Grunddienstbarkeit das Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks tunlichst zu schonen. Wie im Nachbarschaftsrecht besteht auch hier eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme (OLG Köln MDR 1997, 545). Die Beklagten haben deshalb bei Ausübung ihres Wegerechts auf die Interessen des Klägers Rücksicht zu nehmen, sofern sie die Wahl hinsichtlich der Form der Ausübung haben (Falckenberg in Münchener Kommentar a.a.O. § 1020 Rdn.1, 4). Insoweit sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich (a.a.O.).

Angewendet auf den vorliegenden Fall bedeutet das, dass die Beklagten Erd- und Torfanlieferungen u.ä., die ohnehin nicht für die Gewächshäuser, sondern nur für die Freilandflächen über den Weg des Klägers geleitet werden dürfen, nach Möglichkeit auf mehrere Lieferungen auf kleineren Lkws verteilen müssen.

IV. Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung ergeht in Anwendung der §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus §§ 543, 708 Nr. 10 ZPO.

Ende der Entscheidung

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