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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Bremen
Beschluss verkündet am 29.06.2006
Aktenzeichen: 2 Sch 1/06
Rechtsgebiete: PO, UN-Übereinkommen


Vorschriften:

PO § 1061 Abs. 1 Satz 1
UN-Übereinkommen vom 10. Juni 1958 Art. 5 Abs. 2 Buchst. b
1. Hat ein in London ansässiges Schiedsgericht einen Schiedsspruch auf der Grundlage britischen Verfahrensrechts erlassen, so handelt es sich um einen "ausländischen Schiedsspruch" im Sinne des § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wobei offen bleiben kann, ob es für diese Einordnung maßgeblich auf den Ort ankommt, an dem das Schiedsgericht zusammengetreten ist, oder auf das Verfahrensrecht, das es zugrunde gelegt hat.

2. Es bestehen unter dem Gesichtspunkt einer Vereinbarkeit eines Schiedsspruchs mit der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland keine Bedenken, wenn das Schiedsgericht dem Schiedsbeklagten die gesamten Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens auferlegt hat, obwohl der Schiedskläger nur mit einem Betrag von weniger als 2 % des ursprünglich eingeklagten Betrages obsiegt hat, sofern die Reduzierung der anfangs geltend gemachten Klagforderung darauf zurückzuführen ist, dass während des schiedsgerichtlichen Verfahrens Teilzahlungen geleistet worden und Aufwendungserstattungen eingetreten sind, die zur Verringerung der Klagforderung geführt haben.


Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Beschluss

Geschäftszeichen: 2 Sch 1/06

Verkündet am 29. Juni 2006

In dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung

hat der 2. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 2006 durch die Richter Blum, Friedrich und Dierks

beschlossen:

Tenor:

Es werden für vollstreckbar erklärt:

1. der Schiedsspruch des in London ansässigen Schiedsgerichts, bestehend aus den Schiedsrichtern Christopher M. und Robert G. , "2nd Partial Arbitration Award" vom 21. September 2005, soweit die Schiedsbeklagte darin verurteilt worden ist, an die Schiedsklägerin engl. Pfunde 24.354,25 zuzüglich 6,5 % Zinsen seit dem 6. Juni 2005 sowie weitere engl. Pfunde 1.950,-- zu zahlen;

2. der Schiedsspruch des in London ansässigen Schiedsgerichts, bestehend aus den Schiedsrichtern Christopher M. und Robert G. , "Award of assessed costs" vom 1. Februar 2006, soweit die Schiedsbeklagte darin verurteilt worden ist, an die Schiedsklägerin engl. Pfunde 2.338,45 zuzüglich 6,75 % Zinsen seit dem 21. September 2005 sowie weitere engl.- Pfunde 450,-- zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Das im Beschlusstenor bezeichnete in London ansässige Schiedsgericht hat die ebenfalls im Beschlusstenor genannten Schiedssprüche erlassen, deren Vollstreckbarerklärung die Antragstellerin begehrt. Wegen des weiteren Inhalts der Schiedssprüche wird auf die als Anlage zur Antragsschrift im Abdruck eingereichten Schiedssprüche sowie auf die ebenfalls vorgelegten Übersetzungen des jeweiligen Tenors Bezug genommen.

Die Antragsgegnerin hat gegenüber dem von der Antragstellerin gestellten Antrag zunächst eingewandt, der Antragsgegnerin sei in England kein faires Verfahren zuteil geworden, für die beabsichtigte Vollstreckung bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis, weil der ihr zugrunde liegende Anspruch erloschen sei und sich schließlich die Vollstreckung als schikanös darstelle. Zur näheren Erläuterung dieser Hinweise hat sie sodann im Wesentlichen ausgeführt, die Antragsgegnerin habe noch erhebliche Forderungen gegen die Antragstellerin, denn sie, die Antragsgegnerin, sei in Höhe von € 57.941,50 und $ 19.687,21 für die Antragstellerin in Vorlage getreten, indem sie von dieser den Besatzungsmitgliedern geschuldete Zahlungen geleistet habe, um diese und ihre Familien vor finanziellen Engpässen zu bewahren. Zudem seien diese Beträge auch gezahlt worden, um Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Besatzungsmitglieder gegen die Schiffe zu verhindern. Als Beleg für diese Forderungen hat die Antragsgegnerin Aufstellungen vorgelegt, aus denen sich die vorbezeichneten Summen ergeben; auf diese Übersichten (Anlage AG 1 = Bl. 16-22 d.A.) wird Bezug genommen. Ferner habe die Antragstellerin in unredlicher Weise die Zuständigkeit des angerufenen Schiedsgerichts herbeigeführt, indem sie zunächst eine Forderung von $ 229.800,-- erhoben, diese dann aber in der Folgezeit auf $ 4.461,70 reduziert habe, was einem Anteil von 1,94 % entspreche. Für einen Streitwert der letztgenannten Größenordnung wäre indessen ein Schiedsgericht mit nur einem Schiedrichter (small arbitration procedure) zuständig gewesen. Im Übrigen widerspreche es jeder Vernunft und Logik, dass das Schiedsgericht trotz der Verringerung der ursprünglich von der Schiedsklägerin geltend gemachten Forderung auf einen unter 2 % liegenden Betrag gleichwohl die gesamten Kosten des Schiedsverfahrens nicht der - insoweit als unterlegen zu bezeichnenden - Antragstellerin, sondern ihr, der Antragsgegnerin, auferlegt habe. Schließlich erklärt die Antragsgegnerin mit den ihr nach ihrer Ansicht zustehenden Gegenforderungen im Umfang der in den Schiedssprüchen ausgewiesenen Summen die Aufrechnung. Die Antragstellerin ist den Einwendungen der Antragsgegnerin entgegen getreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Antragsschriftsatz vom 16. März 2006 (Bl. 1-3 d.A.) sowie die weiteren Schriftsätze der Antragstellerin vom 19. April 2006 (Bl. 8/9 d.A.) und vom 18. Mai 2006 (Bl. 30- 33 d.A.) und die Schriftsätze der Antragsgegnerin vom 8. April 2006 (Bl. 5 d.A.) sowie vom 27. April 2006 (Bl. 11- 15 d.A.) Bezug genommen.

II.

Der Antrag der Antragstellerin ist zulässig, denn es handelt sich um die Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche im Sinne des § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wobei dahingestellt bleiben kann, ob die Auslandsberührung daraus folgt, dass ein in London tagendes Schiedsgericht entschieden hat, oder ob dies auf dem Umstand beruht, dass im Schiedsverfahren ausländisches Verfahrensrecht angewandt worden ist (dazu Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 1995, Kapitel 30 Rdnr. 6 [S. 270/271]). Die Zuständigkeit des angerufenen Oberlandesgerichts für die zu treffende Entscheidung beruht auf § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ZPO.

Der von der Antragstellerin gestellte Antrag ist auch im Wesentlichen begründet, denn die von der Antragsgegnerin erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Nach § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO richtet sich die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121). Nach Art. V Abs. 1 dieses Übereinkommens darf die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs auf Antrag der Partei, gegen die er geltend gemacht wird, nur versagt werden, wenn diese Partei der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Anerkennung und Vollstreckung nachgesucht wird, den Beweis erbringt, dass eine oder mehrere bestimmte, im Einzelnen in den Buchstaben a) bis e) und Absatz 2 Buchstaben a) und b) der genannten Vorschrift abschließend aufgezählte Voraussetzungen vorliegen. Von den dort genannten Gründen für eine Versagung der Vollstreckbarkeitsentscheidung kommt hier allenfalls Artikel V Abs. 2 Buchstabe b) in Betracht, wonach die Versagung zugelassen ist, sofern die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs der öffentlichen Ordnung "dieses Landes", also der Bundesrepublik Deutschland, widersprechen würde. Davon kann hier jedoch nicht die Rede sein.

Zu dem Einwand der Antragsgegnerin, die Antragstellerin habe das Schiedsverfahren mit einer willkürlich überhöhten Forderung begonnen, die sie dann erheblich reduziert habe, hat die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass Gegenstand des Schiedsverfahrens zunächst allgemein die Feststellung des Vertragsbruchs der Antragsgegnerin durch die von dieser vorgenommenen Zahlungseinstellungen gewesen sei. Der wirtschaftliche Wert dieser Feststellung habe sich zunächst auf zwei Monatsbeträge nach den CREWMANAGEMENT-Verträgen geschuldeten Pauschalen belaufen. Das sei ein durchaus nicht unerheblicher Betrag gewesen, der die ausgangs des Schiedsverfahrens von ihr, der Antragstellerin, erhobene Forderung als auf alle Fälle gerechtfertigt erscheinen lasse. Erst während des Schiedsverfahrens sind nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragstellerin Reduzierungen aufgrund von Teilzahlungen und akzeptierten Aufwendungserstattungen eingetreten. Auf dem Boden dieser Darstellung ist gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts, der Antragsgegnerin die Kosten des Schiedsverfahrens aufzuerlegen, nichts einzuwenden; zumindest verstößt die getroffene Entscheidung nicht gegen die deutsche öffentliche Ordnung. Im Übrigen hat sich das Schiedsgericht in dem unter 1. des Beschlusstenors genannten Schiedsspruch (dort Nrn. 19 bis 26) mit dem entsprechenden Einwand der Antragsgegnerin beschäftigt und ihn für nicht durchgreifend erachtet. Es besteht daher keine Veranlassung, der Frage der Verteilung der Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens in grundsätzlicher Hinsicht nachzugehen. Mit den vorstehenden Erwägungen erledigt sich zugleich auch der Einwand der Antragsgegnerin, das angerufene Schiedsgericht sei mit Rücksicht auf den in Wahrheit geringen Streitwert der Angelegenheit gar nicht mit der Sache zu befassen gewesen.

Hinsichtlich des von der Antragsgegnerin erhobenen Aufrechnungseinwandes ist festzustellen, dass Einwendungen gegen den im Schiedsspruch titulierten Anspruch selbst - und damit auch die Aufrechung - zwar zulässig sind, wenn sie nach Abschluss des Schiedsverfahrens entstanden sind (Zöller/Geimer, § 1061 Rdnr. 54). Nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten Zusammenfassungen nebst Erläuterungen datieren diese von der Antragsgegnerin behaupteten Gegenforderungen jedoch aus einer Zeit vor dem 25. September 2003 und damit zeitlich vor den beiden Schiedssprüchen. Die Antragsgegnerin hätte also diese ihr nach ihrer Auffassung zustehenden Gegenforderungen im Rahmen des Schiedsgerichtsverfahrens geltend machen müssen. Soweit die Antragsgegnerin ihre Gegenforderungen darauf stützt, dass sie eigentlich von der Antragstellerin zu zahlende Ansprüche der Besatzungsmitglieder auf "leave and longevity" befriedigt habe, war im Übrigen ihre Berechtigung hierzu und die Frage, ob sie die Aufwendungen hierfür dem Anspruch der Antragstellerin auf Zahlung der "lump sums" entgegenhalten konnte, unmittelbarer Gegenstand des ersten Schiedsspruchs vom 06.12.2004; beides hat das Schiedsgericht verneint.

III.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 1064 Abs. 2 ZPO. Das Gesetz sieht weder eine Sicherheitsleistung noch eine Abwendungsbefugnis vor (Voit bei Musielak, Zivilprozessordnung, 4. Auflage 2005, § 1064 Rdnr. 3).

Ende der Entscheidung

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