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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Bremen
Urteil verkündet am 09.11.2000
Aktenzeichen: 2 U 125/2000
Rechtsgebiete: UWG


Vorschriften:

UWG § 3
1. Ist in einer Immobilienanzeige mit dem Hinweis vom Eigentümer nur eine Telefonnummer ohne Firmenanschrift angegeben, so ist der gewerbliche Charakter der Anzeige nicht ausreichend ersichtlich.

2. Ein Gewerbetreibender haftet nur dann als Mitstörer für einen Wettbewerbsverstoß eines anderen, dem er die Mitbenutzung seines Telefonanschlusses gestattet hat, wenn ihm im konkreten Fall das Wettbewerbsverhalten des anderen erkennbar ist oder ihm insoweit eine Prüfungspflicht obliegt.


Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Im Namen des Volkes URTEIL

Geschäftsnummer: 2 U 125/2000 = 12 O 192/2000

verkündet am: 9. November 2000

Vorsitzender des 2. Zivilsenats

in Sachen

hat der 2. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen auf die mündliche Verhandlung vom 2. November 2000 durch die Richter

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil des Landgerichts Bremen - 1. Kammer für Handelssachen - vom 27. Juli 2000 abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Bremen vom 14. April 2000 wird bestätigt.

Die Verfügungsbeklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Verfügungsklägerin ist gem. § 511 ZPO statthaft, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 516, 518, 519 ZPO) und auch im übrigen zulässig (§ 511 a ZPO). Sie ist auch begründet. Die Verfügungsbeklagte zu 2) haftet gem. §§ 3 UWG, 128, 161 Abs. 2 HGB als Komplementärin der B KG auf Unterlassung (1.). Die Verfügungsbeklagte zu 1) haftet für den Wettbewerbsverstoß der B KG als Mitstörerin, weil sie willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung des Wettbewerbsverstoßes mitgewirkt hat (2.).

1.

Der Verfügungsklägerin steht der aus dem Tenor der einstweiligen Verfügung des Landgerichts (Beschluß vom 14.4.2000) ersichtliche Unterlassungsanspruch gegenüber der Verfügungsbeklagten zu 2) zu, weil die beanstandete Anzeige irreführend ist, § 3 UWG. Da die Anzeige der B KG zuzurechnen ist, deren Komplementär die Verfügungsbeklagte zu 2) ist, haftet diese gem. §§ 128, 161 Abs. 2 HGB ebenfalls auf Unterlassung.

Die B KG hat bei ihrer Anzeige vom 3.3.2000 in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ) nicht ausreichend deutlich gemacht, daß es sich dabei um eine gewerbliche Anzeige handelt. Die Anzeige ist deshalb geeignet, Leser irrezuführen. Aus dem Immobilienangebot eines Immobilienunternehmens muß dessen gewerblicher Charakter ersichtlich sein. Die Angabe nur einer Telefonnummer zur Kontaktaufnahme erweckt den Eindruck eines privaten Angebots und täuscht deshalb über dessen gewerblichen Charakter. Dadurch werden Kaufinteressenten irregeführt, weil sie gewöhnlich bei gewerblichen Angeboten mit anderen Angeboten als bei einem Erwerb von Privat rechnen (BGH GRUR 1987, S. 748, 749 - Getarnte Werbung II). Ob Besonderheiten der Anzeige geeignet sind, den Leser vor dem Irrtum zu bewahren, der Inserent sei eine Privatperson, ist eine Frage des Einzelfalles. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist allein die Tatsache, daß nach dem Inhalt der Anzeige nicht nur eine, sondern 19 Wohnungen "vom Eigentümer" zum Kauf angeboten wurden, dafür nicht ausreichend. Zwar läßt ein solches Objekt auch eine gewerbliche Vermarktung als möglich erscheinen. Da dies Jedoch nicht notwendig der Fall ist, macht dieser Umstand einen deutlichen Hinweis auf ein gewerbliches Inserat nicht entbehrlich. Zudem ergibt sich aus der Anzeige nicht, daß es sich um eine (gewerblich vermietete) Ferienwohnanlage handelt.

Die Anzeige ist auch im geschäftlichen Verkehr veröffentlicht worden. Dies ergibt sich insbesondere daraus, daß die Inserentin, die B KG, ein Immobilienunternehmen ist. Das hat die Verfügungsklägerin jetzt durch die Vorlage einer Gewerberegisterauskunft (Bl. 122 d. A.) glaubhaft gemacht. Danach gehört der "An- und Verkauf von Immobilien und Grundstücken" zum geschäftlichen Tätigkeitsbereich der B KG. Diese auf eigenen Angaben beruhende Auskunft begründet die tatsächliche Vermutung, daß die angegebene Tätigkeit auch tatsächlich ausgeübt wurde und wird. Diese wird durch die Erklärung des Steuerberaters der B KG und die eidesstattliche Versicherung des Kommanditisten K (beide vom 31.10.2000) nicht entkräftet. Beide bestätigen, daß die B KG Einnahmen aus dem Verkauf eigener Immobilien erzielt, wenn auch nur "gelegentlich". Diese Erklärungen schließen nicht aus, daß es sich dabei um gewerblichen (An- und) Verkauf von Immobilien handelt. Die Tatsache allein, daß die zum Verkauf angebotene Wohnanlage von der B KG für längere Zeit gewerblich an Feriengäste vermietet worden war, ändert nichts daran, daß sie sich mit dem Verkauf genau dem widmet, was ihr eigentlicher Geschäftszweck ist.

Die Verfügungsklägerin ist auch aktivlegitimiert. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG erfüllt sind, denn die Klagebefugnis ergibt sich direkt aus § 3 UWG, weil die Verfügungsklägerin unmittelbar Verletzte der irreführenden Werbung ist. Zwischen ihr und der B KG besteht ein Wettbewerbsverhältnis, denn beide gehören zumindest verwandten Branchen an. Auch die Verfügungsklägerin ist im Immobilienbereich tätig; sie hat glaubhaft gemacht, daß sie sich zumindest mit der Vermittlung von Immobilien befaßt. Die räumliche Entfernung beseitigt das Wettbewerbsverhältnis genausowenig wie die Tatsache, daß die Verfügungsklägerin (bislang) noch kein Objekt auf Sylt oder sonstwo in Norddeutschland verkauft oder einen solchen Verkauf vermittelt hat. Sie stehen allein deshalb im Wettbewerb zueinander, weil sich ihre Angebote potentiell an denselben Abnehmerkreis richten, nämlich den Kaufinteressenten, der eine Immobilie als Kapitalanlage erwerben will Für diesen ist aber die geographische Lage des Objekts innerhalb der Bundesrepublik Deutschland regelmäßig nicht entscheidend, soweit dies seine Renditeerwartung nicht beeinträchtigt.

2.

Die Verfügungsbeklagte zu 1) haftet für den Wettbewerbsverstoß der B KG als Mitstörerin. Störer ist auch derjenige, der ohne eigene Wettbewerbsförderungsabsicht und ohne Verschulden willentlich und adäquat kausal in irgendeiner Weise an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Aufl., UWG Einl., Rdnr. 327 m. w. N.). Wer, wie die Verfügungsbeklagte zu 1) hier, einem anderen Gewerbetreibenden die Mitbenutzung seines Telefonanschlusses gestattet, haftet deshalb als Störer, wenn der andere unter Verwendung der Nummer des mitbenutzten Anschlusses irreführend wirbt (OLG Stuttgart ZIP 1993, 1494, 1495; Baumbach/Hefermehl a. a. O. Rdnr. 327a). Die Verfügungsbeklagte zu 1) hatte auch die rechtliche Möglichkeit, die beanstandete Werbung durch Verweigerung der Erlaubnis zur Verwendung ihres Telefonanschlusses zu verhindern. Weil eine Haftung als Mitstörer allerdings nicht ohne weiteres auf unbeteiligte Dritte erstreckt werden darf, steht dem als Störer Inanspruchgenommenen ausnahmsweise der Einwand offen, daß ihm im konkreten Fall eine Prüfungspflicht - etwa weil ihm die Wettbewerbsverletzung nicht erkennbar war - entweder überhaupt nicht oder jedenfalls nur eingeschränkt zuzumuten sei (BGH GRUR 1997, 909, 911 - Branchenbuch-Nomenklatur). Darauf kann sich die Verfügungsbeklagte zu 1) jedoch nicht berufen. Ihr ist das Wettbewerbsverhalten der B KG schon deshalb erkennbar, weil ihre Komplementärin zugleich auch die Komplementärin der B KG ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Ende der Entscheidung

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