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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Bremen
Urteil verkündet am 08.07.2004
Aktenzeichen: 2 U 19/04
Rechtsgebiete: BGB, AGB-Bank


Vorschriften:

BGB § 675
BGB § 676 f
AGB-Bank Nr. 9 Abs. 1
1. Erhält ein deutsches Kreditinstitut einen Scheck zur Einziehung, der auf ein bei einer in den Vereinigten Staaten von Amerika ansässigen Bank geführtes Konto gezogen ist, so trifft es in Ermangelung besonderer Hinweise auf eine aus der Sicht ihres Kunden vorhandene besondere Eilbedürftigkeit nicht die Pflicht, den Rücklauf des Schecks, der wegen Auflösung des Kontos des Ausstellers nicht bezahlt worden ist, über das übliche Maß hinaus zu beschleunigen.

2. Ein in das Einziehungsverfahren und auch in den Rücklauf des Schecks einbezogenes in den Vereinigten Staaten von Amerika ansässiges Kreditinstitut ist auch dann nicht als Erfüllungsgehilfe des mit der Einziehung betrauten deutschen Unternehmens anzusehen, wenn das erstgenannte ein abhängiges Unternehmen des letztgenannten ist und dieses damit geworben hat, dass in Amerika ein Konzernunternehmen zur Betreuung der Kunden zur Verfügung stehe.

3. Gegenüber einem vollkaufmännischen Unternehmen, das einen Scheck einreicht, der auf ein in den Vereinigten Staaten von Amerika geführtes Konto gezogen ist, besteht in der Regel keine Verpflichtung des deutschen Kreditinstituts zu Hinweisen auf die in Amerika bestehenden langfristigen Möglichkeiten zur Rückgabe von nicht ordnungsmäßigen (gefälschten) Schecks.


Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Urteil

Geschäftszeichen: 2 U 19/04

Verkündet am 8. Juli 2004

In dem Rechtsstreit

hat das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen - 2. Zivilsenat - auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juni 2004 durch die Richter

Friedrich, Prof. Dr. Derleder und Dr. Schnelle

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bremen - 3. Kammer für Handelssachen - vom 9. Januar 2004 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung oder Hinterlegung von € 6.900,-- abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz für einen bei dieser zum Zwecke der Einziehung eingereichten, aber von der bezogenen amerikanischen Bank nicht beglichenen Scheck.

Die Klägerin erwarb im September 2000 zwei Fahrzeuge Jaguar S-Type 4.0 V 8 zum Preise von DM 91.393,14 und DM 92.687,94 (Rechnungen vom 1. und vom 8. September 2000 [Bl. 132 und 133 d.A.]). Sie verkaufte diese Fahrzeuge im Dezember 2001 mit im E-Mail-Wege geschlossenem Kaufvertrag an einen M. C., der sie nicht für sich, sondern für eine dritte Person erwerben wollte, zum Preise von insgesamt $ 82.000,--. Der Kaufpreis sollte mit einem am 22. Dezember 2001 ausgestellten, auf die Wells Fargo Bank in Montana/U.S.A. gezogenen Scheck (Ablichtung Bl. 18 = 48 = 88 d.A.) beglichen werden, der der Beklagten nicht von der Klägerin, sondern nach deren Vortrag von dem Kunden am 22. Dezember 2001 durch Fedex zugeleitet wurde. Die Beklagte reichte ihn am 27. Dezember 2001 zunächst an die Firma GmbH & Co. KG als "Muttergesellschaft" der Klägerin weiter, da dieses Verfahren - wie die Beklagte behauptet hat - vereinbart gewesen sei. Von der GmbH & Co. KG gelangte der Scheck, nachdem er von einem Herrn M. indossiert worden war, am 2. Januar 2002 an die Beklagte zurück. Diese schrieb die Schecksumme dem bei ihr für die Klägerin geführten Girokonto unter dem Vorbehalt der Bezahlung gut.

Am 7. Januar 2002 erreichte der Scheck die B. Trust Company, eine Tochtergesell-schaft der Beklagten in den U.S.A.. Diese gab ihn am 8. Januar 2002 über die Federal Reserve Bank an die Wells Fargo Bank weiter, die den Scheck am 9. Januar 2002 erhielt. Dort wurde festgestellt, dass das Konto des Ausstellers geschlossen war. Eine Ablichtung des Schecks, dessen Original bei der bezogenen Bank am 10. Januar 2002 verloren ging, erhielt den Stempel "ACCOUNT CLOSED" und sollte auf dem umgekehrten Weg zurückgeleitet werden. Es ergaben sich jedoch wegen der Unleserlichkeit von Angaben, die sich auf der Rückseite des Schecks befanden, Schwierigkeiten, den "Hinweg" des Schecks zu ermitteln. Deshalb gelangte er erst am 31. Januar 2002 zur B. Trust Company zurück. Unter dem 15. Februar 2002 erhielt nach dem Vortrag der Klägerin die Zentrale der Beklagten in Frankfurt am Main die nachfolgend wiedergegebene Nachricht (Anlage K 3 = Bl. 11 d.A.): "PHOTO IN LIEU OF ORIGINAL CHECK #83505 RETURNED FOR ACCOUNT CLOSED, ITEM PREVIOUSLY DEPOSITED WITH US ON 1/7/2001 IN CASH LETTER TOTAL 6,277,594,66 ITEM BEFORE $ 180.00 ITEM AFTER $ 6,619.10, SEE ATTACHED"

Das Ablichtungsexemplar des Schecks selbst erreichte die Zentrale der Beklagten in Frankfurt am Main am 8. März 2002, einem Freitag. Am Montag, den 11. März 2002, gelangte es an die Filiale in Bremen, die noch am selben Tag eine Gegenbuchung auf dem Girokonto der Klägerin vornahm und diese davon in Kenntnis setzte, dass der eingereichte Scheck nicht bezahlt worden sei.

Bereits am 14. Januar 2002 waren die verkauften Fahrzeuge mit dem MV "AP Möller" von Bremerhaven nach Cotonou/Republik Benin verschifft worden. Das Schiff traf dort am 1. Februar 2002 ein. Noch am selben Tag wurde der Container, der die Fahrzeuge enthielt, an Land gesetzt. Erst am 21. Februar 2002 wurden jedoch die Fahrzeuge ausgehändigt. Sie sind bis heute gegenüber der Klägerin nicht bezahlt. Ein auf Strafanzeige der Klägerin gegen den Käufer M. C. eingeleitetes Ermittlungsverfahren zum Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft Bremen 200 Js 19196/02 wurde mit Verfügung vom 30. Juli 2002 nach § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung eingestellt.

Die Klägerin hat die Beklagte mit der am 25. November 2002 (Bl. 19 d.A.) zugestellten Klage auf Zahlung von Euro 82.573,-- nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit in Anspruch genommen und dazu im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Beklagte die ihr als girokontoführendem Kreditinstitut gegenüber ihr, der Klägerin, als Kontoinhaberin obliegenden Pflichten in mehrfacher Hinsicht verletzt habe. So habe die Beklagte pflichtwidrig den ihr zugegangenen Scheck nicht ihr, der Klägerin, sondern der GmbH & Co. vorgelegt, sie habe den von Herrn M. indossierten Scheck zu Unrecht weiter geleitet, obwohl ihr bekannt oder jedenfalls schuldhaft nicht bekannt gewesen sei, dass Herr M. keine Zeichnungsberechtigung besessen habe, die Beklagte habe sie, die Klägerin, nicht über die Risiken aufgeklärt, die mit der Entgegennahme und der Einreichung von Schecks, die auf Banken in den U.S.A. gezogen worden seien, verbunden seien, und schließlich habe die Beklagte es unterlassen, zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt sie, die Klägerin, in geeigneter Weise darüber zu unterrichten, dass der Scheck von der bezogenen Wells Fargo Bank in Montana nicht eingelöst worden sei. Wäre insbesondere Letzteres nicht unterblieben, so hätte sie, die Klägerin, noch rechtzeitig dafür Sorge tragen können, dass die bereits in Cotonou angekommenen Fahrzeuge nicht ausgeliefert worden wären.

Die Klägerin hat zunächst in der mündlichen Verhandlung keinen Antrag gestellt, so dass die Klage durch Versäumnisurteil abgewiesen worden ist. Auf den zulässigen Einspruch hat sie beantragt, dieses aufzuheben und der Klage stattzugeben. Die Beklagte hat beantragt, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

Sie hat in Abrede genommen, die ihr obliegenden Pflichten verletzt zu haben. Sie habe lediglich die Aufgabe gehabt, den eingereichten Scheck zur Einziehung weiter zu reichen und die Klägerin über das Ergebnis der Scheckeinreichung zeitnah zu unterrichten. Beide Verpflichtungen habe sie erfüllt. Sie habe in Gestalt der Filiale Bremen erst am 11. März 2002 davon erfahren, dass der auf die Wells Fargo Bank in Montana gezogene Scheck von diesem Kreditinstitut nicht eingelöst worden sei und noch am selben Tage die Klägerin darüber in Kenntnis gesetzt. Keine der in den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen des Scheckeinziehungsverfahrens mit der Angelegenheit befassten Banken sei als ihre, der Beklagten, Erfüllungsgehilfin tätig geworden, so dass es auf die Frage, ob und wer in den U.S.A. insoweit schuldhaft weil verzögert gehandelt habe, nicht ankomme. Auch die in Amerika tätige Tochtergesellschaft sei trotz dieser Eigenschaft nicht als Erfüllungsgehilfin anzusehen und nicht in ihren, der Beklagten, Pflichtenkreis eingebunden gewesen.

Das Landgericht hat mit dem von der Klägerin angefochtenen Urteil, auf dessen Tatbestand (Bl. 139 - 141 d.A.) und Entscheidungsgründe (Bl. 141- 143 d.A.) Bezug genommen wird, das Versäumnisurteil aufrechterhalten und diese Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Der Beklagten falle keine Verletzung des zwischen den Parteien bestehenden Girovertrages zur Last. Die Frankfurter Zentrale habe am 8. März 2002, die Filiale in Bremen am 11. März 2002 davon erfahren, dass der zwecks Bezahlung der Fahrzeuge eingereichte Scheck nicht eingelöst worden sei. Zu diesem Zeitpunkt seien die Fahrzeuge aber bereits ausgeliefert gewesen. Auf die Frage, weshalb die bereits am 9. Januar 2002 von der Wells Fargo Bank erklärte Weigerung, die Schecksumme zu begleichen, erst so spät nach Deutschland an die Beklagte übermittelt worden sei, komme es nicht an, weil die Beklagte für etwaiges pflichtwidriges Verhalten der zwischengeschalteten Banken nicht einzustehen habe, da diese nicht ihre Erfüllungsgehilfinnen seien. Eine Verpflichtung zum Schadensersatz treffe die Beklagte auch nicht deshalb, weil sie die Klägerin nicht gebührend über die Risiken aufgeklärt habe, die sich aus der Entgegennahme eines Schecks als Zahlungsmittel ergäben. Der Klägerin als Kaufmann sei geläufig, dass stets die Gefahr bestehe, dass ein bezogenes Kreditinstitut einen ausgestellten Scheck nicht einlöse und dies zur Folge habe, dass die zunächst vorgenommene Gutschrift des Scheckbetrages rückgängig gemacht werde. Der Hinweis auf den Mangel der Befugnis des Herrn M. , den ihm zugeleiteten Scheck zu indossieren, führe die Klage gleichfalls nicht zum Erfolg: Entweder habe die Klägerin überhaupt nicht gewusst, dass der Kaufpreis mit Hilfe eines Schecks habe beglichen werden sollen, dann sei die behauptete Pflichtverletzung der Beklagten nicht schadensursächlich geworden, oder die Auslieferung der Fahrzeuge sei mit Blick auf die vorläufige Gutschrift erfolgt, dann sei die Klägerin mit dem eingeschlagenen Verfahren letztlich einverstanden gewesen.

Gegen dieses ihr am 13. Januar 2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 12. Februar 2004 Berufung eingelegt und diese am 15. März 2004, einem Montag, unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen wie folgt begründet:

Entgegen der vom Landgericht vertretenen Ansicht müsse sich die Beklagte das Verhalten der Company America trotz deren rechtlicher Selbstständigkeit zurechnen lassen. Das folge zum einen daraus, dass die Beklagte als "Muttergesellschaft" sämtliche Anteile an dieser amerikanischen Tochtergesellschaft in Händen halte und damit einen bestimmenden Einfluss auf deren Geschäftsgebaren ausübe, zum anderen aus der Tatsache, dass die Beklagte gerade mit der Möglichkeit, auch in den Vereinigten Staaten von Amerika in Bankgeschäften wie in Deutschland von ihr, wenn auch durch eine dort residierende Tochtergesellschaft, betreut zu werden, unmissverständlich werbend an die Öffentlichkeit getreten sei. Dazu bezieht sich die Klägerin - wie bereits erstinstanzlich - auf eine von der Beklagten unter dem 30. November 1998 herausgegebene Pressemitteilung mit der Überschrift " - ein globaler Finanzdienstleister mit transatlantischer Plattform" (Bl. 54/55 d.A.) sowie auf eine weitere Pressemitteilung mit dem Titel " setzt verstärkt auf Alternative Investments Emission: XAVEX HedgeSelect Zertifikat als Profi-Anlage für Privatanleger auf dem Markt" vom 22. August 2000, in der wiederum die erfolgreiche "Integration der US-Tochter " hervorgehoben ist (Bl. 56/57 d.A.). Die Klägerin wiederholt und bekräftigt im Übrigen ihre Auffassung, dass die Beklagte verpflichtet gewesen sei, sie, die Klägerin, auf die Gefahren bei der Entgegennahme von auf amerikanische Banken gezogenen Schecks besonders hinzuweisen. Wäre die Beklagte diesen sie treffenden Verpflichtungen nachgekommen, wäre es ihr, der Klägerin, noch möglich gewesen, die Auslieferung der Fahrzeuge und damit den Schadenseintritt zu verhindern, wie dies in einem vergleichbaren Fall für den Bestimmungsort Algeciras geschehen sei (dessen Daten: 19. Februar 2002 Wertstellung des Schecks über $ 95.000,--; 1. März 2002 Rückbelastung; 4. März 2003 Rückführung der Kraftfahrzeuge). Zum Beweis für diese Behauptung bezieht sich die Klägerin auf das Zeugnis der Herren Me. und Sch. ).

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie € 82.573,-- nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil, das sie für zutreffend hält, und macht unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen geltend:

Ihr, der Beklagten, falle entgegen der Annahme der Klägerin keine Pflichtverletzung zur Last. Sie habe in Gestalt ihrer Zentrale in Frankfurt am Main erstmals am 8. März 2002, also zu einem Zeitpunkt, in dem die Fahrzeuge bereits ausgehändigt und der Schaden eingetreten gewesen sei, davon erfahren, dass der Scheck nicht eingelöst worden sei. Auf eine etwaige verzögerte Bearbeitung der Angelegenheit bei der Company America komme es schon deshalb nicht an, weil diese Bank, wie erstinstanzlich bereits belegt und von der Klägerin auch nicht bestritten sei, eine selbständige juristische Person nach amerikanischem Recht darstelle und nicht ihre, der Beklagten, Erfüllungsgehilfin gewesen sei. In Ermangelung einer Haftungszurechnung als Erfüllungsgehilfin gebe es keine Zurechnung der Tätigkeit oder Unterlassung der Company America zu Lasten der Beklagten, denn das Gesetz kenne keinen Zurechnungstatbestand kraft gesellschaftsrechtlicher oder wirtschaftlicher Verflechtung. Abgesehen davon falle auch der amerikanischen Tochtergesellschaft der Beklagten kein Pflichtverstoß zur Last, denn der Scheck sei im Verantwortungsbereich der Wells Fargo Bank verlorengegangen und dort sei auch die teils unleserliche Ablichtung hergestellt worden, deren mangelhafte Qualität für die Dauer der Rückverfolgung der Einreicherkette ursächlich geworden sei. Die Company America habe, nachdem sie festgestellt habe, von wem der Scheck eingereicht worden sei, die Belastungsanzeige am 15. Februar 2002 deshalb auf dem Postwege nach Frankfurt am Main übermittelt, weil sie angenommen habe, dass angesichts des Verlustes des Originalschecks eine entsprechende Anzeige von der bezogenen Bank vorab an sie, die Beklagte, als scheckeinreichende Bank übersandt worden sei. Diese Annahme sei nicht zu beanstanden. Schließlich sei festzustellen, dass die Klägerin die Fahrzeuge aus der Hand gegeben habe, ohne hinreichend sicher sein zu können, dass der zwecks Zahlung eingereichte Scheck auch eingelöst werden werde. Damit sei ein etwaiger Pflichtenverstoß der Beklagten, falls er denn bejaht werden sollte, jedenfalls nicht schadensursächlich geworden. Im Übrigen werde nach wie vor bestritten, dass die Klägerin bei Unterrichtung am 15. Februar 2002 oder in unmittelbarem Anschluss an diesen Termin in der Lage gewesen wäre, die Auslieferung der Fahrzeuge noch zu verhindern. Die Beklagte sei schließlich nicht verpflichtet gewesen, die Klägerin über den Umgang mit Schecks, insbesondere solchen, die auf im Ausland domizilierende Banken gezogen seien, zu belehren, denn die Klägerin betreibe ein vollkaufmännisches Unternehmen und sei daher in der Lage, die Risiken der von ihr an den Tag gelegten geschäftlichen Verhaltensweisen zu überblicken. Sollte jedoch eine Haftung der Beklagten angenommen werden, so treffe die Klägerin zumindest ein Mitverschulden, das so gewichtig sei, dass es ein etwaiges schuldhaftes schadensverursachendes Verhalten der Beklagten vollständig verdränge. Abschließend bestreitet die Beklagte - ausdrücklich nur hilfsweise - die Höhe des nach dem Vortrag der Klägerin eingetretenen Schadens.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 154 - 158 d.A.), die Berufungserwiderung (Bl. 164-175 d.A.) sowie den weiteren nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten, nicht nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin vom 15. Juni 2004 (Bl. 186-188 d.A.) Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist statthaft (§ 511 Abs. 1 und 2 Nr. 1 ZPO), form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 517, 520 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 3, Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO) und somit zulässig. Sie ist aber nicht begründet und war daher zurückzuweisen, denn das Landgericht hat mit Recht entschieden, dass der Klägerin gegen die Beklagte kein auf Zahlung von € 82.573,-- gerichteter Anspruch zusteht. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte eine ihr gegenüber der Klägerin obliegende Pflicht verletzt hat.

1.

Als mögliche Anspruchsgrundlage kommt, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat und von den Parteien auch nicht in Zweifel gezogen worden ist, allein eine Verletzung des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses in Betracht, kraft dessen die Beklagte ein Girokonto für die Klägerin führt. Dieses Rechtsverhältnis stellt sich als ein Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne des § 675 BGB dar, der allerdings in § 676 f BGB eine Sonderregelung erfahren hat. Kraft dieses Girovertrags war die Beklagte gegenüber der Klägerin verpflichtet, die sich aus dem bei ihr eingereichten Scheck ergebende Schecksumme einzuziehen (Palandt-Sprau, BGB, 63. Auflage 2004, § 676 f Rand-Nr. 19). Verletzte die Beklagte diese Verpflichtung, so ergibt sich für die Klägerin ein Schadens-ersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung, da der Girovertrag ein Dauerschuld-verhältnis darstellt und § 280 BGB für Dauerschuldverhältnisse erst ab 1. Januar 2003 gilt (Art. 229 § 5 Satz 2 EGBG), also nicht für eine vorher begangene Vertragspflichtverletzung.

2.

Die Beklagte hat die ihr aus dem Girovertrag obliegende Verpflichtung zum Einzug des ihr erstmalig am 22. Dezember 2001 und sodann wieder am 2. Januar 2002 zugeleiteten Schecks, ausgestellt über $ 82.000,-- und gezogen auf die Wells Fargo Bank in Montana, nicht verletzt. Unstreitig hat sie den Scheck zügig zur Vorlage an die bezogene Bank auf den Weg gebracht. Der Scheck hat diese Bank am 9. Januar 2002 erreicht. An diesem oder dem folgenden Tag wurde festgestellt, dass das Konto des Ausstellers bei dieser Bank geschlossen war, weshalb der Scheck mit dem Hinweis "ACCOUNT CLOSED" versehen wurde.

Der Beklagten fällt auch kein schadensursächlich gewordener Pflichtverstoß aufgrund des Umstandes zur Last, dass sie erst am 11. März 2002 die Tatsache, dass der eingereichte Scheck von der bezogenen Bank nicht eingelöst worden war, der Klägerin zur Kenntnis ge-bracht hat. Die Bremer Filiale der Beklagten hatte erst an diesem Tage davon Kenntnis er-halten, die Frankfurter Zentrale am 8. März 2002. Zu diesem Zeitpunkt waren, wie zwischen den Parteien nicht streitig ist, die fraglichen Fahrzeuge in Cotonou bereits ausgeliefert.

Die Beklagte muss sich entgegen der von der Klägerin vertretenen Rechtsauffassung nicht eine etwaige Verzögerung beim Rücklauf des Schecks von der Wells Fargo Bank im Anschluss an den 10. Januar 2002 zurechnen lassen. Mit Recht hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass die im Verfahren des Scheckeinzuges zwischengeschalteten Kreditinstitute grundsätzlich nicht als Erfüllungsgehilfen der mit dem Scheineinzug beauftragten Bank anzusehen sind (Canaris in Staub, HGB-Großkommentar, 4. Auflage 1988 [Bankvertragsrecht] Rand-Nr. 742 mit Nachweisen). Etwas anderes könnte hier nur dann angenommen werden, wenn sich aus der Tatsache, dass die Beklagte in aktienrechtlicher Hinsicht "Konzernmutter" der Deutsche Bank Trust Company America ist, ein Zurechnungstatbestand für deren etwaige Pflichtverletzungen herleiten ließe. Das ist jedoch nicht der Fall. Der Umstand, dass die Beklagte die gesamten Anteile an der Company America hält, führt zwar dazu, dass in ihrem Verhältnis zueinander die Vorschriften der §§ 15 ff. des Aktiengesetzes anzuwenden sind, hat aber nicht zur Folge, dass die Beklagte als herrschendes Unternehmen im Sinne des § 17 Abs. 1 des Aktiengesetzes zivilrechtlich für etwaiges Fehlverhalten des abhängigen Unternehmens einzustehen hätte, denn im allgemeinen Zivilrecht, insbesondere dem Vertragsrecht, ist und bleibt stets das einzelne rechtlich selbstständige Unternehmen Partei (Windbichler in AktG-Großkommentar, 4. Auflage 1999, Vor § 15 Rand-Nr 26). Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil die Beklagte öffentlichkeitswirksam auf den zwischen ihr und der Company America bestehenden wirtschaftlichen Zusammenhang aufmerksam gemacht hat. Soweit sie darin den vorhandenen und/oder auch nur möglichen Kunden den Eindruck vermitteln wollte und auch vermittelt haben sollte, dass in Amerika zu erledigende Bankgeschäfte nunmehr mit demselben Grad von Zuverlässigkeit ausgeführt werden könnten wie von ihr bisher in der Bundesrepublik Deutschland, so ändert diese Absicht und die darauf aufbauende Werbung nichts daran, dass trotz der wirtschaftlichen Verflechtung zivilrechtlich beide Gesellschaften als eigenständige Rechtspersönlichkeiten anzusehen sind mit der Folge, dass Kenntnisse und Handlungen oder Unterlassungen der einen nicht ohne eine - nicht vorhandene - gesetzliche Zurechnungsvorschrift der anderen zum Vorteil oder zum Nachteil gereichen können. Sollten insoweit im Hinblick auf die Presseveröffent-lichungen, die die Beklagte veranlasst hat, beim Publikum im allgemeinen und bei der Klägerin insbesondere irrige Vorstellungen entstanden sein, so wäre jedenfalls die Klägerin als vollkaufmännisches Unternehmen insoweit nicht schutzbedürftig.

Selbst wenn dies anders beurteilt werden sollte, könnte damit ein Erfolg der Klage nicht begründet werden. Nach der von der Beklagten gegebenen Darstellung, der die Klägerin nicht entgegengetreten ist, wurde der Zeitraum zwischen dem 31. Januar 2002 und dem 14. Februar 2002 benötigt, um zu ermitteln, von wem der Scheck zur Einlösung vorgelegt worden war. Diese Prüfung wurde am 14. Februar 2002 abgeschlossen, so dass erst an diesem Tage das Konto der Zentrale der Beklagten in Frankfurt am Main belastet wurde. Der für diese Prüfung in Anspruch genommene Zeitraum ist jedoch nicht zu beanstanden, weil infolge der Unleserlichkeit der Fotokopie des Schecks eine Bearbeitung auf elektronischem Wege nicht möglich war. Es hieße, die dem Kreditinstitut obliegenden Sorgfaltspflichten zu überspannen, mit Rücksicht auf zwar denkbare, aber zahlenmäßig nicht ins Gewicht fallende Lesbarkeitshindernisse eine umfassende Datenvorsorge mit Hilfe von Sicherungskopien zu verlangen. Bereits unmittelbar im Anschluss an das Ergebnis der Prüfung wurde am 15. Februar 2002 die Belastungsanzeige auf dem Postweg nach Frankfurt am Main verschickt. Wird der von der Klägerin geltend gemachten Rüge gefolgt, so hätte jedenfalls am 15. Februar 2002 - einem Freitag - die Belastungsanzeige mittels eines elektronischen Mediums von Amerika nach Deutschland übermittelt werden müssen. Es kann unterstellt werden, dass eine entsprechende Nachricht die Zentrale der Beklagten in Frankfurt am Main noch am selben Tag erreicht hätte. Das hätte indessen nicht dazu geführt, den Schaden der Klägerin zu vermeiden. Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass eine entsprechende Nachricht noch am selben Tage, den 15. Februar 2002, an die Filiale Bremen der Beklagten weitergegeben worden wäre. Daran bestehen schon deshalb begründete Zweifel, weil die Klägerin selbst nicht vorgetragen hat, sie habe die Beklagte zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen der Einreichung des Schecks durch den Aussteller am 22. Dezember 2001 und dem 21. Februar 2002 davon in Kenntnis gesetzt, dass die von ihr, der Klägerin, zu erbringende Gegenleistung bereits verschifft, angelandet und zur Übergabe an den Empfänger bereitgestellt worden sei. Die Beklagte wusste also zu keinem Zeitpunkt, dass es für die Klägerin darauf ankam, möglichst schnell, zumindest aber vor dem 21. Februar 2002, zu wissen, ob der Scheck eingelöst worden sei oder nicht. Es kommt in diesem Zusammenhang ein weiterer Gesichtspunkt hinzu, der sich zu Lasten der Klägerin auswirkt: Die Klägerin hat selbst unwidersprochen behauptet, dass die von dem MV "AP Möller" beförderten Fahrzeuge bereits am 1. Februar 2002 den Bestimmungshafen Cotonou erreicht und dort an Land gesetzt worden seien. Sie hat aber nicht vorgetragen, es sei mit Rücksicht auf die noch ausstehende Mitteilung, ob der zur Bezahlung der Fahrzeuge begebene Scheck eingelöst worden sei oder nicht, von einer Freigabe der Wagen abgesehen worden. Es beruhte also nicht auf einem von der Klägerin beeinflussten Ablauf, dass die Fahrzeuge nicht schon am 1. oder 2., sondern erst am 21. Februar 2002 ausgehändigt wurden. Selbst wenn also die Company America - wie von der Klägerin verlangt - schon am 31. Januar 2002 oder jedenfalls am 14. /15. Februar 2002 eine mögliche Mitteilung auf elektronischem Wege übermittelt hätte, hätte es durchaus sein können, dass der Schaden in Gestalt der Aushändigung der Fahrzeuge in Cotonou bereits eingetreten gewesen wäre. Damit wird deutlich, dass die Beklagte zumindest nicht ohne einen ausdrücklichen Hinweis der Klägerin, den es nicht gab, verpflichtet war, die Mitteilung über den Rücklauf des Schecks anders zu gestalten und dabei deren Dauer nachhaltig zu verkürzen.

3.

Der in der Berufungsinstanz von der Klägerin aufrecht erhaltenen und vertieften Rüge, die Beklagte habe es pflichtwidrig versäumt, sie, die Klägerin, über die besonderen Gefahren bei der Entgegennahme von Schecks, die auf in den Vereinigten Staaten von Amerika ansässige Kreditinstitute gezogen seien, nachdrücklich zu belehren, und sie sei ihr deshalb zum Schadensersatz verpflichtet, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Klägerin ist ein vollkaufmännisches Unternehmen. Wenn sie als Gegenleistung für von ihr verkaufte hochwertige Fahrzeuge, deren Lieferung in einen anderen Erdteil schon nach erst vorläufiger Gutschrift der Schecksumme ins Werk gesetzt wird - Abfahrt in Bremerhaven am 14. Januar 2002 -, auf eine in den U.S.A. ansässige Bank gezogene Schecks entgegennimmt - sie berichtet selbst von einem zweiten Fall mit offenbar demselben Käufer -, muss sie wissen, was sie tut und kann sich nicht darauf berufen, über etwaige Risiken im Ungewissen gelassen worden zu sein. Dabei ist zusätzlich von Bedeutung, dass die Frage der Einlösung des Schecks nach den Geschäftsbedingungen der Beklagten immer als Vorbehalt hinter der zunächst vorgenommenen Gutschrift steht. Daher bleibt es stets zunächst fraglich, ob die nur erfüllungshalber eingegangene Scheckverbindlichkeit zur Befriedigung der Klägerin als Gläubigerin führen wird. Es ist allenfalls der Zeitraum, dessen es bedarf, um festzustellen, ob der Scheck honoriert wird, ein unterschiedlicher, je nach dem, wo die bezogene Bank ansässig ist. Jeder nur einigermaßen aufmerksame Teilnehmer am Rechtsverkehr kann und muss sich auch ohne gesondert darauf abzielende Aufklärung sagen, dass dieser Zeitraum in einem Fall, in dem die bezogene Bank in den Vereinigten Staaten von Amerika ihren Sitz hat, nicht unbeträchtlich sein wird. Im Übrigen hat sich die Unterlassung eines Hinweises, , dass amerikanische Kreditinstitute eine bis zu drei Jahren währende Frist nach Einreichung des Schecks für eine Gegenbuchung für ein nicht eingelöstes Papier in Anspruch nehmen, nicht schadensursächlich ausgewirkt.

4.

Die erstinstanzlich angebrachte Einwendung, die darauf gegründet war, die Beklagte habe pflichtwidrig den ihr zugegangenen Scheck nicht ihr, sondern der GmbH & Co. KG zur Indossierung vorgelegt, und die weitere Rüge, die Beklagte habe in vorwerfbarer Weise nicht beachtet, dass das Indossament von einem Herrn M. erteilt worden sei, der für sie, die Klägerin, nicht zeichnungsberechtigt gewesen sei, hat die Klägerin im Berufungsrechtszug nicht mehr aufgegriffen. Beide Hinweise hätten der Berufung auch nicht zum Erfolg verholfen, denn die Klägerin hat nach ihrer eigenen Darstellung jedenfalls seit der am 2. Januar 2002 entsprechend Nr. 9 Abs. 1 AGB-Banken vorgenommenen Gutschrift gewusst oder zumindest vorwerfbar nicht gewusst, dass ein entsprechender Scheck eingereicht worden sei. Damit hätte sie aber Gelegenheit gehabt, ihre Einwendungen vorzubringen, wenn sie dies denn ernsthaft vorgehabt haben sollte. Das aber hat sie nach ihrem eigenen Vortrag nicht getan.

III.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Und 2 ZPO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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