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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Bremen
Urteil verkündet am 22.06.2006
Aktenzeichen: 2 U 19/06
Rechtsgebiete: UWG, BGB


Vorschriften:

UWG § 8 Abs. 1 Satz 1
BGB § 823 Abs. 1
1. Der persönlichen Inanspruchnahme des Organs einer juristischen Person wegen einer von dieser begangenen wettbewerbswidrigen Handlung steht nicht entgegen, dass letztere wegen eben dieser Wettbewerbshandlung bereits erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch genommen worden ist (vgl. OLG Nürnberg WRP 1971, 338 für den zeitlich umgekehrten Fall).

2. Die persönliche Haftung des Organs einer juristischen Person für eine von dieser begangene wettbewerbswidrige Handlung setzt voraus, dass die natürliche Person entweder die Wettbewerbshandlung selbst begangen oder diejenige eines anderen gekannt, sie aber pflichtwidrig nicht verhindert hat (wie BGH GRUR 1986, 248 - "Sporthosen" - und GRUR 1986, 252 - Sportschuhe").

3. Die Voraussetzungen der Möglichkeit zu einer persönlichen Inanspruchnahme des Organs einer juristischen Person hat die Partei darzulegen und zu beweisen, die deren Verantwortlichkeit für die wettbewerbswidrige Handlung für gegeben ansieht.


Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Im Namen des Volkes URTEIL

Geschäftszeichen: 2 U 19/06

Verkündet am: 22. Juni 2006

In dem Rechtsstreit

hat das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen - 2. Zivilsenat - auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 2006 durch die Richter Blum, Friedrich und Wolff

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bremen vom 12. Januar 2006 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von € 4.300,-- abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten darum, ob der Beklagte wegen von der Klägerin als wettbewerbswidrig eingestufter Veröffentlichungen in zwei Ausgaben der Tageszeitung "D. Kreisblatt" persönlich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Herausgeber der Zeitung ist die Verlag R. GmbH & Co. KG; der Beklagte ist der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH.

Im "D. Kreisblatt" erschien am 12. Februar 2005 ein als "Verlags-Sonderthema" bezeichneter Beitrag über die Neueröffnung eines Sonnenstudios unter der Überschrift "Für besondere Bräunungserlebnisse". Ferner wurden zwei Fotos veröffentlicht, die das "Studio" und "das Team" zeigen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Beitrag (Anlage K 4 = Bl. 17 d.A.) verwiesen.

In derselben Tageszeitung erschien am 16. April 2005 in einer mit "Automarkt" bezeichneten Beilage ein redaktionell gestalteter Beitrag über Preisvorteile, die das Autohaus beim Erwerb von Kraftfahrzeugen gewähre. Der Beitrag trug die Überschrift "Kein Urlaubsgeld vom Chef ! Aber von Peugeot"; räumlich unterhalb war eine Anzeige des im Beitrag genannten Autohauses mit den im Beitrag geschilderten Sonderangeboten eingerückt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf Anlage K 5 = Bl. 18 d.A. Bezug genommen.

In derselben Beilage wurde in zwei redaktionell gestalteten Beiträgen über den Opel "Tigra TwinTop" und den VW "Fox" berichtet. Unter und neben den Beiträgen befanden sich Anzeigen von Autohäusern, die Fahrzeuge dieser Marken anboten. Wegen weiterer Einzelheiten wird wiederum auf die Beiträge verwiesen (Anlage K 6 = Bl. 19 d.A.).

Der Kläger, dessen Verlag die Monatsmagazine "D. ", "O. L. " und "B. " sowie die Wochenzeitung "D. Zeitung" herausgibt, hat die Beiträge als Verstoß gegen das Gebot der Trennung von Werbung und redaktionellem Text beanstandet.

Der Kläger hat deshalb im Verfahren 12 O 97/05 wegen des am 12. Februar 2005 erschienenen Beitrags ("Sonnenstudio") sowie eines weiteren in derselben Nummer veröffentlichten Artikels ("Prowell") gegen die Verlag R. GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin, diese vertreten durch den Beklagten des vorliegenden Verfahrens, eine Beschlussverfügung erwirkt, in der das Landgericht der Antragsgegnerin untersagt hat, entgeltliche Veröffentlichungen abzudrucken, ohne diese durch Anordnung und Gestaltung als Anzeige erkennbar zu machen oder deutlich mit dem Wort "Anzeige" zu bezeichnen und/oder ein Verlags-Sonderthema auszuloben, soweit die darin enthaltenen redaktionellen Beiträge ausschließlich entgeltliche Veröffentlichungen oder Zugaben zu entgeltlichen Veröffentlichungen sind. Wegen der Einzelheiten des Inhalts der Beschlussverfügung wird auf Anlage K 3 = Bl. 15/16 d.A. Bezug genommen. Die seinerzeitige Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 1. April 2005 die einstweilige Verfügung als endgültige und zwischen den Parteien materiell-rechtlich verbindliche Regelung anerkannt und auf die Rechtsbehelfe der §§ 926, 927 ZPO verzichtet.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, für die oben gekennzeichneten Wettbewerbsverstöße sei auch der Beklagte persönlich als Störer verantwortlich. Es bestehe zudem Erstbegehungsgefahr, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beklagte unter Umgehung der gegen den Verlag ergangenen Unterlassungsverfügung in anderen Verlagsgesellschaften "eingesetzt" werde.

Der Kläger hat beantragt,

es dem Beklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu verbieten,

a) entgeltliche Veröffentlichungen abzudrucken, ohne diese durch Anordnung oder Gestaltung als Anzeige erkennbar zu machen oder deutlich mit dem Wort "Anzeige" zu bezeichnen und/oder

b) ein "Verlags-Sonderthema" auszuloben, soweit die darin enthaltenen redaktionellenBeiträge ausschließlich entgeltliche Veröffentlichungen oder Zugaben zu entgeltlichen Veröffentlichungen sind, wie dies in der Ausgabe des D. Kreisblattes vom 12. 02. 2005 hinsichtlich der Werbungen und redaktionellenm Beiträge auf der Seite 12 hinsichtlich "Sunny Day" geschehen ist, und/oder

c) redaktionelle Beiträge mit werblichen Hinweisen zu verbinden (redaktionelle Werbung) und diese zu veröffentlichen, ohne sie durch Anordnung und Gestaltung als Anzeige erkennbar zu machen oder deutlich mit dem Wort "Anzeige" zu bezeichnen, wie dies in der Ausgabe des D. Kreisblattes vom 16.04.2005 hinsichtlich der redaktionellen Beiträge auf den Seiten 46 bis 52 im "Automarkt" ((Werbung Autohaus Reimann, Opel TwinTop, VW Fox) geschehen ist.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat geltend gemacht, schon deshalb nicht für die angeblichen Wettbewerbsverstöße des von ihm geleiteten Verlages haftbar zu sein, weil er nicht Störer sei, da er von den von dem Kläger beanstandeten Beiträgen vor deren Veröffentlichung keine Kenntnis gehabt habe.

Das Landgericht hat mit dem vom Kläger angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen und dies wie folgt begründet:

Es könne dahingestellt bleiben, ob die von dem Kläger als wettbewerbswidrig bezeichneten Veröffentlichungen in dieser Weise zu beurteilen seien, denn den Beklagten persönlich treffe dafür keine Verantwortlichkeit. Als Geschäftsführer des Verlages, der die fragliche Zeitung herausgebe, hafte er für deren wettbewerbswidrigen Inhalt nur dann, wenn er diesen entweder selbst veranlasst habe oder sein Erscheinen jedenfalls habe unterbinden können. Der Kläger habe das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht hinreichend vorgetragen. Zudem habe der Beklagte unwidersprochen geltend gemacht, dass er verlagsintern für die Ausgestaltung des Anzeigenteils nicht verantwortlich sei. Eine Erstbegehungsgefahr könne zum einen nicht daraus hergeleitet werden, dass der Beklagte in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Herausgeberin des Delmenhorster Kreisblatts in dem gegen diese gerichteten Verfügungsverfahrens deren Handlungsweise verteidigt habe. Zum anderen fehle es an jedem konkreten Anhaltspunkt für die vom Kläger angestellte Mutmaßung, der Beklagte könne bei anderen Verlagen den untersagten Veröffentlichungen vergleichbare Beiträge publizieren (lassen).

Gegen dieses ihm am 16. Januar 2006 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 14. Februar 2006 eingelegten und am 18. April 2006 begründeten Berufung, wobei die Begründungsfrist auf Antrag vom 16. März 2006 entsprechend verlängert worden war. Mit der Berufung verfolgt er seinen erstinstanzlich gestellten Antrag weiter und macht unter Wiederholung der schon gegenüber dem Landgericht vorgetragenen Gesichtspunkte im Wesentlichen geltend:

Das Landgericht habe verkannt, dass den Beklagten als Geschäftsführer der Herausgeberin des D. Kreisblatts eine umfassende Verantwortlichkeit für den Inhalt dieses Presseerzeugnisses treffe. Im Rahmen dieser Verpflichtung, für die dort jeweils erscheinenden Beiträge einzustehen, habe der Beklagte in dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die Verteidigung der seinerzeitigen Antragsgegnerin wahrgenommen, sich deren Rechtsauffassung zu Eigen gemacht und damit zugleich nach außen zu erkennen gegeben, dass er deren Verhalten nicht als wettbewerbswidrig ansehe. Damit bestehe eine Erstbegehungsgefahr. Als Geschäftsführer eines mit der Herausgabe von Presseerzeugnissen befassten Verlages könne der Beklagte sich seiner Verantwortlichkeit auch nicht mittels eines Hinweises auf die Vorschriften des Niedersächsischen Pressegesetzes, insbesondere dessen § 8 Abs. 2 Satz 4, entziehen, denn diese Regelung betreffe lediglich eine strafrechtliche Frage und lasse die grundsätzlich unbeschränkte Haftung des Geschäftsführers des Presseunternehmens für die inhaltliche Ausgestaltung der von ihm verlegten Druckwerke unberührt. Auch wenn - gleichsam verlagsintern - eine besondere Verantwortlichkeit des den Anzeigenteil betreuenden Redakteurs organisiert worden sein sollte, entbinde dies den Beklagten nicht von seiner unbeschränkten Haftbarkeit. Es fehle im Übrigen jeder Vortrag des Beklagten zu den Tatsachen, was er im Einzelnen unternommen habe um sicherzustellen, dass Beiträge wie derartige, die Gegenstand der Beschlussverfügung einerseits und des vorliegenden Rechtsstreits andererseits geworden seien, nicht publiziert würden.

Der Kläger beantragt,

I.

das Urteil des Landgerichts Bremen - 12 O 327/05 - vom 12. 01. 2006, zugestellt am 15.01.2006, abzuändern,

II.

es dem Beklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu verbieten,

a) entgeltliche Veröffentlichungen abzudrucken, ohne diese durch Anordnung oder Gestaltung als Anzeige erkennbar zu machen oder deutlich mit dem Wort "Anzeige" zu bezeichnen und/oder

b) ein "Verlags-Sonderthema" auszuloben, soweit die darin enthaltenen redaktionellen Beiträge ausschließlich entgeltliche Veröffentlichungen oder Zugaben zu entgeltlichen Veröffentlichungen sind, wie dies in der Ausgabe des D. Kreisblattes vom 12. 02. 2005 hinsichtlich der Werbungen und redaktionellen Beiträge auf der Seite 12 hinsichtlich "Sunny Day" geschhehen ist, und/oder

c) redaktionelle Beiträge mit werblichen Hinweisen zu verbinden (redaktionelle Werbung) und diese zu veröffentlichen, ohne sie durch Anordnung und Gestaltung als Anzeige erkennbar zu machen oder deutlich mit dem Wort "Anzeige" zu bezeichnen, wie dies in der Ausgabe des D. Kreisblattes vom 16.04.2005 hinsichtlich der redaktionellen Beiträge auf den Seiten 46 bis 52 im "Automarkt" ((Werbung Autohaus Reimann, Opel TwinTop, VW Fox) geschehen ist.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil und macht im Wesentlichen geltend, dass - abgesehen von Zweifeln, die in Bezug auf die Wahrung des Begründungserfordernisses zu erheben seien - der Kläger nicht hinreichend vorgetragen habe, der Beklagte habe die Rechtsverletzung entweder selbst begangen oder die beabsichtigte Rechtsverletzung durch andere vor der Veröffentlichung gekannt, sie aber pflichtwidrig nicht verhindert. Dies aber verlange der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, wenn es um die Eigenhaftung des Organs einer juristischen Person wegen wettbewerbswidrigen Handelns der letzteren gehe, und dieser Linie der höchstrichterlichen Rechtsprechung habe das Landgericht mit seiner Entscheidung auch Rechnung getragen. Im Gegensatz zu der vom Kläger zu Unrecht vertretenen Rechtsauffassung komme es nicht darauf an, ob der Beklagte fahrlässig gehandelt habe, als er sich die Kenntnis von dem Inhalt der Beiträge vor deren Veröffentlichung nicht verschafft habe. Eine Erstbegehungsgefahr scheide aus, denn der Beklagte habe in dem vom Kläger angesprochenen Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nichts anderes getan, als das Verhalten der von ihm vertretenen juristischen Person zu verteidigen, damit aber keineswegs zum Ausdruck gebracht, er nehme für sich in Anspruch, sich anders als von der gerichtlichen Entscheidung verlangt zu verhalten. Das Gegenteil zu der vom Kläger behaupteten absehbaren Verhaltensweise ergebe sich bereits aus der von ihm, dem Beklagten, für die seinerzeitige Antragsgegnerin schriftsätzlich abgegebenen Abschlusserklärung.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 83-87 d.A.) und die Berufungserwiderung (Bl.97-103 = Bl. 104-110 d.A.) Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers ist statthaft (§ 511 Abs. 1 und 2 Nr. 1 ZPO), form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 517, 520 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 3, Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO) und somit zulässig. Sie ist aber nicht begründet, denn das Landgericht hat mit Recht ausgesprochen, dass dem Kläger der von ihm geltend gemachte Anspruch nicht zusteht.

1.

Die von dem Kläger begehrte Verurteilung des Beklagten scheitert allerdings nicht schon daran, dass dieser schon allein durch die in dem gegen den Verlag R. GmbH & Co. KG geführten Verfahren 12 O 97/05 ergangene Beschlussverfügung in Verbindung mit der dazu von der damaligen Antragsgegnerin, für die der Beklagte als Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin tätig geworden ist, gebunden wäre mit der Folge, dass insoweit für die hier erhobene Klage das Rechtsschutzbedürfnis entfiele. Es ist nämlich anerkannt, dass eine deliktische Haftung der natürlichen Personen, die eine Organstellung innehaben, neben der Verantwortlichkeit der juristischen Person, für die sie gehandelt haben oder zu handeln gehabt hätten, durchaus in Betracht kommt (vgl. Palandt/Heinrichs, 63. Auflage 2004, § 31 Rdnr. 15).

Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, dass der Beklagte als Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der seinerzeitigen Antragsgegnerin nicht nur zeitgleich, sondern auch nachträglich, also zeitversetzt, persönlich wegen wettbewerbsrechtlicher Verstöße in Anspruch genommen wird (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 8. Dezember 1970 - 3 U 115/70 - WRP 1971, 338, allerdings für den umgekehrten Fall, dass zuerst der Geschäftsführer und sodann die GmbH in Anspruch genommen wurde). Erforderlich ist jedoch, dass die Voraussetzungen einer persönlichen Verantwortlichkeit des Beklagten für die von der Gesellschaft begangenen Wettbewerbsverstöße festgestellt werden können. Daran jedoch fehlt es hier.

2.

Nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die bereits das Landgericht mit Recht zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat und von der abzuweichen der Senat keine Veranlassung sieht, kommt eine Eigenhaftung des Organs einer juristischen Person für von dieser begangene Wettbewerbsverstöße nur in Betracht, wenn die natürliche Person entweder die Rechtsverletzung selbst begangen oder diejenige eines anderen gekannt und pflichtwidrig nicht verhindert hat (Bundesgerichtshof, Urteile vom 26. September 1985 - I ZR 86/83 - GRUR 1986, 248, 251 = NJW 1987, 127, 129 - "Sporthosen"- und I ZR 85/83 - GRUR 1986, 252, 253 -"Sportschuhe"). Der Kläger hat weder erst- noch zweitinstanzlich behauptet, der Beklagte habe die von ihm, dem Kläger, beanstandete Wettbewerbshandlung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG) selbst vorgenommen, so dass diese Möglichkeit für die Begründung einer Eigenhaftung des Beklagten ausscheidet.

Es kommt aber auch keine Eigenhaftung des Beklagten unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass er rechtzeitig, d.h. vor der Veröffentlichung, von den fraglichen Beiträgen Kenntnis erhalten und deren Publizierung nicht verhindert habe, obwohl ihm dieses möglich gewesen wäre:

a)

Erstinstanzlich hat der Kläger unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30. Oktober 1956 - I ZR 199/55 - GRUR 1956, 342 - "Underberg" - geltend gemacht, es müsse angesichts des großen Umfangs der redaktionellen Beiträge vom 16. April 2005 (sieben großformatige Zeitungsseiten) davon ausgegangen werden, dass der Kläger als Geschäftsführer des Zeitungsverlages diese vor der Veröffentlichung zur Kenntnis genommen und um die Wettbewerbswidrigkeit wissend deren Inhalt gebilligt habe. Abgesehen davon, dass die vom Kläger zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs durch die eingangs erwähnten Entscheidungen "Sporthosen" und "Sportschuhe" überholt ist, reicht der vom Kläger unterbreitete Vortrag nicht aus, die Eigenhaftung des Beklagten zu begründen, denn er vermag allenfalls den Vorwurf eines fahrlässigen Handelns zu rechtfertigen. Es wird gerade nicht behauptet, der Beklagte habe den Inhalt der vom Kläger beanstandeten Beiträge gekannt, sondern lediglich, er habe ihn kennen können und müssen.

b)

Nichts anderes gilt für den Inhalt der Berufungsbegründung. Der Kläger sucht zu erläutern, dass der Beklagte, wenn er denn den Versuch einer vollständigen Entlastung seiner Person durch die Bestellung eines für den Anzeigenteil (allein) verantwortlichen Redakteurs unternehme, zunächst einmal ins Einzelne gehend hätte vortragen müssen, ob und in welchem Umfang hier seitens des Verantwortlichen für den Anzeigenteil Prüfungen im laufenden Geschäftsbetrieb vorgenommen worden seien. Nach Auffassung des Klägers habe der Beklagte versäumt vorzutragen, ob und inwieweit dieser von ihm bestellte Verantwortliche überwacht werde oder worden sei und ob sowie inwieweit er sich in der Vergangenheit als zuverlässig erwiesen habe. Diese Erwägungen des Klägers vernachlässigen die vom Senat geteilte Ansicht des Bundesgerichtshofs, dass der gesetzliche Vertreter einer GmbH nicht bereits dafür als Störer verantwortlich gemacht werden kann, dass er fahrlässig keine Kenntnis vom Verstoß hatte und deshalb nicht hatte einschreiten können. Nach Ansicht des Senats muss sich hier nicht der Beklagte entlasten, sondern es ist Sache des Klägers, diejenigen Tatsachen zu behaupten, aus denen abzuleiten ist, der Beklagte habe den Inhalt der fraglichen Beiträge bereits zu einer Zeit gekannt, als deren Publizierung noch hätte verhindert werden können. Der oben angeführte Vortrag des Klägers trägt diese Schlussfolgerung aber nicht.

3.

Für die vom Kläger angenommene Erstbegehungsgefahr vermag der Senat keine durchgreifenden Gesichtspunkte zu erkennen.

Die Wettbewerbsverstöße in der Ausgabe vom 12.02.2005 waren gegenüber der Verlag R. GmbH & Co. KG Gegenstand des Verfügungsverfahrens vor dem Landgericht Bremen zu 12 O 97/95 und führten zu einer einstweiligen Verfügung, welche die dortige Antragsgegnerin als für sie materiellrechtlich verbindlich ausdrücklich anerkannte und auf Rechtsbehelfe verzichtete. Soweit sie im dortigen Ordnungsgeldverfahren die Ansicht vertrat, der Beitrag vom 16.04.05 in der "Automarkt" bezeichneten Beilage verstoße nicht gegen das Unterlassungsgebot, handelte es sich um eine zulässige Rechtsverteidigung, die zudem zum Erfolg führte; das Landgericht wies - vom Kläger nicht angegriffen - mit entsprechender Begründung den Ordnungsgeldantrag zurück. Die dortigen Ausführungen zur Wettbewerbsgemäßheit dieses Beitrages dienten erkennbar gleichfalls der Rechtsverteidigung (siehe BGH, GRUR 2001, 1174, 1175 "Berühmungsaufgabe"). Der Senat sieht zudem keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte persönlich diese wettbewerbsrechtliche Argumentation veranlasst habe. Die damaligen und heutigen Prozessbevollmächtigten jeweils auf Beklagtenseite wollen den betreffenden Schriftsatz eigenverantwortlich ohne konkrete Abstimmung mit der Geschäftsleitung der Verlag R. GmbH & Co. KG verfasst haben; die vom Kläger pauschal behauptete "vollständige Involvierung" des Beklagten in dem Ordnungsmittelverfahren widerspricht dem nicht. 4.

Zu den vom Kläger auch in der Berufungsbegründung in den Vordergrund gerückten Erwägungen presserechtlicher Art ist zu sagen, dass die in den Vorschriften der Landespressegesetze übereinstimmend vorgesehene Verpflichtung des Herausgebers eines periodischen Druckwerks (Presseerzeugnisses), einen verantwortlichen Redakteur zu bestellen (zu benennen), sich hier nicht zugunsten des Klägers auswirkt. Dieser verantwortliche Redakteur ist nach dem Gesetz derjenige Redakteur, dem es obliegt, das periodisch erscheinende Druckwerk von strafbarem Inhalt freizuhalten (vgl. Löffler, Presserecht, 4. Auflage 1997, Einleitung Rdnr. 54 und LPG § 6 Rdnr. 226), so dass sein Vorhandensein auf anderen als den hier einschlägigen Überlegungen beruht und anderen Zwecken dient. Im Übrigen gilt nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 1976 - VI ZR 272/75 - NJW 1977, 626, 627 ganz allgemein, dass eine etwaige presserechtliche Verantwortlichkeit für eine zivilrechtliche Haftung unerheblich ist.

III.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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