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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Bremen
Urteil verkündet am 11.03.2004
Aktenzeichen: 2 U 20/03
Rechtsgebiete: UWG


Vorschriften:

UWG § 13 II Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Im Namen des Volkes URTEIL

Geschäftsnummer: 2 U 20/03

Verkündet am: 11. März 2004

in dem Rechtsstreit

hat der 2. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 2004 durch die Richter Dr. Schomburg, Friedrich und Prof. Dr. Derleder für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 13. Februar 2003 (Az.: 12 O 492/02) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird jedoch nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

Die Berufung ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und auch im übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.

Der Kläger hat die von ihm in Anspruch genommene Klagbefugnis nach § 13 II Nr. 2 UWG für die Verfolgung eines Unterlassungsanspruchs gegen die Beklagte nicht dargetan, der auf unlautere Werbung mit dem Auslaufmodell eines Waschvollautomaten und mit dem Bezug auf eine frühere Preisempfehlung sowie auf falsche Angaben zu den Eigenschaften des Waschautomaten gestützt ist. Nach dieser Bestimmung erfordert die Fähigkeit eines rechtsfähigen Verbandes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs wie des Klägers, dass ihm eine erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden angehört, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt anbieten. Der hierfür maßgebliche sachliche Markt beschränkt sich auf "weiße Ware" wie insbesondere Waschautomaten und erstreckt sich nicht zugleich auf die übrige Angebotspalette der Beklagten. Waschautomaten werden in aller Regel aufgrund gezielter Entscheidung gekauft und stellen eine etwas herausgehobene Belastung des durchschnittlichen Haushaltsbudgets dar, die zusätzliche Spontankäufe gerade zurückdrängt. Abzustellen ist danach darauf, welches Gerät oder welche Warengruppe beworben wurde (s. schon OLG Frankfurt, WRP 1999, 347, 349). Dementsprechend kann der Anbieter einer bestimmten Warengruppe nicht mit der wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage gegen ein Kaufhaus vorgehen, das sich bei einer Werbung für eine ganz andere Warengruppe einen Gesetzesverstoß hat zuschulden kommen lassen. Folglich muss sich die Klagbefugnis der Klägerin nach denjenigen seiner Mitglieder bemessen, die "weiße Ware" vertreiben.

Der maßgebliche räumliche Markt schließt auch nicht das Absatzgebiet der Schwestergesellschaften der Beklagten ein. Es entspricht einer rationalen Absatzstrategie, dass die -Märkte ihre Standorte mit dem Ziel eines möglichst umfassenden Vertriebsnetzes ohne größere Überschneidungen aufeinander abstimmen, so dass die Werbung für einen Standort nicht zugleich als Werbung für einen anderen wirkt und intensivere Wettbewerbsverhältnisse zwischen den einzelnen Standorten vermieden werden. Dafür dass dies etwa im Verhältnis der an Bremen angrenzenden Regionen und der dortigen -Markt-Schwestergesellschaften anders ist, bestehen keine Anhaltspunkte.

Der maßgebliche räumliche Markt wird ferner durch das Verbreitungsgebiet der Syker Kreiszeitung bestimmt, in dem die Beklagte für ihren Waschvollautomaten nebst Preisempfehlung geworben hat. Dabei hat sich nach ausführlicher Erörterung mit den Parteien ein Verbreitungsgebiet ergeben, für das der Kläger aufgrund Auflagenbeschlusses des Senats unter Beweisantritt eine Gesamtzahl von zwölf Mitbewerbern angegeben hat. Davon hat er fünf als direkte oder indirekte Mitglieder (mit unterschiedlichem Anteil weißer Ware) namentlich mit Adresse benannt, die nicht nur gelegentlich "weiße Ware" vertreiben sollen. Damit kann der Kläger seiner Darlegungs- und Beweislast zur Klagbefugnis nicht genügen. Für diese kommt es auf das Verhältnis der Zahl der Mitglieder des Klägers in dem relevanten Markt zur Gesamtzahl der Mitbewerber der Beklagten auf diesem Markt an. Der Kläger hätte demgemäß sämtliche zwölf Mitbewerber namhaft machten müssen, damit die Beklagte nachprüfen kann, ob es sich um alle ihre Mitbewerber handelt. Wäre es anders, so könnte der Kläger der Beklagten die Darlegungs- und Beweislast für Mitbewerber außerhalb des Kreises seiner Mitglieder zuschieben. Er könnte sich ferner vorbehalten, weitere vom Beklagten benannte Mitbewerber der von ihm genannten Gesamtzahl zuzuordnen und die Beklagte womöglich zu intensiverer Markterkundung zwingen, als er sie selbst geleistet hat. Das liefe auf eine unzulässige Ausforschung hinaus. Die Individualisierung von zwölf Mitbewerbern war für den Kläger auch in jedem Fall zumutbar, vor allem nachdem der Senat zuvor durch ausführliches Rechtsgespräch in zwei Terminen zur mündlichen Verhandlung die Abgrenzung des sachlichen und des räumlichen Marktes mit den Parteien in allen Einzelheiten erörtert hat. Die Benennung einer Verbandsmitarbeiterin in Düsseldorf als Zeugin für eine reine Gesamtzahl konnte diese Individualisierung nicht ersetzen. Weiterer Tatsachenvortrag in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz des Klägers vom 10. März 2004 war nicht zu berücksichtigen; er machte auch die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht erforderlich, weil der Vortrag verspätet ist. Der Kläger hatte nach dem zweiten Termin zur mündlichen Verhandlung ausreichend Gelegenheit, sich aus allgemein zugänglichen Informationsquellen wie den Gelben Seiten und Firmenadressbüchern etc. über die Situation auf dem engen räumlich und sachlich relevanten Markt zu informieren. Er war nicht auf Auskünfte der Industrie- und Handelskammern angewiesen.

Die Klage war daher mangels Klagbefugnis unzulässig, so dass die Berufung gegen die Klagabweisung durch das angefochtene Urteil zurückzuweisen war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht gem. § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Die Entscheidung zur Darlegungs- und Beweislastverteilung hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist insoweit zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich. Dies gilt im vorliegenden Fall auch für die Rechtsfragen zur Abgrenzung des relevanten Marktes, da insoweit eine Entscheidung des Revisionsgerichts einzuholen nur zugunsten von Parteien erforderlich ist, die ihren prozessualen Obliegenheiten in den Tatsacheninstanzen genügt haben.

Ende der Entscheidung

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