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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Bremen
Urteil verkündet am 09.10.2003
Aktenzeichen: 2 U 30/03
Rechtsgebiete: HGB, BGB


Vorschriften:

HGB § 612 Abs. 1 Satz 1 a.F.
BGB § 212 Abs. 1 a.F.
1. Die unterschiedliche Ausgestaltung von Ausschluss- und Verjährungsfristen verbietet es, einer bei einem nach den vereinbarten Konnossementsbedingungen nicht zuständigen ausländischen Gericht rechtzeitig erhobenen Klage eine Unterbrechungswirkung in entsprechender Anwendung des § 212 Abs. 1 BGB a.F. zuzuerkennen.

2. Das Fehlen einer europarechtlichen Regelung zur Verweisung einer Rechtssache durch das Gericht eines Mitgliedstaates an ein Gericht eines anderen Mitgliedstaates kann nicht durch die Auslegung von Vorschriften des nationalen Rechts in der Weise ausgeglichen werden, dass durch die Anrufung eines unzuständigen ausländischen Gerichts eine Unterbrechungs- oder Hemmungswirkung für den Lauf einer Ausschluss- oder Verjährungsfrist eintritt.


Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Im Namen des Volkes URTEIL

Geschäftsnummer: 2 U 30/03

Verkündet am: 9. Oktober 2003

in dem Rechtsstreit

hat das Hanseatische Oberlandesgericht - 2. Zivilsenat - auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 2003 durch die Richter Dr. Schomburg, Friedrich und Prof. Dr. Derleder für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Bremen - 1. Kammer für Handelssachen - vom 12. März 2003 (Geschäfts-Nr.: 11 O 431/2002) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

Die Berufung ist statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.

Die Klägerinnen haben die für den von ihnen geltend gemachten, ihnen von einer Versicherungsnehmerin abgetretenen Schadensersatzanspruch wegen eines während einer Seebeförderung 1999 eingetretenen Feuchtigkeitsschadens an einer Partie Kakao auf dem MS "Woermann Expert" geltende Ausschlussfrist des § 612 Abs. 1 Satz 1 HGB a.F. nicht eingehalten. Vielmehr haben sie während der Frist die Klage bei dem Tribunal de Commerce in Paris erhoben, die wegen der ausdrücklichen Vereinbarung des Gerichtsstands Bremen in den für den Beförderungsauftrag geltenden Konnossementbedingungen abgewiesen wurde. Mit ihrer Berufung gegen das wegen Ablaufs der Ausschlussfrist die Klage ebenfalls abweisende angefochtene Urteil haben die Klägerinnen erneut vorgetragen, zu ihren Gunsten sei die Verjährungsregelung des § 212 Abs. 1 BGB a.F. mit der Folge entsprechend anzuwenden, dass der Lauf der Ausschlussfrist des § 612 Abs. 1 Satz 1 HGB a.F. unterbrochen worden sei. Die dafür angeführten Gründe können jedoch nicht überzeugen.

Nach § 612 Abs. 1 Satz 1 HGB a.F. wird der Verfrachter von jeder Haftung für die Güter frei, wenn der Anspruch nicht innerhalb eines Jahres seit der Auslieferung der Güter oder seit dem Zeitpunkt, zu dem sie hätten ausgeliefert werden müssen, gerichtlich geltend gemacht wird. Diese Frist ist nach der mit der Berufung nicht angegriffenen Berechnung des angefochtenen Urteils abgelaufen. Wird die Klage noch innerhalb der Frist vor einem unzuständigen Gericht erhoben, so kann eine Unterbrechungswirkung nur über die analoge Anwendung des für Verjährungsfristen geltenden § 212 BGB a.F. auf Ausschlussfristen eintreten. Eine derartige Analogie ist jedoch nicht gerechtfertigt (OLG Rostock, TransportR 2001, 264).

Die Haager Regeln vom 25.8.1924 (RGBl. 1939 II, 1049) und die Visby-Rules vom 23.2.1968 (s. dazu Herber, Das neue Haftungsrecht der Schiffahrt, 1989, § 612 HGB Vorbem. 1), enthalten keine Regeln oder Vorgaben für die Hemmung oder Unterbrechung seefrachtrechtlicher Ausschlussfristen, so dass darüber nach dem jeweiligen nationalen Recht zu entscheiden ist (BGHZ 112, 95, 102; BGH, VersR 1970, 363, 364; OLG Rostock a.a.O.). Das deutsche Recht wiederum unterscheidet prinzipiell zwischen Verjährungs- und Ausschlussfristen. Nur bei Ablauf einer Ausschlussfrist erlischt der betroffene Anspruch, was von Amts wegen zu beachten ist. Die Ausschlussfrist des § 612 Abs. 1 Satz 1 HGB a.F. trägt den besonderen Beweisschwierigkeiten des Verfrachters Rechnung, der bei Eintritt eines Schadens während der Beförderung gem. § 606 Satz 2 HGB den Entlastungsbeweis führen muss (BGHZ 112, 95, 102). Der BGH hat zwar in seiner neueren Rechtsprechung die entsprechende Anwendung einzelner Verjährungsvorschriften wie der §§ 203, 206, 207 BGB a.F. auf Ausschlussfristen für zulässig erachtet, jeweils unter Beachtung des Zwecks der Ausschlussfrist und der Einzelfallumstände (BGHZ 43, 235, 237; 43, 270, 272 ff.; 73, 90, 102 f.; 79, 1, 2 ff.). Die analoge Anwendung des § 208 BGB hat er jedoch abgelehnt (BGHZ 112, 95). Ebenso wenig kann eine analoge Anwendung des § 212 BGB auf den vorliegenden Fall in Betracht kommen.

§ 212 Abs. 1 BGB a.F., nach dem die Unterbrechung der Verjährungsfrist durch Klage als nicht erfolgt gilt, wenn die Klage zurückgenommen oder durch nicht in der Sache selbst entscheidendes Urteil (also durch Prozessurteil) rechtskräftig abgewiesen wird, ordnet die Unterbrechung durch Klage vor einem unzuständigen Gericht nicht unmittelbar an, sondern erlaubt nur den Schluss, dass eine unzulässige Klage Unterbrechungswirkung für die Verjährungsfrist haben kann. Diese Rechtsfolge ist jedoch für die Schadensersatzklage gegen einen Verfrachter vor einem unzuständigen ausländischen Gericht nicht zu rechtfertigen. Sonst könnte der Schadensersatzberechtigte oder sein Rechtsnachfolger, wie hier die Klägerinnen, den Weg einschlagen, eine Unterbrechungswirkung durch Klage bei einem ihm genehmen näheren Gericht, etwa am Klägergerichtsstand, herbeizuführen (Prüßmann/Rabe, Seehandelsrecht, 4. Aufl., 2000, § 612 Rdnr. 9 m.w.N.). Der Verfrachter soll sich vielmehr im Hinblick auf seine Beweislast darauf verlassen können, dass der Anspruch erloschen ist, wenn er nicht innerhalb der Frist vor einem international zuständigen Gericht geltend gemacht wird (Prüßmann/Rabe a.a.O., auch unter Hinweis auf das englische Recht).

Die Klägerinnen können sich auch nicht darauf berufen, dass zwischen der Ausschlussfrist des § 612 Abs. 1 Satz 1 HGB a.F. und einer Verjährungsfrist kein relevanter Unterschied bestehe. Auch wenn auf anderen Gebieten des Transportrechts Verjährungsfristen statt einer Ausschlussfrist normiert sind und die Ausschlussfrist des § 612 Abs. 1 Satz 1 HGB a.F. vornehmlich durch rechtshistorische Zufälligkeiten bedingt ist (in dieser Richtung Herber, TransportR 1995, 94 ff.), so war dennoch bis zur Umgestaltung der Ausschlussfristregelung zu einer Verjährungsfristregelung in § 612 HGB n.F. der Wille der Gesetzgebers eindeutig, damit eine härtere Sanktion als die Verjährung vorzusehen, um den besonderen Beweisproblemen des entlastungspflichtigen Verfrachters Rechnung zu tragen und Opportunitätsstrategien der klagenden Gläubiger in Form der Einschaltung unzuständiger ausländischer Gerichte vorzubeugen. Darin ist das (von Rittmeister, Festschrift für Herber, S. 249, 275 ff. vermisste) Kriterium für die unterschiedliche Behandlung von Ausschluss- und Verjährungsfrist hinsichtlich der Unterbrechungswirkung nach altem Recht zu sehen. Im Übrigen kann es auf sich beruhen, ob § 212 Abs. 1 und 2 BGB a.F. insofern entsprechend auf Ausschlussfristen anwendbar ist, als nach Rücknahme einer beim zuständigen Gericht erhobenen Klage und nach einem rechtskräftigen Prozessurteil wegen anderer Unzulässigkeitsgründe die Unterbrechungswirkung entfällt und nur bei erneuter Klagerhebung innerhalb von sechs Monaten wieder eintreten kann. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Klage vor einem unzuständigen ausländischen Gericht generell oder jedenfalls im Geltungsbereich des EuGVÜ (dafür OLG Düsseldorf, NJW 1978, 1752) Unterbrechungswirkung für eine Verjährungsfrist haben kann.

Schließlich können die Klägerinnen auch nicht mit dem Argument durchdringen, im Hinblick auf die europäische Rechtsentwicklung, insbesondere die Anerkennung und Vollstreckung von zivilgerichtlichen Entscheidungen im Bereich der EU müsse es für eine Unterbrechungswirkung genügen, dass eine Klage vor einem unzuständigen Gericht eines Mitgliedstaates der EU erhoben worden sei. Der europäische Gesetzgeber hat bisher darauf verzichtet, Regelungen zur Verweisung von Rechtssachen durch ein Gericht eines Mitgliedstaates an ein Gericht eines anderen Mitgliedstaates zu schaffen, mit denen der Fortbestand der Rechtshängigkeit nach Anrufung eines unzuständigen Gerichts eines anderen Mitgliedstaates und die damit verbundene Unterbrechungswirkung in gleicher Weise gesichert werden können wie bei einer Verweisung zwischen Gerichten eines Mitgliedstaates. Das Fehlen einer solchen Verweisungsregelung kann nicht durch eine Auslegung des nationalen Rechts kompensiert werden, die jeder Klage vor einem unzuständigen ausländischen Gericht eine entsprechende Wirkung sichert, eventuell sogar ohne die zeitliche Restriktion eines Wiederauflebens der Unterbrechungswirkung nach einer Klagabweisung durch Prozessurteil, wie sie § 212 Abs. 2 BGB a.F. vorsieht. Dies gilt jedenfalls immer dann, wenn wie hier eine ausdrückliche Vereinbarung einen ernsthaften Zweifel an der fehlenden Zuständigkeit des angerufenen ausländischen Gerichts ausschließt.

Da der Lauf der Ausschlussfrist des § 612 Abs. 1 Satz 1 HGB a.F. durch die (dann abgewiesene) Klage beim Tribunal de Commerce in Paris nicht unterbrochen worden ist, ist die Klage wegen Fristablaufs unbegründet, so dass die Berufung der Klägerinnen zurückzuweisen war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 709 S. 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache auch durch besondere Einzelfallumstände geprägt ist, wegen der Novellierung der maßgeblichen Normen des Verjährungsrechts und des § 612 Abs. 1 Satz 1 HGB keine grundsätzliche Bedeutung mehr hat und auch die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung deswegen keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs mehr erfordern.

Ende der Entscheidung

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