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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Bremen
Urteil verkündet am 03.02.2005
Aktenzeichen: 2 U 48/04
Rechtsgebiete: HGB


Vorschriften:

HGB § 407
HGB § 411
HGB § 412
HGB § 459 Satz 1
1. Wird ein Unternehmen, das in seinem Namen die Bezeichnung "Gesellschaft für seemäßige Verpackungen" führt, lediglich damit beauftragt, eine von einem anderen Unternehmen erstellte Holzkiste, in dem sich ein in verschweißter Folie wasserdicht verpacktes Maschinenteil befindet, abzuschrägen, um einen Eisenbahntransport der Kiste auf Gleisanlagen innerhalb Russlands zu ermöglichen, so ist das beauftragte Unternehmen nicht verpflichtet, durch Abplanen dafür Sorge zu tragen, dass während der nachfolgenden Beförderung keine Feuchtigkeit an das Maschinenteil gelangt.

2. Auch wenn das zu befördernde Gut während mehrerer Tage bei dem unter 1. bezeichneten Unternehmen gelagert ist, bevor es dort zum Zweckke der Weiterbeförderung abgeholt wird, treffen dieses Unternehmen nicht die Obliegenheiten eines Absenders.


Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Im Namen des Volkes URTEIL

Geschäftszeichen: 2 U 48/04

Verkündet am : 03. Februar 2005

In Sachen

hat der 2. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2005 unter Mitwirkung der Richter Friedrich, Dr. Schnelle und Dierks

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Nebenintervenientin zu 2. gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bremen vom 17. März 2004 wird zurückgewiesen.

Die Nebenintervenientin zu 2. hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Nebenintervenientin zu 2. kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:

Die Klägerin hat als Transportversicherer der Firma F. GmbH & Co. aus Bielefeld (im folg.: Fa. F. ) aus übergegangenem Recht einen Schadenersatzanspruch von € 139.239,02 gegen die Beklagte wegen einer an Teilen einer Flexodruckmaschine eingetretenen Beschädigung geltend gemacht. Die auf Seiten der Klägerin dem Rechtsstreit beigetretene Nebenintervenientin zu 2. war von der Fa. F. mit der Durchführung des Transports nach Semipalatinsk / Kasachstan zu fixen Kosten beauftragt worden. Die Beklagte hatte von der Fa. F. den Auftrag erhalten, die Kiste Nr. 1, in der die später beschädigten Teile der Maschine transportiert werden sollten, im oberen Bereich abzuschrägen, um einen Transport mit der russischen Eisenbahn zu ermöglichen.

Das Landgericht - 1. Kammer für Handelssachen - hat durch Urteil vom 17. März 2004 die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Nebenintervenientin zu 2., die den Anspruch der Klägerin in zweiter Instanz weiterverfolgt.

Die Nebenintervenientin zu 2. beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern, und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 139.239,02 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 17.08.2001 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Des weiteren wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze in zweiter Instanz.

Die Berufung der Nebenintervenientin zu 2. ist zwar statthaft (§ 511 ZPO) und auch im übrigen zulässig, insbesondere in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 517, 519, 520 ZPO).

Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat die Schadenersatzklage mit zutreffenden Erwägungen abgewiesen; es wird insoweit auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Die Angriffe der Nebenintervenientin zu 2. im Rahmen ihrer Berufungsbegründung vermögen dagegen nicht, zu einer anderen Beurteilung zu führen.

Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus dem - hier allein in Betracht kommenden - Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung aus übergegangenem Recht besteht nicht.

Es bestand unter den Beteiligten Einigkeit über das Erfordernis einer seemäßigen, d.h. wasserdichten Beschaffenheit der Verpackung. Das ist im Grundsatz zwischen den Parteien unstreitig. Für Mängel in diesem Bereich trifft die Beklagte jedoch keine Verantwortung. Der Auftrag an die Beklagte beschränkte sich nämlich darauf, die bereits vorhandene Kiste durch Abschrägen soweit zu bearbeiten, dass ein Transport über die russische Eisenbahn ermöglicht wurde. Das hatte mit der Seetüchtigkeit der Verpackung nichts zu tun. Diese war vielmehr durch die Innenverpackung sowie eine Abplanung herzustellen, während einer möglichen Wasserschutzfunktion der Kiste (Außenverpackung) keine eigenständige Bedeutung zukam. Dies geht hervor insbesondere aus den Abschnitten E. und F. der Verpackungsrichtlinien des Bundesverbandes Holzpackmittel, Paletten, Exportverpackung e.V. (HPE): Während die Innenverpackung u.a. den Beanspruchungen durch Einwirkung von Regenwasser, Seewasser, Luftfeuchte etc. entgegenwirken soll (Abschnitt E.), entspricht es den Anforderungen der Außenverpackung aus Holz, dem mechanischen Schutz des Packgutes zu dienen (Abschnitt F. Buchst. 1.). Das hat auch der Zeuge Br. bei seiner Vernehmung in erster Instanz bestätigt. Folglich hatte die Beklagte nicht für eine Wasserdichtigkeit der Kiste einzustehen. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass die Parteien insoweit etwas anderes vereinbart hätten. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die von der Beklagten vorgenommene Veränderung der Kiste diese entweder selbst in entscheidender Weise in ihrer Funktion beeinträchtigt oder aber eine Beschädigung der Innenverpackung verursacht haben könnte.

Für Schäden an der Folie der Innenverpackung kann die Beklagte nicht verantwortlich gemacht werden. Wie im erstinstanzlichen Urteil im Einzelnen aufgeführt, gibt es keine Anhaltspunkte insbesondere dafür, dass die Beiladung der Kiste mit zwei Kolli unsachgemäß erfolgt wäre bzw. in irgendeiner Weise die Sicherheit der hier in Rede stehende Innenverpackung beeinträchtigt oder diese gar beschädigt hätte.

Die seemäßige Verpackung als solche war durch die Tätigkeiten der Beklagten nicht in Mitleidenschaft gezogen worden.

Soweit die von der Beklagten vorgenommen Abänderungsarbeiten zu einer Schwächung der Kiste hinsichtlich ihrer Stabilität geführt haben sollte, war diesem Umstand durch eine geeignete Abplanung der Kiste zu begegnen.

Die Beklagte traf nicht die Obliegenheiten der §§ 411, 412 HGB. Sie war nicht Absenderin, und sie handelte insoweit auch nicht für die Versicherungsnehmerin der Klägerin. Ihr Pflichtenkreis war durch den von der Firma F. erteilten Auftrag eindeutig definiert und ging über die darin geregelte Werkverpflichtung - Bearbeitung der Kiste für den Eisenbahntransport - nicht hinaus. Während der Lagerung bei der Beklagten war die Kiste, wie von dem in erster Instanz vernommenen Zeugen Ba. bestätigt worden ist, ordnungsgemäß abgeplant worden. Für weitergehende Hinweise auf eine vorzunehmende Abplanung auf dem Transportwege bestand für die Beklagten schon deswegen keine Veranlassung, weil die Kiste das "Regenschirmsymbol" aufwies, dessen Bedeutung allen Beteiligten bekannt war. Daher durfte die Beklagte ohne weiteres davon ausgehen, das Symbol werde beim Transport die notwendige Beachtung finden, und sie war schon in Hinblick auf die trockene Witterung auch nicht etwa verpflichtet, die Kiste, als sie von ihrem Lagerplatz abgeholt wurde, für den Weg nach Travemünde noch mit eigenen Planen zu versehen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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