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Gericht: Oberlandesgericht Bremen
Urteil verkündet am 12.02.2004
Aktenzeichen: 2 U 89/03
Rechtsgebiete: UWG
Vorschriften:
UWG § 3 |
2. Auch bei einer auf tatsächlichen Verhältnissen beruhenden behaupteten Alleinstellung trifft grundsätzlich denjenigen, der die Richtigkeit dieser Behauptung in Zweifel zieht, die Darlegungs- und Beweislast für seine gegenteilige Darstellung.
3. Eine Ausnahme gilt dann, wenn es der Werbende durch Hinzufügung eines unbestimmten Begriffs ("Region") für den Mitbewerber unzumutbar gemacht hat, der werblichen Aussage mit tatsächlichen Feststellungen in geeigneter Weise entgegen zu treten, wobei die Unbestimmtheit insbesondere darin ihre Ursache hat, dass es sich bei den identisch Werbenden um zwei zwar rechtlich selbstständige, aber konzernmäßig verbundene Unternehmen handelt, deren Geschäftslokale weniger als zwanzig Kilometer voneinander entfernt sind.
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Urteil
Geschäftszeichen: 2 U 89/03
Verkündet am 12. Februar 2004
In dem Rechtsstreit
hat das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen - 2. Zivilsenat - auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 2004 durch die Richter
Dr. Schomburg, Friedrich und Dr. Schnelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen - 2. Kammer für Handelssachen - vom 4. September 2003 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass im Urteilstenor der Satz "Lassen Sie sich nicht ein X für ein U vormachen." entfällt.
Die Beklagten tragen die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von € 9.850,-- abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe:
I.
Die Parteien sind Wettbewerber. Sie vertreiben Gegenstände der Unterhaltungselektronik, EDV-Artikel, Fotoartikel uns Haushaltsgeräte an Endverbraucher. Einer Wettbewerberin wurde durch im Beschlusswege ergangene einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin vom 20. Januar 2003 - 15 0 101/03 - (Anlage JS 1 = Bl. 23/24 d.A.) untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Artikel des Sortiments mit dem Hinweis anzukündigen, für einen begrenzten Zeitraum erhielten Kunden bei Vorlage eines Coupons für jeden Einkauf ab 199 Euro einen Einkaufsgutschein über 10 % der Kaufsumme, der von den Kunden beim nächsten Einkauf eingelöst werden könne, insbesondere wie geschehen in der Werbung vom 20. 02.2003 und/oder eine solchermaßen angekündigte Verkaufsveranstaltung ankündigungsgemäß durchzuführen. Diese einstweilige Verfügung bestätigte das Landgericht Berlin mit Urteil vom 25. April 2003 (Anlage JS 2 = Bl. 26-31 d.A.). Am 21. Februar 2003 warben die Beklagten mit einer im Weser-Kurier erschienenen ganzseitigen Anzeige unter Wiedergabe des der Wettbewerberin untersagten Textes mit folgenden Hinweisen: "Lassen Sie sich nicht ein X für ein U vormachen", wobei diese Aussage in farbigen Buchstaben auf einer weißen in Gestalt eines Pfeils, gerichtet auf den Hinweis "10 %", ausgestalteten Unterlage hervorgehoben ist. Blickmäßig durch weitaus größere Buchstaben in den Vordergrund gerückt ist sodann die nachfolgende Werbeaussage: "Wir haben die tiefsten Preise der Region." Wiederum weiß unterlegt folgt der Hinweis "Alles Andere ist Blödsinn."
Die Klägerin hat die Beklagten nach erfolglos gebliebenen Aufforderungen zur Abgabe strafbewehrter Unterlassungserklärungen vom 21. Februar 2003 (Bl. 8/9 d.A. für die Beklagte zu 1. und Bl. 6/7 d.A. für die Beklagte zu 2.) mit der am 28. April 2003 eingereichten Klage auf Unterlassung der beiden letztgenannten werblichen Aussagen in Anspruch genommen, weil in diesen eine unzulässige Alleinstellungswerbung zu sehen sei. Die Beklagten sind diesem Vorwurf entgegen getreten. Sie haben geltend gemacht, die von der Klägerin bekämpfte Werbeaussage sei nur in Zusammenhang mit der der Wettbewerberin durch die Entscheidungen des Landgerichts Berlin verbotenen Werbung zu verstehen, die in der Anzeige der Beklagten vom 21. Februar 2003 auch inhaltlich wiedergegeben worden sei, und daher nicht wettbewerbswidrig.
Das Landgericht hat mit dem angegriffenen Urteil, auf dessen Tatbestand (Bl. 40/41 d.A.) und Entscheidungsgründe (Bl. 41/42 d.A.) Bezug genommen wird, die Beklagten verurteilt, es bei Meidung im Einzelnen umschriebener Ordnungsmittel zu unterlassen, in werblichen Verlautbarungen gegenüber dem Verbraucher wie folgt zu werben: "Lassen Sie sich nicht ein X für ein U vormachen. Wir haben die tiefsten Preise der Region. Alles andere ist Blödsinn." Das Landgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Die von der Klägerin mit Recht beanstandete Werbung der Beklagten verstoße gegen § 3 UWG, da sie eine irreführende Alleinstellungsbehauptung enthalte. Der Hinweis auf "die billigsten Preise der Region" werde vom Verkehr als objektiv nachprüfbare Aussage über das Preisniveau des gesamten Angebots der Beklagten im Vergleich zu sämtlichen Wettbewerbern in der Region, d.h. in Bremen und dem Bremer Umland, verstanden, die auf ihre objektive Richtigkeit nachprüfbar sei. Entgegen der Auffassung der Beklagten ergebe sich aus der deutlich erkenn-baren Bezugnahme auf die Werbung der Konkurrentin nicht, dass sich ihre, der Beklagten, Werbeaussage allein auf das Verhältnis zu dieser beziehe. Da die Beklagten nicht den Komparativ, sondern den Superlativ verwendet hätten, verstehe ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Kreise die Aussage als Behauptung einer Spitzenstellung in der Region in Bezug auf den Preis. Diese Spitzen- oder Alleinstellungswerbung sei schon deswegen irreführend, weil sie unwahr sei. Dass sie, sie die Beklagten, die billigsten Preise der Region hätten, behaupteten sie selbst nicht.
Gegen dieses ihnen am 9. September 2003 zugestellte Urteil haben die Beklagten am 24. September 2003 Berufung eingelegt und diese nach auf Antrag vom 6. November 2003 bewilligter entsprechender Verlängerung der Frist zu ihrer Begründung am 10. Dezember 2003 unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen wie folgt begründet:
Das Landgericht habe in der angegriffenen Entscheidung verkannt, dass die von den Beklagten aufgestellte werbliche Behauptung nicht irreführend sei, denn sie sei nicht unwahr, und zwar schon deshalb nicht, weil die Klägerin ihr zu keinem Zeitpunkt entgegen getreten sei. Es sei daher unstreitig, dass die Beklagten die billigsten Preise der Region böten. Darlegungs- und beweisbelastet für die von der Klägerin aufgestellte Behauptung, die von ihr bekämpfte Werbung der Beklagten sei wettbewerbswidrig weil irreführend, sei allein die Klägerin. Diese habe nicht einmal einen Anhaltspunkt dafür vorgebracht, dass die angegriffene Werbung der Beklagten unzutreffend oder irreführend sei. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Entscheidungen des Landgerichts Hamburg vom 22. Januar 2003 - 315 0 664/02 - (Anlage JS 3 = Bl. 69-77 d.A.) und des Landgerichts Bremen vom 13. November 2003 - 12 0 525/03 - (Anlage JS 4 = Bl. 78-82 d.A.) zu verweisen, die die folgenden werblichen Aussagen zu beurteilen gehabt und unbeanstandet gelassen hätten: "Preisgarantie Bei uns zahlen Sie immer den Tiefpreis. Garantiert. Sollten Sie ein bei uns gekauftes Produkt innerhalb von 30 Tagen bei einem anderen Anbieter im Umkreis von 30 km mit gleichen Leistungen günstiger sehen, zahlen wir Ihnen den Differenzbetrag aus." sowie "Es lebe billig. Billiger als Makro Markt geht nicht. Sollten Sie trotzdem ein bei uns gekauftes Produkt innerhalb von 30 Tagen im Umkreis von 30 km mit gleichen Leistungen günstiger sehen, zahlen wir Ihnen den Differenzbetrag einfach aus. Das ist echte Tiefpreisgarantie.". Werde - wie es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geboten sei - auf das Leitbild eines situationsadäquat aufmerksamen und durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers abgestellt, so müsse es als fernliegend angesehen werden, dass auch nur nennenswerte Teile des Verkehrs von der Werbung der Beklagten irregeführt worden seien.
Die Beklagten beantragen,
unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die Entscheidung des Landgerichts, die sie für zutreffend hält, mit im Wesentlichen folgenden Ausführungen:
Es werde bestritten, dass die Werbeaussage der Beklagten richtig sei. Indessen komme es darauf nicht entscheidend an, denn bei einer behaupteten Alleinstellungswerbung, wie sie hier von den Beklagten für sich in Anspruch genommen worden sei, müsse der Werbende "substantiell darlegen und durch Preisvergleiche aller Anbieter auf dem Markt beweisen", dass er die billigsten Preise habe. Daran fehle es. Es komme hinzu, dass die Beklagten mit ihrer werblichen Aussage den Verbraucher verunsichert hätten, indem sie nämlich auf die "Regon" abgestellt hätten. Die Reichweite dieses räumlichen Begriffs sei ungeklärt: Es könne darunter sowohl ganz Norddeutschland als auch der engere Umkreis Bremens verstanden werden. Die von den Beklagten benannten beiden Entscheidungen der Landgerichte Hamburg und Bremen, von denen nicht bekannt sei, ob sie inzwischen in Rechtskraft erwachsen seien, seien nicht einschlägig, denn es ginge ihnen nicht um Werbeaussagen mit einem Superlativ, sondern um solche mit einem "negativen Komparativ" ("kein anderer ist billiger"). Derartige Behauptungen seien mit der im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Wortwahl nicht vergleichbar.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 63 - 67 d.A.) nebst Anlagen (Bl. 69 - 82 d.A.) und die Berufungserwiderung (Bl. 88- 90 = 91 - 93 d.A.) Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Beklagten ist statthaft (§ 511 Abs. 1 und 2 Nr. 1 ZPO), form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden (§§ 517, 520 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 3, Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO) und somit zulässig. Sie ist aber nicht begründet, weil das Landgericht die Beklagten zu Recht zur Unterlassung der von der Klägerin beanstandeten Werbeaussage verurteilt hat. Die aus dem Tenor ersichtliche Einschränkung findet ihre Rechtfertigung in § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
1.
Nach § 3 Satz 1 UWG kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über geschäftliche Verhältnisse u.a. über die Preisbemessung des gesamten Angebots irreführende Angaben macht. Die von der Klägerin beanstandete Werbeaussage der Beklagten "Wir haben die tiefsten Preise der Region. Alles Andere ist Blödsinnn." erfüllt diese Voraussetzungen.
Entgegen der von den Beklagten vertretenen Auffassung ist in dem Hinweis "Wir haben die tiefsten Preise der Region" eine Tatsachenbehauptung zu sehen, deren - vermeintlicher - Wahrheitsgehalt geeignet ist, den Entschluss einer nicht unerheblichen Zahl von Verbrauchern, die Geschäftslokale der Beklagten aufzusuchen, in ihrem Sinne zu beeinflussen. Es mag zwar sein, dass in Anbetracht der Vielzahl von werblichen Aussagen, denen der Verbaucher mittlerweile in nahezu allen Medien ausgesetzt ist, seine Aufmerksamkeit für die im Einzelnen vorgenommene Wortwahl nachgelassen hat. Das kann dazu führen, dass im Rahmen der Beurteilung von Werbeaussagen nicht mehr und nicht immer eine zunächst am buchstäblichen Wortsinn ausgerichtete Betrachtungs- und Beurteilungweise angezeigt ist. Auch wenn jedoch - wie von der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2001 - I ZR 193/99 - NJW 2002, 1718, 1720 = LM Nr. 863 zu § 1 UWG mit Nachweisen) gefordert - auf einen situationsadäquat durchschnittlich aufmerksamen, informierten und verständigen Verbraucher abgestellt wird, gilt hier etwas anderes. Das ergibt sich aus dem von den Beklagten selbst hervorgehobenem Zusammenhang, in dem die von der Klägerin angegriffene - maßgebliche - werbliche Behauptung steht. Die mit Hilfe von Großdruck und Farbgebung blickfangmäßig herausgestellte Aussage zu den "tiefsten Preisen der Region" nimmt die Aufmerksamkeit des Lesers gefangen, der alsdann dem Hinweis "Lassen Sie sich kein X für ein U vormachen" nachgehen wird. Nachdem er - entsprechend der von den Beklagten offenbar verfolgten Absicht - zur Kenntnis genommen hat, was es mit den von der Konkurrentin Promarkt in den Vordergrund gerückten "10 %" auf sich hat, wird ihn wieder die Aussage über "die tiefsten Preise" gefangen nehmen. Er wird den Eindruck gewinnen - und dies ist ebenfalls von den werbenden Beklagten bezweckt -, dass er gut beraten sei, bei den Beklagten nach demjenigen zu suchen, das seinen Kaufbedürfnissen entspricht, da er gewiss sein könne, dort jedenfalls unter Preisgesichtspunkten am Günstigsten bedient zu werden. Dieser ihm erwachsene Eindruck wird verstärkt durch den zwar umgangssprachlich gefassten, aber gleichwohl eingängigen Slogan "Alles Andere ist Blödsinn". Dabei ist nicht zu verkennen, dass die Beklagten mit dem von ihnen sowie den in gleicher Führung verbundenen Unternehmen ständig verwendeten Satz "Ich bin doch nicht blöd" bereits eine hinreichende Assoziation auf die von ihnen betriebenen Verbrauchermärkte herbeigeführt haben.
Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, der Superlativ sei hier nicht im Wortsinne verwendet worden, sondern nur mit dem Ziel, den Lesern den Eindruck zu vermitteln, die geforderten Preise seien außerordentlich günstig. Das Gesamtbild der Werbeaussage bietet keinen Anhaltspunkt für eine solche am Wortsinne vorbeigehende Auslegung. Wären die von den Beklagten verwendeten Worte in diesem Sinne zu lesen - etwa: "Wir haben außerordentlich günstige Preise", so entbehrte ein solcher Hinweis jeder Werbewirksamkeit. Ist dem aber so, dann kann auch nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, die Verwendung des auf eine Alleinstellung hinweisenden Superlativs (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Auflage 2001, § 3 UWG Rand-Nr. 69) sei den Beklagten nicht ernst gewesen und in der Wortwahl sei keine auf Tatsachen zielende Behauptung zu sehen, sondern nur ein allgemeiner Hinweis auf niedrige Preise, der von den Lesern auch nur in diesem Sinne verstanden werde.
Der Senat setzt mit dieser Entscheidung die Linie fort, die er im Urteil vom 2. Juli 1998 - 2 U 131/97 - WRP 1999, 214/215 im Anschluss an die Rechtsprechung des OLG Köln in GRUR 1990, 131 bereits eingeschlagen hat. Seinerzeit hat der Senat ausgesprochen, dass die Werbung ". . . kauft man am besten dort, wo die Preise am tiefsten sind" - anders als die Werbung mit "Tiefstpreisen" - die Behauptung einer Alleinstellung enthalte und gegen § 3 UWG verstoße, wenn einzelne beworbene Artikel nicht billiger seien als bei anderen Mitbewerbern. An der in dieser Entscheidung vertretenen Ansicht hält der Senat fest, denn auch hier geht es nicht um die Verwendung des Begriffs "Tiefstpreis" sondern - vergleichbar dem früher zu beurteilenden Sachverhalt - um die Behauptung der "tiefsten Preise". In beiden Fällen spielt also der Gebrauch des Wortes "tief" im Superlativ und zugleich in adjektivischer Funktion eine Rolle.
Entgegen der von den Beklagten vertretenen Rechtsauffassung musste die Klägerin nicht darlegen und beweisen, dass die Beklagten nicht die tiefsten Preise verlangten, die Werbeaussage deshalb unwahr und demgemäß irreführend sei. Zwar ist einzuräumen, dass die Frage, welcher Seite im Falle der Behauptung einer Alleinstellung die Darlegungs- und die Beweislast aufzubürden ist, nicht eindeutig und vor allem nicht einheitlich beantwortet wird (vgl. Baumbach-Hefermehl, aaO, § 3 Rand-Nr. 80 mit Nachweisen). Eine grundsätzliche Auseinandersetzung mit dieser Frage ist hier jedoch deshalb entbehrlich, weil die Beklagten infolge der Verknüpfung der Aussage über die bei ihnen angeblich vorhandenen "tiefsten Preise" mit dem räumlichen Begriff der "Region" es für die Klägerin unzumutbar (§ 242 BGB) gemacht haben, darzulegen und zu beweisen, dass die Aussage der Beklagten unzutreffend ist. Der Klägerin ist nämlich insoweit zuzustimmen, als sie darauf hinweist, dass der Begriff der "Region" unbestimmt und damit in seinen Konturen unscharf ist. Würde der Klägerin die Darlegungs- und Beweislast dafür aufgebürdet, dass die Aussage der Beklagten zu den "tiefsten Preisen" unwahr sei, so könnten die Beklagten einem von der Klägerin mitgeteilten Gegenbeispiel unschwer den Einwand entgegensetzen, es handle sich nicht um ein Angebot, das der "Region" zuzuordnen sei. Da aber die Beklagten die Richtigkeit der von ihnen in ihrer werblichen Aussage aufgestellten Behauptung nicht dargelegt haben, diese von der Klägerin jedenfalls zweitinstanzlich bestritten worden ist und die Beklagten insoweit nicht ergänzend unter Beweisantritt vorgetragen haben, waren sie antragsgemäß zur Unterlassung zu verurteilen.
2.
Die Klarstellung zum Tenor des angefochtenen Urteils beruht auf § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Klägerin hat weder erst- noch zweitinstanzlich beantragt oder sonst erkennen lassen, dass sie den Satz "Lassen Sie sich kein X für ein U vormachen" als irreführend beanstandet.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Einschränkung des landgerichtlichen Tenors hat keine eigenständigen Kostenfolgen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht vorliegen.
Ende der Entscheidung
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