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Gericht: Oberlandesgericht Bremen
Urteil verkündet am 15.02.2007
Aktenzeichen: 2 U 97/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 280 Abs. 1 Satz 1
BGB § 675 Abs. 1
1. Ein Anlagevermittler, der von einem Kunden um Beratung gebeten wird, wobei der Kunde zum Ausdruck bringt, ihm sei an einer sicheren, aber verzinsungsgünstigen Anlage gelegen, schuldet keine weitergehende Beratung, wenn der Kunde den ihm erteilten Rat nicht befolgt und sich nach knapp einem Jahr erneut an den Anlagevermittler wendet, wenn er dabei um "Aufstockung" einer von ihm bereits gezeichneten Beteiligung an einem Zinsfonds in Gestalt einer Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts bittet.

2. Es bleibt offen, ob ein Anlagevermittler stets die ihm obliegende Beratungspflicht dadurch erfüllt, dass er dem Kunden einen vollständigen Prospekt des Unternehmens, an dem sich der Kunde zu beteiligen gedenkt, übermittelt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Inhalt des Prospekts die Risiken der Beteiligung unverhohlen und allgemeinverständlich sowie in drucktechnisch nicht versteckter Form darstellt.


Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Im Namen des Volkes URTEIL

Geschäftszeichen: 2 U 97/06

Verkündet am: 15. Februar 2007

In dem Rechtsstreit

hat das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen - 2. Zivilsenat - auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 2007 durch die Richter Blum, Friedrich und Dierks

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 17. August 2006 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von € 5.650,-- abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von € 35.500,-- als Schadensersatz wegen Schlechterfüllung eines nach Ansicht der Klägerin zwischen den Parteien abgeschlossenen Anlagevermittlungsvertrages Zug um Zug gegen Übertragung der von der Klägerin erworbenen Gesellschaftsanteile an der Falk-Zinsfonds GbR im Nennwert von € 35.500,-- in Anspruch.

Die Parteien kamen erstmalig in den Jahren 2001 oder 2002 miteinander in Kontakt, wobei die am 5. März 1958 geborene, als Steuerfachgehilfin ausgebildete und als Buchhalterin tätige Klägerin dem Beklagten den Wunsch zu einer Geldanlage mitteilte. Auf diesen Wunsch äußerte sich der Beklagte mit Schreiben vom 19. August 2002 (Anlage B 1 = Bl. 33 d.A.) und unterbreitete der Klägerin zwei Vorschläge "von der DIBA mit 3 bzw. 4 % p.a., jeweils täglich verfügbar". Die Klägerin ging indessen auf diese Vorschläge nicht ein. Sie beteiligte sich vielmehr, ohne von dem Beklagten in dieser Richtung beraten worden zu sein, am 2. Juni 2003 mit € 13.000,-- an der Falk-Zinsfonds GbR. Am 5. Juni 2003 faxte der Beklagte der Klägerin einen sog. "Immobilienbrief" vom 5. Mai 2003 zu (Anlage B 3 = Bl. 36 d.A.), dessen Zugang der Klägerin allerdings "nicht erinnerlich" ist, in dem es auszugsweise heißt:

"Der Falk-Zinsfonds ist eine Anlage mit kurzfristiger Kündigungsmöglichkeit von einem Jahr. Er ist für Anleger geeignet, die liquide Mittel anlegen und unter Berücksichtigung unternehmerischer Risiken eine hohe Rendite erzielen möchten."

Unter dem 14. Juni 2003 schrieb die Klägerin an den Beklagten (Anlage B 4 = Bl. 37 d.A.):

"Hallo Herr N. ,

da die Kreditzinsen im Moment niedrig sind, überlege ich, ob ich nicht für die letzten 5 Jahre meiner Finanzierung das Kapital nicht in die Finanzierung stecke, sondern gut verzinslich aber auch sicher anlege und dann am Ende der 5 Jahre alles tilge.

Könnten Sie mir entsprechende Anlagemöglichkeiten anbieten ?"

Der Beklagte antwortete am 18. Juni 2003 mit einer E-Mail, in der es auszugsweise heißt:

"Ihr Wunsch:

gute Verzinsung

Sicherheit

Laufzeit 5 Jahre

Unsere Vorschläge (jeweils die highlights):

1. Container-Leasing

. . .

2. Offene Immobilienfonds

. . .

3. Total-Retum Rentenfonds

. . ."

Die Klägerin machte von diesen Vorschlägen keinen Gebrauch, wandte sich jedoch später wiederum an den Beklagten mit dem Wunsch, ihre bereits bestehende Anlage im Falk-Zinsfonds aufzustocken. Mit Schreiben vom 18. März 2004 (Anlage B 6 = Bl. 39 d.A.) teilte der Beklagte ihr Folgendes mit:

"Hallo Frau B. H. ,

wie gewünscht erhalten Sie heute

Prospekt und Antrag für den FALK-ZINSFONDS Vorschlag DWS -CONVERTIBLES. . ."

Unter dem 28. März 2004, einem Sonntag, unterzeichnete die Klägerin eine Beitrittserklärung zur FALK-ZINSFONDS Gesellschaft bürgerlichen Rechts über € 32.000,-- (Anlage B 7 e = Bl. 40 d.A.). Wegen des Inhalts des vom Beklagten übersandten Prospekts wird auf Bl. 41 d.A. Bezug genommen. Unter dem 6. April 2004 erhielt die Klägerin die Aufnahmemitteilung der Falk-Zinsfonds GbR verbunden mit der Aufforderung zur Einzahlung der € 32.000 (Anlage B 8 = Bl. 42 d.A.) Von diesem Schreiben ging dem Beklagten, dort bezeichnet als "Anlageberater", eine "Kopie für den Vermittler" zu. Unter dem 12. August 2004 zeichnete die Klägerin einen weiteren Beitritt zur Falk -Zinsfonds GbR in Höhe von € 3.500,--, nachdem sie - nach von ihr nicht bestrittener Darstellung des Beklagten - Anfang April 2004 den Geschäftsbericht der Falk-Zinsfonds GbR vom 19. März 2004 für das Geschäftsjahr 2003 erhalten und festgestellt hatte, dass für dieses Geschäftsjahr nicht nur die erhofften 8 %, sondern sogar 8,56 %, bezogen auf das eingezahlte Kapital, zur Ausschüttung gelangt waren.

Die Klägerin hat den Beklagten auf Zahlung von insgesamt € 35.500,-- Zug um Zug gegen Übertragung der von ihr erworbenen Anteile an der Falk-Zinsfonds GbR in Anspruch genommen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Beklagte sie auf der Grundlage des zwischen den Parteien abgeschlossenen Anlagevermittlungsvertrages nicht hinreichend sorgfältig beraten habe. Der Beklagte habe nämlich gewusst, dass es ihr, der Klägerin, um den Nachweis einer sicheren Anlagemöglichkeit für das von ihr angesammelte Kapital gegangen sei. Er habe sie infolgedessen darauf hinweisen müssen, dass es sich bei der Beteiligung an der Falk-Zinsfonds GbR um eine Anlageform handele, die erheblichen Risiken ausgesetzt sei. Diese hätten sich denn auch verwirklicht, denn es habe sich inzwischen ergeben, dass sämtliche von den Geldgebern eingezahlten Beträge vollständig oder jedenfalls nahezu vollständig verloren seien, da die genannte Gesellschaft keine operativen Geschäfte (mehr) ausübe und erheblichen Forderungen, u.a. von Insolvenzverwaltern einzelner Firmen "aus dem Falk-Geflecht", ausgesetzt sei.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, Zug um Zug gegen Rückübertragung von Gesellschaftsanteilen der Klägerin an der Falk-Zinsfonds GbR im Nennwert von € 35.500,00 an die Klägerin € 35.500,00 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11. April 2005 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat bestritten, dass ihn die Klägerin vor oder im Zusammenhang mit dem Beitritt zu der Falk-Zinsfonds GbR um Aufklärung oder Rat gebeten habe. Er habe vielmehr dem von der Klägerin an ihn herangetragenen Wunsch um geeignete Vorschläge nach zwar sicheren, aber auch ertragreichen Anlagemöglichkeiten entsprochen; die Klägerin habe aber von den ihr mitgeteilten Möglichkeiten keinen Gebrauch gemacht. Hinsichtlich ihrer Beteiligung an der Falk- Zinsfonds GbR sei zum einen festzuhalten, dass die Klägerin sich dort unter dem 2. Juni 2003 bereits beteiligt habe, bevor sie ihn, den Beklagten, mit ihrem Anliegen - Schreiben vom 14. Juni 2003 - unter Darlegung ihrer Wünsche um Rat gebeten habe. Er, der Beklagte, habe sodann - nachdem die Klägerin im März 2004 erneut an ihn herangetreten sei und um Aufstockung ihrer Beteiligung gebeten habe -, ihr mit Schreiben vom 18. März 2004 einen vollständigen von der Falk-Zinsfonds GbR herausgegebenen Prospekt zugeleitet, auf dessen Inhalt er verweise. In diesem Prospekt seien zwar zum einen die Gewinnerwartungen für den Fall einer Beteiligung geschildert, zum anderen aber auch deren Risiken, die bis zum vollständigen Verlust des eingesetzten Kapitals reichen könnten, nicht verharmlost worden.

Das Landgericht Bremen - 2. Zivilkammer - hat mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Tatbestand (Bl. 103-106 d.A.) und Entscheidungsgründe (Bl. 106- 108 d.A.) Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beklagte die sich für ihn aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Anlagevermittlungsvertrag ergebenden Verpflichtungen verletzt habe. Zwar enthalte ein derartiger Vertrag für den Anlagevermittler die Verpflichtung, den Anlageinteressenten richtig und vollständig über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss von Bedeutung seien oder sein könnten, ins Bild zu setzen. Fehlten dem Anlagevermittler die insoweit erforderlichen Kenntnisse im Einzelfall, so müsse er sich diese entweder vor Erteilung des Rates beschaffen oder zumindest den Anlageinteressenten rechtzeitig auf diesen Mangel hinweisen. Es ist für das Landgericht zweifelhaft gewesen, ob die Klägerin überhaupt eine Aufklärung über die Risiken einer Beteiligung an der Falk-Zinsfonds GbR vom Beklagten erwartet habe. Dagegen spreche, dass sie sich an diesem bereits beteiligt habe, bevor sie im Jahre 2003 mit einem schriftlich unterbreiteten Beratungswunsch an den Beklagten herangetreten sei. Ferner spreche viel dafür, dass die Klägerin vom Beklagten den von ihm erwähnten "Immobilien Brief" erhalten habe. Für entscheidend hat das Landgericht jedoch den Umstand angesehen, dass der Beklagte der Klägerin mehrere Tage vor deren Zeichnung der Beteiligung den vollständigen Prospekt der Falk-Zinsfonds GbR übermittelt habe. Dieser habe nicht nur die erhofften Gewinne, sondern in allgemein verständlicher Sprache und umfangreich auch die bestehenden Risiken geschildert. Zu dem Zeitpunkt, als der Beklagte der Klägerin den dargestellten Prospekt übersandt habe, habe aufgrund der seinerzeit vorhandenen Sicht der Fachleute kein Anlass zu der Annahme bestanden, eine Beteiligung an der Falk-Zinsfonds GbR sei gleichbedeutend mit einem Verlust des eingesetzten Kapitals. Die finanziellen Schwierigkeiten, in die diese Gesellschaft geraten sei, seien erst im Juli 2004 und danach zutage getreten. Zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin aber die Beteiligung in Höhe von € 32.000,-- längst vorgenommen. Schließlich habe dem Beklagten auch keine Dauerverpflichtung zur Marktbeobachtung im Verhältnis zur Klägerin oblegen, denn es habe zwischen den Parteien keine vertragliche Beziehung bestanden, die den Beklagten dazu verpflichtet hätte, die Klägerin fortdauernd zu beraten und auf eine Notwendigkeit zur Änderung ihres Anlageverhaltens hinzuweisen oder ihr nahezulegen, die Beteiligung an der Falk-Zinsfonds GbR zu beenden.

Gegen dieses ihr am 8. September 2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 28. September 2006 Berufung eingelegt und diese am 8. November 2006 unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen wie folgt begründet:

Da der Beklagte um die Anliegen der Klägerin, nämlich eine sichere und zugleich ertragreiche Anlageform, gewusst habe, sei sie aufklärungsbedürftig gewesen, so dass der Beklagte, habe er seine Pflichten als Anlagevermittler erfüllen wollen, im Juni 2004 über die Risiken einer Beteiligung an der Falk-Zinsfonds GbR im Einzelnen habe unterrichten müssen. Dieser Verpflichtung sei er mit der bloßen Übersendung des Prospekts der Gesellschaft nicht nachgekommen. Sie, die Klägerin, werfe dem Beklagten insbesondere vor, sich nicht die hinreichenden Kenntnisse darüber verschafft zu haben, welchem Zweck überhaupt die Falk-Zinsfonds GbR zu dienen bestimmt gewesen sei. Hätte der Beklagte sich diese Kenntnisse verschafft, wäre auch zutage getreten, dass die von dieser Gesellschaft ausgegebenen Darlehen nicht grundbuchrechtlich (grundschuldlich) abgesichert gewesen seien und deshalb als besonders risikoreich hätten eingestuft werden müssen. Zudem habe der Beklagte es verabsäumt, der Klägerin klar zu machen, dass die Beteiligung an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein besonderes Risiko darstelle, welches sehr leicht zum Totalverlust der Einlage führen könne. Es bestehe hier nämlich die Besonderheit, dass nach § 728 Abs. 2 BGB die Gesellschaft mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen nur eines Gesellschafters aufgelöst werde und zwar unabhängig von der bestehenden wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft. Zwar sei diese Rechtsfolge der Insolvenzeröffnung über das Vermögen eines Gesellschafters abdingbar, doch enthalte der Gesellschaftsvertrag der Falk-Zinsfonds GbR keine derartige Regelung. Es könne nicht angenommen werden, dass die Klägerin - bei einem Bestand von knapp dreitausend Gesellschaftern - ein derartiges Risiko auf sich genommen hätte, wäre sie vom Beklagten - wie es notwendig gewesen wäre - rechtzeitig entsprechend belehrt worden. Eine solche Belehrung habe von dem Beklagten erwartet werden können, denn ihm, nicht aber der Klägerin, sei zuzumuten, sich mit dieser Rechtslage vertraut zu machen. Im Übrigen habe die Falk- Zinsfonds GbR unter Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG ohne die dafür erforderliche Erlaubnis Einlagegeschäfte vorgenommen, indem sie ohne die bankenübliche Besicherung Darlehen, zu deren Herauslegung sie infolge der finanziellen Beteiligung der Gesellschafter in der Lage gewesen sei, an Objektgesellschaften ausgegeben habe, die ihrerseits organisatorisch und personell von der Falk Zinsfonds GbR abhängig gewesen seien. Eben dieses Verhalten habe denn auch zu Beanstandungen durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen geführt. Auch in dieser Hinsicht habe sich der Beklagte nicht die notwendigen Kenntnisse verschafft und damit die ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des am 17. August 2006 verkündeten Urteils des Landgerichts Bremen, Geschäftszeichen 2 O 2434/05, den Beklagten zu verurteilen,

Zug um Zug gegen Übertragung der Gesellschafteranteile der Klägerin an der Falk Zinsfonds GbR im Nennwert von € 35.500,00

€ 35.500,00 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11. April 2005 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte hält die Berufung für unzulässig, was näher erläutert wird, und verteidigt unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil, das er im Ergebnis und in der Begründung für zutreffend hält, und macht dazu im Wesentlichen geltend:

Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin zwischen den Parteien kein auf eine mögliche Beteiligung der Klägerin an der Falk-Zinsfonds GbR bezogener Anlagevermittlungs- und -beratungsvertrag zustandegekommen sei, denn die Klägerin habe sich nicht mit einem auf diese Anlagemöglichkeit gerichteten Auskunftsersuchen an ihn, den Beklagten, gewandt. Die Klägerin sei vielmehr mit dem bereits gefassten Entschluss, die schon bestehende Beteiligung aufzustocken, an ihn herangetreten. Er habe gleichwohl - gewissermaßen rein vorsorglich - der Klägerin den vollständigen Prospekt der Falk- Zinsfonds GbR übersandt; weitergehende Beratungspflichten hätten ihn jedoch nicht getroffen. In diesem Zusammenhang könne auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass er die von der Klägerin unter Darlegung ihrer Anliegen (Sicherheit, günstige Rendite, 5 Jahre Laufzeit) an ihn herangetragene Anfrage aus Juni 2003 bereits zeitnah beantwortet gehabt habe, die Klägerin auf die unterbreiteten Vorschläge aber nicht eingegangen sei. Die in dem übersandten Prospekt enthaltenen Hinweise seien sämlich inhaltlich zutreffend und allgemein verständlich dargestellt, wobei nicht nur auf die Erwartung von Gewinnen aufmerksam gemacht, sondern in gleichermaßen nachdrücklicher Weise auch die Verlustgefahr geschildert worden sei. Soweit in der Berufungsbegründung erstmalig die Gefahr einer Auflösung der Gesellschaft schon bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen nur eines Gesellschafters in den Vordergrund gerückt werde, sei anzumerken, dass ein solcher Fall nicht notwendig zum Verlust der Einlage, sondern zu einem Abschichtungs- und Auseinandersetzungsanspruch führe. Das von der Klägerin besonders beanstandete Fehlen grundbuchlicher Absicherung der von der Gesellschaft ausgegebenen Darlehen ergebe sich hinreichend deutlich aus dem Inhalt des Prospekts. Die nach der Behauptung der Klägerin von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen im Juni 2005 gegenüber der Falk-Zinsfonds GbR ausgesprochene Beanstandung werde mit Nichtwissen bestritten; im Übrigen habe die Klägerin die hier im Streit befindlichen Beteiligungen bereits im Jahre 2004 gezeichnet.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 126 - 131 d.A.), den weiteren Schriftsatz der Klägerin vom 10. Januar 2007 (Bl. 213 - 215 d.A.) und die Berufungserwiderung (Bl. 139 - 146 d.A.) nebst Anlagen (Bl. 147 - 212 d.A.) Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist statthaft (§ 511 Abs. 1 und 2 Nr. 1 ZPO), form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 517, 520 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 3, Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO) und somit zulässig. Entgegen der Ansicht der Beklagten lässt die rechtzeitig eingelegte Berufungsschrift hinreichend deutlich erkennen, dass die Klägerin sich gegen das Urteil des Landgerichts in dieser Sache und nicht in dem in der Berufungsschrift gleichfalls aufgeführten Rechtsstreit 2 O 283/06 richtet (siehe BGH, NJW 2006, 1003 f).

Die Berufung ist aber unbegründet, denn das Landgericht hat zu Recht ausgesprochen, dass der Klägerin der von ihr geltend gemachte Anspruch nicht zusteht.

1.

Es kann dahingestellt bleiben, ob zwischen den Parteien ein Anlagevermittlungsvertrag zustandegekommen ist, wovon das Landgericht ausgeht, denn jedenfalls hat der Beklagte die ihm aus einem solchen Anlagevermittlungsvertrag gegenüber der Klägerin treffenden Sorgfaltspflichten nicht verletzt, so dass der Klägerin kein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB zusteht.

Auf der Grundlage des vom Landgericht fehlerfrei festgestellten Sachverhalts und des auch im Berufungsrechtszug insoweit nicht streitigen Vortrags der Parteien ist von folgendem tatsächlichen Ablauf auszugehen:

a)

Die Klägerin wandte sich - offen ist, in welcher Form - mit einem Beratungswunsch an den Beklagten, der ihr mit Schreiben vom 19. August 2002 einen Anlagevorschlag unterbreitete, dem die Klägerin jedoch nicht nachkam. Unter dem 14. Juni 2003 trat die Klägerin erneut - diesmal schriftlich - an den Beklagten heran und bat um geeignete Vorschläge für Kapitalanlagen, die gute Verzinsung, Sicherheit und eine Laufzeit von 5 Jahren bieten sollten. Den daraufhin vom Beklagten mitgeteilten Vorschlägen entsprach die Klägerin wiederum nicht. Vielmehr wandte sie sich im März 2004 an den Kläger und bat um eine Aufstockung der - von ihr bereits im Juni 2003 ohne Mitwirkung des Beklagten mit € 13.000,-- getätigten - Beteiligung an der Falk-Zinsfonds GbR. Diesem Wunsch entsprach der Beklagte, der sich insoweit als Vermittler betätigte, unter Übersendung des vollständigen Prospekts der Falk-Zinsfonds GbR.

b)

Angesichts dieses Geschehensablaufs kann auch das Berufungsgericht nicht feststellen, dass dem Beklagten eine Pflichtverletzung vorzuwerfen ist.

aa)

Es kann mit dem Vortrag der Klägerin davon ausgegangen werden, dass der Beklagte schon mit Rücksicht auf die von ihr im Schreiben vom 14. Juni 2003 niedergelegten Anliegen um diese wusste und diese auch seinen Vorschlägen in dem Schreiben vom 18. Juni 2003 zugrunde gelegt hatte, denn er hat sie selbst eingangs dieses Schreibens in Kurzfassung wiederholt. Diesen Anliegen hat der Beklagte aber nach seinem Vortrag, dem die Klägerin insoweit nicht entgegengetreten ist, mit den von ihm unterbreiteten, als "highlights" bezeichneten Beteiligungsvorschlägen Rechnung getragen. Die Klägerin ist diesen jedoch nicht gefolgt. Wenn sie sich sodann im März des Jahres 2004, also nach etwa neun Monaten, wiederum an den Beklagten wandte und um "Aufstockung" der ohne sein Zutun - bereits im Juni 2003 - gezeichneten Beteiligung an der Falk-Zinsfonds GbR bat, musste der Beklagte nicht davon ausgehen, dass die Klägerin Kapital nach wie vor nur unter Wahrung der von ihr im Vorjahr mitgeteilten Kriterien anlegen wollte und eine diesen Voraussetzungen entsprechende Beratung vom Beklagten erwartete. Der Beklagte konnte vielmehr davon ausgehen, dass die von der Klägerin im Juni 2003 schriftlich niedergelegten Wünsche entweder in Abweichung von den von ihm, dem Beklagten, unterbreiteten Vorschlägen anderweitig erfüllt worden seien oder - was ebenso wahrscheinlich ist - , dass die Klägerin infolge veränderter, ihm aber nicht offen gelegter Umstände nicht mehr in erster Linie an der Sicherheit der Anlage, sondern eher an der Höhe der in Aussicht gestellten Verzinsung interessiert war.

bb)

Nach dem von der Klägerin nicht bestrittenen Vortrag des Beklagten gab es im März 2004 auch (noch) keine ernstzunehmenden Hinweise, dass die Falk-Zinsfonds GbR und/oder eine andere der Falk-Gruppe angehörende Gesellschaft in finanzielle Schwierigkeiten geraten sein könnte. Vielmehr ist der vom Beklagten zur Akte gereichten Unterlage "Der Immobilien Brief" Nr. 39 aus der 19. Kalenderwoche (vom 5. Mai 2003) eine Berichterstattung zu entnehmen, die unter der Überschrift "Erste Tranche platziert - Falk-Zinsfonds mit 8 % Ausschüttung und nur einem Jahr Laufzeit der Anlage" jedenfalls keine kritischen oder gar negativen Hinweise hinsichtlich der Bonität der Gesellschaft erkennen lässt. Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, dass in der Zeit zwischen Mai 2003 und März 2004 eine Entwicklung eingetreten sei, die eine wesentliche Verschlechterung der Lage der Gesellschaft herbeigeführt habe und den Fachkreisen nicht verborgen geblieben sei. Soweit die Klägerin darauf verwiesen hat, dass bereits "wenige Wochen nach der letzten Beteiligung" zum Dezember 2004 die Falk-Zinsfonds GbR über die Medien, aber auch an ihre Gesellschafter eine finanzielle Schieflage angekündigt habe, und zum Beleg dafür auf das ihr zugegangene Schreiben der Gesellschaft vom 14. Dezember 2004 (Anlage 01 = Bl. 5 - 12 d.A) Bezug genommen hat, ist festzustellen, dass diese Vorkommnisse eineinhalb Jahre nach der hier in erster Linie eine Rolle spielenden Anlageentscheidung der Klägerin und der entsprechenden Tätigkeit des Beklagten stattgefunden haben und schon deshalb für die Entscheidung dieses Rechtsstreits nicht von Bedeutung sind. Im Übrigen ist hervorzuheben, dass nach der von dem Beklagten bereits erstinstanzlich aufgestellten, von der Klägerin nicht bestrittenen Behauptung dem unter dem 19. März 2004 erstellten Geschäftsbericht der Falk-Zinsfonds GbR für das Geschäftsjahr 2003 zu entnehmen war, dass den Gesellschaftern für dieses Geschäftsjahr anstelle der mit 8,0 % erhofften sogar eine Ausschüttung von 8,56 %, bezogen auf das (eingezahlte) Gesellschaftskapital zugute gekommen ist.

c)

Unstreitig hat der Beklagte der Klägerin mit dem bereits mehrfach erwähnten Schreiben vom 18. März 2004 den vollständigen, 30 Seiten umfassenden Prospekt der Falk-Zinsfonds (GbR) übersandt, der auf dem Deckblatt diese Bezeichnung einmal in hervorgehoben großen Buchstaben (blau auf grau) und dieselbe Bezeichnung in weiß auf blauem Grund, wenn auch in kleinerem Schriftbild, trägt. Daneben finden sich Hinweise "8 % geplante Ausschüttung" (weiße Schrift auf blauem Grund), "Die Anlage -Innovation: Hohe Rendite, kurze Laufzeit" (blaue, kleinere Schrift auf grauem Grund) und "Falk Kapital AG" (weiße Schrift auf blauem Grund).

aa)

Auf den Seiten 2 bis 4 finden sich unter der Überschrift "IM ÜBERBLICK" folgende Einzelabschnitte: "1. Die Beteiligungsgesellschaft", "2. Zweck der Gesellschaft und Anlagestrategie", "3. Der Rückfluss der vom Falk Zinsfonds investierten Finanzierungsmittel", "4. Laufende Ausschüttungen an die Gesellschafter", "5. Die Dauer der Beteiligung", "6. Laufende Mittelverwendungskontrolle", "7. Sicherheit", "8. Steuerliche Behandlung", "9. Haftung", "10. Emissionsvolumen", "11. Zeichnungssumme", "12. Einzahlung und Ergebnisbeteiligung", "Berichtswesen" und "14. Anlegerprofil". Im Anschluss an diese Übersicht, deren Inhalt wesentlichen Eigenschaften der Anlage allgemeinverständlich umschreibt, findet sich auf S. 5 eine grau unterlegte und damit hervorgehobene Kolumne, überschrieben mit "Seine Risiken", wiederholt mit "Risiken" und der Erläuterung "Bedeutung (1= hoch, 2= mittel, 3= niedrig)", die folgenden Inhalt hat:

"1. Darlehensrückführung 2 Aus noch zu platzierendem Eigenkapital des geschlossenen Immobilienfonds, Platzierungserfolg auch von dem künftigen Markt für geschlossene Immobilienfonds abhängig (siehe Seite 16)

2. Darlehensnehmer 2 Geschlossene Immobilienfonds oder so genannte Objektgesellschaften, an denen sich geschlossene Immobilienfonds beteiligen, auf die FALK CAPITAL AG einen beherrschende Einfluss ausüben kann (siehe Seite 16)

3. Darlehenszweck 2 Finanzierung von Anschaffungskosten von Immobilien, Erwerbernebenkosten sowie mit der Ausführung eines Immobilienfonds verbundene Kosten, also von z.T. nicht werterhöhenden Kosten (siehe Seite 17)

4. Darlehensbesicherung 2 Keine oder nur nachrangige, unter Umständen nicht in voller Höhe werthaltige Grundschuld

5. Rangrücktritt 2 Rücktritt der Fonds-Gesellschaft mit ihren Forderungen im Rang hinter die sonstigen Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers (siehe Seite 18)

6. Renditeerwartung 3 Abhängig vom Finanzierungsbedarf von Falk Immobilienfonds und von den zu vereinbarenden Konditionen (siehe Seite 18)

7. Beteiligungsrechte 3 Majorisierung durch FALK CAPITAL AG, die die Stimmenmehrheit besitzt (siehe Seite 19)

8. Interessenkollision 2 Verflechtungen zwischen der FALK CAPITAL AG und der Fonds-Gesellschaft einerseits sowie den Darlehensnehmern andererseits (siehe Seite 19)"

In der Spalte unmittelbar neben diesem mit "Risiken" überschriebenen "Kasten" findet sich unter der Überschrift "Eine Anlage in den Falk-Zinsfonds ist eine unternehmerische Beteiligung" u.a. der Hinweis "Lesen Sie bitte unbedingt die ausführlichen Risikobeschreibungen ab Seite 16. Bei Eintritt einzelner oder ggfs. auch mehrerer Risiken kann es zu erheblichen Einnahme- und Vermögensverlusten - im Extremfall bis zum Totalverlust der Kapitalanlage - kommen." Von Seite 16 bis Seite 20 werden diese Risiken mit den Überschriften "I. Beteiligungsspezifische Risiken", "II. Darlehensspezifische Risiken", "III. Steuerliche Risiken" und "IV. Sonstige Risiken" des Näheren umschrieben.

bb)

Mit Übersendung dieses Prospektes hat der Beklagte die ihm im vorliegenden Fall als Anlagevermittler obliegende Auskunfts- und Aufklärungspflicht erfüllt. Da die Klägerin unstreitig an ihn mit dem Wunsch herantrat, die über einen anderen Vermittler bereits getätigte Beteiligung an der Falk-Zinsfonds GbR "aufzustocken", bestand nach Ansicht des Senats in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Landgerichts für den Beklagten keine Verpflichtung, zusätzlich zur Übersendung des Prospekts mit der Klägerin ein Beratungsgespräch zu führen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin nach ihrem Lebensalter und ihrer Ausbildung sowie der von ihr längerfristig ausgeübten Tätigkeit nicht zu einem Personenkreis zählt, der in besonderem Maße der Aufklärung und der Beratung bedarf, wobei es - wie bereits angeführt - die Klägerin war, die mit dem Wunsch um "Aufstockung" der von ihr bereits getätigten Beteiligung an der Falk-Zinsfonds GbR an den Beklagten herantrat, ohne in irgendeiner Weise kenntlich zu machen, dass ihr an einem Beratungsgespräch gelegen sei. Bei dieser Sachlage würde man die an einen Anlagevermittler zu stellenden Anforderungen überspannen, wenn man von ihm verlangte, von sich aus dem Anlageinteressenten eine ergänzende Unterredung anzubieten oder gar aufzudrängen.

Der Prospekt enthält eine sachgerechte und allgemeinverständliche Beschreibung der denkbaren und wahrscheinlichen Risiken, wie sich der im Einzelnen oben wiedergegebenen Darstellung entnehmen lässt. Festzustellen ist zum einen, dass auf dem Deckblatt zwar der Hinweis "8 %" blickfangmäßig hervorgehoben worden ist, dass aber darunter drucktechnisch nahezu ebenso augenfällig die Einschränkung "Geplante Ausschüttung" folgt. Im Übrigen sind die Risiken einer Beteiligung hinreichend deutlich auf den Seiten 5 und 16 bis 20 des Prospekts gekennzeichnet worden, wobei anzumerken ist, dass die entsprechenden Hinweise nicht versteckt oder drucktechnisch untergeordnet angebracht worden sind. Es bedarf auch keiner gesonderten Auseinandersetzung, ob der Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. Juni 2006 - 7 U 225/05 - OLGRep 2006, 672 (Leitsätze und Gründe) = ZIP 2006, 267 = ZfIR 2006, 815 = ZBB 2006, 479 (jeweils nur Leitsätze) - zu folgen ist, wonach die Übersendung eines Prospekts jedenfalls nicht geeignet ist, Mängel oder Verharmlosungen eines Anlagegesprächs auszugleichen, denn ein derartiges Gespräch hat hier nicht stattgefunden.

Allerdings weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass nach § 728 Abs. 2 BGB eine BGB-Gesellschaft mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen nur eines Gesellschafters aufgelöst wird unabhängig von der bestehenden wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft. Zwar ist diese Rechtsfolge abdingbar, doch enthält der Gesellschaftsvertrag der Falk-Zinsfonds GbR keinen - jedenfalls keinen ausdrücklichen - Ausschluss des § 728 Abs. 2 BGB; der Prospekt spricht diese Problematik nicht an. Der Senat teilt aber nicht die Ansicht der Klägerin, dass dem Beklagten im Rahmen der von ihm vorzunehmenden Kontrolle des Anlagekonzepts auf Plausibilität, insbesondere auf wirtschaftliche Tragfähigkeit hin (siehe BGH, NJW-RR 2005, 1120 f m.w.N.), diese - offenbar auch von den juristischen Beratern der GbR übersehene - Problematik hätte auffallen müssen.

Die Klägerin kann schließlich auch nicht damit gehört werden, ihr habe nur eine zu kurze Frist für eine gründliche Durchsicht des Prospekts zur Verfügung gestanden. Zum einen ist der Prospekt mit Schreiben des Beklagten vom 18. März 2004 übersandt worden und die Klägerin hat die Beteiligung erst unter dem 28. März 2004, einem Sonntag, gezeichnet, zum anderen ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass der Beklagte die Klägerin hinsichtlich der Unterzeichnung unter Zeitdruck gesetzt hätte.

III.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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