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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Bremen
Urteil verkündet am 11.03.2004
Aktenzeichen: 2 U 99/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 13
BGB § 14 Abs. 1
BGB § 434 Abs. 1 Satz 1
BGB § 434 Abs. 1 Satz 2
BGB § 475 Abs. 1 Satz 1
BGB § 476

Entscheidung wurde am 22.02.2005 korrigiert: die Vorschriften wurden geändert und ein Leitsatz hinzugefügt
1. Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, wer ein Geschäft überwiegend zu privaten Zwecken abschließt. Dafür ist der zeitliche Anteil der privaten Nutzung, nicht das Maß der Kostendeckung durch den anderen Nutzungsanteil entscheidend.

2. Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB ist auch, wer bei Abschluss eines Geschäfts eine selbstständige Tätigkeit im Nebenberuf ausübt. Entsprechendes gilt für gelegentliche Geschäfte im Zusammenhang mit einer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit.

3. Beim Kauf einer gebrauchten beweglichen Sache (hier eines etwa zehn Jahre alten Motorboots) findet im Hinblick auf alterstypische Verschleißmängel keine Beweislastumkehr statt, wie sie in § 476 BGB für den Verbrauchsgüterkauf vorgesehen ist.

4. Ein Sachmangel nach § 434 Abs. 1 BGB ist regelmäßig bei einer gebrauchten beweglichen Sache zu verneinen, wenn bei Gefahrübergang ein alterstypischer Verschleißmangel vorliegt, der sich später verstärkt und eine Leistungsminderung hervorruft oder zu einer Funktionsunfähigkeit führt (hier für einen feinen Riss am Zylinderkopf eines Bootsmotors, der während der Nutzung durch den Käufer einen Motorausfall zur Folge hat).


Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Im Namen des Volkes URTEIL

Geschäftsnummer: 2 U 99/03

Verkündet am: 11. März 2004

in dem Rechtsstreit

hat der 2. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 2004 durch die Richter Dr. Schomburg, Friedrich und Prof. Dr. Derleder für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 16.Oktober 2003 (Az.: 7 O 515/2003) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

Die Berufung ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.

Den Klägern steht der von ihnen geltend gemachte Rückgewähranspruch aufgrund Rücktritts gem. §§ 437 Nr. 3, 323, 346 BGB von dem mit dem Beklagten geschlossenen Kaufvertrag über das gebrauchte Motorboot vom Typ Wellcraft nicht zu, obwohl der Motor des Boots nach kurzer Nutzung durch die Kläger an Leistung verloren und sich dann als nicht mehr funktionsfähig erwiesen hat. Die Sachmängelhaftung des Beklagten ist auch unabhängig von dem formularmäßigen Gewährleistungsausschluss, der in dem Kaufvertrag enthalten ist, ausgeschlossen.

Für den Verbrauchsgüterkauf zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher sieht allerdings § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB zwingend vor, dass dem Käufer bei einem Sachmangel das Rücktrittsrecht zusteht. Der Beklagte konnte auch gem. § 474 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit § 14 Abs. 1 BGB Unternehmer sein, obwohl er in der Hauptsache die Sportbootschule "H. W." betrieb und nur gelegentlich bei Bootsverkäufen aktiv war. Eine nebenberufliche unternehmerische, Tätigkeit genügt für die Anwendung des § 14 Abs. 1 BGB (Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 14 Rn. 3). Es reicht auch aus, dass in unregelmäßiger Reihenfolge gelegentlich Geschäfte getätigt werden, die im Zusammenhang mit der hauptberuflichen Tätigkeit stehen, wie es hier bei der Ausbildung von am Motorsport Interessierten durch den Beklagten im Hinblick auf deren Bootskaufwünsche zu erwarten war. Dafür, dass die Kläger ihrerseits bei dem Kaufvertragsabschluss Verbraucher i.S. des § 13 BGB waren, spricht andererseits, dass sie den Vertrag im Zusammenhang mit ihrer Freizeitbetätigung durch Motorbootsportausbüdung geschlossen haben. Sie haben sich allerdings zum Zweck der Kostensenkung um eine Vercharterung des gekauften Motorboots neben der Eigennutzung bemüht, wobei die Einzelheiten zum Zeitpunkt und zum Umfang der Vercharterungsabsicht streitig sind. Maßgeblich ist hier, ob der Kaufgegenstand überwiegend der privaten oder der gewerblich-beruflichen Nutzung gewidmet ist (Wendehorst DStR 2000, 1311; Palandt/Heinrichs, § 13 Rn. 4), wobei auf den Nutzungsanteil und nicht auf die (meist von finanziellen Zufälligkeiten geprägte) Kostendeckung durch den anderen Nutzungsanteil abzustellen ist. Ferner ist nicht der innere Wille des Käufers, sondern der Vertragszweck unter Berücksichtigung der Begleitumstände maßgeblich, wofür der Verbraucher die Beweislast trägt. Einer Beweisaufnahme über Vertragszweck und Begleitumstände bedurfte es jedoch nicht, da ein Rücktrittsrecht auch unter Zugrundelegung der Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs nicht besteht.

Nach dem für den Verbrauchsgüterkauf maßgeblichen § 476 BGB wird ein Sachmangel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs i.S. des § 446 Satz 1 BGB, also zum Zeitpunkt der Übergabe einer beweglichen Sache, vermutet, wenn sich ein solcher innerhalb von sechs Monaten seit Übergabe zeigt. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Vermutung mit der Art der Sache und des Mangels unvereinbar ist. So ist es hier, weil die Vermutung nach der Art der Sache, hier eines etwa zehn Jahre alten, gebrauchten Motorboots mit einem Sechszylinder-Otto-Motor, wie des Mangels, hier an dessen Motor, nicht eingreifen kann. Bei einem gebrauchten Kaufgegenstand wie einem Motorboot muss der Käufer nach etwa zehnjährigem Gebrauch von vornherein mit Verschleißmängeln rechnen, zumal er von einer durchgehenden sportlich ambitionierten Nutzung durch die bisherigen Inhaber ausgehen muss. Ferner ist der Schaden an dem Schiffsmotor vom Typ Mercruiser 4.3 LX nach dem von den Klägern selbst vorgelegten Sachverständigengutachten auf einen Riss des Zylinderkopfes im Bereich des fünften Zylinders zurückzuführen. Der Sachverständige hat ausgeschlossen, dass der Riss in der von ihm vorgefundenen Form bereits zur Zeit der Übergabe an die Kläger vorgelegen hat, da dann ein deutliche Leistungsminderung unabweisbar gewesen wäre. Er hat andererseits nicht ausgeschlossen, dass sich bei der Übergabe schon ein feiner Anriss im Bereich des Zylinderkopfes befunden hat, der die Leistungsfähigkeit noch nicht mindern konnte. Dabei handelt es sich jedoch um einen typischen Verschleißmangel bei einem langjährig gebrauchten Motorboot, so dass auch nach der Art des Mangels die Vermutung des § 476 BGB nicht zum Zug kommen kann.

Mangels einer entsprechenden Vermutung muss der Käufer den Nachweis führen, dass zur Zeit des Gefahrübergangs ein Sachmangel i.S. des § 434 Abs. 1 BGB vorhanden war. Eine Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB derart, dass ein etwa zehn Jahre altes gebrauchtes Motorboot keinerlei Verschleißmangel aufweisen soll, ist weder dem Vertragstext zu entnehmen, noch kann sie sich aus interessengerechter Auslegung des Vertrags gem. den §§ 133, 157 BGB ergeben. Auch die von den Parteien nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB vorausgesetzte Verwendung kann nicht auf eine Nutzung ohne Reparaturen für Verschleißmängel hinauslaufen. Die gem. § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB maßgebliche Verkehrserwartung an die Beschaffenheit von Sachen der gleichen Art kann das Fehlen solcher Verschleißmängel bei langjährig gebrauchten Sachen ebensowenig umfassen. Eine Verschleißmängel gänzlich ausschließende Sollvereinbarung ist jedenfalls bei einem schon etwa zehn Jahre alten Motorboot mit Benzinmotor wie dem von den Klägern gekauften somit zu verneinen, zumal die notwendigen Reparaturkosten von rund 2.600 € bei einem Kaufpreis von 13.250 € für ein gebrauchtes Boot dieses Alters und dieser Klasse nicht außer Verhältnis stehen. Ein Rücktrittsrecht der Kläger scheidet somit wegen Fehlens eines Sachmangels nach § 434 Abs. 1 BGB aus. Die Berufung gegen das klagabweisende angefochtene Urteil war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht gem. § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.

Ende der Entscheidung

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