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Gericht: Oberlandesgericht Bremen
Beschluss verkündet am 17.02.2004
Aktenzeichen: 2 W 13/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 276 Abs. 1 Satz 1 | |
ZPO § 276 Abs. 1 Satz 2 |
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Beschluss
Geschäftsnummer: 2 W 13/04
Bremen, den 17. Februar 2004
in Sachen
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Bremen vom 14. Januar 2004 wird auf seine Kosten (§ 97 Abs. 1 ZPO) wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses zurückgewiesen. Die Versäumung der Notfrist des § 276 ZPO zur Verteidigungsanzeige hat für den Beklagten im vorliegenden Fall keinerlei rechtliche Bedeutung. Sie hat nur zur Folge, dass das Gericht ein Versäumnisurteil im schriftlichen Verfahren erlassen kann, was bisher nicht geschehen ist. Gehen die Verteidigungsanzeige und die Klagerwiderung jedoch nach Ablauf der Notfrist, aber vor Erlass eines Versäumnisurteils bei Gericht ein, ist die Klag-erwiderung so zu behandeln, als sei sie nicht verspätet übersandt worden, d.h. das Gericht setzt das Verfahren ohne Einschränkungen für den Beklagten fort (Zöller/Greger, 14. Aufl. Rn. 9 zu § 276 ZPO).
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt € 9.500,00.
Ende der Entscheidung
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