Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Bremen
Beschluss verkündet am 17.02.2004
Aktenzeichen: 2 W 13/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 276 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 276 Abs. 1 Satz 2
Versäumt der Beklagte die ihm gesetzte Frist zur Anzeige, sich gegen die zugestellte Klage verteidigen zu wollen, und wird entgegen dem von ihm gestellten Antrag, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, diese versagt, so fehlt einer gegen diesen Beschluss erhobenen sofortigen Beschwerde jedenfalls dann das Rechtsschutzbedürfnis, wenn das erstinstanzliche Gericht noch kein Versäumnisurteil erlassen hat.
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Beschluss

Geschäftsnummer: 2 W 13/04

Bremen, den 17. Februar 2004

in Sachen

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Bremen vom 14. Januar 2004 wird auf seine Kosten (§ 97 Abs. 1 ZPO) wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses zurückgewiesen. Die Versäumung der Notfrist des § 276 ZPO zur Verteidigungsanzeige hat für den Beklagten im vorliegenden Fall keinerlei rechtliche Bedeutung. Sie hat nur zur Folge, dass das Gericht ein Versäumnisurteil im schriftlichen Verfahren erlassen kann, was bisher nicht geschehen ist. Gehen die Verteidigungsanzeige und die Klagerwiderung jedoch nach Ablauf der Notfrist, aber vor Erlass eines Versäumnisurteils bei Gericht ein, ist die Klag-erwiderung so zu behandeln, als sei sie nicht verspätet übersandt worden, d.h. das Gericht setzt das Verfahren ohne Einschränkungen für den Beklagten fort (Zöller/Greger, 14. Aufl. Rn. 9 zu § 276 ZPO).

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt € 9.500,00.

Ende der Entscheidung

Zurück