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Gericht: Oberlandesgericht Bremen
Beschluss verkündet am 02.01.2001
Aktenzeichen: 2 W 135/2000
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 91 a Abs. 1 | |
ZPO § 331 Abs. 1 |
2. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht im Wege eines Versäumnisurteils feststellt, dass der Rechtsstreit erledigt ist (anders OLG Köln MDR 1995, 103 und OLGR 1997, 120).
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Beschluss
Geschäftszeichen: 2 W 135/2000 = 1 O 2406/1998
Beschluss vom 2. Januar 2001
in Sachen
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Bremen vom 30. November 2000 wird auf Kosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt DM 302,50.
Gründe:
Nachdem der Kläger mit der am 25. November 1993 eingereichten, am 10 Dezember 1998 zugestellten Klage vorn Beklagten die Zahlung von DM 12,500,-- verlangt und mit Rücksicht auf zwei am 10. Dezember 1998 in Höhe von DM 4.000,-- und am 8. April 1999 geleistete Zahlungen mit Schriftsatz vom 26 Mai 2000 die Hauptsache für erledigt erklärt hatte, hat das Landgericht durch Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren vom 17. August 2000 festgestellt, dass die Hauptsache erledigt sei, und die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt. Der Beklagte, dem die Erledigungserklärung des Klägers am 19. Juli 2000 zugestellt worden war, hatte sich nicht geäußert.
Auf der Grundlage der getroffenen Kostenentscheidung hat das Landgericht mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss dem Kläger eine 5/10 Verhandlungsgebühr nicht - wie beantragt - nach einem Streitwert von DM 12.500,--, sondern lediglich nach einem solchen von DM 1.600,--/1.800,-- zugebilligt, weil nach der vom Kläger abgegebenen Erledigungserklärung nur noch die Kosten Gegenstand des Streits der Parteien gewesen seien.
Gegen diesen ihnen am 11. Dezember 2000 zugestellten Beschluss wenden sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit ihrer am 13. Dezember 2000 eingegangenen sofortigen Beschwerde. Diese ist statthaft, und fristgerecht eingelegt worden und auch im übrigen zulässig (§ 104 Abs. 3 Satz 1, § 577 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 567 Abs. 2 Satz 2 ZPO; § 9 Abs. 2 BRAGO ). Sie ist aber in der Sache nicht begründet.
Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung in Übereinstimmung mit der Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH JurBüro 1982, 1242 = ZIP 1982, 745) den Standpunkt, dass auch bei sog. einseitiger Erledigungserklärung, d.h. einer vom Kläger abgegebenen Erklärung, die Hauptsache sei erledigt, der der Beklagte entweder ausdrücklich widerspricht oder zu der er sich - wie hier - nicht äußert, der Streitwert sich seit dem Zeitpunkt der Abgabe der Erledigungserklärung nur nach den bis dahin entstandenen Kosten bemisst (z. B. Beschluss vom 19. Juni 1986 - 2 W 59/86; Beschluss vom 5. Mai 1971 - 2 W 38/71 mit Nachweisen). Diese Rechtsansicht wird von den anderen Senaten des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen geteilt (so schon Beschluss vom 28. September 1969 - 1 W 50/89 - ; jüngst Beschluss vom 11. Juni 1998 - 5 U 6/98 - ). Zur Begründung ist an dieser Stelle lediglich darauf hinzuweisen, dass der Wert dem Streitgegenstandes von dem Interesse des Klägers an der begehrten gerichtlichen Entscheidung bestimmt wird. Mit der Abgabe der Erklärung, die Hauptsache sie erledigt, nimmt der Kläger Abstand von dem ursprünglichen Klagebegehren und beschränkt dasselbe auf die Feststellung, dass infolge zumindest eines nachträglich eingetretenen Ereignisses ein Festhalten an dem anfänglich angekündigten Klagantrag nicht mehr möglich sei.
Der Wert dieses Feststellungsbegehrens muss notwendig niedriger liegen als derjenige des ursprünglichen Gegenstandes der Klage.
Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn über das so geänderte Klagebegehren wie vom Kläger beantragt durch Versäumnisurteil entschieden wird. Die von den Beschwerdeführern zitierten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Köln (Beschlüsse vom 14. Juli 1993 - 17 W 145/93 - MDR 1995, 103 - und vom 16. Dezember 1996 - 27 W 21/96 - OLGR 1997, 120 -) vermögen deshalb nicht zu überzeugen, weil sie sich maßgeblich auf den Umfang der vom Gericht anzustellenden Prüfung stützen, denn das beantragte Versäumnisurteil habe nur ergehen können, nachdem festgestellt worden sei, dass die Klage nicht von Anfang an unzulässig oder unbegründet gewesen sei. Für solche Überlegungen, nämlich hinsichtlich des Umfangs der vom Gericht anzustellenden Prüfung und des damit verbundenen Arbeitsaufwandes, ist jedoch im Rahmen der Frage nach dem zutreffenden Streitwert deshalb kein Raum, weil dieser sich - wie bereits ausgeführt - an dem in den gestellten Anträgen des Klägers zum Ausdruck kommenden Interesse auszurichten hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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