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Gericht: Oberlandesgericht Bremen
Beschluss verkündet am 27.02.2003
Aktenzeichen: 2 W 15/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 103 | |
ZPO § 104 | |
ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1 |
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen BESCHLUSS
Geschäftszeichen: 2 W 15/2003
In Sachen
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 4. bis 7. wird der Beschluss des Landgerichts Bremen vom 25. November 2002 aufgehoben und der Rechtspfleger beim Landgericht Bremen angewiesen, die Kosten für die Beklagten zu 4. bis 7. gegen die Beklagten zu 1. bis 3. festzusetzen.
Wegen der rechnerischen Kostenfestsetzung wird die Sache an das Landgericht Bremen zurückverwiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten zu 1. bis 3.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt € 3.417,33.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.
Dem Rechtspfleger am Landgericht ist zuzugeben, dass eine Kostenausgleichung zwischen Streitgenossen grundsätzlich nicht stattfindet. Das bedeutet jedoch nicht, dass in einem solchen Falle die Kostenfestsetzung von vornherein und immer ausscheidet, da die Anwendung der §§ 103, 104 ZPO nicht auf die Kostenfestsetzung zwischen den Gegnern eines Rechtsstreits beschränkt ist. Alleinige Voraussetzung für die Kostenausgleichung unter Streitgenossen ist das Vorhandensein eines Vollstreckungstitels mit einer abschließenden, nur noch der rechnerischen Ausfüllung bedürfenden Regelung der Kostenverteilung. Diese ergibt sich im vorliegenden Falle aus dem vor dem Landgericht Bremen in der Sitzung vom 14. Juni 2002 geschlossenen Prozessvergleich. Danach sind sich die Beklagten "darüber einig, dass die die Beklagten betreffenden Kosten zu 2/3 von den Beklagten zu 1) bis 3), zu einem weiteren Drittel von den Beklagten zu 4) bis 7) als Gesamtschuldner getragen werden". Hierbei handelt es sich um eine gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vollstreckbare Kostenregelung, die Inhalt des vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahrens sein kann (wie hier OLG München NJW 75, 1366 f; OLG Koblenz JurBüro 90, 1468; OLG Köln FamRZ 93, 724 f).
Aus der Besonderheit des Vergleichs, dass im Übrigen die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben sind, ergibt sich keine Sperre für die Kostenausgleichung unter den Streitgenossen, weil dieser Teil des Vergleichs nur das Verhältnis der Prozessgegner, nicht aber der Beklagten untereinander betrifft.
Wegen der rechnerischen Durchführung der Kostenfestsetzung war die Sache an das Landgericht Bremen zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung von § 91 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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