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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Bremen
Beschluss verkündet am 13.05.2005
Aktenzeichen: 2 W 16/05
Rechtsgebiete: GKG, ZPO


Vorschriften:

GKG Anlage 1 (KV) Nr. 1202 a.F.
GKG Anlage 1 (KV) Nr. 1211 n.F.
ZPO § 344
1. Die für das "Verfahren im Allgemeinen" zu entrichtende Gebühr (GKG Anlage 1 [KV] 1201 a.F., Nr. 1210 n.F.) bestimmt sich nach dem Wert des Streitgegenstandes im Zeitpunkt der Einreichung der Klage, so dass eine spätere Ermäßigung in Gestalt einer Teilrücknahme sich nicht gebührenmindernd auswirkt.

2. Der Ermäßigungstatbestand nach GKG Anlage 1 (KV) Nr. 1202 a. F., Nr. 1211 n.F. setzt entsprechend seinem eindeutigen Wortlaut die Beendigung des gesamten Verfahrens im Wege kostensparender Beendigungsgründe voraus.

3. Werden im Rahmen einer vergleichsweise getroffenen Kostenregelung die durch die Säumnis des Klägers entstandenen (zusätzlichen) Kosten diesem auferlegt, so zählt zu diesen nicht die bereits mit Einreichung der Klage nach dem vollen Wert des Streitgegenstandes entstandene Gebühr für das "Verfahren im Allgemeinen".


Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen BESCHLUSS

Geschäftszeichen: 2 W 16/05

Bremen, den 13. Mai 2005

In Sachen

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Bremen vom 12. Januar 2005 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe:

I. Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung von Werklohnforderungen über ursprünglich € 373.187,03 in Anspruch genommen. Mit Schriftsatz vom 29.08.2003 hat der Kläger seine Klage unter Rücknahme im übrigen auf € 199.505,97 ermäßigt. In dem vom Landgericht auf den 27.11.2003 anberaumten Termin erschien für den Kläger niemand, worauf das Landgericht - 2. Kammer für Handelssachen - am gleichen Tage antragsgemäß ein klagabweisendes Versäumnisurteil erlassen hat. Nach rechtzeitiger Einspruchseinlegung und Wechsel weiterer Schriftsätze haben sich die Parteien wie folgt verglichen:

" 1. Die Beklagte zahlt an den Kläger 70.000,00 €.

2. ...

3. Der Kläger trägt die Kosten seiner Säumnis. Die Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben. Von den weiteren Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 80% und die Beklagte 20%."

Das Landgericht hat das Zustandekommen dieses Vergleich durch Beschluss vom 17.11.2004 gem. § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt.

In dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts vom 12.01.2005 sind die von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten festgesetzt worden auf € 1.491,71. Bei der Berechnung hat der Rechtspfleger auf Seiten der dem Kläger entstandenen Kosten € 7.068,00 als Gerichtskosten (3,0 Gebühren nach GKV 1201 a.F.) in Ansatz gebracht und als Säumniskosten eine 5/10 Verhandlungsgebühr der Beklagten zuzüglich anteiliger Umsatzsteuer errechnet.

Gegen diesen ihr am 19.01.2005 zugestellten Beschluss hat die Beklagte am 20.01.2005 "Erinnerung" eingelegt. Sie hat geltend gemacht, der Rechtspfleger habe die Gerichtskosten zu hoch in Ansatzgebracht, da er die Klagreduzierung nicht berücksichtigt habe. Dem Kläger hätten anteilige Gerichtskosten erstattet werden müssen.

Im übrigen sei der Ansatz der vollen entstandenen Gerichtskosten im Rahmen der Kostenquotelung nicht richtig: Hätte es die Säumnis des Klägers nicht gegeben, wäre mit Rücksicht auf den später geschlossenen Vergleich lediglich eine Gerichtsgebühr angefallen.

Der Rechtspfleger beim Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Hanseatischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist statthaft und auch im übrigen zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1, 569 ZPO).

Sie ist jedoch unbegründet.

Zutreffend hat der Rechtspfleger die auf Seiten der dem Kläger entstandenen Gerichtskosten in voller Höhe mit € 7.068,00 (3,0 Gebühren nach GKG-KV Nr. 1201 a.F.) in Ansatz gebracht. Die Teilermäßigung der ursprünglich auf Zahlung von € 373.187,03 gerichtete Klage auf € 199.505,97 wirkt sich insoweit nicht aus. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. richtet sich die Wertberechnung grundsätzlich nach dem Zuständigkeitsstreitwert, der sich hier gem. § 4 Abs. 1 ZO nach dem Zeitpunkt der Einreichung der Klage bestimmte, so dass hier die ursprüngliche Klagforderung von € 373.187,03 maßgeblich ist. In GKG-KV Nr. 1202 a.F. (entspricht insoweit GKG-KV Nr. 1211 n.F.) wird zudem die Ermäßigung der Gebühr im Falle der Zurücknahme einer Klage von der Beendigung des gesamten Verfahrens abhängig gemacht. Das schließt eine Gerichtsgebührenreduzierung bei einer bloßen Teilrücknahme aus (ebenso OLG Bamberg Jur.Büro 98, 653; HOLG Hamburg MDR 98, 1121; OLG Koblenz AnwBl. 03, 187; Hartmann KostG, 34. Aufl., Rdnr. 3, 4 zu GKG-KV 1211). Den dagegen von E. Schneider (MDR 99, 463) vorgebrachten Bedenken vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Sie lassen sich mit dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Nr. 1202 GKG-KV a.F. ("Beendigung des gesamten Verfahrens"), den der Gesetzgeber in Kenntnis der Streitfrage unverändert in die Neufassung des GKG (KV-Nr. 1211) übernommen hat, nicht vereinbaren.

Ebenfalls zutreffend hat der Rechtspfleger die Aussonderung der Versäumniskosten auf die nach § 33 Abs. 1 Satz 1 BRAGO entstandene halbe Verhandlungsgebühr nebst anteiliger Umsatzsteuer beschränkt. Der Anfall von drei Gerichtsgebühren (anstelle von nur einer Gebühr nach GKG-KV Nr. 1202 Buchst. c) ist nicht durch die Säumnis des Klägers verursacht worden. Es ist in Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte anzunehmen, dass die Parteien mit der Bestimmung in Nr. 3 ihres Vergleichs vom 17.11.2004, wonach der Kläger solle die Kosten seiner Säumnis tragen sollte, eine an § 344 ZPO sich orientierende Kostenregelung beabsichtigten. Säumniskosten im Sinne dieser Vorschrift sind aber nur solche Kosten, die kausal auf die Säumnis der Partei zurückzuführen sind. Der Anfall von drei Gerichtsgebühren lässt diese aber dann nicht zu Säumniskosten werden, wenn nach dem Einspruch ein Ermäßigungstatbestand nach GKG-KV Nr. 1202 a.F. = Nr. 1211 n.F. erfüllt wird (Habel NJW 97, 2357, 2358). Es fehlt dann nämlich an der erforderlichen Kausalität der Säumnis: Diese hat selbst nicht die Entstehung neuer (besonderer) Gerichtskosten verursacht. Vielmehr sind die drei Gerichtsgebühren schon mit der Klagerhebung angefallen. Allenfalls ließe sich argumentieren, das Versäumnisurteil verhindere eine - sonst infolge des Vergleichs mögliche - Gebührenermäßigung (GKG-KV Nr. 1202 Buchst. c) a.F. = Nr. 1211 Buchst. c) n.F.), da dann bereits ein Urteil vorausgegangen ist. In der bloßen Verhinderung möglicher Ersparnisse liegt aber keine Verursachung neuer Kosten i.S.v. § 344 ZPO (ebenso Habel aaO., S. 2359).

Es kann offenbleiben, ob eine andere Beurteilung ausnahmsweise dann gerechtfertigt wäre, wenn die Parteien schon in dem ersten Termin im Falle beiderseitiger Anwesenheit aller Wahrscheinlichkeit nach einen zu einer Gesamtbeendigung des Verfahrens führenden Vergleich abgeschlossen hätten. Allenfalls in einem solchen Fall ließe sich aneine engere kausale Verknüpfung zwischen der Säumnis des Klägers und dem Anfall dreifacher Gerichtsgebühr denken. So liegt es hier aber jedenfalls nicht. Zum Zeitpunkt des Termins am 27.11.2003 war ein Vergleichsabschluss noch keineswegs in Sicht. Dieser kam erst nach fast ein ganzes Jahr später nach Wechsel weiterer Schriftsätze auf Vorschlag des Landgerichts zustande.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt € 4.712,00.

Ende der Entscheidung

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