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Gericht: Oberlandesgericht Bremen
Beschluss verkündet am 24.10.2005
Aktenzeichen: 2 W 28/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 927 | |
ZPO § 936 | |
ZPO § 775 Nr. 1 | |
ZPO § 776 Satz 1 |
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen BESCHLUSS
Bremen, den 24. Oktober 2005
Geschäftszeichen: 2 W 28/05
In Sachen
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Landgerichts Bremen - 9. Zivilkammer - vom 04.03.2005 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Gläubiger.
Gründe:
I.
Der Gläubiger befasst sich mit der Vermittlung von Eintrittskarten für Kultur- und Sportveranstaltungen. Er unterhält hierzu eine Vorverkaufsstelle in Fürth. Die Schuldnerin stellt den Veranstaltern und Verkäufern von Eintrittskarten ein von ihr entwickeltes computergestütztes Buchungssystem unter der Bezeichnung "CTS-Netz" zur Verfügung. Zwischen den Parteien bestand ein Vorverkaufspartnervertrag, welcher eine Anbindung des Gläubigers an das CTS-Netz mit Online-Datenzugriff gewährte.
Nachdem es zu Unstimmigkeiten über die Vertragsdurchführung zwischen den Parteien gekommen war und die Schuldnerin damit gedroht hatte, das CTS-Netz für den Gläubiger inaktiv zu schalten, untersagte das Landgericht mit Beschluss vom 08.07.2004 der Schuldnerin im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines Ordnungsgeldes oder von Ordnungshaft antragsgemäß, die Anbindung des Gläubigers zum computergestützten Buchungssystem "CTS-Netz" zu sperren.
In der Folgezeit verdächtigte die Schuldnerin den Gläubiger, an der Verbreitung gefälschter Eintrittskarten beteiligt zu sein. Deswegen kündigte sie mit Schreiben vom 14.09.2004 den Vorverkaufspartnervertrag fristlos und ließ am 15.09.2004 die Anbindung des Gläubigers zum Buchungssystem CTS-Netz wiederum sperren. In dem Rechtsstreit 9 O 2250/04 hob das Landgericht Bremen daraufhin mit rechtskräftigem Urteil vom 03.03.2005 die einstweilige Verfügung vom 08.07.2004 wegen veränderter Umstände nach §§ 927, 936 ZPO auf und führte dazu aus, die Kündigung vom 14.09.2004 sei wirksam, weil die Aufhebungsklägerin (im vorliegenden Verfahren die Schuldnerin) eine absichtliche Manipulation im Geschäftsbetrieb und damit einen schwerwiegenden Verstoß gegen den Partnervertrag glaubhaft gemacht habe.
Der Gläubiger hat mit Schriftsatz vom 17.09.2004 beantragt, gegen die Schuldnerin wegen der am 15.09.2004 erfolgten erneuten Sperrung des Zugangs zum CTS-Netz ein Ordnungsgeld in angemessener Höhe festzusetzen. Diesen Antrag hat das Landgericht mit Beschluss vom 04.03.2005 zurückgewiesen mit der Begründung, das Vorgehen des Gläubigers sei rechtsmissbräuchlich. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Gläubigers, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.
II.
Die sofortige Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 567 Abs. 1, 569 ZPO). Sie ist aber nicht begründet.
Soweit das Landgericht ausführt, der Ordnungsmittelantrag sei rechtsmissbräuchlich, kann offen bleiben, ob es im Rahmen der Zwangsvollstreckung aus einer einstweiligen Verfügung im Wege des § 890 ZPO ausreicht, wenn das im Aufhebungsverfahren ergangene Urteil des Landgerichts vom 03.03.2005 auf einer bloßen Glaubhaftmachung des seitens der Schuldnerin vorgetragenen Vertragsverstoßes des Gläubigers beruht (so der Senat, Beschl. v. 18.09.2002, MDR 2003, 233) oder ob in jedem Vollstreckungsfall der volle Beweis zu erbringen ist (Hartmann in Baumbach/Hartmann, ZPO 63. Aufl., Rdnr. 5 zu § 891 ZPO; Schilken in MüKo-ZPO, Rn. 14 zu § 890; Stöber in Zöller, 25. Aufl., Rn. 1 zu § 891 ZPO).
Ohne dass es auf die Entscheidung dieser Frage ankommt, lässt sich jedenfalls feststellen, dass der Ordnungsmittelantrag im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen worden ist. Entscheidend ist nämlich, dass mit dem rechtskräftigen Urteil vom 03.03.2005 (Az. 9 O 2250/04) auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung nach den §§ 927, 936 ZPO die Vollstreckung aus dem aufgehobenen Titel unzulässig und nach §§ 775 Nr. 1, 776 Satz 1 ZPO aufzuheben ist (Vollkommer in Zöller, ZPO 25. Aufl., Rdnr. 14; Grunsky in Stein-Jonas, ZPO 22. Aufl., Rdnr. 18 jeweils zu § 927 ZPO).
Es kann dahinstehen, ob dies auch in dem Falle gilt, dass der Verstoß gegen das in der einstweiligen Verfügung ausgesprochene Verbot bereits zu einem Zeitpunkt begangen wurde, als die veränderten Umstände, die zu der späteren Aufhebung nach § 927 ZPO führten, noch nicht vorlagen.
Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben: Das Landgerichts stellt in seiner Entscheidung vom 03.03.2005 für seine Beurteilung maßgeblich auf die Vertragskündigung der Schuldnerin vom 14.09.2004, die es für wirksam ansieht, ab. Das vom Gläubiger als Verstoß gegen die einstweilige Verfügung gewertete Verhalten der Schuldnerin, die Sperrung der Anbindung zum CT-Buchungssystem, erfolgte erst nach dieser Kündigung am 15.09.2005 - mithin zu einem Zeitpunkt, als nach den Feststellungen des Aufhebungsurteils die Voraussetzungen für den Verfügungserlass bereits entfallen waren.
Der Gläubiger kann aus der Verbotsverfügung jedenfalls dann keine Vollstreckungsrechte mehr herleiten, wenn der von ihm geltend gemachte Verstoß in eine Zeit fällt, die, wie sich aus der Begründung des nach §§ 927, 936 ZPO ergangenen Aufhebungsurteils ergibt, von den veränderten Umständen geprägt war, welche die Aufhebung der ursprünglichen einstweiligen Verfügung begründet hat. Es fehlt in einem solchen Fall an einem noch wirksamen Titel als unabdingbarer Vollstreckungsgrundlage.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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