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Gericht: Oberlandesgericht Bremen
Beschluss verkündet am 31.05.2005
Aktenzeichen: 2 W 39/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 769 Abs. 1 |
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Beschluss
Geschäftszeichen: 2 W 39/05
Bremen, den 31. Mai 2005
in Sachen
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 20. April 2005 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Am 13. April 2005 hat die Klägerin Klage eingereicht, nach der die Beklagte verurteilt werden solle, die Zwangsvollstreckung aus dem (rechtskräftigen) Urteil des Landgerichts Bremen vom 14. Oktober 2003 - 8 O 849/03 - zu unterlassen, die ihr erteilte vollstreckbare Ausfertigung dieses Urteils an sie, die Klägerin, herauszugeben und gemäß § 770 ZPO anzordnen, dass die Vollstreckung aus diesem Urteil bis zur Rechtskraft der in diesem Verfahren ergehenden Entscheidung vorläufig einzustellen sei. Zugleich hat die Klägerin beantragt, vorab im Wege der einstweiligen Anordnung zu beschließen, dass die Vollstreckung aus dem genannten Urteil bis zum Erlass eines Urteils in dieser Sache einstweilen eingestellt werden möge. Den letztgenannten Antrag hat das Landgericht mit Beschluss vom 20. April 2005, auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 13/14 d.A.), als zwar zulässig, aber unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen ihr am 25. April 2005 zugestellten Beschluss wendet sich die Klägerin mit ihrer am 9. Mai 2005 beim Landgericht eingegangenen Gegenvorstellung, an deren Schluss sie darauf hinweist, dass für den Fall, dass das Landgericht der vom Bundesgerichtshof in NJW 2004, 2224 vertretenen Rechtsauffassung nicht folge, diese als sofortige Beschwerde aufgefasst werden möge. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 10. Mai 2005 der Gegenvorstellung nicht abgeholfen und die Akten dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde ist unzulässig. Dies folgt zwar nicht bereits daraus, dass sie in unzulässiger, nämlich in bedingter Weise, eingelegt worden ist. Die Klägerin hat erklärt, sie wolle den Inhalt ihres Schriftsatzes vom 6. Mai 2005, den sie mit "Gegenvorstellung" überschrieben hat, nur für den Fall als sofortige Beschwerde verstanden und behandelt wissen, dass das Landgericht einer bestimmten, von ihr bezeichneten Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht folge. Damit hat sie die Einlegung eines Rechtsmittels von einer innerprozessualen Bedingung abhängig gemacht, was zulässig ist (Zöller-Greger, Zivilprozessordnung, 25. Auflage 2005, Vor § 128 Rand-Nr. 20). Die Beschwerde ist aber deshalb unzulässig, weil der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 21. April 2004 - XII ZB 279/03 - BGHZ 159, 14 = NJW 2004, 2224 = FamRZ 2004, 1191 = MDR 2004, 1137 = BGHReport 2004, 1191 mit Anm. Jaspersen [mit ausdrücklichem Hinweis auf den Fall der Vollstreckungsgegenklage]), dem der Senat folgt und auf dessen Begründung er sich bezieht, entschieden hat, dass gegen eine einstweilige Anordnung nach § 769 Abs. 1 ZPO weder die sofortige noch eine außerordentliche Beschwerde statthaft ist. Zwar betraf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs einen Fall, in dem eine beantragte einstweilige Anordnung erlassen worden war und der Gegner sich mit der sofortigen Beschwerde gegen diese wandte, doch kann nichts anderes gelten, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden ist und der Antragsteller diese ablehnende Entscheidung mit der sofortigen Beschwerde angreift [ebenso Jaspersen, aaO, S. 1193). Zwar wäre dieses Ergebnis deutlicher zum Ausdruck gelangt, wenn der Bundesgerichtshof, aaO, BGHZ 159, 14, 15, nicht wie geschehen und bereits dargestellt, sondern etwa wie folgt formuliert hätte: "Gegen die Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einstweiligen Anordnung nach § 769 Abs. 1 ZPO ist kein Rechtsmittel gegeben, doch wird die Absicht des Bundesgerichtshofs, auch den vorliegenden Fall mit der getroffenen Entscheidung zu erfassen, zusätzlich erkennbar in der Wiedergabe der vom Oberlandesgericht gewählten Fassung des Grundes für die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Dort heißt es nämlich, es gehe um die Frage "der Anfechtungsmöglichkeiten gegen einen Beschluss nach § 769 ZPO" (BGHZ 159, 14).
III.
Über die Gegenvorstellung hat der Senat nicht zu entscheiden, denn dieser Rechtsbehelf zielt stets auf eine Überprüfung der ergangenen Entscheidung durch dieselbe Instanz ab, die sie erlassen hat (Zöller-Gummer, aaO, § 567 Rand-Nr. 22).
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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