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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Bremen
Beschluss verkündet am 05.09.2005
Aktenzeichen: 2 W 70/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 115 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3
Wird ein die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnender Beschluss mit der Begründung angegriffen, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, der Antragsteller könne die anfallenden Kosten mittels dreier Monatsraten begleichen, weil unberücksichtigt geblieben sei, dass der Antragsteller die von ihm nach dem Mietvertrag zu entrichtenden Mieten nicht zahle, so ist diesem Angriff der Erfolg zu versagen, weil es im Rahmen der nach § 115 Abs. 1 Satz 2 und 3 Nr. 3 ZPO zu berücksichtigenden Belastungen nur auf tatsächlich geleistete Zahlungen ankommt (wie LG Koblenz FamRZ 2001, 1153/1154 und Zöller-Philippi, § 115 Rand-Nr. 37).

Alternative:

Im Rahmen des § 115 Abs. 1 Satz 2 und 3 Nr. 3 ZPO sind nur tatsächlich geleistete Zahlungen zu berücksichtigen


Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Beschluss

Geschäftszeichen: 2 W 70/05

Bremen, den 5. September 2005

in Sachen

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 2. August 2005 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Mit Schriftsatz vom 22. Juli 2005, beim Landgericht eingegangen am 28. Juli 2005, hat der Beklagte um die Gewährung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung des Rechtsanwalts Bernd Schröder gebeten. Auf die zugleich mit diesem Schriftsatz vorgelegte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten (Antragstellers) vom 22. Juli 2005 nebst Anlagen wird Bezug genommen. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 2. August 2005, auf dessen Inhalt im Übrigen gleichfalls verwiesen wird, hat das Landgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung versagt, dem Beklagten verbleibe bei einem monatlichem Nettoeinkommen von € 1.290,16 und nach Abzug der Freibeträge nach § 115 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO ein einzusetzendes Einkommen von € 471,16. Damit ergebe sich eine zu zahlende Rate von € 175,--. Da aber lediglich Kosten von € 400,-- anfielen, könne der Beklagte diese im Rahmen von drei Monatsraten begleichen. Soweit der Beklagte Wohnkosten und weitere Verbindlichkeiten als Belastung geltend mache, fehlten jegliche Belege.

Gegen diesen ihm am 8. August 2005 zugestellten Beschluss hat der Beklagte am 12. August 2005 (sofortige) Beschwerde erhoben und diese unter Aufrechterhaltung des ursprünglich gestellten Antrags und unter Vorlage einer Ablichtung des zwischen dem Beklagten und Frau K. St. am 14. Mai 2001 abgeschlossenen Mietvertrags im Wesentlichen mit dem Hinweis begründet, der Beklagte schulde nach § 5 dieses Mietvertrags (umgerechnet) etwa € 385,-- monatliche Miete, sei diese jedoch infolge seiner angespannten (finanziellen) Lage "zum Teil in den letzten Monaten schuldig geblieben". Im Übrigen sei ein Insolvenzverfahren gegen ihn, den Beklagten, eingeleitet worden. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 16. August 2005 der Beschwerde nicht abgeholfen und zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass der vom Beklagten als Miete geltend gemachte Betrag nicht abzusetzen sei, weil der Beklagte nach seinem eigenen Vorbringen derzeit keine Miete entrichte. Ferner sei in dem im Beschluss vom 2. August 2005 erwähnten Betrag von € 471,-- der Freibetrag für den Beklagten bereits berücksichtigt. Schließlich sei das Insolvenzverfahren bislang offenbar nicht eröffnet worden.

II.

Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist statthaft (§ 567 Abs. 1 Nr. 1, § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO), form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 569 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2, § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO) und daher zulässig. Sie ist aber nicht begründet und war daher zurückzuweisen.

Zuzugeben ist der sofortigen Beschwerde allerdings, dass nach § 115 Abs. 1 Satz 2 und 3 Nr. 3 ZPO vom Einkommen abzusetzen sind die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen. Es kann dahingestellt bleiben, ob der im zweiten Halbsatz dieser Vorschrift angesprochene Ausschlussgrund hier vorliegt, denn zu berücksichtigen sind, wie gefestigter Rechtsprechung vor allem auch der Senate für Familiensachen des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen entspricht, nur tatsächlich geleistete Zahlungen Der Beklagte hat jedoch selbst nicht behauptet, der aus dem von ihm schriftlich vorgelegten Mietvertrag sich ergebenden Verbindlichkeit nachzukommen. Damit liegt ein Fall vor, der im Ergebnis demjenigen vergleichbar ist, den das LG Koblenz mit seinem Beschluss vom 3. Januar 2001 - 6 T 134/00 - FamRZ 2001, 1153/1154, zu stimmend zitiert von Zöller/Philippi, Zivilprozessordnung, § 115 Rand-Nr. 37, entschieden hat: Auch hier wohnt der Beklagte, wie das Landgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss richtig erkannt hat, faktisch mietfrei. Deshalb kommt es nicht in Betracht, die Belastung des Beklagten mit der (bloßen) Verpflichtung zur Entrichtung der Miete von € 385,-- im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.

Ende der Entscheidung

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