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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Bremen
Beschluss verkündet am 07.10.2005
Aktenzeichen: 2 W 79/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1
Rügt ein Beklagter nach erklärter Verteidigungsbereitschaft vorab die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts und weist das Gericht im Rahmen der Terminsverfügung die Parteien darauf hin, dass es diesen Einwand für durchgreifend halte, so bedarf es der Wahrnehmung dieses Termins durch einen Bevollmächtigten des Beklagten nicht mit der Folge, dass weder die Kosten eines Unterbevollmächtigten noch die kosten einer (fiktiven) Reise zum örtlich unzuständigen Gericht erstattungsfähig sind.
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Beschluss

Geschäftszeichen: 2 W 79/05

Bremen, den 7. Oktober 2005

in Sachen

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2. gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Bremen vom 29. Juli 2005 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt € 1.141,10.

Gründe:

I.

Am 30. August 2004 reichte die Klägerin bei dem Landgericht Kiel eine gegen die GmbH & Co. KG als Beklagte zu 1. und die Beklagte zu 2. gerichtete Klage ein mit dem Ziel, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin € 16.100 nebst des Näheren bezeichneter Zinsen Zug um Zug gegen Rücknahme eines im Einzelnen umschriebenen Kraftfahrzeugs zu zahlen sowie die Feststellung zu treffen, dass sich die Beklagten mit der Rücknahme des Fahrzeuges im Annahmeverzug befänden. Nach Zustellung der Klage meldeten sich für die Beklagte zu 2. deren gegenwärtige Prozessbevollmächtigte, erklärten mit Schriftsatz vom 24. September 2004 Verteidigungsabsicht und kündigten mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2004 einen Klagabweisungsantrag an, wobei sie vorab - ebenso wie schon zuvor die Beklagte zu 1. - die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts erhoben. Mit Verfügung vom 4. November 2004 beraumte die Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kiel Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 25. Januar 2005 an, wobei sie hinsichtlich der Beklagten zu 2. auf eine Zuständigkeit des Landgerichts Bremen nach Maßgabe der §§ 12 und 17 ZPO sowie ergänzend auf § 145 ZPO hinwies. Im Termin zur Güteverhandlung und zur mündlichen Verhandlung am 25. Januar 2005 erschien für die Beklagte zu 2. in Untervollmacht Frau Rechtsanwältin C. von der "Kanzlei " in Bad B. . Mit Beschlüssen vom 11. Februar 2005 trennte die Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kiel das gegen die Beklagte zu 2. gerichtete Verfahren ab und verwies den Rechtsstreit insoweit an das (örtlich) zuständige Landgericht Bremen. Mit am 26. April 2005 bei dem Landgericht Bremen eingegangenem Schriftsatz nahm die Klägerin die Klage zurück; mit Beschluss vom 13. Mai 2005 wurden ihr gemäß § 269 Abs. 3 ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Am 25. Mai 2005 hat die Beklagte zu 2. beantragt, gegen die Klägerin die mit € 1.535,-- berechneten Kosten ihrer Prozessbevollmächtigten sowie die sich auf € 1.141,10 belaufenden Kosten der Unterbevollmächtigten aufzuerlegen. Auf einen entsprechenden Hinweis des Landgerichts hat die Beklagte die Kosten einer (fiktiven) Reise ihrer Prozessbevollmächtigten nach Kiel mit € 158,-- beziffert. In dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29. Juli 2005, der Beklagten zu 2. zugestellt am 5. August 2005, hat das Landgericht antragsgemäß die Kosten der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2. mit € 1.535,-- gegen die Klägerin festgesetzt, die ebenfalls geltend gemachten Kosten der Unterbevollmächtigten jedoch unberücksichtigt gelassen, weil weder diese noch Terminswahrnehmungskosten notwendig im Sinne des § 91 ZPO gewesen seien. Gegen die letztgenannte Entscheidung im Kostenfestsetzungsbeschluss richtet sich die am 19. August 2005 eingegangene sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2., deren Begründung folgenden Wortlaut hat:

"Entgegen der Ansicht des Gerichts sind zumindest die fiktiven Kosten der Geschäftsreise zum mündlichen Verhandlungstermin vor dem LG Kiel am 25.01.2005 gemäß dem Antrag vom 13.06.2005 erstattungsfähig. Der Rechtsstreit ist erst nach erfolgter mündlicher Verhandlung vor dem LG Kiel an das LG Bremen verwiesen worden, weshalb eine Terminswahrnehmung vor dem LG Kiel durch die ortsansässigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten hätte erfolgen müssen. Wenn also das Gericht der Ansicht ist, dass die Gebühren der Korrespondenzanwälte für die Terminswahrnehmung in Kiel nicht erstattungsfähig sind, sind in jedem Fall die fiktiven Reisekosten der hiesigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu erstatten."

Auf einen mit Verfügung des erkennenden Gerichts vom 26. September 2005 unterbreiteten Hinweis, mit dem darauf aufmerksam gemacht worden war, die begehrte Aufstockung des im Kostenfestsetzungsbeschluss ausgewiesenen Betrages um die mit € 158,-- bemessenen Kosten einer (fiktiven) Reise nach Kiel erreiche nicht den in § 567 Abs. 2 ZPO für die Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde in Kostensachen niedergelegten Wert von mehr als € 200,--, hat die Beklagte zu 2. mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2005 mitgeteilt, nach ihrer Ansicht belaufe sich die Beschwer lediglich hilfsweise auf € 158,--, während in erster Linie nach wie vor die Entscheidung des Landgerichts, die Kosten der unterbevollmächtigten Rechtsanwälte nicht zu berücksichtigen, bekämpft werde.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde ist weder im Hauptantrag noch im Hilfsantrag begründet und war daher in vollem Umfang zurückzuweisen.

1.

Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 567 Abs. 1 Nr. 1, § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO), form- und fristgerecht erhoben worden (§ 569 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 567 Abs. 2 ZPO). Zwar konnte zunächst angesichts des Inhalts der oben im vollständigen Wortlaut wiedergegebenen Begründung zweifelhaft sein, ob sich die Beklagte zu 2. nicht mit der Entscheidung des Landgerichts, die für die beauftragten Unterbevollmächtigten angefallenen Kosten nicht zu Lasten der Klägerin zu berücksichtigen, abgefunden hatte, doch hat die Beklagte etwa in dieser Richtung gehenden Zweifeln mit ihrem klarstellenden Schriftsatz vom 4. Oktober 2005 die Grundlage entzogen.

2.

Die sofortige Beschwerde ist aber mit dem gestellten Hauptantrag nicht begründet, denn das Landgericht hat es zu Recht abgelehnt, der Klägerin die Kosten der unterbevollmächtigten Rechtsanwälte aufzuerlegen. Diese Kosten waren nicht "notwendig" im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO und sind daher nicht erstattungsfähig.

Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtssstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Hier war es nicht notwendig im Sinne dieser Vorschrift, den Termin zur Güteverhandlung und zur mündlichen Verhandlung vor der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kiel im Wege einer Unterbevollmächtigung durch die Rechtsanwältin C. wahrzunehmen.

a)

Die Beklagte zu 2. hatte bereits mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2004 die örtliche Unzuständigkeit des von der Klägerin angerufenen Landgerichts Kiel gerügt. In der Terminsverfügung vom 4. November 2004 hatte die zuständige Einzelrichterin schon erkennen lassen, dass sie diese von der Beklagten zu 2. erhobene Rüge für durchgreifend hielt. Da zum einen die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit in erster Instanz von Amts wegen und auch bei Säumnis des Beklagten stattzufinden hat (Zöller/Vollkommer, Zivilprozessordnung, 25. Auflage 2005, § 12 Rand-Nr. 13), zum anderen dem Gericht in Gestalt der Einzelrichterin nicht unterstellt werden konnte, ohne einen entsprechenden Hinweis von der in der Verfügung vom 4. November 2004 niedergelegten Rechtsauffassung abzurücken, hätten die Bevollmächtigten der Beklagten zu 2.- ohne Nachteile für diese befürchten zu müssen - , dem Termin zur Güteverhandlung und zur mündlichen Verhandlung fernbleiben können.

b)

Wären beide Parteien zur Güteverhandlung nicht erschienen, so hätte das Gericht das Ruhen des Verfahrens anordnen müssen (§ 278 Abs. 4 ZPO), so dass auch in diesem Fall für die Beklagte zu 2. nachteilige Auswirkungen nicht eingetreten wären. Hätte die erschienene Klägerin keinen Verweisungsantrag gestellt, so wäre die Klage gegen die Beklagte zu 2. durch Prozessurteil, d.h. als unzulässig, abzuweisen gewesen (Zöller/Vollkommer, aaO, Rand-Nr. 17).

3.

Hinsichtlich des als "Hilfsantrag" bezeichneten Anliegens der Beklagten zu 2., jedenfalls die mit € 158,-- bemessenen Kosten einer fiktiven Reise nach Kiel zur Wahrnehmung des Termins durch die Prozessbevollmächtigten für erstattungsfähig zu erklären, ist die Beschwerde ebenfalls nicht begründet. Aus den unter II. 2. a) und b) dargestellten Gründen hätte es auch keiner Reise der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2. zum Termin zur Güteverhandlung und zur mündlichen Verhandlung am 25. Januar 2005 nach Kiel bedurft.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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