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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Bremen
Urteil verkündet am 02.10.2007
Aktenzeichen: 3 U 27/07
Rechtsgebiete: VVG, AKB, StGB


Vorschriften:

VVG § 6 Abs. 3
AKB § 7 I Abs. 2
AKB § 12 Abs. 1
AKB § 13 Abs. 1
StGB § 13
StGB § 27
StGB § 142 Abs. 2
Keine Verletzung der Aufklärungsobliegenheiten in der Kraftfahrtversicherung durch Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort durch Unterlassen, wenn der Geschäftsführer als Repräsentant der Halterin als Beifahrer des Unfallfahrzeuges die Fahrzeugführerin nicht daran hindert, sich nach dem Unfall unerlaubt vom Unfallort zu entfernen und das Fahrzeug am Unfallort verbleibt.
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftszeichen: 3 U 27/07

Verkündet am: 02.10.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen auf die mündliche Verhandlung vom 11.09.2007 durch die Richter [...] für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 05.04.2007 abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin EUR 64.825,06 nebst Zinsen von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2005 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten, ihrem Kaskoversicherer, Ersatz für einen an ihrem Fahrzeug entstandenen Unfallschaden.

Die Klägerin hatte ihr Kraftfahrzeug des Typs Aston Martin mit dem amtlichen Kennzeichen [...] bei der Beklagten unter Einbeziehung der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) mit einer Selbstbeteiligung von EUR 500,00 kaskoversichert. Am 30.09.2004 gegen 2:30 Uhr kam das Fahrzeug in einer Rechtskurve auf der M.-Allee in Bremen in Geradeausfahrt von der Fahrbahn ab, fuhr ca. 30 Meter in den R.-Park hinein und stieß dort gegen einen Baumstumpf. Gefahren wurde das Fahrzeug von Frau [...] (im Folgenden: Fahrzeugführerin). Beifahrer war Herr [...], einer der damals zwei Geschäftsführer der Klägerin (im Folgenden: Geschäftsführer). Nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin warteten der Geschäftsführer und die Fahrzeugführerin zunächst am Fahrbahnrand, ohne dass Fahrzeuge oder Passanten die Unfallstelle passierten. Ein Mobiltelefon wurde von beiden nicht mitgeführt. Etwa eine Stunde nach dem Unfall entfernten sich die Fahrzeuginsassen gemeinsam zu Fuß vom Unfallort und begaben sich in die nahe gelegene Wohnung des Geschäftsführers. Dieser benachrichtigte gegen 11.00 Uhr des Tages die Polizei, die sich nach Aufnahme der Ermittlungen zu diesem Zeitpunkt bereits an den anderen Geschäftsführer der Klägerin gewandt hatte. Durch den Unfall ist an den Pflanzen des R.-Parks ein Schaden von ca. EUR 7.000,00 entstanden. Die Reparaturkosten an dem Fahrzeug der Klägerin betragen nach einem von der Beklagten eingeholten Gutachten des Dipl.-Ing. [...] EUR 65.325,06 (netto) bei einem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs von EUR 114.850,00.

Die Fahrzeugführerin wurde durch das Amtsgericht Bremen rechtskräftig wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je EUR 35,00 verurteilt (Az.: [...]).

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass eine Leistungsfreiheit der Beklagten mangels einer ihr, der Klägerin, zurechenbaren Obliegenheitspflichtverletzung nicht bestehe. Sie habe alle Anzeigepflichten gegenüber der Beklagten erfüllt. Insbesondere stelle das Verhalten des Geschäftsführers keine Beihilfe zur Unfallflucht durch Unterlassen im strafrechtlichen Sinne dar.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 65.623,06 nebst Zinsen von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2005 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, dass der Geschäftsführer der Klägerin nicht habe zulassen dürfen, dass die Fahrzeugführerin sich unerlaubt vom Unfallort entferne. Daraus folge, dass die Klägerin durch ihren Vertreter gegen die Aufklärungsobliegenheit des § 7 I Abs. 2 AKB verstoßen habe und sie, die Beklagte, von ihrer Leistungspflicht befreit sei. Hinzu komme, dass weitere (näher benannte) Aufklärungspflichtverletzungen vorlägen.

Mit Urteil vom 06.04.2007 hat das Landgericht Bremen die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Beklagte wegen einer Obliegenheitspflichtverletzung der Klägerin nach § 7 I Abs. 2 AKB, § 6 Abs. 3 VVG von ihrer Leistungspflicht befreit sei. Der Geschäftsführer der Klägerin habe sich als deren Repräsentant der Beihilfe zu dem von der Fahrzeugführerin verwirklichten Straftatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß §§142 Abs. 2, 27, 13 StGB strafbar gemacht. Entgegen seiner Pflicht als Repräsentant der Halterin des verunfallten Fahrzeugs im Sinne von § 13 StGB habe er es unterlassen sicherzustellen, dass die Fahrzeugführerin unverzüglich nach dem Unfall die Polizei benachrichtigt, etwa von seiner Wohnung aus. Damit habe der Geschäftsführer gegen die Auskunftsobliegenheit des § 7 I Abs. 2 AKB verstoßen. Dies müsse sich die Klägerin zurechnen lassen, da der Geschäftsführer in versicherungsrechtlicher Hinsicht als Repräsentant der Klägerin anzusehen sei. Gemäß § 6 Abs. 3 VVG sei die Beklagte deshalb von ihrer Leistungspflicht befreit.

Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz und der Begründung der Entscheidung im Einzelnen wird auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Mit der Berufung wendet sich die Klägerin vollumfänglich gegen die erstinstanzliche Entscheidung. Sie ist der Ansicht, dass das Landgericht unzutreffend eine Verletzung der Anzeigeobliegenheiten bejaht habe. Der Geschäftsführer habe wenige Stunden nach dem Unfall die Polizei benachrichtigt und dieser alle Umstände des Unfallereignisses vollständig mitgeteilt, einschließlich der Benennung der Fahrzeugführerin. Die Schadensmeldung gegenüber der Beklagten sei vollständig abgegeben worden. Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe sich der Geschäftsführer auch nicht wegen Beihilfe zur Unfallflucht durch Unterlassen strafbar gemacht, da es bereits an einer Garantenpflicht des Geschäftsführers fehle. Schließlich sei der Beklagten durch die etwas spätere Meldung des Unfalls auch kein Schaden entstanden.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 65.623,06 nebst Zinsen von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2005 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt unter Verteidigung des erstinstanzlichen Urteils,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom [...] sowie auf den Schriftsatz der Beklagten vom [...] Bezug genommen.

II.

Die statthafte (§ 511 Abs. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässige (§§ 511 Abs. 2, 517, 519, 520 ZPO) Berufung ist im Wesentlichen begründet.

1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag i.V.m. §§ 1, 49 VVG, §§ 12, 13 AKB ein Anspruch auf Ausgleich des durch den Unfall vom 30.09.2004 am Fahrzeug der Klägerin entstandenen Schadens von EUR 64.825,06 (EUR 65.325,06 abzüglich EUR 500,00 Selbstbeteiligung) nebst näher genannter Zinsen zu. Die Beklagte ist nicht gemäß § 7 I Abs. 2 AKB, § 6 Abs. 3 VVG leistungsfrei geworden, denn eine der Klägerin zuzurechnende Obliegenheitspflichtverletzung liegt nicht vor.

a) Der Geschäftsführer der Klägerin hat keine Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort durch Unterlassen gemäß §§ 142 Abs. 2, 27, 13 StGB dadurch begangen, dass er die Fahrzeugführerin nicht am Verlassen der Unfallstelle hinderte. Der Geschäftsführer einer GmbH, die Versicherungsnehmerin ist, ist als deren gesetzlicher Vertreter grundsätzlich als Repräsentant im Sinne des § 6 Abs. 3 VVG anzusehen (vgl. Prölss in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 6 Rn 44), mit der Folge, dass auch ihn die Verpflichtungen treffen, die der Versicherungsnehmer nach dem Versicherungsvertragsrecht gegenüber dem Versicherer hat. Das gilt auch dann, wenn er ein Kraftfahrzeug der GmbH nutzt oder dieses einer anderen Person zur Nutzung überlässt (Prölls, a.a.O., Rn 72 m.w.N., vgl. auch OLG Düsseldorf, RuS 2001, 101), zumal eine andere Person in diesem Sinne nicht als Repräsentant des Versicherungsnehmers angesehen werden kann, selbst wenn sie das Fahrzeug führt (Prölss, a.a.O., Rn. 72; Stiefel/Hofmann, AKB, 17. Aufl., § 7 Rn. 109). Im vorliegenden Fall bestand für den Geschäftsführer der Klägerin jedoch keine Garantenstellung im Sinne von § 13 StGB die es geboten hätte, die Fahrzeugführerin am Verlassen des Unfallortes zu hindern. Insbesondere trägt die vom Landgericht zitierte Entscheidung des OLG Stuttgart (NJW 1981, 2369) die angefochtene Entscheidung nicht.

Nach der Rechtsprechung des BGH stellt das Verlassen der Unfallstelle nur aber auch stets eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit in der Kaskoversicherung und der Kfz-Haftpflichtversicherung dar, wenn dadurch der objektive und subjektive Tatbestand des § 142 StGB erfüllt wird (BGH, NJW-RR 2000, 553, 554; Stiefel/Hofmann, AKB, 17. Aufl., § 7 Rn. 97; Prölss/Martin/Knappmann, a.a.O., § 7 AKB Rn. 17, jeweils m.w.N.; a.A. wohl OLG Hamm, VersR 1987, 1083). Zwar wird Im strafrechtlichen Schrifttum vertreten, dass eine Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort durch Unterlassen grundsätzlich möglich sei und insbesondere eine Garantenpflicht für den Halter und Eigentümer des vom Unfallbeteiligten gefahrenen Kraftfahrzeuges in Betracht komme (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl., § 142 Rn. 66). Eine Garantenstellung des mitfahrenden Halters verbunden mit der Verpflichtung, die Flucht des Fahrzeugführers zu verhindern, kann dabei aber nur aus der Verantwortung für fremdes Verhalten begründet werden. Eine generelle Einstandspflicht des Halters für eigenverantwortliches Fluchtverhalten des Fahrers gibt es nicht (Schönke/Schröder/Strernberg-Lieben, 27. Aufl., § 142 Rn. 82; Geppert, in Leipziger Kommentar zum StGB, 11. Aufl., § 142 Rn. 190). Die vorherige Übergabe des Fahrzeuges an den Fahrzeugführer stellt ein wertneutrales und kein pflichtwidriges, gefahrschaffendes Vorverhalten dar, aus dem eine Garantenstellung nicht abgeleitet werden kann. Der am Unfallort anwesende Halter ist deshalb nicht verpflichtet, das unerlaubte Sichentfernen vom Unfallort durch den Fahrer zu verhindern (Geppert, a.a.O.). Als Fahrzeughalter ist er grundsätzlich weder zur "Obhut" für Interessen möglicher Unfallgeschädigter berufen, noch als "Überwacher" des Fahrers dafür verantwortlich, dessen eigenverantwortliche Fluchtentscheidung zu verhindern (Geppert, a.a.O.).

Soweit die Auffassung vertreten wird, dass eine Garantenstellung des mitfahrenden aber nicht unfallverursachenden Halters in Betracht kommt, wird diese aus der Sachherrschaft und Verfügungsbefugnis über das Fahrzeug hergeleitet. Bei dieser Anknüpfung kann sich eine Garantenstellung aber nur dann ergeben, wenn der Unfallverursacher das Fahrzeug als Mittel und Werkzeug zur strafbaren Unfallflucht nutzt und mit dem Fahrzeug des anwesenden Halters flüchtet (so ausdrücklich die in dem angefochtenen Urteil zitierte Entscheidung des OLG Stuttgart, NJW 1981, 2369). Ein derartiger Fall liegt hier jedoch nicht vor, denn unstreitig hat die Fahrzeugführerin den Unfallort zu Fuß verlassen, ohne das verunfallte Fahrzeug der Klägerin von der Unfallstelle zu entfernen. Selbst wenn man also der Auffassung des OLG Stuttgart folgen würde, kommt im vorliegenden Fall eine Garantenpflicht des Geschäftsführers als Repräsentant der Halterin, die eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort durch Unterlassen begründen würde, nicht in Betracht, denn das verunfallte Fahrzeug ist gerade nicht zur Flucht benutzt, sondern an der Unfallstelle zurückgelassen worden.

b) Auch aus anderen Gründen scheidet eine Leistungsfreiheit der Beklagten aus. Soweit sie sich darauf beruft, dass die Schadensanzeige zunächst nicht vollständig ausgefüllt worden sei, ergibt sich daraus keine Obliegenheitspflichtverletzung. Nach der Rechtsprechung muss der Versicherer beim Versicherungsnehmer klärend nachfragen, wenn dessen Angaben im Schadensanzeigeformular (oder einem anderen der Schadenregulierung dienenden Fragebogen) widersprüchlich, unvollständig, aus anderen Gründen unklar oder erkennbar unrichtig sind. Anderenfalls kann er sich nach Treu und Glauben nicht auf Leistungsfreiheit wegen einer Aufklärungsobliegenheitsverletzung berufen (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2003, 607, 608 m.w.N.; OLG Hamm, VersR 1996, 53). Erfolgen - wie im vorliegenden Fall - Rückfragen des Versicherers, so kommt eine Leistungsfreiheit nur dann in Betracht, wenn die gebotene wahrheitsgemäße Klarstellung unterbleibt (OLG Karlsruhe, a.a.O., m.w.N.). Auf die Rückfrage der Beklagten hat der Geschäftsführer der Klägerin hier jedoch alle offenen Fragen, insbesondere bezüglich der polizeilichen Meldung und der Angaben über die Fahrzeugführerin, wahrheitsgemäß beantwortet. Eine Leistungsfreiheit der Beklagten scheidet insoweit aus.

c) Der ersatzfähige Schaden der Klägerin beträgt EUR 64.825,06. Dieser ergibt sich aus den Reparaturkosten an dem Fahrzeug der Klägerin, die der Gutachter in dem von der Beklagten selbst eingeholten Gutachten auf EUR 65.325,06 (netto) beziffert, abzüglich der von der Klägerin zu tragenden Selbstbeteiligungspauschale von EUR 500,00. Wegen des über EUR 64.825,06 hinausgehenden Antrags war die Klage abzuweisen. Da in dem Gutachten der Wiederbeschaffungswert mit EUR 114.850,00 angegeben wird und die Beklagte diesen Wiederbeschaffungswert auch nicht bestritten hat, kommt eine Abrechnung auf Totalschadensbasis nicht in Betracht (vgl. § 13 Abs. 1 AKB).

d) Der nicht bestrittene Zinsanspruch der Klägerin folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 713 ZPO.

3. Die Revision war zuzulassen, denn nach Auffassung des Senats hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) im Hinblick auf die Frage, ob ein Versicherungsnehmer eine Obliegenheitspflichtverletzung durch Beilhilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort durch Unterlassen (§§ 142, 27, 13 StGB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG, § 7 I Abs. 2 AKB) begeht, wenn er als mitfahrender Repräsentant des Halters des verunfallten Fahrzeuges den unfallverursachenden Fahrzeugführer nicht daran hindert, den Unfallort zu verlassen.

Ende der Entscheidung

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