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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Bremen
Urteil verkündet am 21.02.2006
Aktenzeichen: 3 U 51/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 133
BGB § 157
BGB § 276
1. Hat der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bereits mehrfach Personenkraftwagen für die Gesellschaft angemietet und wird in einem Telefongespräch die Reservierung eines Lastkraftwagens für die Gesellschaft vereinbart, so kommt der Mietvertrag über den Lastkraftwagen jedenfalls dann mit der GmbH zu Stande, wenn zwar in dem nachträglich schriftlich abgeschlossenen Mietvertrag der Geschäftsführer als Mieter eingetragen, aber entsprechend der bisherigen Übung die Gesellschaft als Rechnungsempfängerin vermerkt ist und sie bislang auch die erteilten Rechnungen beglichen hat.

2. Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ist gerechtfertigt, wenn der Fahrer eines gemieteten Lastkraftwagens mit einer Aufbauhöhe von 3,60 Metern im Vertrauen auf sein Augenmaß den Versuch unternimmt, eine Unterführung mit einer Durchfahrtshöhe von nur 3,10 Metern zu passieren.


Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Im Namen des Volkes URTEIL

Geschäftszeichen: 3 U 51/05

Verkündet am: 21. Februar 2006

In Sachen

hat der 3. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 2006 durch die Richter Dr. Schnelle, Wolff und Kelle

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Bremen - 4. Zivilkammer - vom 05. August 2005 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 6441, 90 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 28.06.2004 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt Schadensersatz aus einem Unfallereignis vom 17.04.2004, an dem eines ihrer Mietfahrzeuge beteiligt war.

Angemietet wurde der Lkw am 16.04.2004 durch den Geschäftsführer der Beklagten. Unter den Parteien ist streitig, ob er den Mietvertrag in eigenem Namen oder - wie die Klägerin behauptet - für die Beklagte in deren Namen schloss.

Der Geschäftsführer der Beklagten führte mit dem Fahrzeug am 17.04.2004 einen privaten Umzug durch. Dabei beschädigte er den Kofferaufbau des Lkw, indem er den Gustav - Deetjen - Tunnel in Bremen trotz einer Durchfahrtshöhe von lediglich 3,10 m mit dem 3,60 m hohen Fahrzeug zu durchfahren versuchte. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf den restlichen entstandenen Schaden in Anspruch, der nach ihrer Auffassung noch 6.638,30 € beträgt, nachdem die Beklagte bzw. ihr Geschäftsführer unter Hinweis auf die abgeschlossene Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung lediglich 1000,- € gezahlt hat. Wegen der Einzelheiten der Schadensberechnung wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Geschäftsführer der Beklagten grob fahrlässig gehandelt habe, so dass eine Haftungsbeschränkung nicht eingreife.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass der Geschäftsführer der Beklagten den Mietvertrag in deren Namen abgeschlossen habe. Es habe sich weder feststellen lassen, dass es sich um ein unternehmensbezogenes Geschäft gehandelt habe noch dass der Geschäftsführer ausdrücklich für die Beklagte gehandelt habe. Ein unternehmensbezogenes Geschäft sei deshalb nicht anzunehmen, weil die Beklagte in der Vergangenheit ausschließlich Pkw angemietet habe. Dies habe der als Zeuge vernommene Mitarbeiter der Klägerin M. bekundet. Es sei kein Grund ersichtlich, warum der Inhaber eines Reisebüros für sein Geschäft einen Lkw habe benötigen sollen.

Der vernommene Zeuge habe keine konkrete Erinnerung mehr an die Umstände des Vertragsabschlusses am 16.04.2004 gehabt. Er sei aufgrund der vorherigen Reservierung des Fahrzeugs durch die Beklagte davon ausgegangen, dass sie Mieterin des Lkw werden solle. Diese Angaben seien zum Nachweis eines Vertretergeschäfts allerdings nicht ausreichend. Der bloße Umstand, dass die Beklagte als Rechnungsempfängerin in den Vertrag aufgenommen sei, mache sie noch nicht zur Vertragspartei. Dem stehe entgegen, dass der Geschäftsführer im Vertrag und in der späteren Unfallmeldung als "Mieter" bezeichnet werde. Er habe den Mietvertrag zudem ohne Hinweis auf seine Geschäftsführerstellung unterschrieben. Da der Geschäftsführer das Fahrzeug privat genutzt habe, komme auch keine Organhaftung gemäß der §§ 823 Abs. 1, 31 BGB in Betracht.

Obwohl es für die Entscheidung nicht mehr darauf ankam, hat das Landgericht zusätzlich darauf hingewiesen, dass auch der Nachweis grober Fahrlässigkeit nicht geführt sei. Denn es habe sich nicht feststellen lassen, dass im Führerhaus des Lkw ein Schild mit einem Hinweis auf dessen Höhe angebracht gewesen sei.

Die Klägerin wendet sich vollumfänglich gegen das klagabweisende Urteil. Das Landgericht habe gegen seine Hinweispflichten verstoßen und darüber hinaus nicht den gesamten Inhalt der mündlichen Verhandlung gewürdigt.

Das Landgericht habe der Klägerin keine Hinweise erteilt und ihr damit Gelegenheit gegeben, ihren Vortrag zu ergänzen. In dem Fall hätte die Klägerin aufgezeigt, dass die Beklagte bereits vorher in ganz ähnlicher Weise Fahrzeuge von der Klägerin angemietet habe. Dabei habe es sich um einen Smart und um zwei Vito - Kastenwagen gehandelt. Die Rechnungen seien jeweils von der Beklagten bezahlt worden.

Überraschend sei das Landgericht davon ausgegangen, dass nur die Anmietung eines Pkw, nicht aber die eines Lkw durch die Beklagte unternehmensbedingt sein könne. Im übrigen sei diese Behauptung bestritten worden.

Das Landgericht habe weiter den Vortrag der Klägerin zur vorherigen Reservierung des Fahrzeugs nicht bzw. nicht zutreffend gewürdigt. Die zuvor am 12.03.04 erfolgte Reservierung habe der Mitarbeiter M. schriftlich niedergelegt und als Auftragsbestätigung an die Beklagte übersandt. Da beide Seiten Kaufleute seien, habe die Auftragsbestätigung bereits zum Vertragsschluss geführt. Jedenfalls habe der Mitarbeiter bei der Ausfüllung des Mietvertragsformulars aufgrund dieses Vorlaufs aus seiner Sicht davon ausgehen dürfen, dass die Beklagte Vertragspartei werden solle.

Nach einem auch insoweit erforderlichen gerichtlichen Hinweis hätte die Klägerin weiter zur groben Fahrlässigkeit vorgetragen. Dazu überreiche sie jetzt Fotos des Lkw, aus denen sich ergebe, dass ein Hinweisschild zur Fahrzeughöhe auf der Fahrerinnenseite angebracht gewesen sei. Dass es dort keine weiteren Schilder gebe, stelle sie unter Zeugenbeweis.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie € 6.638,30 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem EZB - Basiszinssatz seit dem 28.06.2004 sowie Mahnkosten in Höhe von € 10,92 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Der Geschäftsführer der Beklagten habe den Zeugen darauf hingewiesen, dass er den Lkw für seinen privaten Umzug nutzen wolle. Im Hinblick auf die private Veranlassung des Umzuges habe er noch versucht, die Selbstbeteiligung zu "drücken", weil er selbst noch nie so ein großes Fahrzeug bewegt habe. Deshalb habe der Zeuge in das Unfallberichtsformular den Namen des Geschäftsführers der Beklagten als "Mieter" aufgenommen. Der vernommene Zeuge M. habe den Klägervortrag nicht bestätigt und auch aus der schriftlichen Reservierungsbestätigung vom 12.03.04 habe sich nicht ergeben, dass die Beklagte Vertragspartei geworden sei. Nach der Beweisaufnahme sei deren Ergebnis von der Einzelrichterin mit den Parteivertretern erörtert und die Möglichkeit eines Vergleichs ausgelotet worden. Er habe daraufhin auf die Vernehmung des von ihm benannten und erschienen Zeugen verzichtet.

Es sei nicht richtig, dass die Beklagte immer auf dieselbe Art und Weise Fahrzeuge von der Klägerin angemietet habe. Neben den von Klägerseite vorgetragenen Fällen habe der Geschäftsführer der Beklagten für die Beklagte weitere Fahrzeuganmietungen bei der Klägerin vorgenommen. Diese Fahrzeuge seien für die Nutzung durch Kunden bestimmt gewesen. Als Mieter sei in diesen Verträgen - abweichend vom vorliegenden Fall - nicht der Geschäftsführer der Beklagten aufgeführt.

Das Vorhandensein eines Hinweisschildes bei der Übergabe des Fahrzeugs am 16.04.04 werde weiter bestritten. Der Geschäftsführer der Beklagten habe zuvor zweimal den höheren Rembertitunnel in Bremen durchfahren. Da der Gustav-Deetjen-Tunnel optisch höher wirke als der Rembertitunnel, habe er keine Bedenken gehabt, in den Tunnel einzufahren.

Die Beklagte bestreitet daneben die Höhe der Reparaturkosten und die behauptete Reparaturdauer.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsrechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist zwar statthaft ( § 511 ZPO) und auch im übrigen zulässig, insbesondere ist sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 517, 519, 520 ZPO).

Die Berufung ist auch überwiegend begründet. Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch aus dem Mietvertragsverhältnis gemäß § 280 BGB zu.

1.

Die vom Landgericht getroffene Feststellung, die Klägerin habe nicht bewiesen, der Geschäftsführer der Beklagten habe bei Unterzeichnung des Mietvertrages für die Beklagte gehandelt, vermag im Ergebnis nicht zu überzeugen.

Nach § 529 I Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen zu Grunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Die zur Entlastung des Berufungsgerichts vorgesehene grundsätzliche Bindung an die erstinstanzliche Tatsachenfeststellung ist auf solche Tatsachen beschränkt, welche die erste Instanz bereits vollständig und überzeugend getroffen hat (BGH NJW 2004, 2751 ff, 2753). Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen können sich auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben (BVerfG, NJW 2003, 2524; NJW 2005, 1487) insbesondere daraus, dass das Berufungsgericht das Ergebnis einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme anders würdigt als das Gericht der Vorinstanz (BVerfG, a.a.O). Wenn sich das Berufungsgericht von der Richtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nicht zu überzeugen vermag, so ist es an die erstinstanzliche Beweiswürdigung, die es auf Grund konkreter Anhaltspunkte nicht für richtig hält, nicht gebunden (BGH NJW 2005, 1583 ff, 1584).

Zweifeln an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen hat es selbst dann nachzugehen, wenn es sie unabhängig vom Parteivortrag auf Grund lediglich gerichtskundiger Tatsachen gewonnen hat (BGHZ 158, 269 ff, 279 = NJW 2004, 1876, vgl. BT-Dr 14/4722, S. 100) oder wenn sie ihre Grundlage im erstinstanzlichen Vorbringen der Parteien haben, auch wenn sie nicht zum Gegenstand einer Berufungsrüge gemacht worden sind (BGHZ 158, 269 = NJW 2004, 1876; vgl. auch Zöller/Gummer/Heßler, § 529 Rdnr. 12). Daraus folgt, dass das Berufungsgericht von Amts wegen den gesamten Prozessstoff der ersten Instanz unter Einbeziehung des Ergebnisses einer Beweisaufnahme auf Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung zu überprüfen hat (BGH NJW 2005, 1583 ff, 1585).

Ausgehend von diesen Erwägungen unterliegt die Tatsachenfeststellung des Landgerichts grundsätzlich der vollen Überprüfung durch das Berufungsgericht. Vor dem Hintergrund des Klägervortrags und des protokollierten Ergebnisses der Beweisaufnahme begegnet sie erheblichen Bedenken.

Das Landgericht hat den Zeugen M. zu der Behauptung der Klägerin vernommen, der Geschäftsführer der Beklagten habe bei Anmietung des Lkw am 16.04. 2004 erklärt, dass er den Lkw für die Beklagte anmieten wolle, diese solle daher Mitmieterin werden (vgl. Bl. 64 d.A.)

Der Zeuge hat ausgesagt:

"Bei der Anmietung am 16.04.2004 ...haben wir erst mal die Vertragsunterlagen erstellt......Für mich war Mieter die Firma e.

Ich hatte vorher schon eine telefonische Reservierung entgegengenommen und da ist darüber gesprochen worden, dass die Beklagte Mieterin ist. Bei der Anmietung selber am 16.04.2004 haben wir nicht mehr über die Person des Mieters gesprochen. ...

Wenn mir hier der Mietvertrag ... gezeigt wird, kann ich dazu sagen, für mich ist derjenige, der hier als Rechnungsempfänger eingetragen ist, der Mieter. Derjenige, der als Mieter eingetragen ist, nämlich in diesem Fall Herr , ist der Fahrer. .... Wenn mir hier Bl. 37 d.A. gezeigt wird, kann ich daraus entnehmen, dass ich hier die bereits vorher vorgenommene telefonische Reservierung der Firma e. noch einmal schriftlich bestätigt habe. ....."

Weiter sinngemäß:

Der Fahrer wird von mir üblicherweise als "Mieter 1" eingetragen, der Mieter unter "Rechnungsempfänger". Das wird auch bei den bisherigen Mietverträgen mit der Beklagten so gewesen sein.

Ich kann mich nicht daran erinnern, dass über den Zweck der Anmietung oder über die Höhe der Selbstbeteiligung gesprochen wurde.

Der Senat zieht aus dieser Aussage andere Schlussfolgerungen als das Landgericht. Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durfte (Palandt/Heinrichs BGB 64. Aufl., § 133 Rn. 9 m.w.N.). Mit dem Landgericht geht der Senat davon aus, dass durch die telefonische Reservierung des Lkw noch kein Mietvertrag geschlossen wurde. Ersichtlich gingen beide Vertragsparteien davon aus, dass - entsprechend der vorherigen Übung - ein schriftlicher Mietvertrag abgeschlossen werden sollte, so dass weder das Telefonat noch die "Auftragsbestätigung" vom 12.03.2004 zum Vertragsschluss führen konnten (§§ 127 Abs. 1, 126 Abs. 2 BGB).

Aufgrund des Gesprächsinhalts der vorherigen telefonischen Reservierung konnte der Zeuge M. allerdings die am 16.04.2004 abgegebene Willenserklärung des Geschäftsführers der Beklagten nur so verstehen, dass der Mietvertrag mit dessen Firma - der Beklagten - geschlossen werden sollte. Der Zeuge hat bekundet, in diesem Telefonat sei besprochen worden, dass die Beklagte den Lkw anmieten wolle. Der Zeuge musste davon ausgehen, dass dies auch zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 16.04.2004 noch galt. Es kommt hinzu, dass der Geschäftsführer der Beklagten bereits in der Vergangenheit für die Beklagte Fahrzeuge bei der Klägerin angemietet hat. Gibt der Geschäftsführer nicht ausdrücklich zu verstehen, dass die Anmietung nunmehr für ihn persönlich erfolgen soll, muss der Erklärungsempfänger davon ausgehen, dass die zuvor übliche Verfahrensweise erneut Anwendung finden soll. Dieses Verständnis wurde dadurch bestätigt, dass der Geschäftsführer der Beklagten nicht sich selbst, sondern die Beklagte als Rechnungsempfängerin eintragen ließ. Durchgreifende Anhaltspunkte, die Zweifel an dieser durch den Geschäftsführer der Beklagten veranlassten Vorstellung des Zeugen begründen könnten, sieht der Senat nicht. Aus der Auftragsbestätigung vom 12.03.2004 lassen sich keine gegenteiligen Schlüsse ziehen. Sie ist an die Beklagte adressiert, die verwendete Anrede ("Sehr geehrter Herr ") erklärt sich zwanglos aus der Geschäftsführertätigkeit des Angesprochenen. Das gilt auch für die Art und Weise, auf die der Zeuge am 16.04.2004 das Mietvertragsformular ausgefüllt hat. Er hat die Eintragungen unter den jeweiligen Rubriken mit seinem Verständnis der Formularüberschriften erklärt, das juristisch nicht haltbar sein mag, aus der Sicht eines juristischen Laien jedoch noch nachvollziehbar erscheint. Insbesondere hat der Zeuge unwidersprochen angegeben, das Formular auch bei früheren Anmietungen durch die Beklagte in dieser Art und Weise ausgefüllt zu haben. Durch die Eintragung der Beklagten als "Rechnungsempfänger" hat er somit den Vertragspartner benannt, wie er sich aus seiner Sicht darstellte. Innerhalb seines Verständnishorizonts folgerichtig hat er später auch im Unfallberichtsformular unter der Rubrik "Mieter" vorab den Namen des Geschäftsführers der Beklagten eingetragen. Der Umstand, dass der Geschäftsführer nun erstmals einen Lkw anmietete, führt zu keiner anderen Beurteilung. Grundsätzlich liegt es nicht völlig fern, dass die Beklagte als Gewerbebetrieb gelegentlich einen Lkw benötigen könnte, sei es zum Transport von Büromöbeln o.ä.. Jedenfalls musste sich für den Zeugen nicht unmittelbar aufdrängen, dass der Lkw nur vom Geschäftsführer der Beklagten privat genutzt werden konnte.

Aus den von beiden Seiten eingereichten neuen Unterlagen ergibt sich im übrigen, dass der Geschäftsführer der Beklagten in früheren Mietverträgen des Öfteren als "Mieter" bezeichnet, die Rechnung jedoch an die Beklagte gerichtet und von dieser auch beglichen wurde.

Ausgehend vom Empfängerhorizont hätte das Landgericht deshalb den objektiven Erklärungswert der Willenserklärung dahin auslegen müssen, dass die Beklagte als Vertragspartnerin des Mietwagengeschäfts anzusehen ist. Diese gebotene Auslegung kann der Senat seiner Entscheidung zugrunde legen, ohne dass es einer erneuten Vernehmung des Zeugen bedarf. Das Berufungsgericht darf gemäß § 398 ZPO auch ohne erneute Beweisaufnahme eine von einem Zeugen bekundete (Willens-) Erklärung jedenfalls dann anders als der Erstrichter auslegen, wenn deren objektiver Erklärungswert vom Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) aus zu ermitteln ist und das Berufungsgericht bei der der Auslegung vorausgehenden Feststellung des Erklärungstatbestandes von demselben Beweisergebnis ausgeht wie der Vorderrichter (BGH, NJW 1998, 384 f). Das ist hier der Fall. Der Senat entnimmt die Erklärung des Zeugen M. in vollem Umfang aus dem erstinstanzlichen Verhandlungsprotokoll. Die Glaubhaftigkeit seiner Bekundungen steht außer Zweifel.

2.

Zwischen den Parteien ist nach einem entsprechenden gerichtlichen Hinweis in der ersten Instanz offenbar nicht mehr im Streit, dass die Beklagte zu weiteren Schadensersatzleistungen nur dann verpflichtet ist, wenn ihr Geschäftsführer bei der Schadensverursachung grob fahrlässig gehandelt hat. Die klägerischen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, soweit sie in Ziffer 5 b) eine volle Haftung unabhängig vom Ausmaß des Verschuldens für Schäden vorsieht, die aus der Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe aus Zeichen 265 StVO resultieren, obwohl die Beklagte eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von € 1000,- abgeschlossen hat. In derartigen Fällen ist der Fahrzeugvermieter gehalten, die Haftungsbefreiung nach dem Leitbild einer Kaskoversicherung auszugestalten. Der Fahrzeugmieter darf in solchen Fällen erwarten, sich durch Leistung einer zusätzlichen Zahlung von der Haftung für Fahrzeugschäden in sinnvoller Weise freizukaufen. Der Vermieter hat ihm demzufolge aus dem Grundsatz von Treu und Glauben eine Haftungsfreistellung in dem Maße zu gewähren, das er aufgrund seiner zusätzlichen Zahlung erwarten durfte. Davon ausgenommen sind nur Schäden, die auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zurückzuführen sind (einhellige Rechtsprechung, vgl. OLG Karlsruhe, NZV 2004, 533 m.w.N.; OLG Düsseldorf, NZV 2002, 128).

Die Beklagte haftet trotz der Haftungsreduzierung auf die volle Schadenssumme, weil ihr eine grob fahrlässige Schadensverursachung vorzuwerfen ist. Die Feststellung grober Fahrlässigkeit setzt eine besonders schwerwiegende Verletzung der verkehrserforderlichen Sorgfalt voraus und ist daher nur dann gerechtfertigt, wenn das nicht beachtet ist, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste, weil einfache, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt worden sind. Dabei ist auch subjektiven Umständen in der Weise Rechnung zu tragen, dass dem Handelnden nur ein besonders schweres Verschulden anzulasten ist (OLG Düseldorf, NZV 2002, 128 m.w.N.).

Objektiv stellt es einen groben Verstoß gegen die allgemeinen Sorgfaltspflichten dar, wenn der Fahrer eines Mietfahrzeugs mit einer Aufbauhöhe von 3,60 m die zu niedrige Durchfahrtshöhe einer Unterführung missachtet. Er muss sich vor Fahrtantritt insbesondere mit den Ausmaßen des Fahrzeugs vertraut machen und diese Ausmaße auch während der Fahrt ständig im Auge behalten, um den Verkehrsanforderungen zu genügen (OLG Karlsruhe, NZV 2004, 533 f, 534; OLG München, NJW-RR 1996, 1177 f, 1178).

Auch in subjektiver Hinsicht ist dem Geschäftsführer der Beklagten ein erheblich gesteigertes Verschulden zur Last zu legen. Die Beklagte hat zwar unwidersprochen vorgetragen, ihr Geschäftsführer habe zuvor noch nie ein derartig großes Fahrzeug bewegt. Die Unerfahrenheit des Fahrers ist ein gewichtiges entlastendes Moment (OLG Rostock, NJOZ 2004, 411 f, 412 m.w.N.). Es kann hier jedoch nur in eingeschränktem Umfang berücksichtigt werden, weil es sich in der konkreten Situation nur in der Weise ausgewirkt hat, dass der Geschäftsführer der Beklagten die Gefahr der Aufbauhöhe unterschätzt hat. Ansonsten hatte seine Unerfahrenheit keine Auswirkungen auf seine Fahrsicherheit und die Konzentration auf die herannahende Unterführung. Seine Konzentration und Fahrsicherheit waren in keiner Weise eingeschränkt.

Die Kollision mit der Kante der Unterführung beruht nicht auf einem Augenblicksversagen, das ebenfalls schuldmindernd zu berücksichtigen wäre. Die Schuld wird dann gemindert, wenn dem Verkehrsteilnehmer sein Fehlverhalten bei einer seine Konzentration erfordernden Dauertätigkeit aus einem Augenblicksversagen heraus gleichsam als "Ausrutscher" unterläuft, es sich somit um ein bei der menschlichen Unzulänglichkeit typisches einmaliges Versagen handelt (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2004, 1549 f, 1550). Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Geschäftsführer der Beklagten in dem Moment, als er die Unterführung durchfahren wollte unaufmerksam war und etwa nicht mehr daran gedacht hat, dass er ein derartig hohes Fahrzeug bewegt. Im Gegenteil hat er - wie die Beklagte selbst vorgetragen hat (Bl. 49, 131) - vorher bereits zweimal den Rembertitunnel durchfahren, der eine etwas größere Durchfahrtshöhe hat. Aus dem Umstand, dass dabei nichts passiert ist, hat er den Schluss gezogen, der nach seiner Einschätzung höhere Gustav-Deetjen-Tunnel sei für den von ihm gefahrenen Lkw ebenfalls passierbar. Daraus ergibt sich, dass er sich vor der Einfahrt in den Tunnel noch Gedanken über dessen Durchfahrtshöhe gemacht hat. Indem er dann seine Fahrt fortgesetzt hat, obwohl an der Unterkante des Tunnels ein Hinweisschild auf die Durchfahrtshöhe angebracht ist, hat seine Sorgfaltspflicht in besonderem Maße verletzt. Für die Schwere des Vorwurfs macht es keinen Unterschied, ob eine Gefahr erkannt, aber unterschätzt wird oder ob sie aus Gedankenlosigkeit gar nicht erst erkannt wird (OLG Rostock a.a.O.). Der Geschäftsführer hat die Gefahr erkannt. Trotz seiner Unerfahrenheit im Umgang mit derartig großen Fahrzeugen hat er sich allein auf sein Augenmaß verlassen und die Fahrt fortgesetzt. Erschwerend kommt hinzu, dass er die genaue Höhe seines Fahrzeugs auf einen Blick mit der sichtbar angezeigten Durchfahrtshöhe des Tunnels vergleichen konnte. Sollte ihm die Höhe seines Fahrzeugs nicht bekannt gewesen sein, entlastet ihn dieser Umstand nicht, da er sich über die Ausmaße seines Fahrzeugs vor der Fahrt beim Vermieter vergewissern musste und konnte.

Auf die Frage, ob im Führerhaus deutlich sichtbar ein Hinweisschild zur Fahrzeughöhe angebracht war, kam es danach nicht mehr an. Der Geschäftsführer der Beklagten hat die Gefahr auch ohne das Hinweisschild erkannt und sich leichtfertig über seine eigenen Bedenken hinweggesetzt.

3.

Die Höhe des zu ersetzenden Schadens berechnet sich wie folgt:

Die Reparaturkosten hat die Klägerin entsprechend dem eingeholten Privatgutachten mit € 6461,30 beziffert. In diesem Betrag ist eine Wertverbesserung durch die Reparatur in Höhe von € 550,- bereits berücksichtigt. Die Beklagte hat diese Kosten nicht substantiiert bestritten, sondern lediglich vorgetragen, diese Kosten seien überhöht. Trotz erfolgter Reparatur des Fahrzeugs kann weiterhin fiktiv auf der Grundlage des Gutachtens abgerechnet werden (Palandt/Heinrichs, BGB 64. Auflage, § 249 Rn. 14).

Die Beklagte hat nicht bestritten, dass der Klägerin Vorhaltekosten entstanden sind. Sie hält lediglich deren geltend gemachte Höhe für ungerechtfertigt. Die Klägerin kann Vorhaltekosten aufgrund der fiktiven Schadensberechnung nur für die im Gutachten für erforderlich gehaltene Reparaturdauer verlangen (Palandt/Heinrichs, a.a.O.). Das sind 8 Arbeitstage. Einschließlich des einzurechnenden Wochenendes ergibt sich ein Nutzungsausfall von 10 Tagen. Legt man den unbestritten vorgetragenen, allerdings nur rechnerisch zu ermittelnden Tagessatz von € 42,86 zugrunde (€ 600,- : 14 Tage) ergeben sich Vorhaltekosten von € 428,60 (§ 287 ZPO).

Die Gutachtenkosten betrugen € 552,00. Sie waren zur Rechtsverfolgung erforderlich.

Die Kostenpauschale wird nach ständiger Bremischer Rechtsprechung mit € 15,- angesetzt. Die Kosten für die Mahnschreiben und die Auskunft der Creditreform wurden nicht dargelegt. Das gilt auch für den geltend gemachten erhöhten Zinssatz, den die Beklagte bestritten hat.

Der insgesamt von der Beklagten zu zahlende Betrag beläuft sich somit auf € 7441,90. Abzüglich der bereits gezahlten € 1000,- ergibt sich ein Klaganspruch i.H.v. € 6441.90.

Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Einen erhöhten Zinsschaden hat die Klägerin nicht dargelegt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Zuvielforderung war verhältnismäßig gering und hat keinen Gebührensprung veranlasst.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO; 26 Nr. 8 EGZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

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