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Gericht: Oberlandesgericht Bremen
Urteil verkündet am 12.03.2004
Aktenzeichen: 4 U 3/04
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 823 Abs. 1 | |
BGB § 847 a.F. |
2. Von einem echten Entscheidungskonflikt ist auszugehen, wenn der Patient darlegt, dass er die klassische Methode der "transurethralen Resektion der Prostata" (TURP) bei ordnungsgemäßer Aufklärung in seine Überlegungen einbezogen hätte.
3. Führt der ohne ordnungsgemäße Aufklärung durchgeführte Eingriff zu wiederholten Harnverhalten, die mehrere stationäre Krankenhausaufenthalte mit Nachoperationen zur Folge haben, und einer dauerhaften Stressharninkontinenz, ist ein Schmerzensgeld in Höhe von € 18.000,-- angemessen.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IN BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am 12.03.2004
in Sachen
hat der 4. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23.02.2004 durch die Richter
Wever, Schumann und Behrens
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 03.04.2003 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 17.381,88 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 10.05.2001 zu zahlen.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von € 18.000,-- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 10.05.2001 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die auf die vom Beklagten am 06.10.1999 und 20.10.1999 durchgeführten Operationen zurückzuführen sind, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe:
A.
Der Kläger macht gegen den Beklagten Schadensersatz-, Schmerzensgeld- und Feststellungsansprüche wegen angeblich fehlerhafter ärztlicher Behandlung geltend.
Der Kläger wurde 1999 wegen eines bestehenden Prostataadenoms von dem Urologen Dr. F. an den Beklagten überwiesen. Dieser wendet für die operative Entfernung des Gewebes ein spezielles von ihm entwickeltes Laserverfahren an, das sich sowohl von der Standardtherapie, der "transurethralen Resektion der Prostata" (TURP), als auch von anderen Laserverfahren unterscheidet. Sowohl bei dem Standardverfahren, als auch bei den anerkannten Laserverfahren wird die Operation in einem Eingriff durchgeführt wird. Die vom Beklagten angewandte Methode vollzieht sich dagegen in zwei zeitlich voneinander unabhängigen Operationsschritten. Bei der ersten Operation wird eine Laserung des Prostatagewebes von der Harnröhre aus mit einem speziellen Laseroperationsinstrument durchgeführt. Im Zug der zweiten Operation wird das inzwischen abgestorbene Prostatagewebe entsprechend der klassischen Methode "abgehobelt" und ggf. nochmals nachgelasert.
Nach einer ersten Vorstellung des Klägers beim Beklagten am 24.06.1999 wurde am 04.10.1999 eine Untersuchung durchgeführt. Der Beklagte übergab an diesem Tag einen schriftlichen Aufklärungsbogen, in dem die klassische Methode und das vom Beklagten angewandte Verfahren in Grundzügen beschrieben werden. Dabei wird hervorgehoben, dem "kleinen Nachteil der zwei Narkosen gegenüber sonst nur einer" stünden die Vorteile einer ambulanten Durchführbarkeit und die nur selten notwendigen Bluttransfusionen gegenüber. Zudem enthält der Aufklärungsbogen Hinweise auf die allgemeinen Komplikationsmöglichkeiten bei Prostataoperationen. Wegen seines Inhalts im einzelnen wird auf den Aufklärungsbogen (Bl. 22 ff d. Akte) verwiesen. Am Tag der Untersuchung wurde auch ein Termin für den ersten Operationsschritt für den 06.10.1999 vereinbart. Nachdem der Kläger an diesem Tag den Aufklärungsbogen unterzeichnet hatte, führte der Beklagte die Laseroperation (erster Teil seiner Methode) durch. Der Kläger verbrachte die Nacht in den Praxisräumen und wurde am Folgetag entlassen. Die zweite Teiloperation erfolgte am 20.10.1999, nachdem ein zunächst vorgesehener Termin wegen Erkrankung des Beklagten abgesagt werden musste.
In der Folgezeit traten Komplikationen beim Kläger ein. Am 27.11.1999 suchte er die Notfall-Ambulanz des Krankenhauses Seepark in Langen-Debstedt wegen eines vollständigen Harnverhalts auf. Nachdem ein Dauerkatheter gelegt worden war, befand sich der Kläger vom 30.11. bis 10.12.1999 in stationärer Behandlung in der Klinik für Urologie des Krankenhauses Seepark. Im Verlauf der am 01.12.1999 durchgeführten Operation wurden Nekrosen entfernt. Nach der Entlassung erfolgte am 12.12.1999 eine erneute notfallmäßige Vorstellung des Klägers im Krankenhaus Seepark, bei der wieder ein Katheter gelegt wurde. Es schloss sich eine stationäre Behandlung vom 14.12. bis zum 22.12.1999 an, in deren Verlauf am 15.12.1999 ein weiterer operativer Eingriff vorgenommen wurde. In der Folgezeit kam es vom 12.01. bis 15.01., 01.02. bis 10.02., 02.03. bis 13.03. und 20.06. bis 23.06.2000 zu weiteren stationären Aufenthalten des Klägers im Krankenhaus Seepark wegen rezidivierender Harnverhalte und Nebenhodenentzündung. Der Kläger leidet noch heute an einer Harnstressinkontinenz und einer fehlenden Versteifungsfähigkeit des Gliedes. Aufgrund der wiederholten Krankenhausaufenthalte konnte der Kläger nicht wie vorgesehen neben seinem Rentenbezug ab Mitte November 1999 für sechs Monate als 1. Offizier zur See fahren. In dieser Zeit hätte er einen Nettoverdienst von insgesamt € 17.381,88 erzielt.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Beklagte habe ihn in mehrfacher Hinsicht nicht ordnungsgemäß behandelt.
Er hat dazu behauptet, es sei schon keine ordnungsgemäße Aufklärung erfolgt. Der vom Beklagten verwendete Aufklärungsbogen erwecke den Eindruck, die beschriebene Operationsmethode sei als Alternative zu der herkömmlichen TURP anerkannt. Tatsächlich handele es sich um eine Außenseitermethode, die keine Vorteile gegenüber der üblichen Methode habe. Außerdem sei die Aufklärung zu kurz vor dem Eingriff erfolgt. Der Kläger hat weiter behauptet, der Beklagte habe auch bei dem eigentlichen Eingriff fehlerhaft gehandelt. Entweder sei der Laser nicht richtig gehandhabt oder eine zu hohe Leistung verwendet worden. Die Komplikationen wie Nekrosebildung und mehrfacher Harnverhalt, sowie Stressinkontinenz und Erektionsstörungen seien auf die Fehlbehandlung durch den Beklagten zurückzuführen. Wegen dieser Beeinträchtigungen hat der Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens DM 35.000,-- für angemessen gehalten.
Der Kläger hat beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn € 17.381,88 nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes, angemessenes Schmerzensgeld für den Zeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden - letztere, soweit sie nach mündlicher Verhandlung entstehen- anlässlich der von dem Beklagten durchgeführten Operation am 06.10.1999 und der Folgeoperation am 20.10.1999 zu zahlen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, sowohl Aufklärung, als auch Behandlung seien ordnungsgemäß durchgeführt worden. Nekrosen und Harnverhalt seien typische, aber unvermeidbare Folgen der Operation. Der Beklagte hat weiter behauptet, die Komplikationen seien z.T. auch durch Falschbehandlungen im Krankenhaus Seepark verursacht worden, für die er nicht einzustehen habe. Der Aufklärungsbogen sei ausreichend und inhaltlich zutreffend. Zudem hat der Beklagte die Ansicht vertreten, den Kläger treffe ein Mitverschulden, weil er sich bei Auftreten der Komplikationen nicht an ihn, sondern an das Krankenhaus Seepark gewandt habe.
Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Anhörung des Sachverständigen durch Urteil vom 03.04.2003 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei zwar in mehrfacher Hinsicht zweifelhaft, ob die Aufklärung durch den Beklagten ausreichend gewesen sei. Gleichwohl habe sich ein etwaiger Aufklärungsfehler nicht kausal ausgewirkt, da sich beim Kläger keine Komplikation verwirklicht habe, die in Zusammenhang mit der vom Beklagten angewendeten Operationsmethode stehe. Dies gelte allerdings nicht hinsichtlich des eingetretenen Harnverhalts. Insoweit hat das Landgericht eine hypothetischen Einwilligung des Klägers angenommen. Ein behandlungsfehlerhaftes Verhalten hat das Landgericht insgesamt verneint.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug und der Urteilsgründe wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts Bremen vom 03.04.2003 ( Bl. 254 ff d. Akte) Bezug genommen.
Gegen dieses ihm am 09.04.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29.04.2003 Berufung eingelegt und diese am 10.06.2003 ( einem Dienstag nach Pfingsten) begründet.
Der Kläger vertritt die Ansicht, dem Beklagten sei ein Behandlungsfehler vorzuwerfen, weil er bei dem zweiten Eingriff trotz bestehender Harnleiterentzündung operiert habe. Schon die Verlegung des OP-Termins sei nicht vertretbar gewesen und der Beklagte habe den Kläger an einen anderen Arzt überweisen müssen.
Wie in erster Instanz vertritt der Kläger weiter die Ansicht, die Aufklärung sei zum einen zu spät und zum andern inhaltlich unzureichend erfolgt. Eine hypothetische Einwilligung liegt nach seiner Auffassung nicht vor. Entsprechendes habe das Landgericht zu Unrecht aus seiner Äußerung in der mündlichen Verhandlung hergeleitet. Tatsächlich sei es ihm darum gegangen, möglichst schnell wieder zur See zu fahren. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung sei die klassische Methode als echte Behandlungsalternative in Betracht gekommen.
Der Kläger beantragt,
in Abänderung des Urteils des Landgerichts vom 03.04.2003
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn € 17.381,88 nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes, angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden anlässlich der von dem Beklagten durchgeführten Operation am 06.10.1999 und der Folgeoperation am 20.10.1999 zu zahlen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das Urteil des Landgerichts und vertritt dazu die Ansicht, das Landgericht habe zu Recht aus der unbefangenen Äußerung des Klägers in der mündlichen Verhandlung eine hypothetische Einwilligung hergeleitet. Abgesehen davon sei die Aufklärung rechtzeitig und auch ordnungsgemäß erfolgt. Die Höhe des geltend gemachten Verdienstausfalls und die vom Kläger geltend gemachten körperlichen Folgen der Eingriffe hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 23.02.2004 ausdrücklich unstreitig gestellt.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird Bezug genommen auf die Schriftsätze des Klägers vom 10.06.2003 (Bl. 286- 296 d. Akte) und 10.11.2003 ( Bl. 315 - 318 d. Akte) sowie den Schriftsatz des Beklagten vom 09.10.2003 ( Bl. 310 -314 d. Akte), darüber hinaus auf die Erklärungen zu Protokoll des Senats vom 23.02.2004 ( Bl. 326- 328 d. Akte).
Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 23.02.2004 angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 23.02.2004 ( Bl. 326 ff d. Akte) verwiesen.
B.
I.
Die zulässige Berufung des Klägers führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
Der Kläger hat gegen den Beklagten wegen der durch die beiden Eingriffe vom 06.10.1999 und 20.10.1999 entstandenen immateriellen Nachteile einen Anspruch auf Schmerzensgeld und wegen der entgangenen Einkünfte Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls ( §§ 823 Abs. 1, 847 BGB a.F. bzw. hinsichtlich der materiellen Schäden aus positiver Vertragsverletzung des Behandlungsvertrages). Hinsichtlich der zukünftigen immateriellen und materiellen Schäden kann der Kläger auf der selben Grundlage Feststellung verlangen.
1. Die geltend gemachten Ansprüche stehen dem Kläger aus dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflichtverletzung dem Grunde nach zu. Auch der ordnungsgemäß vorgenommene Heileingriff stellt eine tatbestandliche Rechtsgutverletzung i.S. des § 823 Abs. 1 BGB dar. Nur die Einwilligung des Patienten aufgrund ausreichender Aufklärung beseitigt deren Rechtswidrigkeit. Die Einwilligung ist allerdings nur dann wirksam und schließt die Rechtswidrigkeit aus, wenn der Patient das Wesen, die Bedeutung und die Tragweite des Eingriffs in seinen Grundzügen erkannt hat. Dies wiederum setzt eine nach dem Stand der Wissenschaft diagnostisch abgesicherte Aufklärung durch den Arzt voraus (BGH NJW 1981, 633). Eine diesen Anforderungen entsprechende Aufklärung ist durch den Beklagten nicht erfolgt.
a) Der Beklagte hat zwar einen schriftlichen Aufklärungsbogen über den geplanten Eingriff übergeben, die darin enthaltene Aufklärung ist jedoch nach Inhalt und Umfang unzureichend. Inhalt der sogenannten Selbstbestimmungsaufklärung ist neben der Diagnose- und Verlaufsaufklärung ( Erläuterung des Befundes und der zu erfolgenden Behandlung) auch die Risikoaufklärung. Grundsätzlich ist dabei eine Aufklärung des Patienten "im großen und ganzen" ausreichend, d.h. dem Patienten muss eine allgemeine Vorstellung von dem Ausmaß der mit dem Eingriff verbundenen Gefahren vermittelt werden ( BGH NJW 1992, 2351 m.w.N.). Auch unter Berücksichtigung dieses nicht allzu hoch anzusetzenden Aufklärungsstandards ist die schriftliche Aufklärung durch den Beklagten nicht ausreichend gewesen.
aa) Der dem Kläger übergebene Aufklärungsbogen klärt nicht hinreichend über die Besonderheiten der vom Beklagten angewandten Methode und insbesondere nicht über deren Außenseiterstatus auf. Zwar wird einleitend die klassische Prostataoperation der beabsichtigten Operationsmethode gegenübergestellt. Dieser Hinweis auf Behandlungsalternativen ist jedoch vor dem Hintergrund, dass sich der Beklagte einer sogenannten Außenseitermethode bedient, nicht geeignet, den Patienten ausreichend über die zur Wahl stehenden Verfahren aufzuklären. Zwar oblag die Wahl der richtigen Behandlungsmethode zunächst allein dem Beklagten als Arzt. Seine Aufklärungsobliegenheit reichte jedoch umso weiter, je weniger er sich eingeführter und fachlich weithin anerkannter Methoden bediente. Besteht wie hier eine Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Methoden, so schuldet der Arzt grundsätzlich alle Informationen, die der Patient für seine Entscheidung benötigt. Über Behandlungsalternativen ist deshalb dann aufzuklären, wenn die Methode des Arztes keine anerkannte Therapie ist oder konkret eine echte Alternative mit gleichwertigen Chancen, aber andersartigen Risiken besteht (OLG Bremen VersR 1998, 1240; OLG Oldenburg VersR 1997, 491; OLG Köln NJW-RR 1992, 986). Dieser Grundsatz gilt besonders für Fälle, in denen der Arzt von üblichen Verfahren der Schulmedizin abweicht und entweder neue Methoden oder Außenseitermethoden anwenden will (Zweibrücken OLGR 2001, 81 zu einem vergleichbaren Fall der Prostatabehandlung).
Nach den vom Landgericht beanstandungsfrei getroffenen Feststellungen ist von einem derartigen Außenseiterstatus der vom Beklagten gewählten Methode auszugehen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. M. unterscheidet sich das vom Beklagten angewandte Verfahren sowohl von der klassischen Methode, als auch von den üblichen Laserverfahren. Eine wissenschaftliche Absicherung durch Publikation von Aufsätzen oder Erarbeitung von experimentellen Grundlagen, so der Sachverständige, habe nicht stattgefunden. Ein entsprechendes Verfahren werde weltweit nur von wenigen Ärzten praktiziert. Es sei deshalb von der Schulmedizin auch nicht anerkannt. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit der entsprechenden Tatsachenfeststellungen des Landgerichts i.S. von §§ 520 Abs. 3 Ziff. 3, 529 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO begründen würden, hat der Beklagte nicht vorgebracht. Im Gegenteil ergibt sich aus der von ihm selbst vorgelegten sachverständigen Stellungnahme des Dr. R. (Bl. 203 f d. Akte), dass die Methode des Beklagten bisher nur eine geringe Verbreitung erfahren hat. Dieser Außenseiterstatus der beschriebenen Methode wird in dem an den Kläger ausgehändigten Aufklärungsbogen nicht deutlich. Dies in erster Linie, weil nicht ausreichend klargestellt wird, dass das Verfahren des Beklagten nicht den üblichen Laserverfahren entspricht, sondern es sich um eine nur von wenigen Ärzten durchgeführte Kombination verschiedener Methoden handelt, die nicht wissenschaftlich abgesichert und von der Schulmedizin nicht anerkannt ist. Da sich der Aufklärungsbogen an den Patienten als medizinischen Laien richtet, ist für die Ermittlung des Inhalts das Verständnis eines Nichtmediziners maßgeblich. Unter Berücksichtigung dieses Empfängerhorizontes vermittelt der Aufklärungsbogen den Eindruck, die vom Beklagten angewendete "Lasermethode" habe sich neben der klassischen Abhobelungsmethode inzwischen etabliert und werde vielfach angewendet.
bb) Aber auch die dem Patienten vermittelten Abwägungsinformationen zur klassischen Methode sind unzureichend. Der Aufklärungsbogen stellt bei der Methode des Beklagten den "kleinen Nachteil" einer zweiten Narkose dem erheblichen Blutungsrisiko bei der üblichen Methode gegenüber. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. M. stimmt diese Aussage mit dem Stand der medizinischen Wissenschaft nicht überein. Der Nachteil einer zweiten Narkose falle durchaus ins Gewicht, weil auch fachgerecht durchgeführte Narkosen nicht ohne Risiko seien. Auf der anderen Seite werde das bei der klassischen Methode bestehende Blutungsrisiko deutlich übertrieben. Zudem wird nach den Angaben des Sachverständigen eine fehlerhafte Rechtfertigung des zweiten Eingriffs vorgenommen. Der behauptete Vorteil des blutungsarmen zweiten Eingriffs ist nach seinen Ausführungen medizinisch nicht nachvollziehbar. Aufgrund dieser Darstellungsdefizite wird im Aufklärungsbogen der Eindruck vermittelt, es handele sich um zwei "kleinere" Eingriffe, die deshalb auch ambulant erledigt würden. Der Patient gewinnt dadurch die Vorstellung, der Eingriff sei weniger belastend und die Behandlung sei schneller als bei der klassischen Methode. Tatsächlich hat die vom Beklagten angewandte Methode nach den Ausführungen des Sachverständigen aber weder einen zeitlichen Vorteil, noch ist sie deutlich weniger belastend.
Eine ordnungsgemäße Aufklärung liegt auch deshalb nicht vor, weil nicht auf das fast 100 %ige Risiko des Harnverhalts bei der Lasermethode hingewiesen wird. Zwar handelt es sich nach den Darlegungen des Sachverständigen um ein typisches Risiko auch der klassischen Methode, tritt dort jedoch selten auf. Bei Lasermethoden verwirkliche es sich dagegen in fast 100 % der Fälle. Da der Harnverhalt eine deutliche Beeinträchtigung des Patienten zur Folge hat, hätte auch auf diese unterschiedliche Risikowahrscheinlichkeit hingewiesen werden müssen.
Soweit der Beklagte erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat behauptet hat, der Kläger sei schon von seinem Urologen Dr. F. aufgeklärt worden, ist dieser Vortrag unabhängig von den Einschränkungen, die das Berufungsrecht für neuen Tatsachenvortrag vorsieht, unerheblich. Es fehlt bereits eine nachvollziehbare Darstellung der angeblichen Erklärungen des Vorbehandlers.
Da eine ordnungsgemäße Aufklärung schon inhaltlich nicht erfolgt ist, kommt es nicht mehr auf die Frage an, ob die Aufklärung in zeitlicher Hinsicht beanstandungsfrei erfolgte, sie mithin für eine angemessene Bedenkzeit zur Abwägung der für oder gegen die Operation sprechenden Umstände ausreichte (dazu: BGH NJW 1998, 2734; 1992, 2351).
b) Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist auch von einer Ursächlichkeit der fehlerhaften Aufklärung für den eingetretenen Schaden auszugehen.
Die Haftung des Beklagten für Komplikationen und nachteilige Folgen seines mangels ordnungsgemäßer Aufklärung ohne Einwilligung des Klägers vorgenommenen Eingriffs scheitert nicht an dem Einwand, auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung wäre die Einwilligung zur Operation in der tatsächlich durchgeführten Art erteilt worden (sog. hypothetische Einwilligung).
Der Senat hat zu der unter diesem Gesichtspunkt zu beantwortenden Frage der Ursächlichkeit der fehlerhaften Aufklärung auf die persönliche Entscheidungssituation und Willenslage aus der Sicht des Klägers im Zeitpunkt vor der Operation abgestellt (vgl.: BGH NJW 1994, 2414; 1998, 2734). Wäre der Kläger ordnungsgemäß aufgeklärt worden, dann hätte sich jedenfalls die klassische Methode als echte Behandlungsalternative angeboten, da sie weder gravierendere Risiken aufweist, noch geringere Erfolgsaussichten bietet. Von einem solchen Entscheidungskonflikt ist hier auszugehen. Dass sich der Kläger in dieser Situation gleichwohl für die Methode des Beklagten entschieden hätte, lässt sich entgegen der Ansicht des Beklagten nicht aufgrund der Äußerungen des Klägers anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht feststellen. Denn für die Feststellung des Entscheidungskonfliktes kommt es nicht darauf an, ob sich der Kläger unter dem Begriff des Harnverhalts etwas vorstellen konnte und ob er im Hinblick darauf die Operation abgesagt hätte. Dies betrifft allein die Frage, ob er ohne Kenntnis einer anderen Methode dem Eingriff trotz des Risikos des Harnverhalts zugestimmt hätte. Entscheidend ist vielmehr, ob er die klassische Methode in seine Überlegungen einbezogen hätte, wenn ihm gesagt worden wäre, dass bei dieser ein geringeres Risiko des Harnverhalts besteht als bei der Außenseitermethode des Beklagten.
Diesen Entscheidungskonflikt hat der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Senat bestätigt. Er hat ausgeführt, zunächst die Methode des Beklagten ins Auge gefasst zu haben, weil er aufgrund der Erklärungen seines Urologen davon ausgegangen sei, diese erweise sich als weniger zeitaufwendig und er könne schneller wieder zur See fahren. Er hätte indessen anders entschieden, wenn ihm die Vorteile der klassischen Behandlung mitgeteilt worden wären. Diese Äußerungen des Klägers zu den Beweggründen seiner ursprünglichen getroffenen Wahl rechtfertigen die Annahme, dass bei ordnungsgemäßer Aufklärung seine Entscheidung nicht ohne weiteres für die Methode des Beklagten gefallen wäre, mag sich daraus letztlich auch nicht ergeben, wie er sich tatsächlich entschieden hätte. Jedenfalls einen Entscheidungskonflikt hat der Kläger damit plausibel dargelegt. Das allein reicht aus (BGH NJW 1991, 1544; OLG Zweibrücken OLGR 2001, 82).
c) Entgegen der Ansicht des Beklagten besteht auch der erforderliche Zurechnungszusammenhang zwischen der Aufklärungspflichtverletzung und den eingetretenen Folgen.
Zwar können Bedenken gegen die Schadenszurechnung bestehen, wenn ein Aufklärungsfehler vorliegt, sich später jedoch ein Risiko verwirklicht, über das nicht hätte aufgeklärt werden müssen ( dazu Laufs/Uhlenbruck, Handb. d. Arztrechts, 3. Aufl. § 67 Rn. 5). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor, da sich das aufklärungsbedürftige Risiko, nämlich die höhere Wahrscheinlichkeit eines Harnverhalts auch tatsächlich verwirklicht hat. Der Einwand, der eingetretene wiederholte Harnverhalt hätte auch bei der klassischen Methode eintreten können, entlastet den Beklagten nicht. Grundsätzlich umfasst die Einstandspflicht des Arztes für einen Fehler alle Schadensfolgen, die in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Behandlungsfehler stehen (Laufs/Uhlenbruck aaO § 103, Rn 14). Nichts anderes gilt im Fall der unzureichenden Aufklärung. Dass der Zustand des Klägers adäquate Folge der vom Beklagten durchgeführten Operationen ist, kann nicht zweifelhaft sein und wird auch vom Beklagten nicht in Abrede genommen. Die Behauptung, dass bei der klassischen Methode der Schaden möglicherweise ebenfalls entstanden wäre, ist dabei unerheblich (dazu BGH NJW-RR 1995, 937). Dass es auch bei Anwendung der klassischen Methode in jedem Fall zu einem Harnverhalt kommen muss, hat der Beklagte nicht behauptet. Dies ließe sich auch angesichts der Ausführungen des Sachverständigen zum erheblich geringeren Risiko bei dieser Methode nicht feststellen.
Aus dem gleichen Grund ist die in erster Instanz aufgestellte Behauptung des Beklagten unerheblich, das Krankenhaus Seepark habe nicht ordnungsgemäß behandelt. Dieser Umstand würde die Kausalität der Aufklärungspflichtverletzung nicht beseitigen, denn die Einstandspflicht des Arztes für einen Fehler umfasst regelmäßig auch die Schadensfolgen, die dadurch entstehen, dass die unzulängliche Behandlung die Inanspruchnahme eines anderen Arztes veranlasst und dieser seinerseits nicht fachgerecht verfährt. Abgesehen davon hat der Sachverständige einen Behandlungsfehler der genannten Einrichtung ausdrücklich verneint. Auch läge in dem Aufsuchen eines Krankenhauses wegen anhaltender Beschwerden von vornherein kein Anknüpfungspunkt für ein Mitverschulden des Patienten.
Da der Beklagte wegen fehlerhafter Aufklärung für alle adäquat kausalen Folgen der Behandlung einzustehen hat, kommt es auf die vom Kläger behaupteten Behandlungsfehler nicht mehr an.
2. Der Kläger hat gegen den Beklagten Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfallschadens in Höhe von € 17.381,88.
Dass ein Schaden in dieser Höhe entstanden ist, weil der Kläger für sechs Monate nicht zur See fahren konnte, hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 23.02.2004 ausdrücklich unstreitig gestellt.
3. Wegen der vom Kläger erlittenen Beeinträchtigungen, die der Beklagte ebenfalls nicht mehr bestritten hat, hält der Senat ein Schmerzensgeld in Höhe von € 18.000,- für angemessen.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist neben den wiederholten stationären Aufenthalten mit den erforderlichen Nachoperationen vor allem zu berücksichtigen, dass der Kläger nach den Eingriffen unter der Dauerfolge Stressinkontinenz leidet. Dies hat die gesamte Lebensführung erheblich beeinträchtigt und schränkte den Kläger in seiner sozialen Kontaktfähigkeit ein, wenn auch seine Äußerungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vermuten lassen, dass er sich inzwischen mit dieser Problematik arrangiert hat. Die vorgetragen Erektionsstörungen fielen daneben nicht mehr gravierend ins Gewicht, zumal der Kläger selbst in der genannten mündlichen Verhandlung geäußert hat, er vermute psychische Ursachen für dieses Problem. Ein Schmerzensgeld in der ausgeurteilten Höhe liegt auch innerhalb des Rahmens, in dem die Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen einen Ausgleich vornimmt ( OLG Köln NJW-RR 1992, 984; OLG Düsseldorf VersR 1991, 1138; OLG Karlsruhe VersR 1989, 1053).
4. Letztlich ist auch der geltend gemachte Feststellungsantrag begründet, denn zukünftige nachteilige Folgen sind nicht auszuschließen. Eine solche, auch nur entfernte Möglichkeit künftiger Folgeschäden reicht für die Begründetheit eines Feststellungsbegehrens aus.
5. Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Es besteht kein Anlass zur Zulassung der Revision. Die Voraussetzungen des § 543 Abs.2 ZPO liegen nicht vor.
Ende der Entscheidung
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