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Gericht: Oberlandesgericht Bremen
Beschluss verkündet am 07.01.2003
Aktenzeichen: 4 UF 68/02
Rechtsgebiete: BGB, BeamtVG, Versorgungsänderungsgesetz 2001
Vorschriften:
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 | |
BGB § 1587 Abs. 2 | |
BeamtVG § 12 Abs. 1 | |
BeamtVG § 14 Abs. 1 Satz 1 | |
Versorgungsänderungsgesetz 2001 Art. 1 Nr. 11 |
2. Zur Berechnung des Ehezeitanteils der Beamtenversorgung, wenn der Beamte vor der Ehe ein Studium begonnen und dies erst in der Ehe beendet hat, ohne dass die gesamte Studienzeit - wegen der Überschreitung der Höchstdauer der in § 12 Abs. 1 BeamtVG geregelten Höchstdauer der Studienzeit - als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen ist.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IN BREMEN
BESCHLUSS
In Sachen
hat der 4. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen als Senat für Familiensachen unter Mitwirkung der Richter
aufgrund der Beratung vom 7.1.2003 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen das Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremerhaven vom 9.8.2002 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gegen diesen Beschluss wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Gründe:
I.
Das Familiengericht hat die Ehe der Parteien mit Verbundurteil vom 9.8.2002, berichtigt mit Beschluss vom 20.8.2002, geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, dass es zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgung des Ehemannes beim Magistrat der Stadt B. auf dem Versicherungskonto der Ehefrau monatliche Rentenanwartschaften von € 1.023,04 begründet hat. Gegen dieses ihr am 14.8.2002 zugestellte Urteil hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 12.9.2002, eingegangen am 13.9.2002, Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 10.10.2002, eingegangen am 11.10.2002, begründet.
Die Antragsgegnerin rügt mit der Beschwerde, dass das Familiengericht von der Auskunft des Magistrats der Stadt B. vom 19.6.2002 ausgegangen ist, die aufgrund des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 den - gekürzten - Ruhegehaltssatz von 71,75 % zugrunde legt. Sie beanstandet darüber hinaus die vorgenommene Aufteilung der Studienzeiten des Ehemannes im Rahmen der Anrechnungszeiten i.S.d. § 12 BeamtVG. Insbesondere führe im konkreten Fall die Verringerung der Anrechungszeiten von 4 Jahren und 6 Monaten auf 3 Jahre nunmehr dazu, dass keinerlei Anrechnungszeiten in die ruhegehaltfähige Ehezeit fielen. Damit sei der Halbteilungsgrundsatz verletzt. Sie errechnet eine vom Ehemann in der Ehezeit erworbene Beamtenversorgung in Höhe € 2.406,65 und einen Ausgleichsbetrag von € 1.154,69 (statt € 1.023,04).
Der Antragsteller tritt der Beschwerde entgegen, er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
II.
Die gemäß §§ 629 a, 621 e, 621 Abs.1 Nr. 6, 567 ff. ZPO statthafte Beschwerde der Antragsgegnerin ist nicht begründet.
1) Die Rüge zur Höhe des maßgeblichen Ruhegehaltssatzes verhilft dem Rechtsmittel der Antragsgegnerin nicht zum Erfolg. Die damit angesprochene Frage, ob und in welcher Weise den Auswirkungen des Versorgungsänderungsgesetzes vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3926) im Versorgungsausgleich Rechnung getragen werden muss, ist umstritten (vgl. einerseits OLG Celle, FamRZ 2002, 823 und andererseits OLG Koblenz FamRZ 2002, 1629, sowie die Zusammenstellung bei Bergner, FamRZ 2002, 1230).
Nachdem seit dem 1.1.2003 die Neuregelung des § 14 BeamtVG, die die Absenkung des Ruhegehaltssatzes von 75 % auf 71,75 % zur Folge hat, in Kraft ist, ist diese Regelung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH FamRZ 1983, 414) auch in den Fällen zu beachten, in denen - wie hier - das Ehezeitende vor diesem Zeitpunkt liegt. Der veränderte Ruhegehaltssatz ist jedoch nicht nur dann zugrunde zu legen, wenn der Beamte bei Eintritt in den Ruhestand bei normalem Verlauf seines Arbeitslebens die auf 71,75 % gekürzte Pension erhält, sondern auch bereits dann, wenn seine Versorgung für die Übergangszeit der §§ 69 e Abs. 2 bis 4 BeamtVG abgeschmolzen wird. Von dieser Regelung sind alle Versorgungsfälle erfasst, die in dem Zeitraum zwischen dem 1.1.2002 und dem Tage des Inkrafttretens der achten Anpassung nach 2002 eintreten. Von der ersten bis zur siebten Anpassung nach 2002 werden die der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach Maßgabe einer Tabelle durch einen Anpassungsfaktor vermindert, der sich von 0,99458 bei der ersten und auf 0,96208 bei der siebten Anpassung verringert (§ 69 c Abs. 3 BeamtVG). Mit dem Inkrafttreten und vor dem Vollzug der achten Anpassung wird der Ruhegehaltssatz mit dem Faktor 0,95667 vervielfältigt, der insoweit verminderte Ruhegehaltssatz wird bei der Berechnung der Versorgungsbezüge allen vor der achten auf den 31.12.2002 folgenden Anpassung eingetretenen Versorgungsfällen zugrunde gelegt (§ 69 e Abs. 4 BeamtVG). Obwohl der genaue Zeitraum dieser Übergangsphase nicht feststeht, endet sie, selbst wenn die Versorgungsbezüge in den kommenden Jahren jährlich einmal erhöht werden, frühestens im Jahre 2010. Da der Ehemann spätestens im November 2009 mit der Vollendung des 65. Lebensjahres pensioniert wird, ist er mit Sicherheit von der Kürzung seiner Versorgungsbezüge betroffen. Trotz der zu erwartenden Erhöhung der Beamtenvorsorgung wird sich der Versorgungssatz und damit der Ehezeitanteil - bezogen auf den Bewertungsstichtag Ende der Ehezeit - in der Zeit von 2003 bis zur achten Anpassung ständig verringern (vgl. die Tabelle und die Berechnungsbeispiele bei Bergner a.a.O. S.1230, 1233). Die tatsächlichen Auswirkungen des Versorgungsänderungsgesetzes auf die Bewertung der ehezeitlichen Versorgungsanwartschaften des Ehemannes lassen sich nicht genau absehen. Unsicher bleibt, welcher konkrete Anpassungsfaktor letztlich für ihn zum Tragen kommt. Denn ob angesichts der leeren öffentlichen Kassen noch eine jährliche Anpassung der Versorgung erfolgen wird, ist genauso unsicher wie die Frage, in welchem Kalendermonat die jeweilige Anpassung erfolgen wird. Der Ehemann wird also für eine Übergangszeit mehr als 71,75 % der ruhegehaltsfähigen Bezüge als Pension erhalten und damit mehr als die dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zugrunde gelegte Versorgung. Wie hoch der Betrag konkret sein wird und wie lange er tatsächlich gezahlt wird, lässt sich nicht absehen. Da seine Pensionierung eher am Ende der Übergangsphase als zu deren Beginn erfolgen wird, erscheint es unzweckmäßig, der Durchführung des Versorgungsausgleichs weiterhin den "alten" Ruhegehaltssatz von 75 % zugrunde zu legen (so OLG Koblenz a.a.O.). Denn eine Berechnung auf dieser Basis wird bei Eintritt des Versorgungsfalles mit Sicherheit falsch sein und ein Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG erforderlich machen, sofern dessen sonstige Voraussetzungen gegeben sind. Die Anwendung der Neuregelung des § 14 Abs.1 BeamtVG unter Außer - Acht - Lassung der Übergangsregelung und damit des Ruhegehaltssatzes von 71,75 % wird im konkreten Fall eher zu einem der später tatsächlich gezahlten Versorgung entsprechenden Ausgleich des Ehezeitanteils führen. Der Ausgleich des sich aus § 69 e Abs. 2 - 4 BeamtVG ergebenden Unterschiedsbetrages bleibt sodann in entsprechender Anwendung des § 2 VAHRG dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten (so Bergner a.a.O. S. 1234; Schreiben des Bundesministeriums der Justiz an das Bundesministerium der Verteidigung vom 2.4.2002, abgedruckt in FamRZ 2002, 804 ).
2) Unbegründet ist die Beschwerde auch insoweit, als die Antragsgegnerin die vom Familiengericht vorgenommene Zuordnung der Studienzeiten des Ehemannes rügt.
a) Das Familiengericht hat eine Gesamtzeit von 41,01 Jahren und einen Ehezeitanteil von 29,08 Jahren zugrunde gelegt (vgl. Auskunft des Magistrats der Stadt B. vom 27.5.2002, Bl. 48 ff. d. A.). Lediglich die Höhe des Ruhegehaltssatzes ist der ergänzenden Auskunft vom 19.6.2002 (Bl. 57, 58) entnommen. Die Gesamtzeit setzt sich, worauf das Familiengericht hingewiesen hat, gemäß § 85 Abs.1 BeamtVG zusammen aus den bis zum 31.12.1991 zurück gelegten Zeiten und solchen nach dem 1.1.1992 (vgl. T.z. 2.1, 2.2. und 3.2. der Anlage 2 und 3, Bl. 50, 51, 53). In der Gesamtzeit bis zum 31.12.1991 von 22 Jahren und 335,50 Tagen sind an Studienzeiten insgesamt 4 Jahre und 182,50 Tage (6 Monate) enthalten (vgl. Tz. 2.1.= Übergangsrecht, Bl. 50). Bei der Berechnung der in die Ehezeit fallenden ruhegehaltsfähigen Zeit (29,08 Jahre) ist von der gesamten Anrechnungszeit nur ein Rest von 1 Jahr 60,50 Tagen berücksichtigt worden. Die ersten 3 Jahre und 122 Tage sind hingegen dem Zeitraum ab Beginn des Studiums (1. 4. 1965) bis zum Anfang der Ehezeit (1.8.1998) zugerechnet (Tz. 2.1. der Anlage 2, Bl. 53). Zusammen mit den als Beamter vom 1.8.1973 bis 31.1.1975, vom 1.2.1975 bis zum 31.12.1991 und vom 1.1.1992 bis zum 30.6.2001 (Ende der Ehezeit) zurückgelegten Zeiten errechnet sich so der Ehezeitanteil von 29,08 Jahren. Lediglich zu Vergleichszwecken enthält die Auskunft eine Berechnung des Ehezeitanteils, wie er sich bei Anwendung neuen Rechts darstellt. Für diesen Fall führt die Anrechnungszeit von nur 3 Jahren zu einer Gesamtzeit von 39,51 Jahren, der Ehezeitanteil beträgt (ohne Anrechnungszeit) 27, 92 Jahre (vgl. Tz.2.3. und 2.4., Bl. 54). Die Rüge der Antragsgegnerin, sämtliche Anrechnungszeiten seien der vor der Ehe verbrachten Studienzeit zugerechnet worden, beruht auf einem Missverständnis und ist sachlich nicht zutreffend.
b) Unabhängig davon ist die Antragsgegnerin jedoch der Ansicht, die Anrechnungszeit - wie lang sie im einzelnen auch derzeit sein mag - müsse, wenn sie die tatsächliche Studiendauer unterschreite und ein Teil dieser Studienzeit in die Ehe falle, wodurch sich eine nicht mit Anrechnungszeiten gefüllte Versorgungslücke nur in der Ehe ergebe, anteilig auf voreheliche und eheliche Studienzeiten aufgeteilt werden. Ein solches Ergebnis will sie damit erreichen, dass sie die gesamte Studienzeit der Gesamtzeit zuordnet und entsprechend die in der Ehe zugebrachte tatsächliche Studienzeit dem Ehezeitanteil. So ergeben sich die der Berechnung der Beschwerde zugrundeliegenden 44,84 Jahre Gesamtzeit und 32,92 Ehezeit.
Eine solche Vorgehensweise widerspricht, worauf das Familiengericht in seiner Entscheidung zu Recht hingewiesen hat, den zu § 12 BeamtVG (Tz. 12.1.1.) erlassenen Verwaltungsvorschriften, mit denen das Bundesministerium des Inneren von dem ihm gemäß § 107 BeamtVG eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht hat. Gemäß Tz.12.1.1. rechnet die anzurechnende Ausbildungszeit von ihrem tatsächlichen Beginn an, beim Studium also vom Beginn des ersten Semesters. Eine etwa zusätzlich zu berücksichtigende Prüfungszeit (regelmäßig 6 Monate) wird hingegen an Hand der konkret dafür aufgewendeten Zeit berechnet und zugeordnet (Tz.12.1.13.). Diese Zuordnung ist von den Familiengerichten auch im Versorgungsausgleich bei Scheidung der Ehe zu beachten und von dem Ehepartner des Beamten unabhängig davon, welche tatsächlichen Auswirkungen sich für ihn hiervon ergeben, hinzunehmen. Ein Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz ergibt sich daraus nicht. Für Billigkeitserwägungen ist lediglich im Rahmen der §§ 1587 c, 1587 h BGB Raum.
Die zu § 12 BeamtVG erlassenen Verwaltungsvorschriften begründen zwar nicht unmittelbar nach außen Rechte und Pflichten, sondern erlangen lediglich über den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) in der Weise Außenwirkung, dass sich ein von der einschlägigen Norm erfasster Adressat auf eine Gleichbehandlung berufen kann (vgl. Schütz/Maiwald/Schachtel, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Lfg. 2002, § 107 Rn. 2). Es unterliegt auch keinem Zweifel, dass sie bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge vom Dienstherrn angewendet werden (müssen). Für den Beamten mag es bei Eintritt in den Ruhestand dabei unbeachtlich sein, welchen seiner noch nicht im Beamtenverhältnis verbrachten Zeiten - für die auch keine versicherungspflichtige Beschäftigung bestand - die Ausbildungszeiten zugerechnet werden, solange sie sich bei dem Ruhegehalt nur überhaupt auswirken. Auch dem Versorgungsausgleich unterliegen die gesamten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des Beamten, einschließlich aller Kann - und Sollanrechnungszeiten. Bei der Berechnung der einzubeziehenden Anrechte sind deshalb alle für ihre Ermittlung geltenden Bestimmungen, zu denen auch die oben genannten Verwaltungsvorschriften gehören, bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Gesamtzeit zu beachten. Eine Ausnahme ist lediglich für die Fälle zu machen, in denen es um die Verdoppelung tatsächlich zurückgelegter Zeiten geht oder um die Zurechnung von Zeiten, die dem Beamten aus sozialen Gründen gewährt werden (z.B. die Verdoppelung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit eines Beamten bei Verwendung in den neuen Bundesländern gemäß § 3 BeamtVÜVO sowie die Zurechnungszeiten gemäß § 13 Abs.1 BeamtVG). Diese bleiben bei der Berechnung des Zeit/Zeit-Verhältnisses grundsätzlich außer Ansatz. Denn hier werden nicht effektiv verbrachte Zeiten hinzugerechnet, sondern es wird lediglich eine Rechengröße verändert (vgl. BGH FamRZ 82, 36 und FamRZ 95, 28, OLG Hamm FamRZ 1994, 710, Borth FamRZ 1996, 641, 645). Wenn jedoch die Anrechnungszeit in die Gesamtzeit einbezogen werden muss, muss eine damit korrespondierende Regelung für den ehezeitbezogenen Anteil der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit gefunden werden. Hierfür bietet Tz. 12.1.1. zu § 12 BeamtVG eine interessengerechte Regelung. Diese Vorschrift stellt weder auf individuelle Studienbedingungen ab, noch auf das tatsächliche Studierverhalten oder atypische Studienverläufe. Sie trifft stattdessen eine von allgemeinen Kriterien bestimmte abstrakt pauschalierende Regelung für alle Fälle der Kann-Anrechnungszeiten (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Kommentar zum BeamtenversorgungsG, § 12 Erl. 2 zu § 12 Ziffer 3). Dass eine solche von allgemeinen Kriterien bestimmte Zuordnung bei Durchführung des Versorgungsausgleichs von dem Ehepartner des Beamten ohne Rücksicht darauf hinzunehmen ist, ob er von dieser Regelung begünstigt ist oder ob sie ihm zum Nachteil gereicht, hat der Bundesgerichtshof bereits für die Frage der Anrechnung von Ausbildungszeiten ohne Rücksicht auf den erforderlichen Antrag bejaht (BGH FamRZ 1981, 665 ff.; BGH FamRZ 1983, 999, 1000). Hiernach werden Zeiten gemäß § 12 BeamtVG im Versorgungsausgleich von Amts wegen berücksichtigt, wenn die Voraussetzungen für eine Anrechnung gegeben sind. Mit dem Absehen von dem Antragserfordernis soll jegliche Möglichkeit von Manipulationen im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich vermieden werden. Deshalb soll es keine Rolle spielen, ob sich die Anrechnung im Einzelfall zugunsten oder zu ungunsten des Ehepartners auswirkt, etwa weil diese Zeiten ganz oder zum (überwiegenden) Teil vor der Ehe liegen (BGH FamRZ 1983, 999, 1000; Borth, Versorgungsausgleich in anwaltlicher und familiengerichtlicher Praxis, Rn. 169). Wenn jedoch unabhängig von den tatsächlichen Auswirkungen von dem an sich notwendigen Antrag abgesehen werden kann, so kann in gleicher Weise auch die schematische Aufteilung der Anrechnungszeiten von Beginn des Studiums an als eine angemessene Regelung für den Versorgungsausgleich angesehen werden.
Der Senat verkennt nicht, dass die Zurechnung entsprechend der Vorschrift Tz. 12.1.1. zu unterschiedlichen Ergebnissen führt, je nachdem, ob das Studium ganz, gar nicht oder teilweise in die Ehezeit fällt. Da die Anrechnungszeit in der Gesamtzeit enthalten ist, verändert sich das Zeit/Zeit-Verhältnis zum Nachteil des ausgleichsberechtigten Ehegatten, wenn diese Zeit nicht auch im Ehezeitanteil - vollständig - enthalten ist. Nachdem die Anrechnungszeit auf den Zeitraum von nur 3 Jahren verkürzt worden ist, werden sich künftig bei Beamten, die eine akademische Ausbildung haben, regelmäßig größere Lücken in der ruhegehaltfähigen Zeit ergeben. Innerhalb von 3 Jahren wird sich ein Studium nicht abschließen lassen. Zwar wird sich auch die Gesamtzeit verringern, es ist jedoch nicht auszuschließen, dass die negativen Auswirkungen auf das Zeit/Zeit-Verhältnis beim ausgleichsberechtigten Ehegatten deutlicher hervortreten werden.
Die Berechnung der Verwaltungsvorschrift zu § 12 BeamtVG folgend gewährleistet jedoch eine gleichmäßige und vorhersehbare Handhabung für alle Betroffenen auch im Versorgungsausgleich. Bei der Bewertung ehezeitlich erworbener und deswegen in den Versorgungsausgleich fallender Versorgungsanrechte handelt es sich nach § 1587 a Abs. II - VIII um einen Vorgang, der (mit Ausnahme des Falles des Abs. V) allein im Wege der dort bestimmten Berechnungsschritte durchzuführen ist. Diese rechnerische Wertfeststellung ist ihrem Wesen nach wertfrei und fragt nicht danach, ob sie einer Partei günstig oder ungünstig ist (BGH a.a.O. S. 1000, 1001). Demgegenüber werden sich die nachteiligen Auswirkungen auf den Einzelfall auf einen kleinen Personenkreis beschränken und sich in einem finanziell überschaubaren Rahmen bewegen. Gegebenenfalls kann in geeigneten Fällen eine Korrektur mittels der Härteklausel des § 1587 c BGB erfolgen.
Die Zuordnung gemäß Tz.12.1.1. der Verwaltungsvorschrift korrespondiert denn auch vom Grund her mit der Anrechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Nach neuem Recht erfolgt dort die Bewertung in der Weise, dass jeder Monat dieser beitragsfreien Zeit mit einem individuellen Durchschnittswert an Entgeltpunkten bewertet wird. Überschreitet die Ausbildung die anerkennungsfähige Zeit, werden die folgenden Monate nicht mehr mit Werteinheiten belegt (vgl. MK/Sander, BGB, 4. Aufl., § 1587 a Rn. 196 ff.). Bei dieser Art der Bewertung kommt ein Verstoß gegen den Halbteilungsgrundgrundsatz nicht in Betracht. Nichts anderes muss auch für die Bewertung im Beamtenverhältnis gelten. Zwar werden hier nicht, wie in der gesetzlichen Rentenversicherung, einem bestimmten Monat der Ausbildungszeit Werteinheiten zugeordnet. Auch hier werden aber kalendermäßig genau bestimmte Zeiten als ruhegehaltfähig ausgewählt und andere ausgeschieden.
Für die Anwendung der Härteklausel des § 1587 c BGB ist in vorliegenden Fall kein Raum. Eine anderweitige Aufteilung der Anrechnungszeiten hätte, wie die Berechnung der Antragsgegnerin zeigt, eine Erhöhung des Ausgleichsbetrages zur Folge. Mit der Härteklausel lässt sich jedoch lediglich eine Kürzung erreichen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 2 FGG.
Gemäß § 574 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 ZPO war die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Die Frage, nach welchen Grundsätzen die Zurechnung der Ausbildungszeit für ein Studium erfolgen soll, wenn die tatsächliche Studienzeit teilweise in die Ehezeit fällt, ist bisher, soweit ersichtlich, höchstrichterlich nicht entschieden. Sie ist jedoch insbesondere angesichts der Verkürzung der Anrechnungszeit in § 12 Abs.1 BeamtVG durch das Reformgesetz vom 24.2.1997 (BGBl. I 1997, 322) von grundsätzlicher Bedeutung.
Ende der Entscheidung
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