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Gericht: Oberlandesgericht Bremen
Beschluss verkündet am 20.01.2004
Aktenzeichen: 4 WF 102/03
Rechtsgebiete: KostO


Vorschriften:

KostO § 94 Abs. 3 Satz 2
Hebt das Familiengericht die Kosten eines Umgangsrechtsverfahrens gegeneinander auf, so können nach § 94 Abs. 3 Satz 2 KostO in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung verauslagte Kosten eines Sachverständigengutachtens gegen einen Kindeselternteil nur hälftig angesetzt werden.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IN BREMEN BESCHLUSS

4 WF 102/03

In Sachen

hat der 4. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen als Senat für Familiensachen unter Mitwirkung der Richter Wever, Schumann und Behrens aufgrund der Beratung vom 20. 1. 2004 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird die Kostenrechnung des Amtsgerichts Bremen vom 8.9.2003 auf 1.822,24 € ermäßigt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde (§ 14 III KostO) hat in der Sache Erfolg.

Das Familiengericht hat durch Beschluss vom 6.8.2003 die Kosten des Verfahrens (Umgangsrechtsverfahren) gegeneinander aufgehoben und angeordnet, dass die Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte tragen. Der Kindesvater macht mit seiner Beschwerde zu Recht geltend, dass er nach dieser Kostenentscheidung die verauslagten Kosten des eingeholten Sachverständigengutachtens nur zur Hälfte und nicht - wie in der angegriffenen Kostenrechung vorgesehen - in vollem Umfang zu tragen hat.

Das Familiengericht hat die Sachverständigenkosten als nicht von der Kostenentscheidung vom 6.8.2003 umfasst angesehen, weil gerichtliche Auslagen, um die es sich bei den Sachverständigenkosten handelt, nicht zu den Kosten gehörten, die das Gericht nach § 94 III S. 2 KostO verteilen könne. Vielmehr ergebe sich die Pflicht zur Tragung gerichtlicher Auslagen unmittelbar aus § 2 KostO.

Diese Ansicht stimmt zwar mit der von den Familiensenaten des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen zum früheren Rechtszustand vertretenen Auffassung (vgl. etwa Beschluss des 4. Zivilsenats vom 16.10.1998, 4 UF 52/98) überein. Jedoch hat sich die Rechtslage mit der am 1.1.2002 in Kraft getretenen Novellierung des § 94 III S. 2 KostO geändert. Der Gesetzgeber hat in dieser Vorschrift das Wort "Gebühr" durch das Wort "Kosten" ersetzt. Da der Begriff der Kosten Gebühren und Auslagen umfasst (§ 1 KostO), hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung dem Gericht eine Verteilungsbefugnis auch betreffend gerichtliche Auslagen eingeräumt (vgl. dazu im einzelnen OLG Koblenz, NJW 2003, 2032; Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl. 2004, KostO § 94 Rn. 27). Im vorliegenden Falle hat das Familiengericht seine Verteilungsbefugnis durch die getroffene Kostenentscheidung dahin ausgeübt, dass die beteiligten Kindeseltern die Auslagen (Gerichtsgebühren sind hier nicht entstanden) je zur Hälfte zu tragen haben.

Die vom Senat zum jetzigen Rechtszustand vertretene Auffassung wird, wie entsprechende Rückfragen ergeben haben, vom 5. Zivilsenat (als weiterem Familiensenat) wie auch vom Bezirksrevisor beim Landgericht Bremen geteilt.

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