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Gericht: Oberlandesgericht Bremen
Beschluss verkündet am 09.02.2007
Aktenzeichen: 4 WF 137/06
Rechtsgebiete: FGG, ZPO
Vorschriften:
FGG § 53 d | |
ZPO § 256 Abs. 1 |
2. Erstrebt die Partei mit der begehrten Feststellung der Nichtigkeit des Ehevertrages lediglich die Durchführung einer der dort ausgeschlossenen Folgesachen (hier: Versorgungsausgleich), fehlt ihr das für eine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen BESCHLUSS
Geschäftszeichen: 4 WF 137/06
In Sachen
hat der 4. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen als Senat für Familiensachen durch die Richter Wever, Schumann und Schilling am 9. Februar 2007 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremerhaven vom 6. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine Feststellungsklage; es soll festgestellt werden, dass der zwischen ihr und dem Antragsgegner geschlossene Ehevertrag nichtig sei.
I.
Am 6. Januar 1992 schlossen die Parteien einen Ehevertrag. Darin haben sie unter anderem den Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Die Ehe der Parteien wurde mit rechtskräftigem Urteil vom 26. August 2003 geschieden. Einen Ausspruch zum Versorgungsausgleich enthält das Scheidungsurteil nicht. In den Gründen heißt es, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs wirksam ausgeschlossen worden sei. Die Antragstellerin hat im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren darauf hingewiesen, es gehe ihr allein darum, dass der Versorgungsausgleich durchgeführt werde (vgl. Seite 2 des Schriftsatzes der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 24. August 2006, Bl. 18 d. A.).
Den Antrag, ihr für eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Ehevertrages Prozesskostenhilfe zu bewilligen, hat das Familiengericht mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Der beabsichtigten Feststellungsklage fehle es am Rechtsschutzinteresse. Durch das Scheidungsurteil sei rechtskräftig entschieden worden, dass ein Versorgungsausgleich nicht durchzuführen sei. Ob die sonstigen Vereinbarungen unwirksam seien, sei nach dem Vortrag der Antragstellerin nicht zu prüfen gewesen, da sie lediglich die Feststellung der Unwirksamkeit der Vereinbarung zum Versorgungsausgleich begehrt habe.
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde.
II.
Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567, 569 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin, der das Familiengericht nicht abgeholfen hat, ist nicht begründet.
Das Familiengericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Zwar steht der beabsichtigten Feststellungsklage die Rechtskraft des Scheidungsurteils nicht entgegen. Es fehlt der Antragstellerin aber an dem für eine Feststellungsklage erforderlichen Feststellungsinteresse.
1. Entgegen der Auffassung des Familiengerichts erstreckt sich die Rechtskraft des Scheidungsurteils vom 26. August 2003 nicht auf den Versorgungsausgleich.
a) Gemäß § 53d FGG findet eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich insoweit nicht statt, als die Ehegatten den Versorgungsausgleich namentlich nach § 1408 Abs. 2 BGB ausgeschlossen haben. Die Vorschrift zieht aus der materiellrechtlichen Regelung die Folgerung für das Verfahrensrecht (Keidel/Kuntze/Weber, FGG, 15. Aufl., § 53d Rn. 2). Von daher kann der Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs in solchen Fällen nicht die Rechtskraft des Scheidungsurteils entgegenstehen (ebenso OLG Düsseldorf, FamRZ 2006, 793, 794).
Freilich greift § 53d FGG dann nicht Platz, wenn das Familiengericht davon überzeugt ist, dass die Vereinbarung zum Versorgungsausgleich nichtig ist. Dann muss das Gericht in der Sache entscheiden. Gleiches gilt für den Fall, dass zwar Nichtigkeit eingewandt wird, das Gericht sie aber nicht als gegeben erachtet. In einem solchen Falle hat das Gericht entsprechende - dann auch der Rechtskraft fähige - Feststellungen zu treffen (Keidel/Kuntze/Weber, a. a. O., Rn. 7).
b) Offensichtlich war eine etwaige Nichtigkeit des Ehevertrages in dem Scheidungsverfahren jedoch nicht thematisiert worden. Ausweislich des Protokolls des Familiengerichts vom 26. August 2003 haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend erklärt, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs durch Ehevertrag ausgeschlossen worden sei (vgl. Bl. 28 d. A.). Sodann hat das Familiengericht noch im selben Termin das Scheidungsurteil verkündet, wobei der Versorgungsausgleich im Tenor des Urteils keine Erwähnung gefunden hat und etwaige Bedenken gegen die Wirksamkeit seines Ausschlusses in den Gründen nicht ansatzweise erwähnt worden sind. Von daher fehlt es hier an Feststellungen zum Versorgungsausgleich, die in Rechtskraft hätten erwachsen können.
2. Es mangelt der Antragstellerin, die ausdrücklich erklärt hat, nur an der Durchführung des Versorgungsausgleiches interessiert zu sein, an dem für eine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse.
Zwar sind auch im Verfahren über den Versorgungsausgleich feststellende Entscheidungen in entsprechender Anwendung des § 256 ZPO zulässig (BGH, NJW 1982, 387, 388). Allerdings hat die Antragstellerin die Möglichkeit, die Durchführung des Versorgungsausgleichs gemäß § 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO beim Familiengericht zu beantragen. In diesem Verfahren wäre dann inzidenter die Wirksamkeit des ehevertraglichen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs zu prüfen. Mit einem solchen Antrag kann die Antragstellerin also die endgültige Klärung des Streitstoffes in einem Verfahren erreichen, so dass ihr - wie im Falle einer möglichen Klage auf Leistung (vgl. dazu etwa Zöller/Greger, ZPO, 26. Auflage, § 256 Rn. 7a) - das Feststellungsinteresse fehlt.
An diesem Ergebnis ändert auch nichts der Umstand, dass ein rechtliches Interesse grundsätzlich auch an der Feststellung der Nichtigkeit eines Ehevertrages bestehen kann (so OLG Düsseldorf, FamRZ 2005, 282). Das setzt jedoch voraus, dass der Ehevertrag verschiedene Folgesachen regelt, die gegebenenfalls in verschiedenen Verfahren geltend zu machen wären. Wird nämlich in einem dieser Verfahren über die Wirksamkeit des Ehevertrages entschieden, beschränkt sich die Wirkung - sofern nicht im Scheidungsverbund entschieden wird - auf diese eine Folgesache. Eine einheitliche Feststellung würde nicht nur der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen begegnen; sie würde zugleich auch der Rechtssicherheit dienen. Deshalb führt die Durchführung des Feststellungsprozesses unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sachgemäßen Erledigung der streitigen Punkte in der Sache (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 2005, 282). Hierauf kann sich die Antragstellerin indes nicht berufen, weil es ihr - wie ausgeführt - nur um die Durchführung des Versorgungsausgleichs geht, sie also nicht erwägt, von dem Ehevertrag ebenfalls tangierte Unterhalts- beziehungsweise Zugewinnausgleichsansprüche geltend zu machen.
Ende der Entscheidung
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