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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Bremen
Urteil verkündet am 28.03.2002
Aktenzeichen: 5 U 75/00 c
Rechtsgebiete: GVG, BGB, VOZG


Vorschriften:

GVG § 13
GVG § 17 a
BGB § 267
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1
VZOG § 13
1. § 17 a Abs. 5 GVG hindert das Berufungsgericht nicht an der Prüfung der Rechtswegfrage, wenn das erstinstanzliche Gericht das Verfahren nach § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG nicht eingehalten hat. Grundsätzlich muss danach das Berufungsgericht ein entsprechendes Verfahren einleiten. Das erübrigt sich indes, wenn das Oberlandesgericht den ordentlichen Rechtsweg für gegeben hält und im Falle der Vorabentscheidung keinen Anlass hätte, die Beschwerde an den Bundesgerichtshof zuzulassen.

2. Zahlt ein Kläger auf die Schuld eines Dritten, die durch Feststellungsbescheid im Rahmen des Vermögenszuordnungsgesetzes festgestellt ist, und verlangt er später von dem Dritten diesen Betrag nach den Grundsätzen einer ungerechtfertigten Bereicherung heraus, so handelt es sich um einen zivilrechtlichen Anspruch, auch wenn sich der Bereicherungsanspruch erst aus einer nachträglichen Leistungsbestimmung nach § 267 BGB ergibt; diese ihrerseits hat keinen öffentlich-rechtlichen Charakter.

3. Die Anforderungen an den Nachweis der Eigentümerstellung dürfen im Verfahren nach dem Vermögenszuordnungsgesetz nicht überspannt werden, da gerichtsbekannt ist, dass für Grundstücke in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik keine Grundbücher mehr geführt wurden.


Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Im Namen des Volkes URTEIL

Geschäftszeichen: 5 U 75/2000 c = 3-O-1253/1999 a

Verkündet am: 28. März 2002

In Sachen

hat der 5. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 19. September 2001 unter Mitwirkung

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen - 3. Zivilkammer - vom 15. September 2000, Aktenzeichen 3 O 1253/1999 a, wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird der Beklagte weiter verurteilt, an die Klägerin 1.494.597,80 DM = 764.175,72 Euro zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 900.000,00 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beschwer des Beklagten beträgt 1.694.597,80 DM = 866.434,09 EUR.

Gründe:

Der Beklagte ist seit 28. Februar 1991 Gesamtvollstreckungsverwalter der GmbH W. (im Folgenden Schuldnerin).

Mit Verträgen vom 26. September 1991 und 24. April 1992 veräußerte der Beklagte in seiner Eigenschaft als Gesamtvollstreckungsverwalter und als vollmachtloser Vertreter der Treuhandanstalt, der Rechtsvorgängerin der Klägerin, die im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung genannten Grundstücke für 500.000,00 DM bzw. für - anteilig - 1.194.597,80 DM.

Die Stadt W. hatte schon vor Genehmigung der Kaufverträge durch die Treuhandanstalt Anträge auf Rückübertragung beider Grundstücke mit der Begründung gestellt, es handle sich um restitutionsbehafteten Grundbesitz, der in ihrem Eigentum gestanden habe.

Die Klägerin schloss sodann mit der Stadt unter dem 10./16. April 1996 bzw. unter dem 15./28. Oktober 1993 zwei Vereinbarungen über den auszukehrenden Erlös aus der Veräußerung des Grundbesitzes durch die Schuldnerin gemäß § 13 Abs. 2 VZOG. Darin verpflichtete sich die Klägerin die auf Grund der Veräußerung durch den Beklagten angenommenen Kaufpreise in Höhe von 500.000,00 DM und 1.194.597,80 DM an die Stadt auszuzahlen, da deren Anspruch auf Naturalrestitution (Rückgabe der Grundstücke) in Folge der Veräußerung ausgeschlossen sei. Am 14. November 1996 bzw. 07. Mai 1997 erließ der Präsident der Klägerin Einigungsbescheide zu den o.a. Vereinbarungen, in denen festgestellt wird, dass die Vermögenswerte früher im Eigentum der Stadt standen und aus diesen unentgeltlich nach dem 08. Mai 1945 in Volkseigentum überführt worden seien. Die zwischen der Klägerin und der Stadt vereinbarten Beträge wurden von der Klägerin an die Stadt gezahlt.

In einem Schreiben vom 13. April 2000 an die Stadt erklärte die Klägerin, sie habe die Beträge für den eigentlich verpflichteten Verfügungsberechtigten, den Gesamtvollstreckungsverwalter geleistet. Darauf hin erklärte die Stadt unter dem 27. April 2000, sie habe die Erlösauskehr von der BvS anstatt durch den Vollstreckungsverwalter erhalten. Sie sei mit einer Erlösauskehr durch die BvS einverstanden.

Mit der Klage hat die Klägerin ursprünglich lediglich einen Teilbetrag von 200.000,00 DM geltend gemacht. Sie hat die Auffassung vertreten, der Zivilrechtsweg sei gegeben. Durch die bestandskräftigen Einigungsbescheide vom 14. November 1996 und 07. Mai 1997 sei verbindlich festgestellt, dass die beiden verkauften Grundstücke früher im Eigentum der Stadt gestanden hätten. Der Beklagte habe als Verfügungsberechtigter rechtsgeschäftlich veräußert. Er sei daher nach § 13 Abs. 2 VZOG zur Auskehr des Erlöses an die Stadt verpflichtet gewesen. Statt dessen habe sie (die Klägerin) sich irrtümlich für zur Zahlung verpflichtet gehalten. Gemäß § 267 BGB habe sie aber sodann mit der Stadt die nachträgliche Tilgungsvereinbarung vom 13./27. April 2000 getroffen, die der Beklagte gegen sich gelten lassen müsse. Deshalb sei die Insolvenzmasse um die getilgte Schuld ungerechtfertigt bereichert.

Der Beklagte hat die Zulässigkeit des Zivilrechtswegs gerügt. Die Klägerin wende sich in Wirklichkeit gegen die Einigungsbescheide, in denen eine Zahlungsverpflichtung gegen sie festgestellt worden sei. Er (der Beklagte) sei im Verfahren vor der Einigungsbehörde gar nicht beteiligt gewesen. Deren Feststellungen seien für ihn nicht verbindlich.

Der Beklagte hat bestritten, dass beide Grundstücke früher im Eigentum der Stadt gestanden hätten und nach 1945 in Volkseigentum überführt worden seien.

Außerdem habe die Klägerin nicht irrtümlich gezahlt. Sie habe das ganze Volkseigentum übernommen und sei daher zur Befriedigung der kommunalen Ansprüche gegen die ehemals volkseigenen Betriebe verpflichtet. Eine nachträgliche Tilgungsbestimmung im Sinne von § 267 BGB sei nicht möglich.

Schließlich sei der etwaige Bereicherungsanspruch keine bevorrechtigte Konkursforderung.

Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der Hauptforderung voll und hinsichtlich der Zinsen - teilweise - in Höhe von 4 % ab 28. Juli 1999 statt gegeben.

Der Beklagte rügt nach wie vor die Unzulässigkeit des Rechtswegs zu den Zivilgerichten.

Die Berufung ist nicht begründet. Die Anschlussberufung ist dagegen begründet.

I.

Die Klage ist zulässig. Der Rechtsweg zu den Zivilgerichten ist gegeben.

1. Der Senat ist nicht gehindert, die Rechtswegfrage inhaltlich zu überprüfen. § 17a Abs. 5 GVG steht dem nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift prüft das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Das setzt aber voraus, dass das erstinstanzliche Gericht das Verfahren nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG eingehalten hat, also eine Vorabentscheidung zur Zulässigkeit des Rechtswegs trifft, wenn dieser von einer Partei gerügt wird.

§ 17a Abs. 5 GVG steht in engem Zusammenhang mit den Regelungen des § 17a Abs. 1 bis 4 GVG, die für die Rechtswegfrage eine für alle Gerichtszweige und Instanzen bindende, beschwerdefähige Vorabentscheidung vorsehen. Die Beschränkung der Prüfungskompetenz des Rechtsmittelgerichts durch § 17a Abs. 5 GVG rechtfertigt sich nur daraus, dass die Rechtswegfrage vorab im Beschwerdeverfahren zu prüfen ist (vgl. BGHZ 114, 1, 3; BGHZ 119, 246, 250). Diese Rechtfertigung fehlt, wenn das Gericht erster Instanz das durch § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG vorgesehene Verfahren nicht eingehalten hat mit der Folge, dass es an einer beschwerdefähigen Entscheidung fehlt. In einem solchen Fall greift § 17a Abs. 5 GVG nicht ein. Anderenfalls würde die vom Gesetz gewollte Möglichkeit, die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges von einem Rechtsmittelgericht überprüfen zu lassen, auf Grund eines Verfahrensfehlers des Gerichts abgeschnitten (BGHZ 119, 246, 250; BGH MDR 1994, 199).

2. Vorliegend hat der Beklagte die Zulässigkeit des Rechtswegs erstinstanzlich gerügt, so dass ein Vorabentscheidungsverfahren hätte eingeleitet werden müssen und der Senat nunmehr gehalten ist, seinerseits über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu entscheiden. Grundsätzlich müsste auch er also ein Verfahren nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG einleiten, da der Beklagte seine Rüge der Unzulässigkeit des Rechtswegs auch in zweiter Instanz aufrecht erhalten hat (vgl. BGHZ 132, 245 m.w.N. = MDR 1996, 1112 [Leitsatz), Das erübrigt sich indes, wenn das Oberlandesgericht den ordentlichen Rechtsweg für gegeben hält und im Falle der Vorabentscheidung keinen Anlass hätte, die Beschwerde an den Bundesgerichtshof zuzulassen (vgl. BGHZ 131, 169; BGH MDR 1997, 916).

3. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Klägerin leitet die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges zu Recht daraus her, dass sie Bereicherungsansprüche geltend macht, die der Sache nach bürgerlich-rechtlicher Natur sind. Sie beruft sich zur Begründung ihrer Klage nämlich darauf, dass sie an die Stadt auf eine Schuld gezahlt habe, die eigentlich der Beklagte als Gesamtvollstreckungsverwalter der Schuldnerin habe tilgen müssen, die Masse also bereichert sei. Dass die Klägerin insoweit zunächst auf eine Schuld zahlte, die durch Feststellungsbescheid im Rahmen des VZOG entstanden war, macht dabei nach Auffassung des Senats für den zivilrechtlichen Charakter des geltend gemachten Bereicherungsanspruchs keinen Unterschied, denn der Bereicherungsanspruch ergab sich aus der nachträglichen Leistungsbestimmung nach § 267 BGB, die ihrerseits keinen öffentlich-rechtlichen Charakter hatte, jedenfalls nicht im Verhältnis der Klägerin zum Beklagten (zu Ansprüchen auf Schadensersatz und aus Geschäftsführung ohne Auftrag vgl. BGH MDR 1997, 916). Aus dieser für die Verfahrensfrage maßgeblichen Sicht bestand für den Senat keine Veranlassung, die weitere Beschwerde zum Bundesgerichtshof zuzulassen und mithin eine Vorabentscheidung zu treffen.

II.

Die Klage ist auch begründet. Zu Recht hat das Landgericht einen Bereicherungsanspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten angenommen.

Anspruchsgrundlage für die Klägerin ist § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB in Form der Leistungskondiktion. Dann muss der Beklagte etwas durch Leistung der Klägerin ohne rechtlichen Grund erlangt haben. Das ist der Fall.

Erlangt hat der Beklagte bzw. die von ihm vertretene Masse die Befreiung von einer Verbindlichkeit, wenn die Klägerin für den Beklagten eine Leistung an die Stadt erbracht hat, zu der der Beklagte, aber nicht die Klägerin verpflichtet war.

Hier ergibt sich die Verpflichtung des Beklagten aus § 13 Abs. 2 VZOG. Diese Vorschrift verpflichtet den Verfügungsbefugten - in bestimmten Ausnahmefällen auch die BvS oder den Bund - zur Zahlung eines Geldbetrages, wenn im Zeitpunkt der Restitutionsentscheidung zwar ein Herausgabeanspruch bestand, dieser aber u.a. in Folge vorheriger rechtsgeschäftlicher Veräußerung des Vermögensgegenstandes nunmehr nicht mehr erfüllt werden kann.

Verfügungsbefugt war der Beklagte. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Schuldnerin als Eigentümerin der hier fraglichen Grundstücke im Grundbuch eingetragen war (vgl. die notariellen Kaufverträge).

Die anderen Alternativen von § 13 Abs. 2 VZOG (Verpflichtung der BvS oder des Bundes) liegen, wie schon das Landgericht richtig ausführt, nicht vor. Es handelte sich nicht um die Veräußerung eines Unternehmens, was zur Zahlungspflicht der BvS geführt hätte, oder um Gegenstände von Art. 22 Abs. 2 EV. Verfügungsbefugt war einzig und allein die Schuldnerin bzw. der Verwalter. Nichts anderes folgt aus § 2 Abs. 3 VermG. Auch dort wird zwischen Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalgesellschaften und anderen Vermögensgegenständen unterschieden. Zu Letzteren gehören eindeutig auch Grundstücke eines Unternehmens.

Verfügungsmacht über ein Unternehmen (und erst recht über einzelne Vermögensgegenstände) steht demjenigen zu, der zum Abschluss von Rechtsgeschäften berechtigt ist, die unmittelbar darauf gerichtet sind, auf ein bestehendes Recht an dem Unternehmen (oder dem Vermögensgegenstand) einzuwirken, nämlich es zu verändern, zu übertragen oder aufzuheben (vgl. BGHZ 101, 24, 26). Diese Befugnis kommt dem derzeitigen Unternehmensträger zu (Wasmuth, in: RechtsHdb. Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, VermG § 2 Rdnr. 150). Unternehmensträger sind vornehmlich die nach § 11 Abs. 1 TreuhG oder bereits nach §§ 2 ff. VO zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 01. März 1990 (GBl.-DDR I S. 107) - UmwandlungsVO - in Aktiengesellschaften oder in Gesellschaften mit beschränkter Haftung umgewandelten ehemaligen Wirtschaftseinheiten (etwa Kombinate, Kombinatsbetriebe oder volkseigene Betriebe). Verfügungsmacht steht darüber hinaus auch zu, wem sie kraft Gesetzes oder durch rechtsgeschäftliche Erklärung verliehen worden ist. Eine gesetzliche Verfügungsmacht kommt dem Verwalter (§ 8 Abs. 2 GesO) nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens ( § 5 Nr. 2 GesO) zu.

Erforderlich ist weiter, dass zurzeit der Restitutionsentscheidung ein Herausgabeanspruch zugunsten der Stadt bestand. Das ist der Fall, wenn das frühere Eigentum der Stadt vor Überführung in Volkseigentum hinreichend nachgewiesen ist. Das hat das Landgericht unter Bezugnahme auf die Verwaltungsakten, die auch dem Senat vorgelegen haben, angenommen und dabei die Wirkungen der die Eigentümerstellung der Stadt feststellenden Bescheide der BvS vom 14. November 1996 und 7. Mai 1997 dahinstehen lassen. Die dagegen vom Beklagten erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.

Zu Recht hat das Landgericht die an den Nachweis der Eigentümerstellung der Stadt zu stellenden Anforderungen nicht zu hoch angesetzt. Es ist gerichtsbekannt, dass in der früheren DDR Grundbücher nicht mehr geführt wurden. Dann müssen Katasterunterlagen ausreichen, die hier für die Stadt sprechen. Jedenfalls hat der Beklagte bis auf die SMAD-Eintragung nichts vorlegen können, was diesen Beweis auch nur ansatzweise erschüttern könnte.

Dafür, diese Anforderungen nicht zu überspannen, spricht auch der Wille des Gesetzgebers, der mit dem VZOG gerade eine beschleunigte und unkomplizierte Zuweisung von Grundeigentum erreichen wollte, die auch eine bloß summarische Prüfung ermöglicht (vgl. Wilhelms, VIZ 1994, 465, 466 unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte des VZOG, die gerade von der Erkenntnis getragen gewesen sei, dass die herkömmlicherweise an den Nachweis des Eigentums zu stellenden Anforderungen unter den besonderen Verhältnissen der früheren DDR nicht erfüllt werden könnten).

Im Übrigen neigt der Senat auch zu der Auffassung, dass er, so lange der Beklagte die Einigungsbescheide nicht angefochten hat, nach allgemeinen Grundsätzen an diese gebunden ist (dazu Wilhelms, a.a.O., 467 ff.).

Das Grundstück ist auch rechtsgeschäftlich veräußert worden, als ein Restitutionsantrag schon gestellt war, wie zwischen den Parteien nunmehr unstreitig ist. Damit kann der Herausgabeanspruch nicht mehr erfüllt werden und hat sich in den Geldanspruch des § 13 Abs. 2 VZOG ungewandelt.

Der Beklagte bzw. die Insolvenzmasse ist von dieser Verbindlichkeit gegenüber der Stadt aber nur befreit worden, wenn es sich von Seiten der Klägerin um eine Leistung für den Beklagten an die Stadt gehandelt hat. Das ist jedoch nach § 267 BGB der Fall.

Die Klägerin hat zwar zunächst - irrtümlich - geglaubt, auf eine eigene Schuld zu zahlen, wie die Vereinbarungen mit der Stadt vom 14./28. Oktober 1996 und vom 10/16. April 1996 zeigen. Sie hat dann aber die durch die Vereinbarung mit der Stadt vom 13./27. April 2000 eine nachträgliche Tilgungsbestimmung getroffen. Das ist in Übereinstimmung mit den Erwägungen des Bundesgerichtshofs zulässig (vgl. MDR 1987, 47 f.). Dieser führt u.a. aus, dass das Bereicherungsrecht in besonderem Maße den Grundsätzen der Billigkeit unterliege und deshalb etwaige schutzwürdige Belange desjenigen geprüft werden müssten, gegen den die nachträgliche Tilgungsbestimmung gelten solle. Solche Belange sind hier indes entgegen der Auffassung des Beklagten nicht ersichtlich.

Es ist, wie schon das Landgericht ausgeführt hat, in der Tat nicht einzusehen, warum die Masse insoweit jetzt besser behandelt werden soll, wenn sie sich ursprünglich - wie hier - tatsächlich einem Anspruch auf Herausgabe des Grundstücks bzw. des Erlöses ausgesetzt sah. In einem solchen Fall sind die Insolvenzgläubiger nicht schutzwürdig.

Auch das Argument des Beklagten, der öffentlich-rechtliche Charakter der Auszahlung der Klägerin an die Stadt mache eine nachträgliche Tilgungsbestimmung unmöglich, verfängt nicht. Warum das bezüglich § 267 BGB einen Unterschied machen soll, ist nicht zu erkennen. Die Interessenlage der Beteiligten ist die gleiche wie bei Tilgungsbestimmungen im privatrechtlichen Bereich.

Entgegen der Auffassung des Beklagten stellt die Geltendmachung des Anspruchs durch die Klägerin auch keinen Verstoß gegen Treu und Glauben dar.

Eines der Hauptargumente des Beklagten ist, dass die Klägerin sich widersprüchlich verhalte, wenn sie einerseits die von ihm auch für sie als vollmachtlosen Vertreter geschlossenen Kaufverträge genehmige, dann aber später Ansprüche gegen ihn geltend mache, obwohl sie gewusst habe oder jedenfalls habe wissen müssen, dass die Stadt Restitutionsanträge gestellt hatte. Auch hier gilt das schon oben angeführte Argument, dass es keinen Grund gibt, die Masse gegenüber der wirklichen Rechtslage zu bevorzugen. Hätte die Klägerin dem Verkauf nicht zugestimmt, so hätte die Masse die dann noch vorhandenen Grundstücke ohnehin an die Stadt herausgeben müssen. Dass dabei irgendwelche Vergleichsmöglichkeiten mit Vertretern der Stadt hätten erörtert werden können, ist durchaus möglich, stellt aber keinen Grund dar, das jetzige Ergebnis als einen Verstoß gegen Treu und Glauben zu bewerten.

Der Senat vermag in diesem Zusammenhang auch nicht zu erkennnen, welchen Einfluss der Verzicht der Rechtsvorgängerin der Klägerin auf Rückgabeansprüche nach § 25 Abs. 5 DM-Bilanzgesetz, wie er sich in § 2 der Kaufverträge findet, auf diese Bewertung haben soll. Dieser Verzicht bedeutete lediglich, dass die Klägerin die Grundstücke nicht selbst zurückhaben wollte. Aussagen über etwaige Restitutionsansprüche Dritter lassen sich diesem Verzicht nicht entnehmen.

Ob der Masse durch dieses Verhalten der Klägerin (Vereinbarung einer nachträglichen Tilgungsbestimmung) in anderer Weise ein Schaden entstanden ist, braucht nicht weiter erörtert zu werden. Einen solchen Anspruch hat der Beklagte konkret nicht geltend gemacht, geschweige denn beziffert.

Die Forderung besteht schließlich auch in voller Höhe. es handelt sich um eine bevorrechtigte Konkursforderung. Hier sind ergänzend zu den teilweise lückenhaften Vorschriften der GesO, die dazu keine Auskunft ergeben, auch diejenigen der KO heranzuziehen. Damit ergibt sich der Charakter der Masseschuld aus § 59 Abs. 1 Nr. 4 KO.

III.

Die zweitinstanzlich erfolgte Klagerweiterung, die als Anschlussberufung zu behandeln ist, ist nach h.M. auch ohne Beschwer der Klägerin zulässig (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 22. Aufl., § 521 Rdnr. 22 m.w.N.).

Sie ist, wie sich aus den Ausführungen unter II. ergibt, auch begründet.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Ausspruch zur Beschwer hat seine Grundlage in § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO a. F. Insoweit ist auf eine etwaige Revision nämlich nach § 26 Nr. 7 EGZPO noch das bis 31. Dezember 2001 geltende Recht anwendbar.

Ende der Entscheidung

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